Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.04.1987, Az.: BVerwG 4 B 73.87
Bundesbahn; Planfeststellungsbehörde; Vorhabenträger; Rechtsstaatsprinzip
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.04.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 73.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12446
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 11.01.1984 - AZ: 16 K 3249/79
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.01.1987 - AZ: 20 A 2342/84
Rechtsgrundlage
- § 36 Abs. 3 BBahnG
Fundstellen
- DÖV 1987, 870
- NVwZ 1987, 886-887 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1989, 245
- UPR 1987, 356
Amtlicher Leitsatz
Das Rechtsstaatsprinzip und der Grundsatz des fairen Verfahrens schließen Identität zwischen Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde nicht aus. Eine organisatorische Trennung beider Funktionen, wie sie im Fachplanungsrecht üblich ist, kann aber wesentlich dazu beitragen, die Gefahr und den äußeren Anschein zu vermeiden, daß der Planfeststellungsbehörde die notwendige Distanz gegenüber dem Vorhabenträger fehlt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO erfüllt sind.
1.
Das Berufungsgericht erachtet § 36 Abs. 3, 2. Halbs. des Bundesbahngesetzes (BBahnG) a.F. für verfassungsgemäß. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nicht.
Der beschließende Senat ist in ständiger Rechtsprechung von der Verfassungsgemäßheit der angegriffenen Vorschrift ausgegangen (vgl. etwa Urteil vom 28. Juni 1968 - BVerwG 4 C 11.65 - DÖV 1969, 206 = BayVBl. 1969, 61; Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG 4 C 215.65 - BVerwGE 31, 263; Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - BVerwGE 59, 253; Urteil vom 11. Mai 1984 - BVerwG 4 C 83.80 - NVwZ 1984, 584 = DÖV 1985, 113 = UPR 1985, 130). Diese rechtliche Beurteilung wird von der hierzu veröffentlichten Rechtsprechung der Instanzgerichte (vgl. etwa VGH Kassel, DÖV 1985, 927; Bayer. VGH, UPR 1986, 147 = BayVBl. 1986, 241) geteilt.
Das Vorbringen der Beschwerde enthält keine neuen Erwägungen, deren Überprüfung einem Revisionsverfahren vorzubehalten wäre. Ob sich das Berufungsgericht für seine Rechtsauffassung zu Recht auf cMe von ihm angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes stützen dürfte, kann dahinstehen. Das vermag nämlich für sich genommen noch nicht zu begründen, ob eine klärungsbedürftige Frage gegeben ist. Nur darauf kommt es für den geltend gemachten Zulassungsgrund an. Die Erörterungen der Beschwerde zur Möglichkeit von Interessenkollisionen sind - soweit sie sich auf § 20 VwVfG beziehen - unerheblich. Damit wird ein höherrangiger verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab nicht dargetan. Zwar erschöpft sich § 36 Abs. 3 BBahnG a.F. in seiner Bedeutung nicht als ein besonderes Verfahrensrecht. Die Vorschrift enthält zugleich eine materielle Ermächtigung zur eisenbahnrechtlichen Fachplanung. Zentrales Element dieser Ermächtigung ist - wie bei vergleichbaren Vorschriften anderer Fachplanungsgesetze - die mit ihr verbundene Einräumung eines Planungsermessens. Das stellt - wie in der Rechtsprechung des beschließenden Senates wiederholt hervorgehoben - auch verfahrensbezogene Anforderungen, überhaupt zu einer problembezogenen Entscheidung gelangen zu können. Eine zur planerischen Gestaltung ermächtigte Behörde darf sich keiner Einflußnahme aussetzen, die ihr die Freiheit zur eigenen planerischen Entscheidung faktisch nimmt oder weitgehend einschränkt. Demgemäß muß die Behörde gegenüber jedermann jenes Maß an innerer Distanz und Neutralität wahren, das ihr noch ein abgewogenes Urteil ermöglicht (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - <zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen>). Aus diesem Grunde mag es rechtspolitisch befriedigender sein, wenn die zur Planfeststellung ermächtigte Behörde mit dem Vorhabenträger nicht identisch ist. Damit wird jedenfalls im Regelfall eine verfahrensrechtliche Distanz erreicht, welche der Ausgewogenheit der Entscheidung zugute kommen wird. Der Gesetzgeber hat eine derartige verfahrensrechtliche Trennung in anderen Rechtsbereichen vorgenommen. Die Deutsche Bundesbahn kann hierzu beispielsweise - etwa im Rahmen des § 36 Abs. 3, 2. Halbs. BBahnG - ihre eigene Organisationsbefugnis nutzen. Rechtsstaatliche Gründe mögen dies sogar nahelegen, gebieten es indes nicht als zwingendes Recht. Das Rechtsstaatsprinzip enthält keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote mit Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 7, 89 <92 f.>[BVerfG 24.07.1957 - 1 BvL 23/52]; 53, 115 <127>; 63, 283 <290>[BVerfG 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80]). Das gilt auch, soweit der Grundsatz des fairen Verwaltungsverfahrens in seiner grundrechtsschützenden Funktion Beachtung verlangt (vgl. hierzu Urteil vom 21. März 1986 - BVerwG 4 C 48.82 - BVerwGE 74, 109 <112>[BVerwG 21.03.1986 - 4 C 48/82]; Urteil vom 5. Dezember 1986 - a.a.O. -). Ob im Einzelfall die vom Kläger befürchtete "einseitige" Bevorzugung bundesbahnmäßiger Belange gegeben oder jedenfalls zu vermuten ist, läßt Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung nicht aufkommen. Der nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu gewährleistende Rechtsschutz bleibt davon unberührt.
