Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1987, Az.: BVerwG 4 C 49.83
Fernstraße; Straßenbauvorhaben; Umwege; Ausgleichszahlung; Unternehmensflurbereinigung; Planfeststellung; Schutzvorkehrungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 49.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 21.11.1975 - AZ.: Au 81 III 75
- VGH Bayern - 14.12.1982 - AZ.: Nr. 21 VIII 76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1988, 534-536 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1989, 147-148 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 123 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1988, 339-341
- NuR 1990, 96 (amtl. Leitsatz)
- UPR 1988, 182-184
Amtlicher Leitsatz
Wird durch ein Straßenbauvorhaben eine Hofstelle von den landwirtschaftlichen Betriebsflächen getrennt, so können die dem Landwirt dadurch bei der Feldbestellung entstehenden Umwege ausgleichsbedürftige Nachteile i.S. von § 17 Abs. 4 FStrG sein.
Ist schon bei der Planfeststellung mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen, daß derartige Umwege durch eine Unternehmensflurbereinigung vermieden werden können, so kann die Planfeststellungsbehörde von Schutzvorkehrungen absehen, muß sich dann aber eine nachträgliche Anordnung für den Fall vorbehalten, daß die Flurbereinigung nicht zu den erwarteten Ergebnissen gelangt.
Ist zwar in Betracht zu ziehen, daß Umwege durch eine Unternehmensflurbereinigung vermieden werden, läßt sich ein solches Ergebnis aber noch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit absehen, so darf von einer durch § 17 Abs. 4 FStrG gebotenen Anordnung von Schutzauflagen nicht abgesehen werden. Dem Straßenbaulastträger kann jedoch in diesen Fällen nachgelassen werden, mit der Ausführung derartiger Maßnahmen bis zum Abschluß der Flurbereinigung zu warten.
Für den Zeitraum, in dem der Betroffene danach die durch das Vorhaben bedingten Umwege hinnehmen muß, ist ihm ein Geldausgleich nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG zuzusprechen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, Dr. Kühling, B. Sommer und Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Kläger und des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 1982 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte bei der Neubescheidung die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts zu beachten hat.
Hinsichtlich des von den Klägern gestellten Anfechtungsantrages wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger zu einem Drittel, und zwar die Kläger zu 1 a) und 1 b), zu 3 a) und 3 b) sowie zu 5 a) und 5 b) jeweils als Gesamtschuldner zu 1/18, die Kläger zu 2), 4) und 6) zu je 1/18, und der Beklagte zu zwei Dritteln. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
I.
Die Kläger sind Landwirte. Sie wehren sich gegen Beeinträchtigungen ihrer Betriebe durch den Neubau des Autobahnkreuzes Unterelchingen nordöstlich von Ulm und damit zusammenhängende weitere Straßenbaumaßnahmen. Durch das Vorhaben werden Teile ihrer Betriebsflächen in Anspruch genommen. Zu anderen Betriebsflächen werden die Wegeverbindungen verschlechtert. Deswegen verlangen die Kläger, dem Straßenbaulastträger den Bau von Wegeunterführungen aufzugeben. Die Kläger Sch... und M... erstreben auch eine Minderung der Verkehrsgeräusche. Die gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 19. März 1975 erhobenen Einwendungen der Kläger wurden abschlägig beschieden, ihre Klagen vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht hat ihre Anfechtungsklage und die Verpflichtungsanträge abgewiesen, soweit sie auf Schaffung von Lärmschutz gerichtet sind. Die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses werde durch die Einwände der Kläger nicht in Frage gestellt. Der Verkehrslärm sei zumutbar. Das Anwesen Sch... liege in einem Dorfgebiet, der Aussiedlerhof des Klägers M... sei unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Geräuschbelastung und der eigenen Betriebsgeräusche nur in diesem Umfang schutzbedürftig. Die Verkehrsgeräusche erreichten beim Hof M... einen Mittelungspegel von 62 dB (A) am Tage und 55 dB(A) des Nachts. Für den Kläger Sch... lägen die entsprechenden Werte noch darunter. Eine solche Belastung müsse unter den gegebenen Umständen hingenommen werden.
