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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.03.1986, Az.: BVerwG 4 C 48.82

Grundstückseigentümer; Öffentliche Belange; Landschaftsschutz; Enteignung; Militärisches Vorhaben; Enteignungsbehörde; Einwendungen; Kenntnisnahme; Bescheidung; Prüfungsbefugnis; Rechtmäßigkeitskontrolle; Planungsentscheidung des Ministeriums

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.03.1986
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 48.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12643
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 29.11.1979 - AZ: 2 K 2521/78
OVG Nordrhein Westfalen - 20.04.1982 - AZ: 3 A 43/80

Fundstellen

  • BVerwGE 74, 109 - 115
  • BRS 45, 612 - 623
  • BayVBl 1986, 472-474
  • DVBl 1986, 1000-1002 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1986, 213-217
  • DÖV 1986, 922-924
  • NJW 1986, 2449-2451 (Volltext mit amtl. LS)
  • NUR 1987, 174-176
  • NVwZ 1986, 837 (amtl. Leitsatz)
  • RdL 1986, 209-211

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Eigentümer eines Grundstücks, das durch eine enteignende Maßnahme nach dem Landbeschaffungsgesetz betroffen wird, kann geltend machen, öffentliche Belange - etwa solche des Landschaftsschutzes - seien bei der Beurteilung des "Wohls der Allgemeinheit" im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nicht hinreichend beachtet worden (vgl. BVerwGE 67, 74).

  2. 2.

    Erhebt ein Eigentümer im Enteignungsverfahren derartige Einwendungen, so müssen sie von der Enteignungsbehörde zur Kenntnis genommen und beschieden werden. Die vom Bundesminister der Verteidigung gemäß § 1 Abs. 3 des Landbeschaffungsgesetzes ausgesprochene Bezeichnung des militärischen Vorhabens steht dem nicht entgegen.

  3. 3.

    Die Prüfungsbefugnis der Enteignungsbehörde im Verfahren nach dem Landbeschaffungsgesetz ist auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der vom Bundesminister der Verteidigung getroffenen Entscheidung, insbesondere auf rechtserhebliche Mängel der darin enthaltenen Abwägung privater und öffentlicher Belange, beschränkt.

  4. 4.

    Zur Frage einer erneuten Abwägung durch den Bundesminister der Verteidigung.

Redaktioneller Leitsatz

Zum Anspruch des betroffenen Grundstückseigentümers darauf, daß öffentliche Belange (hier: Landschaftsschutz) hinreichend bei der Entscheidung beachtet werden, ob eine Enteignung für ein militärisches Vorhaben stattfindet;

  • - Pflicht der Enteignungsbehörde, die Einwendungen, welche der betroffene Eigentümer erhebt, zur Kenntnis zu nehmen und zu bescheiden;

  • - Prüfungsbefugnis der Entscheidungsbehörde beschränkt auf Rechtmäßigkeitskontrolle der Planungsentscheidung des Ministeriums.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1986
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, Dr. Kühling, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. April 1982 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. November 1979 werden aufgehoben.

Der Enteignungsbeschluß (Teil A) des Beklagten vom 22. August 1978 - soweit er den Kläger betrifft - und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14. November 1978 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Gründe

1

I.

Die Beigeladene beabsichtigt, im Bereich eines stillgelegten Steinbruchs bei O. (Kreis M.) einen Pionierübungsplatz einzurichten. Der Platz soll im wesentlichen Sprengübungen dienen. Das Gelände liegt innerhalb eines 1971 festgelegten Landschaftsschutzgebietes. Im Anhörungsverfahren nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134) - LBG a.F. - stimmte die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen 1969 dem Vorhaben der Beigeladenen unter einigen Auflagen zu. Mit Erlaß vom 24. März 1971 bezeichnete der Bundesminister der Verteidigung gemäß § 1 Abs. 3 LBG das Vorhaben als "Verteidigungsanlage O. (Kreis M.)".

