Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1983, Az.: BVerwG 4 C 82.80
Veränderung des Wegenetzes; Fernstraßenrechtliche Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Anordnung von Schutzanlagen; Planung einer Bundesstraße
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.11.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 82.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11706
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 24.06.1977 - AZ: 3 K 894/76
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.09.1980 - AZ: 9 A 1875/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1984, 426-428
- UPR 1984, 271-273
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Richtet sich die Klage, mit der ein Abwägungsfehler der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung geltend gemacht wird, unmittelbar gegen die Planung (§ 17 Abs. 1 FStrG), so kommt allenfalls die (Teil-)Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, nicht aber die Anordnung von Schutzanlagen nach § 17 Abs. 4 FStrG in Betracht.
- 2.
Wird im Zuge der Planung einer Bundesstraße eine bestimmte Straßenverbindung zwischen zwei Werkstoren unterbrochen, so liegt darin ein enteignender Eingriff in das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb nicht deshalb, weil der Betriebsinhaber sich mit seiner Betriebsorganisation auf den Fortbestand der Verbindung eingestellt und entsprechende Einrichtungen geschaffen hat.
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 11. November 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling und Gielen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. September 1980 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2), die diese selbst trägt.
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt auf einem südöstlich der S. in S.-W. gelegenen, ausgedehnten Gelände einen Betrieb, in dem insbesondere Teile für Fertighäuser, Überdachungen u.a. hergestellt werden. Sie wendet sich gegen den Beschluß vom 26. Februar 1976, mit dem der Beklagte den Plan für den Bau der Bundesstraße 54/62 n (H.straße) in bestimmten Teilstreckenabschnitten festgestellt hat. Zu dem geplanten Straßenbauvorhaben gehört eine Zufahrt zur H.straße (O.), die in der Nähe des Betriebsgeländes der Klägerin in die alte Bundesstraße 62, die S.straße, einmündet. Um den Kreuzungsbereich O. S.straße verkehrssicher zu gestalten, soll eine dort ebenfalls einmündende Ortsstraße, die F.straße, abgebunden werden, über die F.straße und die S.straße verläuft bisher eine von der Klägerin viel benutzte Verkehrsverbindung zwischen zwei Zufahrten zu ihrem Werksgelände. Die Klägerin hält die Unterbrechung dieser Verbindung für rechtswidrig und sieht sich dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt.
Das Werksgelände der Klägerin ist auf drei Wegen zugänglich: Aus Südwesten führt, von einer Brücke über die S. kommend, die F.straße auf das Werksgelände zu. Hier liegt neben einem Gebäude, in dem die Klägerin ihr Betriebsbüro eingerichtet hat, eine Zufahrt zum Werksgelände (Zufahrt F.straße). Anschließend verschwenkt die F.straße um mehr als 90 Grad und mündet dann in die S.straße ein. Eine schmale Verbindung von der F.straße zur S.straße in östlicher Richtung, die etwa 20 m südlich des Betriebes der Klägerin verläuft, ist für Fahrzeuge jeder Art gesperrt und nur für den Anliegerverkehr freigegeben. Ca. 100 m östlich der Zufahrt F.straße führt von der S.straße aus die Z.straße, eine Sackgasse, in nördlicher Richtung zum Werksgelände der Klägerin. Von der Z.straße ist der Bereich des Kranbahngeländes mit dem anschließenden überdachten Lagerbereich zugänglich (Zufahrt Z.straße I). Etwa 30 m nördlich endet die Z.straße in einem Wendehammer, von dem aus ein Tor im östlichen Teil des Hallenkomplexes angefahren werden kann (Zufahrt Z.straße II). Diese Zufahrt wird zum Lieferverkehr mit überlangen Bauteilen (u.a. Dachbinder von 20 m Spannbreite) benutzt. Die Klägerin hat ihren Betrieb so eingerichtet, daß sämtliche Anlieferfahrzeuge zuerst das Betriebsbüro an der F.straße anfahren. Dort werden sie abgefertigt und weitergeleitet, soweit sie an den anderen Zufahrten abladen müssen.