Mit ihren Planergänzungsansprüchen wegen verschlechterter Wegeverbindungen hatten die Kläger in der Berufungsinstanz teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Beklagten dazu verpflichtet, über diese Ansprüche erneut unter Beachtung seiner Rechtsauffassung zu entscheiden. Der Beklagte sei dem Grunde nach verpflichtet, die Wegeverbindungen zwischen den Hofstellen und den Feldern der Kläger durch Zuwegungen zu verbessern. Durch die Riegelwirkung der neuen Autobahntrasse entstünden Betriebserschwernisse, die als erhebliche Nachteile im Sinne von § 17 Abs. 4 FStrG anzusehen seien. Der modifizierte Reinertrag der betroffenen Grundstücke werde unter Null sinken, da ihr Mindestbeitrag zur Abdeckung der Festkosten, Steuern und Lebenshaltungskosten nicht mehr voll gewährleistet sei. Unter diesen Umständen sei einem Landwirt eine Bewirtschaftung nicht mehr zuzumuten. Pachtgrundstücke seien dabei in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die eigenen Flächen.
Die laufende Unternehmensflurbereinigung ändere an diesem Anspruch nichts. Sie verfolge andere Ziele als die Planfeststellung und sei für diese auch nicht vorgreiflich. Die Kläger hätten nur geringen Einfluß auf das Flurbereinigungsverfahren. Die Geldentschädigung nach § 88 Nr. 5 FlurbG sei mit der Entschädigung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG nicht vergleichbar. Im übrigen habe das Flurbereinigungsverfahren tatsächlich noch nicht zu einerÄnderung der Grundstücksstruktur oder des Straßen- und Wegenetzes geführt.
Die Ausgleichsansprüche der Kläger seien aber noch nicht spruchreif. Es sei nicht Sache des Gerichts, festzulegen, wo Unterführungen angelegt werden müßten oder ob ihre Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stünden. Der Beklagte werde auch zu klären haben, ob den Klägern Bewirtschaftsumstellungen zuzumuten seien und ob Vorteilsausgleichungen stattzufinden hätten. Eine sich aus Pachtverträgen ergebende mehr oder weniger enge Zuordnung von Grundstücken zum Betrieb könne dabei ebenso berücksichtigt werden wie der Nebenerwerbscharakter des Betriebes des Klägers zu 6).
Die Kläger und der Beklagte haben Revision eingelegt, mit der sie ihre Standpunkte weiter verfechten. Der Beklagte wendet sich insbesondere gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß die Planfeststellungsbehörde die Ergebnisse einer schon eingeleiteten Unternehmensflurbereinigung nicht berücksichtigen dürfe. Der Oberbundesanwalt unterstützt den Beklagten, hält aber einen Vorbehalt nachträglicher Schutzauflagen im Planfeststellungsbeschluß für sinnvoll, wenn sich noch nicht absehen läßt, ob die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens im Flurbereinigungsverfahren ausgeglichen werden können. Die beigeladene Teilnehmehrgemeinschaft teilt den vom Berufungsgericht zum Verhältnis von Planfeststellung und Flurbereinigung vertretenen Standpunkt. Ihren in der Berufungsinstanz gestellten Anfechtungsantrag haben die Kläger mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen.
II.
Die Revisionen der Kläger und des Beklagten führen zurÄnderung der rechtlichen Maßgaben für die Neubescheidung der Anträge auf Ausgleich für Betriebserschwernisse durch verlängerte Wege zu den Betriebsflächen der Kläger. Hiervon abgesehen bleiben die Revisionen erfolglos. Soweit die Kläger ihre Klagen zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 2 VwGO).