2

Der Kläger, ein gemeinnütziger Verband zur Förderung des Umweltschutzes, erwarb 1974 im Bereich des vorgesehenen Übungsplatzes ein etwa 3.000 qm großes Grundstück. Auf Antrag der Beigeladenen erließ der beklagte Regierungspräsident 1978 einen Enteignungsbeschluß. In ihm ordnete er zugunsten der Beigeladenen die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit an, nach der die Benutzung des klägerischen Grundstücks als Pionierübungsplatz an bestimmten Tagen zu dulden sei. Die von dem Kläger im Enteignungsverfahren erhobenen Einwendungen wies der Beklagte mit der Begründung zurück, die Enteignungsbehörde habe bei ihrer Entscheidung kein freies Ermessen. Sie sei vielmehr an den zugrundeliegenden Plan und an die Bezeichnung gemäß § 1 Abs. 3 LBG gebunden. Der Behörde sei es versagt, die Richtigkeit der 1969 getroffenen Entscheidung der Landesregierung oder der Bezeichnung des Bundesministers der Verteidigung zu überprüfen. Auch im Widerspruchsverfahren wies der Beklagte darauf hin, daß die planerische Entscheidung mit der Bezeichnung der Maßnahme abgeschlossen sei. Die Enteignungsbehörde sei aus Rechtsgründen nicht in der Lage, von der vorgegebenen Bezeichnung gemäß § 1 Abs. 3 LBG abzuweichen.

3

Der Kläger hat gegen den Enteignungsbeschluß Anfechtungsklage erhoben und in beiden Rechtszügen im wesentlichen geltend gemacht: Neben formellen Mängeln sei der Enteignungsbeschluß auch inhaltlich rechtswidrig. Die beklagte Enteignungsbehörde habe die ihr zustehende Ermessensbefugnis verkannt und daher die erhobenen Einwendungen nicht hinreichend geprüft. Das Einrichten des geplanten Sprengplatzes gefährde die geschützte Landschaft und die Erholungsfunktion des gesamten W. gebirges. Der Wert des Grundstückes werde wesentlich gemindert. Zudem stünden andere geeignete Flächen zur Verfügung. Die Enteignungsbehörde habe auch die seit 1976 geänderte Gesetzeslage, wie sie sich aus §§ 33, 38 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) ergebe, zu Unrecht unberücksichtigt gelassen.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und hierzu ausgeführt: Der Enteignungsbeschluß sei materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Enteignungsbehörde habe im Rahmen des Enteignungsverfahrens eine Planungsentscheidung zu treffen, die der gerichtlichen Kontrolle nach Maßgabe der von der Rechtsprechung für Planfeststellungsverfahren entwickelten Grundsätzen zu genügen habe. Ein derartiges Verständnis des Enteigungsverfahrens sei durch verfassungskonforme Auslegung des Landbeschaffungsgesetzes geboten. Das habe zur Folge, daß der einzelne Grundeigentümer im Enteignungsverfahren geltend machen könne, die Inanspruchnahme seines Grundstückes sei deshalb rechtswidrig, weil die Planung des Vorhabens rechtswidrig sei. Daß die Enteignungsbehörde intern an die Bezeichnung des Vorhabens gemäß § 1 Abs. 3 LBG gebunden sei, ändere hieran nichts. Die Planungsentscheidung der Enteignungsbehörde sei vielmehr daran zu messen, ob die rechtlichen Grenzen des Planungsermessens eingehalten seien. Die Planung bedürfe der Rechtfertigung und der Orientierung an den etwa im Gesetz zum Ausdruck kommenden Planungsleitsätzen. Sie müsse ferner unter Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte erfolgen. Die gerichtliche Kontrolle könne sich allerdings nur darauf beziehen, ob individuelle Rechte des jeweiligen Klägers unberücksichtigt geblieben seien. Dagegen habe ein Kläger keinen Anspruch auf die "objektive" Richtigkeit einer Planungsentscheidung, sondern nur darauf, daß seine Rechte nicht verletzt würden. Daß die beklagte Enteignungsbehörde die eigentumserheblichen Belange des Klägers nicht hinreichend gewürdigt habe, sei nicht zu erkennen. Soweit der Kläger geltend mache, der Beklagte habe öffentliche Belange unberücksichtigt gelassen, könne dem im gerichtlichen Verfahren nicht nachgegangen werden.

