Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1987, Az.: BVerwG 4 C 32.84
Fernstraße; Planfeststellung; Grundeigentümer; Enteignung; Betroffenheitsmaß; Flurbereinigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 32.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12604
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 04.10.1980 - AZ: 8 B 81 A. 353
- VGH Bayern - 04.10.1980 - AZ: 8 B 81 A.354
- VGH Bayern - 04.10.1980 - AZ: 8 B 81 A.355
- VGH Bayern - 04.10.1980 - AZ: 8 B 81 A.356
- VGH Bayern - 04.10.1980 - AZ: 8 B 81 A.357
- VGH Bayern - 04.10.1980 - AZ: 8 B 81 A. 358
- VG Regensburg - 08.12.1980 - AZ: R/N 213 V 78
- VG Regensburg - 08.12.1980 - AZ: R/N 218 V 78
- VG Regensburg - 08.12.1980 - AZ: R/N 216 V 78
- VG Regensburg - 08.12.1980 - AZ: R/N 212 V 78
- VG Regensburg - 08.12.1980 - AZ: R/N 214 V 78
- VG Regensburg - 08.12.1980 - AZ: R/N 217 V 78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AgrarR 1988, 323-324
- DVBl 1988, 536-538 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1989, 145-147 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 123 (amtl. Leitsatz)
- RdL 1988, 275-278
- UPR 1988, 180-182
Amtlicher Leitsatz
Zu der Frage, ob sich im Rahmen der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung bei der Gewichtung der in die Abwägung einzustellenden Belange das Maß der Betroffenheit der zu enteignenden Grundeigentümer im Hinblick auf eine vorgesehene Flurbereinigung vermindert.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, Dr. Kühling, B. Sommer und Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Oktober 1983 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Planfeststellungsbeschluß der Regierung von Niederbayern vom 31. Mai 1978 mit Änderungsplanfeststellungsbeschluß vom 25. Juli 1980 sieht die Beseitigung der Ortsdurchfahrt V. durch Verlegung der Bundesstraße 388 nördlich V. (Schaffung einer Ortsumgehung) von Straßen-km 22,800 bis Straßen-km 25,400 vor. Zur Begründung führte die Planfeststellungsbehörde aus: Der Bundesstraße 388 komme als Verbindung zwischen dem ostbayerischen Raum, dem Rottal und der Landeshauptstadt M. besondere Verkehrsbedeutung zu. Bei der Verkehrszählung 1975 habe sich eine Verkehrsbelastung von 3.730 Kfz/Tag ergeben. Die Straße weise im Planfeststellungsabschnitt stellenweise nur eine Fahrbahnbreite von 6 m und schmale Bankette auf. Im Ortsbereich von Vordersarling minderten eine Engstelle und zahlreiche vorhandene Zufahrten die Verkehrssicherheit. Die bestehende Bundesstraße könne wegen der Bebauung in Vordersarling mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht auf die erforderliche Leistungsfähigkeit, ausgebaut werden. Ein Vorteil der neuen Strecke sei, daß sie von verdichteter Wohnbebauung abseits liege, so daß aktive oder passive Lärmschutzmaßnahmen nicht erforderlich seien. Die von zahlreichen Einwendungsführern geforderte Südumgehung sei die schlechtere Lösung. Schwerwiegende Gründe der Wasserwirtschaft, der Verkehrssicherheit, der örtlichen Entwicklung Unterdietfurts, der Lärmimmission, der Wirtschaftlichkeit und der technischen Durchführbarkeit sprächen eindeutig für die gefundene Linienführung. Dabei werde nicht verkannt, daß durch den Straßenbau im Zuge der Nordtrasse wertvolle landwirtschaftliche Nutzflächen verlorengingen und einige landwirtschaftliche Betriebe schwer beeinträchtigt würden. Hier könne das Flurbereinigungsverfahren durch den Kauf von Ersatzgrundstücken einen Ausgleich schaffen.
Die Kläger haben den Planfeststellungsbeschluß angefochten und geltend gemacht: Im Hinblick auf die Betroffenheit ihrer landwirtschaftlichen Betriebe seien die Südumgehung oder der Ausbau der Ortsdurchfahrt echte Alternativen, die nur deshalb vernachlässigt worden seien, weil ihre Erwerbsbetroffenheit und Existenzgefährdung nicht ausreichend in die Abwägung eingestellt und gewichtet worden seien. Es sei nicht zulässig, in der Planfeststellung auf die ohnehin nicht absehbaren Ergebnisse der Flurbereinigung zu verweisen. Die Kläger beantragten, die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, dem Straßenbaulastträger die Bereitstellung von Ersatzland vor Baubeginn aufzuerlegen.