Die gegen die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 4 FStrG gerichteten Angriffe des Beklagten gehen fehl. Nach dieser Vorschrift sind dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung und die Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die u.a. zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen erhebliche Nachteile notwendig sind. Schutzvorschriften des Fachplanungsrechts wie § 17 Abs. 4 FStrG markieren die Grenze der von den Betroffenen ohne weitere hinzunehmenden Belastungen. Wird diese Grenze überschritten, so muß die Planungsbehörde entweder für einen physisch-realen Ausgleich sorgen oder - wenn solche Maßnahmen mit dem Vorhaben unvereinbar oder unverhältnismäßig teuer sind - dafür eine angemessene Entschädigung festsetzen. Dabei versteht sich von selbst, daß nur eine mit der Rechtsordnung im Einklang stehende Benutzung der Nachbargrundstücke geschützt ist.
Ein Nachteil im Sinne von § 17 Abs. 4 FStrG kann für einen Landwirt darin bestehen, daß die Wegeverbindung zu seinen Feldern verschlechtert wird. Auf die Frage, inwieweit das bestehende Wegenetz zu seinem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Recht am eingerichteten Betrieb gehört, kommt es dabei nicht an. Ansprüche nach § 17 Abs. 4 FStrG setzen einen Eingriff in Eigentumsrechte nicht voraus. Vielmehr geht es dabei um den Schutz von Belangen, die bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG zu berücksichtigen sind. Die als Abwägungsmaterial beachtlichen privaten Interessen beschränken sich nicht auf subjektive öffentliche Rechte, insbesondere nicht auf das, was nach Art. 14 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützt ist. Einzustellen sind vielmehr alle mehr als geringfügigen schutzwürdigen Interessen, die von der Planung betroffen werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2 - 4.79 - BVerwGE 59, 87 <102>). Dazu kann durchaus auch das nicht vom rechtlich geschützten Anliegergebrauch umfaßte wirtschaftliche Interesse an der Aufrechterhaltung einer bestimmten vorteilhaften Verkehrslage gehören (BVerwG, Urteil vom 11. November 1983 - BVerwG 4 C 82.80 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 55, S. 48<50>). Die Wegeverbindung zwischen einem bäuerlichen Anwesen und den dazugehörenden Betriebsflächen ist deswegen ein abwägungserheblicher Belang. Wird durch die Ausgestaltung des Vorhabens selbst diesem Belang nicht hinreichend Rechnung getragen und bereitet es daher dem Landwirt erhebliche Nachteile, hat er gemäß § 17 Abs. 4 FStrG einen Anspruch auf zusätzliche Anlagen oder Geldausgleich.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Erheblichkeit der den Klägern durch die Zerschneidung des bestehenden Wegenetzes entstehenden Nachteile lassen eine Verletzung revisiblen Rechts nicht erkennen. Daß ein erheblicher und daher ausgleichsbedürftiger Nachteil (§ 17 Abs. 4 FStrG) jedenfalls dann vorliegt, wenn die Bewirtschaftung einer Betriebsfläche wegen der verlängerten Wege zur Hofstelle den Mindestbeitrag dieser Fläche zur Abdeckung der Festkosten, Steuern und Lebenshaltungskosten nicht mehr voll gewährleistet (modifizierter Reinertrag), leuchtet ein und wird vom Beklagten auch nicht in Frage gestellt. Die tatsächlichen Feststellungen dazu werden vom Beklagten nicht in revisionsrechtlich erheblicher Weise angegriffen.