Gegen die vom 2. bis 30. August 1974 öffentlich ausgelegten Pläne erhob die Klägerin am 12. September 1974 Einwendungen. Sie machte im wesentlichen geltend, die vorgesehene Abbindung der F.straße mache die bisherige Rundfahrt von der Zufahrt F.straße zur. Fabrikgelände an der Z.straße unmöglich. Der Wendehammer reiche für Lastkraftwagen mit Anhänger nicht aus. Eine ungehinderte Anlieferung zu ihrem Betriebsgelände müsse aber gewährleistet sein. Nachdem die Einwendungen am 23. April 1975 erfolglos mit der Klägerin erörtert werden waren, stellte der Beklagte mit dem Beschluß vom 26. Februar 1976 den Plan fest. Die Einwendungen der Klägerin wurden zurückgewiesen, weil die Abbindung der F.straße im Interesse eines sicheren Verkehrsablaufs unumgänglich notwendig sei.
Die dagegen von der Klägerin erhobene Klage blieb in den beiden Vorinstanzen erfolglos. Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Betrieb verliere seinen ordnungsgemäßen Anschluß an das überörtliche Straßennetz. Aufgrund der Abbindung der F.straße und des Fehlens einer Wendemöglichkeit müßten 20 t-Lastzüge und Sattelschlepper, die das Betriebsbüro an der Zufahrt F.straße angefahren hätten, rückwärts die F.straße verlassen. Dies stelle eine Verkehrsgefährdung dar. Durch die längere Wegstrecke zwischen den Zufahrten F.straße und Z.straße entstünden ihr jährlich Mehrkosten in Höhe von rd. 42.000 DM. Ein ausreichender Ersatz für diese Zufahrzserschwernisse wäre dadurch möglich, daß bei Abbruch von zwei ohnehin sanierungsbedürftigen Bauten das für den Durchgangsverkehr bisher gesperrte Teilstück der F.straße zur S.straße ausgebaut und als Verbindung zwischen F.straße und Z.straße benutzt werden könne. Dadurch würde auch die Anbindung von zwei weiteren Einmündungen in die Bundesstraße 62 - nämlich der Z.straße und des für den Durchgangsverkehr gesperrten Teiles der F.straße - entfallen und somit dem für die Abbindung der F.straße sprechenden Gesichtspunkt eines sicheren Verkehrsablaufs ausreichend Rechnung getragen. Ferner sei es möglich, von der Abbindung der F.straße ganz abzusehen und den Kreuzungsbereich O.straße/F.straße/S.straße durch Verkehrsampeln zu sichern.
Der angefochtene Beschluß sei auch deswegen rechtswidrig, weil die Abbindung der F.straße nur im Zusammenhang mit der Planung des Ortsstraßennetzes hätte behandelt werden dürfen. Dafür sei an sich die beigeladene Stadt S. zuständig gewesen. Jedenfalls habe der Beklagte die in die Abwägung einzubeziehenden ortsplanerischen Belange nicht hinreichend in den Abwägungsvorgang eingestellt. Unberücksichtigt geblieben sei insbesondere der Flächennutzungsplan, nach dessen Darstellungen die F.straße mit der S.straße verbunden sei. Der Planfeststellungsbeschluß sei auch zu unbestimmt, da er unter dem Vorbehalt weiterer Vereinbarungen gemäß Nr. 18 der Ortsdurchfahrtsrichtlinien mit der Beigeladenen zu 2) ergangen sei. Diese Unvollständigkeit betreffe auch den Abwägungsvorgang.
Der Beklagte hat im wesentlichen vorgetragen, es sei in erster Linie eine Frage der innerbetrieblichen Organisation, wohin die Lieferfahrzeuge geleitet würden. Die von der Klägerin geforderte Verbindung zwischen F.- und Z.straße gehe weit über die Ersatzverpflichtung der Straßenverwaltung hinaus. Eine Aufrechterhaltung der Anbindung der F.straße mit Ampelsicherung scheide aus, weil die Einmündung der vierspurigen O. in die S.straße als leistungsgerechter Knoten ausgebaut werden müsse.