Das Verwaltungsgericht hat - dem Antrag des Beklagten entsprechend - die Klagen abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat einen Augenschein durchgeführt, bei dem auch die gegenwärtige Ortsdurchfahrt V. besichtigt wurde. Mit dem angefochtenen Urteil hat es die Urteile des Verwaltungsgerichts und den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß, soweit Grundstücke der Kläger betroffen sind, aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Das Vorhaben sei nach Maßgabe des gesetzlichen Planungsziels und der gesetzlichen Planungsleitsätze gerechtfertigt. Die Bundesstraße 388 müsse vom Straßenbaulastträger nach seiner Leistungsfähigkeit in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand gehalten bzw. ausgebaut werden (§ 3 Abs. 1 FStrG). Es sei auch unter den Beteiligten unstrittig, daß diese Straße im Bereich Vordersarling verbessert werden müsse. Der Augenschein des Senats habe bestätigt, daß die Straße dort - auch im Vergleich zu den bereits ausgebauten Anschlußstücken - durch ihre geringere Breite und den schlechten Ausbauzustand den modernen Verkehrsanforderungen nicht mehr genüge.
Der Beklagte könne sich zur allgemeinen Rechtfertigung der von ihm gewählten Art des Ausbaues - Ortsumgehung anstatt Verbesserung der Ortsdurchfahrt - auf den spezifischen Entlastungseffekt der Ortsumgehungen für die Verkehrsverhältnisse und Umweltbelastungen in Ortsdurchfahrten berufen, die den Leitlinien moderner Straßenbaupolitik entsprächen. Der angefochtene Beschluß entspreche gegenüber den Klägern jedoch nicht den Anforderungen des Abwägungsgebots. Die Abwägung sei fehlerhaft, weil sie aufgrund unzureichender tatsächlicher Erkenntnisse vorgenommen worden sei:
Gegen den Ausbau der Ortsdurchfahrt Vordersarling seien in der Abwägung zwei Argumente aufgeführt worden, nämlich erstens die mangelnde Verkehrssicherheit durch eine Engstelle und durch Zufahrten sowie zweitens zu starke Bebauung, die einen Ausbau mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht zulasse. Der Augenschein des Senats habe hierzu ein anderes Bild ergeben. Die Ortsdurchfahrt in Vordersarling habe eine sehr übersichtliche und gestreckte Linienführung, die die Gefährlichkeit von Zufahrten mindere. Die "Engstelle" weise eine Breite von insgesamt etwa 9 m auf, sie könne durch den Abriß des östlich gelegenen Holzstadels unschwer verbreitert werden. Jedenfalls sei ein Abriß von genehmigter Wohnbebauung nicht erforderlich, so daß von einer allgemeinen Behinderung des Ausbaues "durch nahegelegene Bebauung" nicht gesprochen werden könne. Für eine Verbreiterung könnten Vorgartenflächen in Anspruch genommen werden, die vor allem als Bürgersteige zu dienen hätten, so daß die eigentliche Verkehrsfläche nicht wesentlich näher an die Wohnbebauung heranzurücken hätte. Insgesamt habe der Augenschein dem Senat ein Bild der Ortsdurchfahrt V. vermittelt, welches erheblich von der Darstellung des Planfeststellungsbeschlusses einschließlich Erläuterungsbericht abweiche und auch mit anderen, dem Senat bekannten Ortsdurchfahrten, die zur Planung einer Ortsumgehung Anlaß gegeben hätten, nicht zu vergleichen sei. Es treffe nicht zu, daß nach den obwaltenden Umständen ein Ausbau der Ortsdurchfahrt zur Behebung der Verkehrsprobleme in V. von vornherein auszuscheiden hätte.
Dieses Ermittlungsdefizit des Planfeststellungsbeschlusses führe zu einem Abwägungsdefizit. Denn der Beklagte habe auf der anderen Seite zwar die gegen eine Ortsumgehung sprechenden öffentlichen Belange - Landverbrauch, Kosten, Zweckentfremdung von landwirtschaftlichem Grund - und die in dieselbe Richtung zielenden privaten Belange der Kläger gesehen, er sei aber, wie die Behandlung der Einwendungen der Kläger im einzelnen ausweise, entscheidungserheblich von einem Übergewicht der öffentlichen Belange für die Ortsumgehung auf der Grundlage der unzutreffend eingestellten tatsächlichen Verhältnisse der Ortsdurchfahrt Vordersarling ausgegangen; der Ermittlungsfehler in tatsächlicher Hinsicht schlage somit auf den Abwägungsvorgang "durch". Damit sei der Rahmen für die der richterlichen Kontrolle entzogene, in planerischer Gestaltungsfreiheit zu treffende Entscheidung über den Vorrang der für das Vorhaben sprechenden Gesichtspunkte falsch gesteckt. Das führe zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses.