Soweit das Berufungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, über die Planergänzung in jedem Fall ohne Berücksichtigung der Unternehmensflurbereinigung zu befinden, steht dies jedoch mit Bundesrecht nicht im Einklang. Die Planfeststellungsbehörde ist nicht unter allen Umständen gehindert, Problemlösungen, die erst im Flurbereinigungsverfahren möglich sind, vorwegnehmend bei ihrer Entscheidung in Rechnung zu stellen. Der Senat hat dazu in seinem Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 32.84 - folgendes ausgeführt:
"Die Unternehmensflurbereinigung bezweckt, den durch die planfestgestellte Maßnahme den Betroffenen entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen oder die durch das Unternehmen entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden (§ 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Da der Landverlust, den sie ausgleichen soll, zuvor feststehen muß, schließt die Unternehmensflurbereinigung an das Ergebnis der Planfeststellung an und nicht umgekehrt die Planfeststellung an das Ergebnis der Unternehmensflurbereinigung. Ob und in welchem Umfang eine Landabfindung stattfindet, ist grundsätzlich nicht eine Frage der Planung, sondern eine Frage des Vollzugs der Planungsentscheidung. Die durch den Sachentzug als Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG) zu qualifizierende Betroffenheit des Grundeigentümers verliert ihren enteignenden Charakter nicht durch die in jedem Fall gebotene Entschädigung, und zwar auch dann nicht, wenn im Wege der Unternehmensflurbereinigung oder generell aufgrund enteignungsrechtlicher Gesetze (vgl. z.B. Art. 14 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung vom 25. Juli 1978 - BayRS 2141 - I - 1) durch Ersatzland entschädigt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74. 264 <281 ff.>).
Zwar meint der Beklagte, daß die von der Flurbereinigung erfaßten Grundstücke eigentumsmäßig zwischen der Anordnung der Flurbereinigung und der Feststellung des Flurbereinigungsplans aus der konkret-personellen Zuordnung zu bestimmten Grundeigentümern gelöst und so in die Teilungsmasse eingefügt seien, daß der einzelne Betroffene nicht mehr konkretindividuell ihm zugeordnetes Grundeigentum als Belang geltend machen könne, sondern nur noch den in der Unternehmensflurbereinigung zu erwartenden Landverlust. Dies trifft jedoch nicht zu. Ein Subjektwechsel in der Bodenordnung findet in dem genannten Zeitraum - vom privatrechtlich zulässigen Eigentumswechsel abgesehen - nicht statt. Denn das Grundeigentum kann nicht in der Schwebe sein, sondern verlangt immer eine personale Zuordnung (Urteil des 5. Senats vom 6. Februar 1986 - BVerwG 5 C 40.84 - BVerwGE 74, 1 <10/11>). Der Beklagte verkennt ferner, daß die Zulässigkeit der Enteignung zugunsten des planfestgestellten Vorhabens (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG) eine gesetzlich festgelegte Voraussetzung der Unternehmensflurbereinigung ist (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG).
Die den unterschiedlichen Zwecken gemäße Stufenfolge von Planfeststellung und anschließender Unternehmensflurbereinigung hat der Gesetzgeber auch verfahrensmäßig durch die Anordnung bekräftigt, daß der Flurbereinigungsplan erst bekanntgegeben werden darf, nachdem die Planfeststellung für das Unternehmen unanfechtbar geworden oder für vollziehbar erklärt worden ist (§ 87 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Er hat es aber zugelassen, daß das Flurbereinigungsverfahren bereits angeordnet wird, wenn das Planfeststellungsverfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, eingeleitet ist (§ 87 Abs. 2 Satz 1 FlurbG). Dadurch kommt zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber es trotz der in seinem Regelungssystem angelegten Stufenfolge nicht mißbilligt, wenn die Verfahren sinnvoll koordiniert werden. Die spezielle Aufgabe des Flurbereinigungsverfahrens nach §§ 87 ff. FlurbG, nachteilige Folgen des Unternehmens für den einzelnen Betroffenen zu mildern und etwa die Gefährdung landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Betriebe zu vermeiden (vgl. insbesondere § 88 Nr. 4 Satz 2 FlurbG), ist im Falle der frühzeitigen Anordnung dieses Verfahrens etwa schon im unmittelbaren Anschluß an die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens in aller Regel besser und schneller zu erfüllen, als wenn später an die Ergebnisse der abgeschlossenen Planfeststellung angeknüpft werden muß. Nach den Empfehlungen des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 23. August 1977 zu 1.2 (GMBl. S. 428) ist schon in dem Planungsstadium durch eine gemeinsame Prüfung durch den Unternehmensträger und die Flurbereinigungsbehörde zu ermitteln, welche Einwendungen durch die Flurbereinigung sachlich gegenstandslos werden oder durch Maßnahmen im Flurbereinigungsverfahren behoben werden können. Daß eine solche Koordinierung im Einzelfall sogar geboten sein kann, liegt etwa dann auf der Hand, wenn die Unternehmensflurbereinigung z.B. eine Arrondierung durchschnittener landwirtschaftlicher Flächen bei dem Anwesen auf einer Seite des Verkehrsweges offensichtlich gewährleistet. Unter diesen Umständen kann es nicht richtig sein, der öffentlichen Hand Auflagen z.B. zur Einrichtung von Überwegen oder Durchlässen zu machen, die demnächstüberflüssig sein werden.