Das Berufungsgericht hat nach einer Ortsbesichtigung die Berufung aus folgenden Gründen zurückgewiesen:
Das Planfeststellungsverfahren sei zu Recht nach den §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - vom Beklagten durchgeführt worden. Diese Vorschriften fänden auf jede Planung von Bundesfernstraßen Anwendung, unabhängig davon, ob es sich um Ortsdurchfahrten handele oder nicht bzw. wer Träger der Straßenbaulast sei. Die Bundesplanung habe gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 FStrG grundsätzlich Vorrang vor der Ortsplanung. Die Einbeziehung der Formerstraße in das Planfeststellungsverfahren sei nicht zu beanstanden. Die Anpassung von Kreuzungen oder Einmündungen anderer Straßen gehöre zu den typischen Folgemaßnahmen des Neubaus einer Bundesstraße. Derartige Folgemaßnahmen seien in das Planfeststellungsverfahren einzubeziehen. Die Beigeladene zu 2) sei am Planfeststellungsverfahren beteiligt worden und habe dabei ihre ortsplanerischen Belange einbringen können.
Der angefochtene Beschluß beruhe auch nicht auf einer Verletzung des Abwägungsgebotes. Der Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, daß die Abbindung der F.straße keinen enteignenden Eingriff in eigentumsrechtlich geschützte Rechtspositionen der Klägerin darstelle. Der eigentumsrechtlich geschützte Kernbereich des Anliegergebrauchs reiche nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundstücks eine Benutzung der Straße erfordere. Der Anlieger könne hiernach zwar grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine genügende Verbindung mit dem unmittelbar vor dem Anliegergrundstück gelegenen Straßenteil erhalten und dessen Anbindung an das öffentliche Wegenetz gewährleistet bleibe. Das Vertrauen auf den unveränderten Bestand einer bestimmten Verbindung der Anliegerstraße mit dem öffentlichen Wegenetz sei hingegen nicht geschützt. Hinreichende Zufahrtsmöglichkeiten blieben erhalten. Die Zufahrt F.straße bleibe für Kraftfahrzeuge zugänglich. Kleinere und mittlere Lastkraftwagen könnten dort auch wenden. Ob besonders lange Lastkraftwagen dort wenden könnten, könne offenbleiben. Selbst wenn das Grundstück der Klägerin überhaupt nicht mehr mit überlangen Fahrzeugen angefahren werden könne, sei dies kein enteignender Eingriff, weil die gewerbliche Nutzung des Grundstückes als solche möglich bleibe. Die Klägerin könne nämlich auch bei der Verwirklichung der vorgesehenen Straßenplanung eine Andienung des westlichen Teiles des Hallenkomplexes (Betriebsteil Schreinerei und Schlosserei) über die Z.straße mit überlangen Fahrzeugen ermöglichen. Die Z.straße sei zum Befahren mit Fahrzeugen der bezeichneten Art geeignet. Das Betriebsgelände könne über die Zufahrt Z.-Straße I erreicht werden; und ein Be- und Entladen von Fahrzeugen sei im Bereich zwischen dieser Zufahrt und der Kranbahn möglich. Wenn zwischen den Zufahrten Z.straße I und F.straße nicht durchgehend gefahren werden und Ladegut von dem Bereich der Zufahrt Z.straße I nicht in den westlichen Hallenkomplex und ungekehrt transportiert werden könne, so liege das an der derzeitigen Betriebsorganisation, wie sie u.a. in der baulichen Nutzung des zwischen den Zufahrten liegenden Geländes zum Ausdruck komme. Die derzeitige Grundstücksnutzung und -bebauung sowie die Betriebsorganisation beruhten auf dem Vertrauen der Klägerin, die F.straße werde auch in Zukunft für Fahrzeuge aller Art uneingeschränkt befahrbar sein. Die Klägerin habe sich deshalb eine an sich gegebene anderweitige Anliefermöglichkeit durch ihre eigene Grundstücksgestaltung und Betriebsorganisation genommen. Dieses Vertrauen auf unveränderten Fortbestand des Wegenetzes sei jedoch nicht geschützt. Auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stelle die vorgesehene Abbindung der F.straße keinen enteignenden Eingriff dar. Die Rechtsposition des Inhabers eines an einer öffentlichen Straße liegenden Gewerbebetriebes sei unter diesem Gesichtspunkt nicht stärker geschützt als dies hinsichtlich des Anliegergemeingebrauchs der Fall sei.