Bei dieser Sachlage bedürfe es keiner Auseinandersetzung mit der Auffassung der Kläger, die Auswirkungen der angefochtenen Planungen für die einzelnen Kläger als Landwirte müßten grundsätzlich von dem Beklagten vor seiner Planungsentscheidung im einzelnen ermittelt, gewichtet und dargestellt werden. Im vorliegenden Fall sei die Betroffenheit der Kläger als Landwirte tatsächlich gesehen und eingestellt worden. Dabei seien die Auswirkungen der Landabgabe pauschal als erheblich, wenn auch nicht existenzvernichtend bewertet, wobei abschließend auf die nachfolgenden Entschädigungs- und Flurbereinigungsverfahren verwiesen worden sei. Der Senat entnehme hieraus, daß der Beklagte bei seiner Entscheidung aufgrund des Vorbringens der Kläger im Wege der Wahrunterstellung grundsätzlich von einer schweren Betroffenheit der Kläger durch das Vorhaben ausgegangen sei. Diese Bewertung stimme mit den beim Augenschein getroffenen Erkenntnissen überein, wonach alle Kläger bei Verwirklichung der Planung wertvolle landwirtschaftliche Grundstücke - einige als Landwirte im Hauptberuf ihre unmittelbar an den Hof angrenzenden Flächen - abzugeben hätten. Unter diesen Umständen sei die oben dargestellte Ermittlung des für das Vorhaben sprechenden Belangs - mangelhafter Zustand der Ortsdurchfahrt - ein für die Planungsentscheidung maßgebliches Kriterium, dessen Fehlerhaftigkeit auch auf das Abwägungsergebnis selbst übergreife. Denn dieser Fehler korrespondiere mit der obengenannten Wahrunterstellung; beide wirkten sich in der Abwägung zuungunsten der Kläger aus. Die Wahrunterstellung erweise sich hier als untauglich. Denn es lasse sich nicht ausschließen, daß der Beklagte eine andere Lösung gefunden hätte, wenn die mögliche Existenzgefährdung klägerischer Betriebe nicht als solche unterstellt und in spätere, noch nicht absehbare Verfahren verwiesen, sondern in den Einzelheiten hier ermittelt worden wäre.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er beantragt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Kläger sind dem Vorbringen des Beklagten entgegengetreten; sie beantragen die Zurückweisung der Revision.
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision des Beklagten hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Erfolg (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Sie rügt, zu Recht eine Verletzung der §§ 86, 108 Abs. 1 VwGO. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen eine abschließende Entscheidung des Senats nicht zu.
1.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Planfeststellungsbeschluß betreffend den Ausbau der Bundesstraße 388 im Bereich V. fehlerhaft; denn die Planung der Ortsumgehung anstelle des Ausbaues der Ortsdurchfahrt beruhe auf einem Abwägungsdefizit, das durch einen Ermittlungsfehler der Planfeststellungsbehörde entstanden sei. Die Revision rügt zu Recht, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen, um diese Annahme zu rechtfertigen. Dazu ist im einzelnen zu bemerken:
Soweit das Berufungsgericht (BU S. 15) bemängelt hat, die Planfeststellungsbehörde hätte nach den obwaltenden Umständen einen Ausbau der Ortsdurchfahrt zur Behebung der Verkehrsprobleme in V. nicht von vornherein ausscheiden dürfen, fehlt es an Feststellungen, daß die Planfeststellungsbehörde so verfahren ist. Die Planfeststellungsbehörde hat vielmehr den Ausbau der Ortsdurchfahrt als Planungsvariante durchaus in Betracht gezogen, aber - wie das Berufungsgericht an anderer Stelle (vgl. BU S. 14) auch festgestellt hat - aus sachlichen Gründen, insbesondere wegen der Gefährdung der Verkehrssicherheit, nach Abwägung zugunsten der Ortsumgehung zurückgestellt.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen ferner nicht dazu aus, um der Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der von ihr gegen den Ausbau der Ortsdurchfahrt angeführten "mangelnden Verkehrssicherheit" falsche oder unzureichende Ermittlungen anzulasten. Laut Niederschrift über die Einnahme eines Augenscheins vom 12. Juli 1983 verläuft die Ortsdurchfahrt Vordersarling "relativ geradlinig"; das rechtfertigt nicht die Feststellung des Berufungsgerichts (BU S. 14), die Ortsdurchfahrt habe eine "sehr übersichtliche und gestreckte Linienführung". Ferner ist - jedenfalls nach dem insofern maßgeblichen Inhalt der Niederschrift - nicht konkret festgestellt worden, daß die "Engstelle" durch Abriß des Holzstadels "unschwer" verbreitert werden kann. Dabei ist insbesondere offengelassen worden, ob die Ortsdurchfahrt aus Gründen der Verkehrssicherheit überhaupt zur Seite des Holzstadels hin oder - wie der Beklagte einleuchtend geltend macht - nur zur anderen (bebauten) Seite hin zu verbreitern wäre. Ohne weitere Feststellungen dazu ist die vom Berufungsgericht vorgeschlagene Lösung der Verkehrsprobleme nicht geeignet, den Sicherheitserwägungen der Planfeststellungsbehörde die Grundlage zu entziehen.