Die Koordinierung der Planfeststellungs- und Flurbereinigungsverfahren darf freilich nicht dazu führen, daß die Planfeststellungsbehörde die Lösung der durch das Unternehmen für die Anlieger entstehenden Probleme der Unternehmensflurbereinigung überantwortet und schlichtweg darauf vertraut, daß sie dort hinreichend beachtet werden. Das wegen der gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge von Planfeststellung und Unternehmensflurbereinigung unvermeidbare Risiko, ob die Unternehmensflurbereinigung die auszugleichenden Nachteile demnächst wirklich ausgleichen wird, darf nicht einseitig dem Grundeigentümer angelastet werden. Damit würde die Planfeststellungsbehörde ihre Pflicht verletzen, über die Zulässigkeit des Vorhabens mit seinen rechtserheblichen Auswirkungen umfassend und abschließend zu entscheiden, soweit nicht in einzelnen Punkten ein Vorbehalt zulässig ist (vgl. §§ 18 b Abs. 1. 18 a Abs. 3 FStrG).
Obwohl die Planfeststellungsbehörde auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen hat und der Flurbereinigungsplan dann noch nicht bekanntgegeben sein darf (§ 87 Abs. 2 Satz 2 FlurbG), schließt das nicht aus, daß die Behörde hinreichend sicher zu erwartende künftige Entwicklungen in ihre planerische Entscheidung einbezieht. Dies geschieht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auch anderweitig: Z.B. ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats das für die Straßenplanung wesentliche Verkehrsinteresse durch eine in die Zukunft gerichtete - methodisch einwandfreie - Prognose zu ermitteln, um die öffentlichen Belange hinreichend würdigen zu können. Soweit es um die verkehrsmäßige Aufschließung neuer oder erweiterter Siedlungen geht, darf die Verkehrsplanung bei der Begründung des Aufschließungsbedürfnisses konkrete Entwicklungen (z.B. die erwartende Ansiedlung von Industrie) jedenfalls dann ihren fachplanerischen Erwägungen als vorgegebene Faktoren zugrunde legen, wenn die dahin gehenden Erwartungen z.B. durch ein Landesentwicklungsprogramm hinreichend verfestigt sind (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - Buchholz 407.4 § 17 Nr. 62 S. 79 <83>). Ferner hat der Senat in seinem Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 41.75 - (BVerwGE 57, 297 <305>) ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, daß die durch die Zulassung des Straßenbauvorhabens verursachte Situationsveränderung eine Grundstücksnutzung unmöglich mache oder wesentlich erschwere, die zwar im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht ausgeübt worden sei, die sich aber nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbiete und nach dem Willen des Grundstückseigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden solle. In Fortführung dieser Rechtsprechung hält es der Senat auch für zulässig, daß die Planfeststellungsbehörde einzelne Regelungen der Unternehmensflurbereinigung in ihre Abwägung einbezieht, die zwar noch nicht durch Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans förmlich angeordnet worden sind, die aber nach den Umständen des Einzelfalles bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv zu erwarten sind (zur Verlagerung von Konfliktlösungen aus dem Bauleitplanungsverfahren auf nachfolgende Entscheidungen vgl. auch die Beschlüsse des Senats vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 B 191.83 - BVerwGE 69, 30 <34 ff.> und vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 -).