Ein Abwägungsdefizit liege nicht darin, daß der Beklagte im Planfeststellungsbeschluß den Abschluß verschiedener Vereinbarungen vor Baubeginn vorbehalten habe. Die insoweit von der Klägerin angeführte Vereinbarung gemäß Nr. 18 der Ortsdurchfahrtsrichtlinien (Verkehrsblatt 1976, 219 ff.) betreffe nur die Verteilung bestimmter Kosten zwischen den an einer Ortsdurchfahrt beteiligten Trägern der Straßenbaulast. Ebensowenig liege ein Abwägungsdefizit etwa darin, daß der Beklagte nicht ausdrücklich die theoretische Möglichkeit berücksichtigt habe, daß die Einmündung der F.straße in die S.straße unter Einrichtung einer besonderen Ampelphase beibehalten werden könne. Eine solche Lösung hätte dem Planungskonzept des Beklagten widersprochen, den Knotenpunkt O./S.straße von weiteren Straßeneinmündungen freizuhalten. Auch durch § 17 Abs. 4 FStrG sei die Abwägung nicht eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift seien dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die u.a. zur Sicherung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen notwendig seien. Zu den durch Schutzanlagen dieser Art abzuwendenden Nachteilen seien auch die Beeinträchtigungen in der Nutzbarkeit der Grundstücke zu rechnen, die sich aus einer planfeststellungsbedingten Erschwerung der Zugänglichkeit ergäben. Die der Klägerin durch die Abbindung der F.straße entstehenden Nachteile seien jedoch nicht "erheblich" i.S. von § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG. Dabei sei von der relativ schwachen Rechtsposition des Anliegers einer öffentlichen Straße gegenüber Veränderungen des öffentlichen Wegenetzes auszugehen. Diese sei nicht in der Richtung geschützt, daß eine bestimmte Verknüpfung der Anliegerstraße mit dem öffentlichen Wegenetz erhalten bleiben müsse. Veränderungen der Straße und damit auch Nachteile, die sich daraus ergäben, daß er z.B. die Nutzung seines Grundstücks auf eine bestimmte Verbindung der Straße mit dem öffentlichen Wegenetz ausgerichtet habe, müsse der Anlieger hinnehmen. Diese Bewertung könne nicht im Wege der Anwendung des § 17 Abs. 4 FStrG wieder aufgehoben werden.
Die öffentlichen Belange, die mit dem Straßenbauvorhaben verfolgt würden, rechtfertigten es, die privaten Belange der Klägerin zurückzusetzen. Die vorgesehene bauliche Gestaltung des Knotenpunktes O./S.straße sei insbesondere zur Sicherung des Fußgängerverkehrs im Knotenpunktbereich erforderlich. Bei einer Anbindung der F.straße müßte zudem die Beampelung des gesamten Knotenpunktes aus Gründen der Verkehrssicherheit so gesteuert werden, daß der Verkehrsfluß und die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes insgesamt erheblich gemindert würden. Diesen öffentlichen Belangen habe der Beklagte im Rahmen seiner planerischen Gestaltungsfreiheit den Vorrang einräumen und sich damit für eine Abbindung der F.straße entscheiden dürfen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, die vorinstanzlichen Urteile und den Planfeststellungsbeschluß des Beklagten aufzuheben.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen, die Revision zurückzuweisen. Sie vertreten den Standpunkt, daß das angefochtene Urteil nicht gegen revisibles Recht verstoße.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht jedenfalls im Ergebnis nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 4 VwGO).
1.
Der Planfeststellungsbeschluß vom 26. Februar 1976 greift weder enteignend in den grundrechtlich geschützten Kernbereich des Anliegergebrauchs noch in das Recht der Klägerin am eingerichteten Gewerbebetrieb ein.