5

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG.

6

Der Beklagte und die Beigeladene verteidigen das Berufungsurteil. Die Beigeladene macht geltend, daß Fragen der militärischen Erforderlichkeit der Maßnahme und der Geeignetheit des Standortes außerhalb der Prüfung durch die Enteignungsbehörde zu bleiben hätten. Das ergebe sich unter anderem aus der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung, welche die Gewichtung der Verteidigungsbelange dem Bundesminister der Verteidigung auftrage. Zudem sei ein Abwägungsdefizit nicht erkennbar. Die Belange des Landschaftsschutzes seien bereits im Verfahren nach § 1 Abs. 2 LBG a.F. berücksichtigt worden. Die Enteignungsbehörde dürfe jedenfalls auf weitere Ermittlungen verzichten, wenn sie die vom betroffenen Eigentümer erhobenen Einwendungen mit dem von diesem behaupteten Gewicht für die Abwägung als gegeben unterstelle. Die beklagte Enteignungsbehörde habe dies im vorliegenden Falle getan und damit rechtsfehlerfrei gehandelt.

7

II.

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Dies führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und des angegriffenen Enteignungsbeschlusses (vgl. §§ 144 Abs. 3 Nr. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

8

Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe keinen Anspruch auf "objektive" Richtigkeit des Enteignungsbeschlusses. Dem Kläger sei nur möglich, die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen. Hierzu zählten die Belange des Landschaftsschutzes und andere öffentliche Belange nicht. Mit dieser Rechtsauslegung verletzt das Berufungsgericht Art. 14 Abs. 1 und 3 GG. Ein von einer staatlichen Maßnahme Betroffener, der sich gegen die Inanspruchnahme von Flächen seines Grundeigentums wendet, kann sich unmittelbar auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG berufen. Hierzu kann er insbesondere geltend machen, öffentliche Belange - etwa solche des Landschaftsschutzes - seien bei der gebotenen Abwägung nicht hinreichend beachtet worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74 <76 ff.>[BVerwG 18.03.1983 - 4 C 80/79]; Urteil vom 12. Juli 1985 - BVerwG 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15 <25 f.>[BVerwG 12.07.1985 - 4 C 40/83]). Ist die Inanspruchnahme privater Grundflächen gesetzwidrig, so braucht die Schutzfähigkeit des Eigentums vor enteignenden Maßnahmen nicht zuzätzlich begründet zu werden. Eine enteignende Maßnahme, welche dem Wohl der Allgemeinheit nicht dient, ist rechtswidrig. Die Enteignungsbehörde darf rechtswidrige Enteignungsbeschlüsse nicht erlassen. Das erfordert auch der Grundsatz der Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der Verwaltung. Der betroffene Bürger kann hierzu eine umfassende gerichtliche Prüfung in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht verlangen (vgl. BVerfGE 24, 367 <401>;  35, 348 <361>[BVerfG 03.07.1973 - 1 BvR 153/69];  37, 132 <141>;  45, 297 <322>). Anderenfalls verlöre die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie gerade im Bereich des schwerstwiegenden Zugriffs - nämlich im Falle der Enteignung - ihre den Grundrechtsträger schützende Aufgabe (vgl. BVerfGE 24, 367 <397>).