Diese Voraussetzungen werden im allgemeinen dann erfüllt sein, wenn die Flurbereinigung im Zeitpunkt der Planfeststellung bereits so weit fortgeschritten und verfestigt ist, daß an ihrer Verwirklichung und damit an der von ihr vorgesehenen Lösung der durch das Unternehmen aufgeworfenen Probleme sinnvoll nicht mehr zu zweifeln ist. Dies dürfte jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn im wesentlichen nur noch die Bekanntmachung des Flurbereinigungsplans aussteht. Im Einzelfall mag auch schon der Wege- und Gewässerplan (§ 41 FlurbG), der 'das Gerippe für die Neuordnung im Verfahrensgebiet' ist (BVerwGE 74, 1<10>; vgl. ferner BVerwGE 74, 84 ff.), objektiv die Erwartung rechtfertigen, daß im Flurbereinigungsverfahren eine angemessene Lösung, insbesondere etwa der Zuwegungsprobleme, erreicht wird. Ist bereits gesichert, daß die Flurbereinigung über hinreichend gleichwertiges Ersatzland verfügt, mag auch dies im Einzelfall zu berücksichtigen sein, insbesondere wenn dadurch gewährleistet ist, daß die Flurbereinigung - wie durch § 88 Nr. 4 Satz 2 FlurbG vorgesehen - die Gefährdung landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Betriebe ausschließt. Die Berücksichtigung dieser gesetzlichen Belastungsobergrenze dürfte im allgemeinen jedenfalls dann zulässig sein, wenn die Flurbereinigung im Zeitpunkt der Planfeststellung bereits so weit verfestigt ist, daß mit ihrem Scheitern vernünftigerweise nicht mehr gerechnet werden kann. Sind Teile des Vorhabens (z.B. die Einrichtung von Durchlässen und Zuwegungen) abtrennbar, mag eine Planergänzung gemäß § 18 a Abs. 3 FStrG für den Fall vorzubehalten sein, daß die Unternehmensflurbereinigung die an sich zu erwartende Lösung der durch das Vorhaben aufgeworfenen (Umweg-)Probleme nicht erreicht.
Die unterschiedlichen Situationen lassen es nicht zu, für die berücksichtigungsfähige 'objektive Erwartung künftiger Situationsveränderungen' allgemein-gültige Maßstäbe zu setzen. Wesentlich ist jedoch stets die Verfestigung der Planung der Unternehmensflurbereinigung (zur Verfestigung der straßenrechtlichen Planung vgl. Urteil vom 22. Mai 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - Buchholz 407.4 § 17 Nr. 60 S. 68 <73>). Je stärker die Betroffenheit des Grundeigentümers im Hinblick auf die anstehenden Regelungen der Unternehmensflurbereinigung gemindert werden soll, desto mehr ist die entsprechend stärkere Verfestigung des Flurbereinigungsplans Voraussetzung dafür, daß die Belange der Betroffenen mit dem ihnen wirklich zustehenden Gewicht in die Abwägung der Planfeststellung eingestellt worden sind. Es muß ausgeschlossen sein, daß das Risiko des Scheiterns der Flurbereinigung einseitig auf den Grundeigentümer abgewälzt wird; vorausgesetzt ist vielmehr, daß dieses Risiko nach Lage der Dinge so gering ist, daß es vernünftigerweise vernachlässigt werden kann."