Daß der Abriß von genehmigter Wohnbebauung nicht erforderlich sei, ist der Niederschrift über die Augenscheinseinnahme nicht zu entnehmen. Schließlich hat das Berufungsgericht übersehen, daß die Möglichkeit einer Verbreiterung der Ortsdurchfahrt - mit oder ohne Abriß von Häusern - für die Planfeststellungsbehörde nicht entscheidungserheblich war. Vielmehr kam es ihr darauf an, daß die "Ausschaltung der Ortsdurchfahrt unbedingt erforderlich" ist, weil sonst die Gefahren für die Verkehrsteilnehmer innerhalb der Ortsdurchfahrt aufgrund des Durchgangsverkehrs auch nach dem Ausbau bestehenblieben (vgl. Planfeststellungsbeschluß S. 21, 26). Diesen - die Ablehnung des Ausbaues der Ortsdurchfahrt tragenden - Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht mit dem Hinweis, daß die Linienführung die Gefährlichkeit von Zufahrten "mindert", nicht wirksam in Frage gestellt. Auch deshalb ist der von ihm festgestellte Sachverhalt nicht geeignet, die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen eines Ermittlungsfehlers der Behörde zu rechtfertigen (§ 108 Abs. 1 VwGO). Ob das Berufungsgericht den Vergleich mit anderen, ihm bekannten Ortsdurchfahrten, die zur Planung einer Ortsumgehung Anlaß gegeben hätten, für seine Entscheidung als erheblich angesehen hat, mag dahinstehen. Jedenfalls läßt sich mit dem generellen Hinweis auf Bilder anderer Ortsdurchfahrten ein Ermittlungsfehler der Planfeststellungsbehörde nicht hinreichend konkret herleiten.
Das Berufungsurteil beruht auf dem angeführten Verfahrensmangel; denn das Berufungsgericht hat seine den Planfeststellungsbeschluß aufhebende Entscheidung tragend nur auf den von ihm angenommenen Fehler im Abwägungsvorgang gestützt. Die daran unter Ziffer 2 b anschließenden Ausführungen des Berufungsgerichts (BU S. 16) sind als Hilfserwägungen gekennzeichnet: Bei dieser Sachlage bedürfe es keiner Auseinandersetzung mit der Auffassung der Kläger, die Auswirkungen der angefochtenen Planungen für die einzelnen Kläger als Landwirte müßten grundsätzlich von dem Beklagten vor seiner Planungsentscheidung im einzelnen ermittelt, gewichtet und dargestellt werden. Daß das Berufungsgericht sich dennoch mit dieser Frage befaßt und die Wahrunterstellung der Betroffenheit der Kläger als untauglich beanstandet hat, kann von diesem rechtlichen Ansatz her nur als ergänzende Bemerkung dahin verstanden werden, daß angesichts der Möglichkeit des Ausbaus der Ortsdurchfahrt die in den Einzelheiten ermittelte Betroffenheit der Kläger ein stärkeres Gewicht und damit möglicherweise Vorrang vor den Belangen erlangen möge, die für das planfestgestellte Vorhaben (Ortsumgehung) sprächen. Denn insofern korrespondiert in der Tat - wie das Berufungsgericht meint - der angebliche Ermittlungsfehler der Wahrunterstellung der Betroffenheit der Kläger.
2.
Das Berufungsurteil ist nicht aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Auch wenn das berufungsgerichtliche Urteil auf einem Verfahrensmangel beruht, muß die Sache deshalb nicht in jedem Fall zurückverwiesen werden. Nur wenn die zulassungsfreie Verfahrensrevision Erfolg hat (vgl. § 133 VwGO) oder wenn ohne die Nachholung des rechtlichen Gehörs die Grundlagen einer Sachentscheidung fehlen, ist die Zurückverweisung unumgänglich. Ansonsten sind die Voraussetzungen für den Erfolg der Revision auch dann nicht erfüllt, wenn zwar das dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende gerichtliche Verfahren einen Mangel aufweist, doch bei zutreffender sachlich-rechtlicher Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs auch ohne diesen Mangel zu dem gleichen Ergebnis hätte gelangen müssen (Urteil vom 10. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 166.60 - BVerwGE 17, 16 <18>).
Im vorliegenden Fall reichen jedoch die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dazu aus, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß aus anderen Gründen als rechtswidrig zu erkennen.
a)
Der Senat hat insbesondere keinen Anlaß, das Planfeststellungsverfahren zu beanstanden. Der Einwand der Kläger, die Regierung von Niederbayern sei in unzulässiger Weise zugleich als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde tätig geworden, greift nicht durch. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, daß das Rechtsstaatsprinzip und der Grundatz des fairen Verfahrens die Identität zwischen Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde nicht ausschließen (vgl. Beschluß vom 9. April 1987 - BVerwG 4 B 73.87 - DÖV 1987, 870 m.w.Hinw.). Auch das Bundesfernstraßengesetz schreibt den Ländern nicht vor, im fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren für die Anhörung der Beteiligten und für die Planfeststellung verschiedene Behörden zu bestimmen (vgl. insbesondere Urteil vom 5. Dezember 1980 - BVerwG 4 C 28.77 - Buchholz 407.4 § 17 Nr. 36). Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen; denn das Planfeststellungsverfahren ist auch in seinen einzelnen Teilen kein gerichtsähnliches Verfahren, so daß die Grundsätze der Gewaltenteilung hier nicht anzuwenden sind.