9

Das Berufungsgericht hat sich danach zu Unrecht an einer umfassenden Prüfung gehindert gesehen, ob die von der beklagten Enteignungsbehörde ausgesprochene Enteignungsmaßnahme - hier in der Form der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit - in jeder Hinsicht den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG genügt. Das Gericht ist den Einwendungen, die der Kläger im Hinblick auf den 1971 festgelegten Landschaftsschutz und auf die überörtliche Erholungsfunktion des Gebietes erhoben hatte, ausdrücklich aus Rechtsgründen nicht nachgegangen. Es hat damit die gerichtliche Überprüfung rechtsfehlerhaft eingeschränkt.

10

Aus dem von der Beigeladenen hervorgehobenen verfassungsrechtlichen Rang des Verteidigungsauftrages ergibt sich insoweit nichts anderes. Der Kläger verlangt nicht die gerichtliche Kontrolle der von der Beigeladenen verfolgten militärischen Zielsetzung, sondern die Beachtung anderer öffentlicher Belange, die dieser Zielsetzung entgegenstehen könnten. Daß ein - bei Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Dezember 1976 <BGBl I S. 3574>, BNatSchG, - noch nicht vorhandenes militärisches Vorhaben an Belangen des Landschafts- und Naturschutzes scheitern kann, wird zudem in § 38 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorausgesetzt. Das Berufungsgericht durfte sich damit der Prüfung nicht entziehen, ob die das geplante Vorhaben stützenden Belange der Landesverteidigung mit den ihnen entgegenstehenden Belangen etwa des Landschaftsschutzes und der Erholungsfunktion des beanspruchten Gebietes in rechtlich gebotener Weise und auch unter Beachtung der privaten Belange des Klägers abgewogen worden waren (vgl. Urteil des Senats vom 12. November 1982 - BVerwG 4 C 67 und 68.80 - Buchholz 406.33 § 1 LBG Nr. 1, S. 1 <5>).

11

Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich vielmehr, daß der angegriffene Enteignungsbeschluß rechtswidrig ist. Die Enteignungsbehörde hat die vom Kläger im Enteignungsverfahren erhobenen Einwendungen zu Unrecht als rechtsunerheblich angesehen. Die Annahme ihrer Bindung an den zugrundeliegenden Plan und an die nach § 1 Abs. 3 LBG vom Bundesminister der Verteidigung zu treffende Bezeichnung verletzt sowohl - wie dargelegt wurde - Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG als auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an ein grundrechtlich einwandfreies Enteignungsverfahren zu stellen sind. Derartige Anforderungen zielen darauf, daß der erforderliche Grundrechtsschutz weitgehend auch durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken ist (vgl. BVerfGE 37, 132 [BVerfG 23.04.1974 - 1 BvR 2270/73] <141, 148>;  46 325 <334>;  49, 220 <225>[BVerfG 27.09.1978 - 1 BvR 361/78];  53, 30 <65>[BVerfG 04.12.1979 - 2 BvR 376/77];  56, 216 <236>[BVerfG 11.02.1981 - 1 BvR 303/78];  60, 348 <357 f.>; 61, 82 <114 ff.>). Zu diesen Anforderungen gehört es, daß der von einer Enteignung betroffene Grundeigentümer in dem Verwaltungsverfahren, das zur Enteignung führen soll, alle für die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme erheblichen Einwendungen vorbringen können muß. Die vollziehende Gewalt ist an Recht und Gesetz ohne Einschränkung gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Bei einer nach dem Landbeschaffungsgesetz durchzuführenden Enteignung erhält der betroffene Grundeigentümer erstmals im Enteignungsverfahren Gelegenheit, sich zu dem geplanten Vorhaben zu äußern und seine Bedenken geltend zu machen. Das der Enteignung vorgeschaltete Planungsverfahren nach § 1 Abs. 2 LBG findet ohne Beteiligung der privaten Betroffenen statt. Es führt ihnen gegenüber zu keiner verbindlichen Entscheidung (vgl. Urteil vom 12. November 1982 - a.a.O. -). Die gesetzlichen Regelungen über das Enteignungsverfahren nach dem Landbeschaffungsgesetz erlauben eine entsprechende verfassungskonforme Handhabung. Beispielsweise sieht § 32 Abs. 2 LBG vor, daß die Beteiligten "gegen das Vorhaben" Einwendungen erheben können. Einer erweiternden Auslegung dieser Vorschrift steht nichts im Wege. Danach ist der betroffene Grundeigentümer befugt, gegen die Durchführung des geplanten Vorhabens Einwendungen geltend zu machen, die seine Rechtsstellung betreffen. Dazu können, wenn - wie hier - unmittelbar in sein Eigentum eingegriffen werden soll, auch Einwendungen gehören, weiche die Beachtung öffentlicher Belange zum Inhalt haben.