Der Umfang des durch Art. 14 GG geschützten Anliegergebrauchs reicht, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nur soweit, wie der Anlieger zur angemessenen (eigentumsgerechten) Nutzung seines Grundstücks auf die Benutzung der Straße angewiesen ist. Dazu gehört in erster Linie der Zugang zur Straße, d.h. eine der tatsächlichen und rechtlich zulässigen Nutzung des Grundstücks entsprechende Verbindung zum Straßennetz (vgl. z.B. Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 15.75 - BVerwGE 54, 1 [BVerwG 29.04.1977 - IV C 15/75] [3]). Darüber hinausgehende Anforderungen an die Beschaffenheit des Straßennetzes selbst, insbesondere Ansprüche auf Aufrechterhaltung bestimmter vorteilhafter Verkehrsverbindungen, lassen sich aus dem eigentumsrechtlich geschützten Anliegergebrauch nicht herleiten (vgl. auch Kreft, RGR-Komm. zum BGB vor § 839 RdNr. 69). Schon daraus folgt, daß die Abbindung der F.straße, die die bestehenden drei Zufahrten zum Grundstück der Klägerin unberührt läßt, den eigentumsrechtlichen Anliegergebrauch der Klägerin nicht beeinträchtigt. Diese ist, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, zur Weiterführung ihres Betriebes weder darauf angewiesen, daß Langfahrzeuge und Sattelschlepper vor der Zufahrt F.straße I wenden, noch darauf, daß Lieferfahrzeuge von dort aus auf dem kurzen Weg über den in südliche Richtung führenden Ast der Formerstraße zu den Zufahrten Z.straße gelangen können.
Ein Gewerbebetrieb genießt den Schutz des Art. 14 GG nur soweit, wie der Unternehmer Inhaber einer Rechtsstellung ist, d.h. soweit er gegen Beeinträchtigung seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes rechtlich abgesichert ist (vgl. Urteil vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 111.81 - BVerwGE 66, 307 [BVerwG 01.12.1982 - 7 C 111/81] [309]; Kreft a.a.O. RdNr. 64). Bloße objektivrechtlich nicht geschützte Erwerbsmöglichkeiten, Gewinnaussichten, Hoffnungen oder Chancen fallen nicht darunter. Das gilt auch für die Erwartung der Klägerin, daß die für sie vorteilhafte direkte Verbindung von der F.straße zur S.straße aufrechterhalten bleibe. Diese Erwartung ist rechtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geschützt: Der Anliegergebrauch der Klägerin schließt, wie bereits dargelegt worden ist, einen Anspruch auf Beibehaltung dieser Verbindung nicht ein. Das Recht zur Teilnahme am Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen umfaßt von vornherein nicht das Recht auf Beibehaltung einer bestimmten Verkehrslage. Ein besonderer Vertrauenstatbestand, aus dem die Klägerin einen Anspruch auf Fortbestand der Einmündung F.straße herleiten könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Darstellung von Straßenverläufen im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2) kann in diesem Zusammenhang schon deswegen keine Bedeutung beigemessen werden, weil solche Darstellungen eine spätere Fachplanung nicht rechtlich hindern. Abweichende Planungen nach dem Bundesfernstraßengesetz sind gemäß § 7 Satz 2 des Bundesbaugesetzes - BBauG - bei einer Veränderung der Sachlage im Benehmen mit der Gemeinde - das hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts herbeigeführt worden ist - jederzeit möglich. Eine veränderte Sachlage ist durch den Ausbau der H.straße und ihre Anbindung an die alte Bundesstraße 62 für die umstrittene Einmündung der F.straße unzweifelhaft gegeben. Die Frage, inwieweit die Darstellungen des Flächennutzungsplanes überhaupt eine durchgehende Verbindung von der Formerstraße zur Siegstraße umfaßten, kann nach alledem auf sich beruhen.
2.
Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß der angefochtene Beschluß die Klägerin auch im übrigen nicht in ihren Rechten beeinträchtigt.
Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander abzuwägen (§ 17 Abs. 1 FStrG), ist - jedenfalls zum Nachteil der Klägerin - nicht verletzt. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Interessen der Klägerin an der Aufrechterhaltung der Straßenverbindung F.straße/S.straße als privater Belang bei der Abwägung zu berücksichtigen waren. Die als Abwägungsmaterial beachtlichen privaten Interessen beschränken sich nicht auf subjektive öffentliche Rechte, insbesondere nicht auf das, was nach Art. 14 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützt ist. Einzustellen sind vielmehr alle mehr als geringfügigen schutzwürdigen Interessen, die von der Planung betroffen werden (vgl. dazu Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2 - 4.79 - BVerwGE 59, 37 [BVerwG 24.10.1979 - 8 C 30/79] [102]). Dazu kann durchaus auch das nicht vom rechtlich geschützten Anliegergebrauch umfaßte wirtschaftliche Interesse an der Aufrechterhaltung einer bestimmten vorteilhaften Verkehrslage gehören. Den Feststellungen des Berufungsurteils läßt sich entnehmen, daß die Klägerin durch die Abbindung der F.straße zu betrieblichen Umdispositionen und unter Umständen sogar zu Investitionen veranlaßt sein wird, die immerhin beträchtliche Kosten verursachen, und daß sie dies im Planfeststellungsverfahren auch geltend gemacht hat. Schon hieraus folgt, daß die Planungsbehörde diese Belange der Klägerin bei der Abwägung zu berücksichtigen hatte. Sie hat sie jedoch ohne Überschreitung der rechtlichen Grenzen überwunden, die ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit durch das Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG gesetzt sind (vgl. dazu Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 [63 ff.]).
Daß der Abwägungsvorgang keine die Klägerin betreffenden Rechtsmängel aufweist, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Auch daß das Abwägungsergebnis mit der Entscheidung, die Formerstraße abzubinden, rechtlich nicht zu beanstanden sei, trifft der Sache nach zu. Zur Argumentation des Berufungsgerichts, die sich nicht eigentlich auf § 17 Abs. 1, sondern sogleich auf § 8 a Abs. 4 und § 17 Abs. 4 FStrG richtet, ist jedoch folgendes klarzustellen:
Das Interesse der Klägerin, daß die F.straße nicht oder doch nicht ohne anderweitigen Ausgleich abgebunden werde, ist ein privater Belang, der in die durch § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG gebotene Abwägung einzubeziehen ist; auf diese Einbeziehung vermittelt die genannte Vorschrift der Klägerin auch ein subjektives Recht. Daß § 8 a Abs. 4 FStrG die Unterbrechung oder Beeinträchtigung nur von "Zufahrten" und "Zugängen" zu dem Anliegergrundstück unmittelbar und deshalb nicht das hier in Rede stehende Interesse der Klägerin erfaßt, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Zu Unrecht hat es aber angenommen, daß dieses Interesse nach § 17 Abs. 4 FStrG zu behandeln sei. Denn die streitige Abbindung der F.straße von der neu ausgebauten Bundesstraße ist ein Bestandteil der Straßenplanung selbst; der gegen diese Abbindung gerichtete Angriff wendet sich unmittelbar gegen die Planung, sein Erfolg würde also zu einer Teilaufhebung der Planung selbst und nicht, wie es § 17 Abs. 4 FStrG vorsieht, zu ihrer Ergänzung durch die Ant Ordnung von Schutzanlagen führen. Der Senat hat bereits früher entschieden, daß die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, "ob und auf welche Weise eine Gemeindestraße an die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße angeschlossen werden soll, nicht den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 4 FStrG, sondern unmittelbar das Planvorhaben selbst betrifft, das nach der Vorschrift des § 18 b Abs. 1 FStrG auch die notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Straßen umschließt" (Beschluß vom 13. Februar 1978 - BVerwG 4 B 220.77 -). Daß mithin hier nur § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG einschlägig ist, mindert nicht den Rechtsschutz des Anliegers; denn wenn die gebotene Abwägung der öffentlichen Belange, die für den Straßenausbau streiten, mit seinem privaten Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Straßensystems nicht zu einer rechtmäßigen Problembewältigung führt, dann kann er zwar keine Schutzanordnung oder Entschädigung nach § 17 Abs. 4 FStrG, wohl aber insoweit die (Teil-)Aufhebung der Planfeststellung verlangen. In dieser Weise sind die "eigenen Belange" des von der Planung Betroffenen, wie es in BVerwGE 48, 56 [66] angesprochen wird, "rechtlich geschützt", d.h. nicht unmittelbar durch ein Abwehrrecht, sondern durch den Anspruch auf ihre rechtmäßige Abwägung mit den für die Planung streitenden öffentlichen Belangen.