Der Senat mag ferner nicht zu erkennen, daß die Kläger im Rahmen der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses nicht hinreichend angehört oder daß ihnen dieser Beschluß nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden sei. Hierzu fehlen in tatsächlicher Hinsicht geeignete Feststellungen des Berufungsgerichts. Deshalb kann der Senat auch nicht entscheiden, ob im vorliegenden Fall § 18 Abs. 8 FStrG oder § 18 c FStrG einschlägig ist. Die gesonderte Mitteilung an den durch die Änderung erstmalig oder stärker als bisher Betroffenen ist gemäß § 18 Abs. 8 FStrG für den Fall der Planänderung nach dessen Auslegung im Rahmen des ursprünglichen Anhörungsverfahrens vorgesehen. Zur Zeit der Änderungsplanung im Jahre 1980 war das Anhörungsverfahren für den am 31. Mai 1978 erlassenen Planfeststellungsbeschluß jedoch bereits abgeschlossen. Dies spricht dafür, daß die Änderungsplanung - wie hier geschehen - ohne besondere Mitteilung an die Kläger durch öffentliche Bekanntmachung verlautbart werden durfte.
b)
Die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses läßt sich bei dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand auch nicht daraus herleiten, daß die Planfeststellungsbehörde die Betroffenheit der Kläger im Hinblick auf die von ihr erwarteten Ergebnisse der Flurbereinigung in rechtlich zu mißbilligender Weise geringer eingeschätzt hätte, als sie es in Wahrheit sind. Vor der Beantwortung der damit aufgeworfenen Rechtsfrage ist zunächst durch Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses zu ermitteln, ob die Planfeststellungsbehörde die Betroffenheit der Kläger wegen der Flurbereinigung wirklich als gemindert angesehen hat oder ob sie den zu erwartenden Eigentumsverlust und die weiteren Erschwernisse in ihrer vollen Härte in die Abwägung einstellt und nur ergänzend - nicht entscheidungserheblich - darauf hingewiesen hat, daß die Grundeigentümer auf eine Minderung ihrer Betroffenheit durch die nachfolgende Flurbereinigung hoffen dürfen. Daß ein solcher Hinweis rechtlich nicht zu beanstanden ist, hat der Senat in seinem Beschluß vom 12. August 1983 (- BVerwG 4 B 16.83 - Buchholz 407,4 § 17 FStrG Nr. 53) bereits entschieden. Darauf wird hier Bezug genommen.
Soweit in den Gründen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses auf die nachfolgende Flurbereinigung eingegangen ist, erwecken die Ausführungen der Planfeststellungsbehörde größtenteils den Anschein, daß damit lediglich ein ergänzender Hinweis in dem vorbezeichneten Sinne gemeint sei. Zwar sind die Einwendungen des Klägers zu 3 damit beschieden worden, daß entstehende Härten im Rahmen der Flurbereinigung ausgeglichen würden. Dies spricht für eine entscheidungserhebliche Minderung der Betroffenheit dieses Klägers im Hinblick auf die zu erwartenden Ergebnisse der Flurbereinigung. Dabei bliebe jedoch unberücksichtigt, daß die Planfeststellungsbehörde zuvor ausgeführt hat, der starke Eingriff in die Grundstücke dieses Klägers sei nicht vermeidbar. Wenn die Planfeststellungsbehörde den Eingriff für "nicht vermeidbar" hält, dürfte sie vorausgesetzt haben, daß die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange in jedem Fall gewichtiger sind als die Belange dieses Grundeigentümers. Weiter zu ermitteln, was die Planfeststellungsbehörde hier und an anderer Stelle des Planfeststellungsbeschlusses wirklich gemeint hat, ist dem Revisionsgericht versagt und muß daher dem Berufungsgericht als Tatsacheninstanz vorbehalten bleiben. Dies gilt insbesondere auch für die Ausführungen der Planfeststellungsbehörde (zu III. 14.), daß die von dem Kläger zu 4 und anderen Landwirten befürchtete Existenzgefährdung durch die Flurbereinigung verhindert werde. Hier ist bislang nicht hinreichend zu erkennen, ob die Planfeststellungsbehörde konkrete Maßnahmen der Existenzsicherung ins Auge gefaßt oder nur darauf hat hinweisen wollen, daß gemäß § 88 Nr. 4 Satz 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) die Gefährdung landwirtschaftlicher Betriebe zu vermeiden ist.