Im Falle von Belastungen, wie sie typischerweise durch die Zerschneidung des örtlichen Wegenetzes bei linienförmigen Vorhaben auftreten, kommen vor allem Durchlässe oder Überführungen als Schutzmaßnahme in Betracht. Sie können sich am Ende als überflüssig erweisen, wenn die dem Betroffenen in der Flurbereinigung zugeteilten Grundstücke von der Hofstelle aus ohne unzumutbare Umwege zu erreichen sind. Zeichnet sich ein solches Ergebnis der Flurbereinigung in der dargelegten Weise ab, kann die Planfeststellungsbehörde von einer entsprechenden Schutzanordnung absehen und sich eine entsprechende Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses für den Fall vorbehalten, daß das Flurbereinigungsverfahren wider Erwarten nicht zu einer Grundstückszuteilung führt, die die durch das Unternehmen verursachten unzumutbaren Umwege entfallen läßt. Der Vorbehalt muß, um dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot zu genügen, die Voraussetzungen, unter denen er wirksam werden soll, eindeutig festlegen. In Fällen der vorliegenden Art kann das zweckmäßigerweise durch Bezeichnung der Länge des Umweges geschehen, der dem jeweils betroffenen Landwirt noch ohne Ausgleich zugemutet werden kann. Der Vorbehalt wird dann wirksam, wenn sich nach Abschluß der Flurbereinigung ergibt, daß - wider Erwarten - ein größerer Umweg verbleibt.
§ 18 a Abs. 3 FStrG läßt es ausdrücklich zu, daß beim Erlaß der abschließenden Planungsentscheidung Einzelfragen einer nachträglichen Regelung vorbehalten bleiben können, wenn sie noch nicht entscheidungsreif sind. Als Beispiel nennen die Planfeststellungsrichtlinien für den Bau von Bundesfernstraßen den Fall, daß die Lage einer Gehwegüberführung noch nicht festgestellt werden kann, weil die städtebauliche Anschlußplanung noch fehlt (Nr. 24 Abs. 2 Planfeststellungsrichtlinien <VkBl. 1984, 189>; weitere Beispiele bei Paetow, DVBl. 1985, 369 <373>). Nach der Rechtsprechung des Senats darf ein Vorbehalt allerdings nicht auf Kosten anderer einschlägiger öffentlicher oder privater Belange gehen. In seinem Beschluß vom 17. Dezember 1985 (- BVerwG 4 B 214.85 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 10 im Anschluß an das Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - BVerwGE 61. 307 <311>) hat der Senat die Voraussetzungen, unter denen ein Vorbehalt zulässig ist, wie folgt präzisiert:
"Danach sind bei einer Planungsentscheidung zwar grundsätzlich alle durch das Vorhaben ausgelösten Konflikte zu bewältigen. Einzelfragen können aber dann einer späteren Entscheidung vorbehalten bleiben, wenn der Vorbehalt seinerseits dem Abwägungsgebot gerecht wird. Im einzelnen bedeutet das: Die Planungsbehörde muß ohne Abwägungsfehler ausschließen, daß eine Lösung des offengehaltenen Problems durch die bereits getroffenen Feststellungen in Frage gestellt wird. Außerdem dürfen die mit dem Vorbehalt unberücksichtigt gebliebenen Belange kein solches Gewicht haben, daß die Planungsentscheidung nachträglich als unabgewogen erscheinen kann. Der Vorbehalt setzt deswegen eine Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage wenigstens in ihren Umrissen voraus. Schließlich ist ein Vorbehalt nur zulässig, wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Bewältigung des Problems notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen."
Bei einem Vorbehalt in dem hier erörterten Zusammenhang bleibt zu bedenken, daß das Problem nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der Autobahn aller Voraussicht nach nicht mehr in gleicher Weise gelöst werden kann wie bei der Planfeststellung selbst; denn ein nachträglicher Durchlaß dürfte in der Regel erheblich teurer werden, als wenn er im Zuge der Straßenbauarbeiten geschaffen worden wäre. Damit können die Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck anwachsen, was nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG zum Wegfall des technisch realen Ausgleichs führt und die Ansprüche der Betroffenen auf einen Ausgleich in Geld reduziert. Dieses Risiko muß nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen auf ein für den Betroffenen zumutbares Maß begrenzt sein. Ist dies der Fall, so kann von einer an sich erforderlichen Schutzmaßnahme - vorbehaltlich späterer Abhilfe - abgesehen werden.