12

Die Enteignungsbehörde ist demgemäß gehalten, die von dem betroffenen Grundeigentümer erhobenen Einwendungen zur Kenntnis zu nehmen. Im vorliegenden Falle hat sich die beklagte Enteignungsbehörde geweigert, das klägerische Vorbringen überhaupt einer Prüfung zu unterziehen. Hierzu wäre sie allenfalls berechtigt gewesen, wenn die erhobenen Einwendungen bereits von der Beigeladenen berücksichtigt worden wären. Dafür ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nichts ersichtlich. Welche Erwägungen die Beigeladene im Verfahren nach § 1 Abs. 2 LBG für erheblich angesehen hat, läßt sich nach dem Inhalt der vom Bundesminister der Verteidigung getroffenen "Bezeichung des Vorhabens" nicht feststellen. Die Bezeichnung erschöpft sich in einer nur formalen Angabe des geplanten Vorhabens. Die von der Beigeladenen im Revisionsverfahren vorgetragene Behauptung, im Verfahren nach § 1 Abs. 2 LBG habe auch eine hinreichende Berücksichtigung der Belange des Landschaftsschutzes stattgefunden, entspricht nicht den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).

13

Allerdings können Fehler im Abwägungsvorgang aus besonderen Gründen des Einzelfalles unerheblich sein (vgl. Urteil vom 18. März 1983 - a.a.O. - S. 77). Hierfür ist im vorliegenden Falle indes nichts ersichtlich. Nach den maßgeblichen örtlichen Verhältnissen läßt sich nicht ausschließen, daß die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks entfällt, wenn die Belange des Landschaftsschutzes und die geltend gemachte besondere Erholungsfunktion des Gebietes sich bei rechtmäßiger Abwägung derart durchsetzen, daß das geplante Vorhaben zu unterbleiben hat. Daß die von dem Kläger erhobenen Einwendungen, soweit sie die öffentlichen Belange des Landschaftsschutzes und die Erholungsfunktion des Gebietes betreffen, rechtserheblich sind, wird auch von der Beigeladenen nicht bezweifelt. Das Revisionsgericht kann daher nicht feststellen, daß von der Enteignungsbehörde keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (vgl. auch § 46 VwVfG). Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die vom Kläger gerügten formalen Mängel des Enteignungsbeschlusses gegeben sind.