Sofern das Berufungsgericht feststellt, daß bei der Gewichtung der in die Abwägung einzustellenden Belange der Betroffenheit einzelner Kläger im Hinblick auf die zu erwartende Flurbereinigung minderes Gewicht beigemessen worden ist und deshalb ihre Belange durch die für die Ortsumgehung sprechenden Belange nach Meinung der Planfeststellungsbehörde überwunden werden, hat es die Rechtsfrage zu beantworten, ob die jeweilige Minderung zulässig ist. Dazu ist zu bemerken:
Die Unternehmensflurbereinigung bezweckt, den durch die planfestgestellte Maßnahme den Betroffenen entstehenden Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen oder die durch das Unternehmen entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden (§ 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Da der Landverlust, den sie ausgleichen soll, zuvor feststehen muß, schließt die Unternehmensflurbereinigung an das Ergebnis der Planfeststellung an und nicht umgekehrt die Planfeststellung an das Ergebnis der Unternehmensflurbereinigung. Ob und in welchem Umfang eine Landabfindung stattfindet, ist grundsätzlich nicht eine Frage der Planung, sondern eine Frage des Vollzugs der Planungsentscheidung. Die durch den Sachentzug als Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG) zu qualifizierende Betroffenheit des Grundeigentümers verliert ihren enteignenden Charakter nicht durch die in jedem Fall gebotene Entschädigung, und zwar auch dann nicht, wenn im Wege der Unternehmensflurbereinigung oder generell aufgrund enteignungsrechtlicher Gesetze (vgl. z.B. Art. 14 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung vom 25. Juli 1978 - BayRS 2141-I-1) durch Ersatzland entschädigt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 <281 ff.>).
Zwar meint der Beklagte, daß die von der Flurbereinigung erfaßten Grundstücke eigentumsmäßig zwischen der Anordnung der Flurbereinigung und der Feststellung des Flurbereinigungsplans aus der konkret-personellen Zuordnung zu bestimmten Grundeigentümern gelöst und so in die Teilungsmasse eingefügt seien, daß der einzelne Betroffene nicht mehr konkret-individuell ihm zugeordnetes Grundeigentum als Belang geltend machen könne, sondern nur noch den in der Unternehmensflurbereinigung zu erwartenden Landverlust. Dies trifft jedoch nicht zu. Ein Subjektwechsel in der Bodenordnung findet in dem genannten Zeitraum - vom privatrechtlich zulässigen Eigentumswechsel abgesehen - nicht statt. Denn das Grundeigentum kann nicht in der Schwebe sein, sondern verlangt immer eine personale Zuordnung (Urteil des 5. Senats vom 6. Februar 1986 - BVerwG 5 C 40.84 - BVerwGE 74, 1 <10/11>). Der Beklagte verkennt ferner, daß die Zulässigkeit der Enteignung zugunsten des planfestgestellten Vorhabens (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG) eine gesetzlich festgelegte Voraussetzung der Unternehmensflurbereinigung ist (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG).
Die den unterschiedlichen Zwecken gemäße Stufenfolge von Planfeststellung und anschließender Unternehmensflurbereinigung hat der Gesetzgeber auch verfahrensmäßig durch die Anordnung bekräftigt, daß der Flurbereinigungsplan erst bekanntgegeben werden darf, nachdem die Planfeststellung für das Unternehmen unanfechtbar geworden oder für vollziehbar erklärt worden ist (§ 87 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Er hat es aber zugelassen, daß das Flurbereinigungsverfahren bereits angeordnet wird, wenn das Planfeststellungsverfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, eingeleitet ist (§ 87 Abs. 2 Satz 1 FlurbG). Dadurch kommt zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber es trotz der in seinem Regelungssystem angelegten Stufenfolge nicht mißbilligt, wenn die Verfahren sinnvoll koordiniert werden. Die spezielle Aufgabe des Flurbereinigungsverfahrens nach §§ 87 ff. FlurbG, nachteilige Folgen des Unternehmens für den einzelnen Betroffenen zu mildern und etwa die Gefährdung landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Betriebe zu vermeiden (vgl. insbesondere § 88 Nr. 4 Satz 2 FlurbG), ist im Falle der frühzeitigen Anordnung dieses Verfahrens etwa schon im unmittelbaren Anschluß an die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens in aller Regel besser und schneller zu erfüllen, als wenn später an die Ergebnisse der abgeschlossenen Planfeststellung angeknüpft werden muß. Nach den Empfehlungen des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 23. August 1977 zu 1.2 (GMBl. S. 428) ist schon in dem Planungsstadium durch eine gemeinsame Prüfung durch den Unternehmensträger und die Flurbereinigungsbehörde zu ermitteln, welche Einwendungen durch die Flurbereinigung sachlich gegenstandslos werden oder durch Maßnahmen im Flurbereinigungsverfahren behoben werden können. Daß eine solche Koordinierung im Einzelfall sogar geboten sein kann, liegt etwa dann auf der Hand, wenn die Unternehmensflurbereinigung z.B. eine Arrondierung durchschnittener landwirtschaftlicher Flächen bei dem Anwesen auf einer Seite des Verkehrsweges offensichtlich gewährleistet. Unter diesen Umständen kann es nicht richtig sein, der öffentlichen Hand Auflagen z.B. zur Einrichtung von Überwegen oder Durchlässen zu machen, die demnächst überflüssig sein werden (vgl. dazu im einzelnen Urteil des Senats vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 49.83 -).