Läßt sich im Zeitpunkt der Planfeststellung eine solche Prognose mit hinreichender Sicherheit nicht stellen, so kann die Planfeststellungsbehörde den Konflikt nur in der Weise bewältigen, daß sie eine Regelung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG so trifft, wie sie sich nach den im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Gegebenheiten als notwendig erweist. Dem Vorhabenträger kann aber nachgelassen werden, die Schutzauflage erst zu verwirklichen, wenn das Flurbereinigungsverfahren bestandskräftig abgeschlossen ist. Zeigt sich dann, daß die Voraussetzungen für eine Schutzauflage durch die Flurbereinigung ausgeräumt worden sind, so hat die Planfeststellungsbehörde sie im Wege einer Planänderung aufzuheben. Bei dieser Lösung kann der Vorhabenträger selbst darüber befinden, ob er bis zum Abschluß der Flurbereinigung abwarten und den bei einer nachträglichen Ausführung eventuell entstehenden Mehraufwand tragen oder ob er dieses Risiko nicht eingehen und die Schutzmaßnahme sofort treffen will. Da der verfügte Aufschub allein seinen Interessen dient, ist es angemessen, daß er das damit verbundene Risiko trägt und darüber auch selbst disponieren kann.
Für den Zeitraum, in der der Betroffene die durch das Vorhaben bedingten Umwege hinnehmen muß - sei es, weil ihn die Planfeststellungsbehörde zulässigerweise auf das Flurbereinigungsverfahren verwiesen hat, sei es, weil die Schutzmaßnahme zulässigerweise zurückgestellt ist, - ist ihm ein Geldausgleich nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG zuzusprechen. Insofern sind auf die Revisionen der Kläger hin die im angefochtenen Urteil enthaltenen Maßgaben zu ihren Gunsten zu ändern. Ein solcher Ausgleich ist nach der zweiten Alternative der genannten Bestimmung zu gewähren, wenn die Kosten einer an sich gebotenen Schutzvorkehrung zu dem angestrebten Schutzzweck außer Verhältnis stehen. Das ist auch der Fall, solange - wie hier vorausgesetzt - vernünftigerweise damit gerechnet werden muß, daß die Maßnahme sich binnen kurzem als überflüssig erweist.
Soweit die Revisionen der Kläger Sch... und M... gegen die Zurückweisung ihrer Ansprüche auf Vorkehrungen zur Verringerung des Straßenlärms gerichtet sind, bleiben sie ohne Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Grenze der diesen Klägern ohne weitere Schutzauflagen zumutbaren Geräuschbelästigung lassen einen Verstoß gegen revisibles Recht nicht erkennen. Rechtserhebliche Einwände werden dazu von den Klägern auch nicht vorgebracht. Daß das Berufungsgericht sich bei seinen Ausführungen auf die Ergebnisse der Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren zum Verkehrslärmschutzgesetz bezieht, begründet allein keinen Rechtsverstoß. Der Senat hat zwar entschieden, daß die Ergebnisse dieser Anhörung nicht unbesehen als Maßstab für die Grenze einer zumutbaren Belastung hingenommen werden können (Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33 - 35.83 - BVerwGE 77, 285 <288 ff.> = DVBl. 87, 907). Das hat das Berufungsgericht aber auch nicht getan, sondern die Zumutbarkeitsgrenze aufgrund einer Betrachtung bestimmt, die alle Umstände des Einzelfalles - insbesondere den Gebietscharakter und die Vorbelastung der klägerischen Anwesen - einbezieht. Das steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1. Abs. 2. 159 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 ZPO. Bei der Kostenverteilung nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO war zu berücksichtigen, daß die Kläger im Ergebnis durch ihr Rechtsmittel mehr erreicht haben als der Beklagte.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 24 000 DM festgesetzt.
Dr. Niehues
Dr. Kühling
B. Sommer
Dr. Dr. Berkemann