Die Darlegungen des Berufungsgerichts, obwohl unzutreffend an § 17 Abs. 4 FStrG geknüpft, ergeben jedoch, daß das Abwägungsergebnis, die F.straße ohne Ausgleich abzubinden, nicht rechtlich fehlerhaft ist: Die Belange der Klägerin haben kein solches Gewicht, daß sie im Rahmen einer gerechten Abwägung nicht überwunden werden konnten. Die Nachteile, die der Klägerin durch die Abbindung der F.straße entstehen, beruhen ganz überwiegend auf der von ihr selbst geschaffenen Organisation des Lieferverkehrs und der baulichen Einrichtungen ihres Betriebsgrundstückes. Nur deshalb, weil sie diese Organisation ganz auf den Fortbestand der alten Verbindung F.straße/S.straße (unter Beibehaltung der Erlaubnis zum Linksabbiegen) gestützt hat, wirkt sich der angefochtene Beschluß nachteilig für sie aus. Objektiv verschlechtert sich das Wegenetz in der Nähe ihres Betriebes nicht nennenswert, wobei außer acht bleiben soll, daß die nahegelegene Zufahrt zur neuen H.straße auch von Vorteil für die Klägerin sein mag. Sind aber eigene, zudem nicht zwangsläufig durch die frühere Situation vorgegebene Organisationsmaßnahmen die wesentliche Ursache dafür, daß die Straßenänderung der Klägerin Nachteile bringt, so hängt die Zumutbarkeit der Änderung weitgehend von der Schutzwürdigkeit dieser Organisation und davon ab, ob sie auf berechtigten Erwartungen beruhte (zum Einfluß eigenen Verhaltens des Betroffenen auf die Schutzwürdigkeit seiner Belange vgl. in anderem Zusammenhang auch BVerwGE 44, 244 [247] zum "Traufwich"). "Berechtigt", d.h. rechtlich fundiert, waren die Erwartungen der Klägerin in den Fortbestand der für sie günstigen Verkehrslage jedoch nicht, wie bereits dargelegt worden ist. Zutreffend weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter darauf hin, daß die Durchfahrtmöglichkeit von der F.- in die S.straße und vor allem auch das Linksabbiegen in die S.straße jederzeit im Interesse der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen hätten eingeschränkt werden können. Die von der Klägerin getroffene Regelung des Lieferverkehrs mit zentraler Abfertigung an der Zufahrt F.straße stand daher von Anfang an unter dem Risiko, durch eine Veränderung des Straßennetzes erschwert oder unmöglich gemacht zu werden; deshalb kann ihr billigerweise zugemutet werden, ihre Betriebsorganisation den neuen Straßenverhältnisses anzupassen. Das ist, wie den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, auf verschiedene Art und Weise möglich. Die Höhe der dafür aufzuwendenden Kosten ist, auch wenn man von der von der Klägerin genannten Größenordnung ausgeht, nicht maßgeblich. Das Berufungsgericht hat sonach im Ergebnis zu Recht die Belange der Klägerin nicht als so schwerwiegend angesehen, daß sie nicht durch das öffentliche Interesse an einer möglichst verkehrssicheren Zufahrt zur H.straße (O.) überwunden werden könnten: Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen das Ergebnis, daß gegenüber den Belangen der Klägerin ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot den entgegenstehenden öffentlichen Belangen der Vorrang eingeräumt werden durfte. Nach diesen Feststellungen war der Neubau der H.straße notwendig, um das Siegerland mit dem überregionalen Netz der Bundesautobahnen zu verbinden und um den angewachsenen innerörtlichen Verkehr aufzunehmen. Die Abbindung der F.straße soll den durch die neugeschaffene O. entstandenen Knoten verkehrssicher und leistungsgerecht machen und den Bau einer Dreiecksinsel und eines Fahrbahnteilers ermöglichen, um den Fußgängerverkehr zu sichern. Wenn die Planungsbehörde diesen öffentlichen Belangen ein solches Gewicht beigemessen hat, daß demgegenüber die Belange der Klägerin zurücktreten müssen, so hält sich diese Entscheidung im Rahmen der Grenzen, die § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit setzt.