Die Beschwerde hält es ferner für klärungsbedürftig, ob und in welchem Maße ein Erörterungstermin gemäß §§ 96, 73 VwVfG hätte durchgeführt werden müssen. Auch dies vermag die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen. Die aufgeworfene Rechtsfrage betrifft ausschließlich die Auslegung von Überleitungsrecht (vgl. § 96 Abs. 1 VwVfG). Für auslaufendes Recht ist im allgemeinen ein Interesse an einer revisionsgerichtlichen Klärung der Rechtslage zu verneinen. Dem Beschwerdevorbringen ist etwas anderes nicht zu entnehmen.
Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte werde die Bahnübergänge erst nach Herstellung der neuen Anbindung der Spyckstraße an den Klever Ring schließen. Das Gericht entnimmt eine derartige Entscheidung dem Planfeststellungsbeschluß und weiteren Umständen. Auf dieser Grundlage stellt das Gericht ausdrücklich fest, der Vorbehalt sei "bestimmender Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses". Die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob gerade der verfügende Teil des Beschlusses den Vorbehalt zu enthalten habe, ist ohne weiteres zu verneinen. Die materielle Rechtslage wird nicht dadurch berührt, in welcher förmlichen Weise der Planfeststellungsbeschluß die in ihm enthaltenen Regelungen ausgesprochen hat (zur Bedeutung des "verfügenden Teils" eines Planfeststellungsbeschlusses vgl. BVerwGE 67, 206 <213 f.>). Dies zu erkennen, bedarf es keines Revisionsverfahrens. Daß die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses rechtlich zulässig ist, kann nicht zweifelhaft sein und wirft als solches Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.
2.
Das Berufungsurteil weicht nicht von dem bezeichneten Urteil des beschließenden Senates vom 14. Februar 1969 - BVerwG 4 C 215.65 - (BVerwGE 31, 263) ab. Das angeführte Urteil beruht nicht auf der Frage der teilweisen Entwidmung, sondern auf anderen Gründen. Der beschließende Senat hat seinerzeit ausgeführt, daß nach dem zu beurteilenden Sachverhalt in der bundesbahnrechtlichen Planfeststellung als deren Folge eine Teilentwidmung des öffentlichen Weges liege. Dagegen ist nicht entschieden worden, daß bereits durch eine derartige Folge die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in Frage gestellt sei.
Soweit der Kläger zum Umfang der Entwidmung eine abweichende Auffassung vertritt, ist ihm das Berufungsgericht darin aus Rechtsgründen nicht gefolgt. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des beschließenden Senates ergibt sich daraus ebenfalls nicht.
3.
Die Beschwerde macht als Verfahrensfehler geltend, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Maßgebend ist, ob sich dem Berufungsgericht eine nähere Aufklärung des Sachverhaltes auf der Grundlage der von ihm zur materiellen Rechtslage vertretenen Auffassung aufdrängen mußte. Das ist nicht der Fall.
Das Berufungsgericht würdigt den angegriffenen Planfeststellungsbeschluß anders als der Kläger. Darin allein kann eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht gesehen werden. Was als eine Frage der Planrechtfertigung zu beurteilen ist, stellt sich dabei für das Berufungsgericht als eine Rechtsfrage dar, die folglich sachverhaltsbezogener Aufklärung nicht zugänglich ist. Ob sich inzwischen der Sachverhalt oder - wie die Beschwerde meint - die Rechtslage geändert hat, ist für die Beurteilung der Zulassungsfrage zudem unerheblich. Auch hinsichtlich des Umfangs der Entwidmung vertritt das Berufungsgericht lediglich eine Rechtsauffassung. Eine sachverhaltsbezogene Aufklärung ist hierzu nicht möglich, so daß die erhobene Aufklärungsrüge insoweit ebenfalls verfehlt ist.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes rechtfertigt sich nach §§ 14, 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Niehues
Dr. Dr. Berkemann