Die Koordinierung der Planfeststellungs- und Flurbereinigungsverfahren darf freilich nicht dazu führen, daß die Planfeststellungsbehörde die Lösung der durch das Unternehmen für die Anlieger entstehenden Probleme der Unternehmensflurbereinigung überantwortet und schlichtweg darauf vertraut, daß sie dort hinreichend beachtet werden. Das wegen der gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge von Planfeststellung und Unternehmensflurbereinigung unvermeidbare Risiko, ob die Unternehmensflurbereinigung die ausgzugleichenden Nachteile demnächst wirklich ausgleichen wird, darf nicht einseitig dem Grundeigentümer angelastet werden. Damit würde die Planfeststellungsbehörde ihre Pflicht verletzen, über die Zulässigkeit des Vorhabens mit seinen rechtserheblichen Auswirkungen umfassend und abschließend zu entscheiden, soweit nicht in einzelnen Punkten ein Vorbehalt zulässig ist (vgl. §§ 18 b Abs. 1, 18 a Abs. 3 FStrG).
Obwohl die Planfeststellungsbehörde auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen hat und der Flurbereinigungsplan dann noch nicht bekanntgegeben sein darf (§ 87 Abs. 2 Satz 2 FlurbG), schließt das nicht aus, daß die Behörde hinreichend sicher zu erwartende künftige Entwicklungen in ihre planerische Entscheidung einbezieht. Dies geschieht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auch anderweitig: Z.B. ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats das für die Straßenplanung wesentliche Verkehrsinteresse durch eine in die Zukunft gerichtete - methodisch einwandfreie - Prognose zu ermitteln, um die öffentlichen Belange hinreichend würdigen zu können. Soweit es um die verkehrsmäßige Aufschließung neuer oder erweiterter Siedlungen geht, darf die Verkehrsplanung bei der Begründung des Aufschließungsbedürfnisses konkrete Entwicklungen (z.B. die erwartende Ansiedlung von Industrie) jedenfalls dann ihren fachplanerischen Erwägungen als vorgegebe Faktoren zugrunde legen, wenn die dahin gehenden Erwartungen z.B. durch ein Landesentwicklungsprogramm hinreichend verfestigt sind (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - Buchholz 407.4 § 17 Nr. 62 S. 79 <83>). Ferner hat der Senat in seinem Urteil vom 9. März 1979 (- BVerwG 4 C 41.75 - BVerwGE 57, 297 <305>) ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, daß die durch die Zulassung des Straßenbauvorhabens verursachte Situationsveränderung eine Grundstücksnutzung unmöglich mache oder wesentlich erschwere, die zwar im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht ausgeübt worden sei, die sich aber nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbiete und nach dem Willen des Grundstückseigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden solle. In Fortführung dieser Rechtsprechung hält es der Senat auch für zulässig, daß die Planfeststellungsbehorde einzelne Regelungen der Unternehmensflurbereinigung in ihre Abwägung einbezieht, die zwar noch nicht durch Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans förmlich angeordnet worden sind, die aber nach den Umständen des Einzelfalles bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv zu erwarten sind (zur Verlagerung von Konfliktlösungen aus dem Bauleitplanungsverfahren auf nachfolgende Entscheidungen vgl. auch die Beschlüsse des Senats vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 B 191.83 - BVerwGE 69, 30 <34 ff.> und vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 -).
Diese Voraussetzungen werden im allgemeinen dann erfüllt sein, wenn die Flurbereinigung im Zeitpunkt der Planfeststellung bereits so weit fortgeschritten und verfestigt ist, daß an ihrer Verwirklichung und damit an der von ihr vorgesehenen Lösung der durch das Unternehmen aufgeworfenen Probleme sinnvoll nicht mehr zu zweifeln ist. Dies dürfte jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn im wesentlichen nur noch die Bekanntmachung des Flurbereinigungsplans aussteht. Im Einzelfall mag auch schon der Wege- und Gewässerplan (§ 41 FlurbG), der "das Gerippe für die Neuordnung im Verfahrensgebiet" ist (BVerwGE 74, 1 <10>; vgl. ferner BVerwGE 74, 84 ff.), objektiv die Erwartung rechtfertigen, daß im Flurbereinigungsverfahren eine angemessene Lösung, insbesondere etwa der Zuwegungsprobleme, erreicht wird. Ist bereits gesichert, daß die Flurbereinigung über hinreichend gleichwertiges Ersatzland verfügt, mag auch dies im Einzelfall zu berücksichtigen sein, insbesondere wenn dadurch gewährleistet ist, daß die Flurbereinigung - wie durch § 88 Nr. 4 Satz 2 FlurbG vorgesehen - die Gefährdung landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Betriebe ausschließt. Die Berücksichtigung dieser gesetzlichen Belastungsobergrenze dürfte im allgemeinen jedenfalls dann zulässig sein, wenn die Flurbereinigung im Zeitpunkt der Planfeststellung bereits so weit verfestigt ist, daß mit ihrem Scheitern vernünftigerweise nicht mehr gerechnet werden kann. Sind Teile des Vorhabens (z.B. die Einrichtung von Durchlässen und Zuwegungen) abtrennbar, mag eine Planergänzung gemäß § 18 a Abs. 3 FStrG für den Fall vorzubehalten sein, daß die Unternehmensflurbereinigung die an sich zu erwartende Lösung der durch das Vorhaben aufgeworfenen (Umweg-)Probleme nicht erreicht (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 49.83 -).