3.
§ 17 Abs. A FStrG ist hier, wie oben erläutert, nicht anwendbar. Da die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anwendung dieser Vorschrift nicht in allen Punkten rechtlich bedenkenfrei sind, sei jedoch - bei Unterstellung der an sich nicht gegebenen Anwendbarkeit der Vorschrift - folgendes klargestellt:
Daß die Abbindung der F.straße für die Klägerin einen "Nachteil" in der Größenordnung des § 17 Abs. 4 FStrG mit sich bringen würde, nimmt das Berufungsgericht zu Recht an. Dieser Begriff schließt Vermögensnachteile aller Art ein, die durch den Straßenbau verursacht wurden (vgl. z.B. Kodal, Straßenrecht, 3. Auflage S. 763). Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin durch die Abbindung der F.straße dazu gezwungen wird, entweder ihre Betriebsorganisation und eventuell auch die bauliche Nutzung ihres Betriebsgrundstückes zu ändern oder den Lieferfahrzeugen, die sich nicht umdirigieren lassen, den Umweg über die Straße "A. d. H." zuzumuten (BU S. 14 f.). Zur Begründung eines Nachteils i.S. von § 17 Abs. 4 FStrG reichen diese Feststellungen aus.
Als "erheblich" i.S. von § 17 Abs. 4 FStrG sieht das Berufungsgericht Nachteile durch Veränderungen des öffentlichen Wegenetzes nur an, wenn sie als enteignender Eingriff einzustufen sind. Es meint, daß § 17 Abs. 4 FStrG den Straßenanlieger insoweit nicht besserstellen könne, als er gegenüber sonstigen hoheitlichen Maßnahmen insbesondere straßenverkehrsrechtlicher Art dastünde. Diese Auffassung steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Einklang und verstößt gegen. Bundesrecht: Der erkennende Senat hat wiederholt hervorgehoben, daß die Anwendung des § 17 Abs. 4 FStrG eine Beeinträchtigung von der Tragweite eines enteignenden Eingriffs nicht voraussetzt (Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 41.75 - BVerwGE 57, 297 [304]; vgl. Korbmacher DÖV 82, 517 [521 f.]). Die besondere Schutzfunktion des § 17 Abs. 4 FStrG liefe weitgehend leer, wenn sie auf die Fälle beschränkt bliebe, in denen die privaten Belange schon von Verfassungs wegen nur gegen Enteignungsentschädigung überwunden werden können. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu § 29 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (Urteil vom 8. Oktober 1976 - BVerwG 7 C 24.73 - NJW 1977, 2367 = Buchholz 442.01 § 28 PBefG Nr. 3) ist in ihrer Aussage ersichtlich auf die Fachplanung nach dem Personenbeförderungsgesetz beschränkt, die einer anderen Zielsetzung als die Bundesfernstraßenplanung dient.
Steht somit fest, daß die Klägerin durch den angefochtenen Beschluß unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in ihren Rechten beeinträchtigt ist, so kann ihre Anfechtungsklage schon deswegen keinen Erfolg haben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Auf die weiteren gegen die objektive Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses gerichteten Angriffe braucht daher nicht eingegangen zu werden. Verletzungen revisiblen Rechts durch das Berufungsurteil sind übrigens auch insoweit nicht erkennbar.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Gielen