14

Ergänzend sei bemerkt: Die Beigeladene macht unter Hinweis auf Art. 87 b GG geltend, der Enteignungsbehörde sei eine eigene Entscheidung, welche eine Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zum Gegenstand habe, aus Gründen aufgeteilter Zuständigkeiten versagt. Hierzu zwängen insbesondere die vom Bundesminister der Verteidigung allein wahrzunehmenden Belange der Landesverteidigung. Die Enteignungsbehörde habe dies hinzunehmen. Diese Betrachtungsweise wird dem gesetzlich geordneten Verfahren der Enteignung nicht hinreichend gerecht. Die Befugnis zur Enteignung ist nicht dem Bund, sondern der nach § 28 LBG zu bestimmenden Behörde des Landes zugewiesen (vgl. § 11 Abs. 1 LBG). Der Bund hat insoweit nur die Rolle eines Antragstellers. Die Enteignungsbehörde hat zwar nicht über Fragen der militärischen Zwecksmäßigkeit des Vorhabens zu befinden. Ihre Aufgabe ist jedoch die Prüfung, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen der beantragten Enteignung gegeben sind (vgl. §§ 33 Abs. 1, 34, 47 Abs. 1 LBG). Einen rechtswidrigen Enteignungsbeschluß darf die Enteignungsbehörde nicht erlassen. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des geplanten Vorhabens unterliegt die Enteignungsbehörde in Ihrer Prüfung daher keinen Beschränkungen. Die planerische Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung ist freilich nur dann rechtswidrig, wenn sie einen rechtserheblichen Abwägungsfehler enthält. Dafür gelten die allgemeinen Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung zur rechtlichen Kontrolle von Planungsentscheidungen entwickelt hat (vgl. z.B. BVerwGE 48, 56 und 56, 110 <122>). Darauf kann verwiesen werden. Der Landesregierung ist es nach § 28 Abs. 1 LBG überlassen, die Enteignungsbehörde unter Berücksichtigung der dieser Behörde aufgetragenen Kontrollbefugnis sachgemäß zu bestimmen.

15

Ergänzend ist des weiteren zu bemerken: Die rechtliche Überprüfung der nach § 1 Abs. 3 LBG getroffenen Entscheidung durch die Enteignungsbehörde setzt voraus, daß mit der Antragstellung nicht nur das Ergebnis der vom Bundesminister der Verteidigung vorgenommenen Abwägung, sondern auch eine nachvollziehbare Begründung mitgeteilt wird. Nur in dieser Weise kann die Enteignungsbehörde ihrer Aufgabe nachkommen. Die Prüfungsbefugnis der Enteignungsbehörde ist damit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle vergleichbar. Erhebt ein betroffener Grundeigentümer im Enteignungsverfahren Einwendungen, so hat die Enteignungsbehörde zunächst zu prüfen, ob der Inhalt der Einwendungen gegenüber dem geplanten Vorhaben erheblich ist. Wann dies anzunehmen ist, stellt eine Frage des Einzelfalles dar und läßt sich nur auf der Grundlage der für das geplante Vorhaben angeführten Erwägungen entscheiden. Bejaht die Enteignungsbehörde die Erheblichkeit der Einwendungen, so darf sie hierüber - soweit es auf die Beurteilung militärischer Belange ankommt - nicht sachlich entscheiden. Vielmehr muß sie dem Bundesminister der Verteidigung die Möglichkeit eröffnen, zu den Einwendungen begründet Stellung zu nehmen. Das kann dazu führen, daß der Antrag auf Enteignung zurückgenommen wird, wenn die erneute Abwägung ergibt, daß die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nicht oder nicht mehr erfüllt sind. Anderenfalls wird der Antrag auf Enteignung bezüglich der erheblichen Einwendungen in seiner Begründung ergänzt. Der Bundesminister der Verteidigung hat dabei in eigener Verantwortung darüber zu entscheiden, ob und in welcher Hinsicht Erfordernisse militärischer Geheimhaltung einer vollständigen Darlegung der in die Abwägung einzustellenden Belange entgegenstehen. Gelangt die Enteignungsbehörde zu dem Ergebnis, daß die beantragte Enteignung auch auf der Grundlage der ergänzten Begründung rechtserhebliche Abwägungsmängel enthält (vgl. BVerwGE 56, 110 <122>[BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]) und daher rechtswidrig ist, so verbietet Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG ihr einen Erlaß des Enteignungsbeschlusses. Gegen die Ablehnung des Antrages steht dem Bundesminister der Verteidigung als Antragsteller des Enteignungsverfahrens gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer
Dr. Dr. Berkemann