Die unterschiedlichen Situationen lassen es nicht zu, für die berücksichtigungsfähige "objektive Erwartung künftiger Situationsveränderungen" allgemein-gültige Maßstäbe zu setzen. Wesentlich ist jedoch stets die Verfestigung der Planung der Unternehmensflurbereinigung (zur Verfestigung der straßenrechtlichen Planung vgl. Urteil vom 22. Mai 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - Buchholz 407.4 § 17 Nr. 60 S. 68 <73>). Je stärker die Betroffenheit des Grundeigentümers im Hinblick auf die anstehenden Regelungen der Unternehmensflurbereinigung gemindert werden soll, desto mehr ist die entsprechend stärkere Verfestigung des Flurbereinigungsplans Voraussetzung dafür, daß die Belange der Betroffenen mit dem ihnen wirklich zustehenden Gewicht in die Abwägung der Planfeststellung eingestellt worden sind. Es muß ausgeschlossen sein, daß das Risiko des Scheiterns der Flurbereinigung einseitig auf den Grundeigentümer abgewälzt wird; vorausgesetzt ist vielmehr, daß dieses Risiko nach Lage der Dinge so gering ist, daß es vernünftigerweise vernachlässigt werden kann. Ferner darf nicht darauf vertraut werden, daß gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens besteht, da dies in Fällen der vorliegenden Art durch § 72 Abs. 1 VwVfG ausgeschlossen ist. Nach § 17 Abs. 6 FStrG sind nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens oder Beseitigung von Anlagen ausgeschlossen. Selbst bei nicht, vorhersehbaren Wirkungen des Vorhabens sind allenfalls individuelle Ausgleichsansprüche gegeben (vgl. dazu BVerwGE 61, 1 <8>). Deshalb darf nicht davon ausgegangen werden, daß die Rechte des Grundeigentümers nachträglich wiederherzustellen sind, wenn die Unternehmensflurbereinigung am Ende nicht zu einer Lösung der mit dem Unternehmen aufgeworfenen Probleme führt.
Wie nach alledem im-vorliegenden Fall zu entscheiden ist, hängt davon ab, wie der Planfeststellungsbeschluß hinsichtlich der Minderung der Betroffenheit der Kläger durch die Unternehmensflurbereinigung auszulegen ist, inwieweit die Flurbereinigung zum Zeitpunkt der Planfeststellung bereits hinreichend verfestigt war und ob die Belange der Kläger danach mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht in die Planung eingestellt und im Hinblick auf die öffentlichen Belange rechtsfehlerfrei überwunden worden sind. Da es dazu an den - von dem Berufungsgericht nachzuholenden - tatsächlichen Feststellungen fehlt, vermag der Senat weder die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses aus anderen Gründen zu bestätigen (§ 144 Abs. 4 VwGO) noch im Sinne der Revision auf Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu erkennen und das erstinstanzliche Urteil, wiederherzustellen. Insbesondere ist es nicht - wie der Beklagte meint - Aufgabe des Gerichts, darüber zu befinden, ob die planerische Entscheidung zugunsten der Ortsumgehung jedenfalls aus anderen Gründen (z.B. Lärmschutz, Verringerung der Umweltbelastungen) den Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht. Insoweit fehlen schon ausreichende Feststellungen darüber, ob und in welchem Umfang der Planfeststellungsbeschluß auf solche anderen Gründe gestützt worden ist (vgl. BU S. 18). Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Dazu wird noch darauf hingewiesen, daß die vom Berufungsgericht (BU S. 13) für die sog. Planrechtfertigung angeführten Gründe, die den Leitlinien moderner Straßenbaupolitik entsprächen, dort nicht "verbraucht" sind, sondern ferner den öffentlichen Belangen in der Abwägung ein besonderes Gewicht geben können.
Zu dem Hilfsantrag der Kläger auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch Verpflichtung des Straßenbaulastträgers zur Bereitstellung von Ersatzland vor Baubeginn wird auf das Urteil des Senats vom 27. März 1980 (- BVerwG 4 C 34.79 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34 S. 106 <114>) hingewiesen. Danach bietet § 17 Abs. 4 FStrG keine Handhabe, dem Träger der Straßenbaulast die Beschaffung von Ersatzland aufzuerlegen, wenn für das geplante Straßenbauvorhaben Grundeigentum Dritter in Anspruch genommen werden soll; insoweit ist ausschließlich das Enteignungsverfahren maßgeblich (§ 19 FStrG).
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 120.000 DM festgesetzt.
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Sommer
Dr. Dr. Berkemann