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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1985, Az.: BVerwG 4 B 214.85

Wasserrecht; Planfeststellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1985
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 214.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12397
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 23.05.1984 - AZ: 2 K 154/84
VGH Baden-Württemberg - 30.07.1985 - AZ: 5 S 2553/84

Fundstellen

  • DokBer A 1986, 75-76
  • NVwZ 1986, 640-641 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1986, 174
  • RdL 1986, 140
  • UPR 1986, 146
  • VBlBW 1986, 181
  • ZfW 1987, 85-86

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen, unter denen bei einer (wasserrechtlichen) Planfeststellung Einzelfragen einer späteren Entscheidung vorbehalten werden dürfen (Fortführung von BVerwGE 61, 307 (311)[BVerwG 23.01.1981 - 4 C 68/78] = NJW 1982, 950 [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 68/78]).

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Dezember 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und Dr. Kühling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juli 1985 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Sache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Als klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger die Frage, "in welchem Umfang es im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren nach § 31 WHG zulässig ist, abweichend von Absatz 2 dieser Vorschrift Einrichtungen, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, nicht im Verfahren festzustellen, sondern die Entscheidung über Einwendungen im Planfeststellungsverfahren, welche auf solche Einrichtungen zielen, nach § 10 Abs. 1 WHG vorzubehalten."

2

Diese Frage ist jedoch, soweit sie bundesrechtlicher Natur ist, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt. Der Senat hat, wie der Kläger übrigens nicht verkennt, für entsprechende Vorschriften des bundesfernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens (§§ 17 Abs. 4, 18 b Abs. 1 FStrG) die Voraussetzungen klargestellt, unter denen eine Entscheidung über Schutzmaßnahmen vorbehalten bleiben kann (BVerwGE 61, 307 <311>). Danach sind bei einer Planungsentscheidung zwar grundsätzlich alle durch das Vorhaben ausgelösten Konflikte zu bewältigen. Einzelfragen können aber dann einer späteren Entscheidung vorbehalten bleiben, wenn der Vorbehalt seinerseits dem Abwägungsgebot gerecht wird. Im einzelnen bedeutet das: Die Planungsbehörde muß ohne Abwägungsfehler ausschließen, daß eine Lösung des offengehaltenen Problems durch die bereits getroffenen Feststellungen in Frage gestellt wird. Außerdem dürfen die mit dem Vorbehalt unberücksichtigt gebliebenen Belange kein solches Gewicht haben, daß die Planungsentscheidung nachträglich als unabgewogen erscheinen kann. Der Vorbehalt setzt deswegen eine Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage wenigstens in ihren Umrissen voraus. Schließlich ist ein Vorbehalt nur zulässig, wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Bewältigung des Problems notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze zutreffend erkannt (S. 16 BU). Auch seine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes gibt in diesem Zusammenhang keinen Anlaß zu weitergehenden grundsätzlichen Klärungen.

3

Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese Grundsätze auch auf das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahrenübertragbar. Der Senat hat sie in erster Linie aus einer allgemeinen Struktur von Planungsentscheidungen abgeleitet, die auch das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren aufweist: Solche Entscheidungen sind einerseits durch einen weiten planerischen Gestaltungsfreiraum gekennzeichnet, andererseits aber an das Gebot gebunden, die unterschiedlichen Interessen und Belange in einem einheitlichen Entscheidungsvorgang abzuwägen. Diese Regeln gelten für das Planfeststellungsverfahren nach§ 31 WHG ebenso wie für das Verfahren nach§ 17 FStrG.

4

Auch die vom Kläger hervorgehobene "verfahrensrechtliche Komponente" des § 31 Abs. 2 WHG kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Diese Vorschrift stimmt sachlich mit der entsprechenden Regelung des § 17 Abs. 4 FStrG weitgehendüberein. Insbesondere läßt sich aus § 31 Abs. 2 WHG nicht entnehmen, daß an die Aufklärung des Sachverhaltes zur Begründung (oder Vermeidung) eines Vorbehaltes weitergehende Anforderungen zu stellen sind als im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren. Übrigens wäre das Revisionsgericht an die mit Verfahrensrügen nicht angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß eine endgültige Abklärung der möglichen Probleme langjährige Beobachtungen und Untersuchungen erfordere (BU S. 17), gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

5

Ohne Erfolg rügt der Kläger eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift nur vor, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (Beschluß vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - Buchholz 237.1 Art. 15 BayBG Nr. 3). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsurteil abgewichen sein soll, ist aber nicht zum Wasserhaushaltsgesetz, sondern zum Bundesfernstraßengesetz ergangen.

6

Die in diesem Zusammenhang vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die Zahlung einer Entschädigung für Ernteschäden bei der Planfeststellung vorbehalten bleiben darf, hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Zwar hat der Senat entschieden, daß über Ersatzentschädigungen für an sich erforderliche Schutzmaßnahmen nach § 17 Abs. 4 zweite Alternative FStrG im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden ist (Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - DVBl. 1985 S. 900 <903>). Das schließt aber nicht aus, daß auch diese Teilentscheidung unter den oben genannten Voraussetzungen einer späteren Entscheidung vorbehalten bleiben kann. Wenn, wie hier, die Grundlagen für eine Entschädigung erst durch spätere Ertragsmessungen festgestellt sein können, so sind dagegen Bedenken nicht ersichtlich.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Oppenheimer
Dr. Niehues
Dr. Kühling