Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.09.1983, Az.: BVerwG 4 C 74.78
Gebot der Rücksichtnahme; Baurecht; BImSchG; Beeinträchtigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.09.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 74.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 26.11.1976 - AZ: 1 A 452/72
- OVG Niedersachsen - 28.07.1978 - AZ: VII OVG A 10/77
Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs. 1 BauGB
- § 3 Abs. 1 BImSchG
- § 5 Nr. 1 BImSchG
- § 50 BImSchG
- § 67 Abs. 4 BImSchG
- § 30 BBauG
- § 33 BBauG
- § 35 BBauG
- Art. 14 Abs. 1 GG
Fundstellen
- BVerwGE 68, 58 - 61
- MDR 1984, 429-430 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1984, 509-510 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes finden auch bei Drittanfechtungsklagen Anwendung, die gegen eine nach § 16 GewO erteilte Genehmigung gerichtet sind (im Anschluß an Urteile vom 18. Mai 1982 - BVerwG 7 C 42.80 - und - BVerwG 7 C 11.78 - Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 3 und 4).
Immissionen, die das nach § 5 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen weder einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentum noch eine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes.
Redaktioneller Leitsatz
Das Gebot der Rücksichtnahme im Baurecht geht nicht weiter als das des BImSchG. Es schützt aber auch vor solchen Beeinträchtigungen, die nicht vom BImSchG erfaßt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Gielen
und Dr. Gaentzsch
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. Juli 1978 werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen je zur Hälfte die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen zu 1), deren Rechtsnachfolgerin die Beigeladene zu 2) ist, erteilte Genehmigung zum Betrieb eines Mischwerks für bituminöse Straßenbaustoffe. Sie sind Eigentümer von mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken in einem aus etwa 20 gleichartigen Häusern bestehenden Bebauungskomplex westlich des Mischwerks. In der Nähe befinden sich ferner ein Kunststeinwerk und ein landwirtschaftlicher Betrieb. Das Mischwerk liegt überwiegend in einem Gebiet, das ein 1978 als Satzung beschlossener und zur Genehmigung eingereichter Bebauungsplan als Industriegebiet festsetzt mit der Einschränkung, daß nur "Betriebe bzw. Betriebsarten zulässig (sind), deren Emissionen nicht erheblich belästigend sind". Für den westlich anschließenden, den Bebauungskomplex einschließlich der Einfamilienhäuser der Kläger umfassenden Bereich besteht kein Bebauungsplan.
Der Rechtsvorgänger des Beklagten erteilte am 29. August 1972 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage zur Herstellung bituminöser Straßenbaustoffe. Die Genehmigung enthielt zahlreiche Auflagen zur Minderung von Gas-, Staub-, Geruchs-, Dampf- und Lärmemissionen. Durch Bescheide vom 26. November 1976 und vom 20. Juli 1978 wurde die erteilte Genehmigung durch Verschärfung der Auflagen, insbesondere in bezug auf die Schornsteinhöhe, die Einkapselung des Mischgüteraufzugs, die höchstzulässige Staubbeladung des Reingases und die Betriebsgeräusche geändert.
Mit der gegen den Genehmigungsbescheid vom 28. August 1972 in seiner letzten Fassung gerichteten Klage haben die Kläger geltend gemacht, durch die von der Anlage ausgehenden Lärm- und Staubimmissionen und Gerüche erheblich belästigt sowie durch in dem Staub enthaltene krebserzeugende Stoffe auch in ihrer Gesundheit gefährdet zu werden. Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos.
Das Oberverwaltungsgericht hat unter Bestätigung der Gründe des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils im wesentlichen ausgeführt: Durch die mit der Genehmigung verbundenen Auflagen sei nach den überzeugenden Aussagen der vom Verwaltungsgericht angehörten Sachverständigen und Zeugen sichergestellt, daß die Kläger als Nachbarn der Anlage nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen im Sinne des § 5 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) betroffen werden. Bedenken gegen den Standort der Anlage bestünden allerdings aus bauplanungsrechtlicher Sicht. Die Planung eines Industriegebiets in unmittelbarer Nachbarschaft zu der vorhandenen Wohnbebauung verstoße gegen § 50 BImSchG, wonach Flächen mit bestimmter Nutzung einander so zuzuordnen seien, daß schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete soweit wie möglich vermieden werden. Dabei komme es auf potentielle Beeinträchtigung an und auf eine typisierende, nicht auf den individuellen Betrieb abstellende Betrachtungsweise. Allerdings verleihe § 50 BImSchG kein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung der Vorschrift, so daß ein Verstoß niemanden in seinen Rechten verletze.
Mit den vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen rügen die Kläger die Verletzung von sie schützendem materiellem Recht, insbesondere des Rücksichtnahmegebots.
Der Oberbundesanwalt äußert sich dahin, ein über § 5 Nr. 1 BImSchG hinausgehender Nachbarschutz gegenüber Immissionen komme auch bebauungsrechtlich nicht in Betracht.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO).
II.
Die Revisionen sind zurückzuweisen. Das Berufungsurteil verletzt nicht Bundesrecht (§§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 2 VwGO).
Über die Klagen ist - anders als offenbar die Kläger meinen - auch noch in der Hauptsache zu entscheiden. Die angefochtene Genehmigung ist nicht etwa durch Stillegung des Betriebs und Abbau von Betriebsteilen erloschen. Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens ist die Genehmigung in der durch Nachtragsbescheid vom 20. Juli 1978 erneuerten Fassung. Die vorangegangene Stillegung des Betriebs, der noch nicht den Anforderungen des Nachtrags vom 20. Juli 1978 entsprach, hat für die Geltung der Genehmigung keine Bedeutung. Anlaß zu Zweifeln an der Ernsthaftigkeit des erklärten Willens der Beigeladenen zu 2), von der Genehmigung Gebrauch zu machen, besteht nicht.
Die Klagen sind zu Recht abgewiesen worden. Die Kläger werden durch die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2) erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Mischwerks für bituminöse Straßenbaustoffe nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Erteilung der Genehmigung verstößt weder gegen eine Vorschrift, die auch dem Schütze der Kläger dient, noch verletzt sie das Gebot der Rücksichtnahme, soweit es als drittschützend in Betracht kommt, noch stellt sie einen nach Art. 14 Abs. 1 GG unzulässigen, weil schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentum der Kläger dar.
Ob die Genehmigung dem objektiven öffentlichen Recht entspricht, ob insbesondere der 1978 beschlossene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Industriegebiets in der Nachbarschaft zur Wohnbebauung gültig ist und eine Rechtsgrundlage für die Genehmigung abgibt, kann offenbleiben; denn eine Verletzung von Rechten der Kläger kommt nur in Betracht, wenn die Genehmigung nach der - nachbarschützenden - Vorschrift des § 5 Nr. 1 BImSchG nicht erteilt werden durfte, weil das Mischwerk für bituminöse Straßenbaustoffe schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Kläger als Nachbarn hervorrufen kann. § 5 Nr. 1 BImSchG ist nach der Überleitungsregelung in § 67 Abs. 4 BImSchG nunmehr anzuwenden (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1982 - BVerwG 7 C 42.82 - und - BVerwG 7 C 11.78 - Buchholz 406.25 § 5 BinSchG Nr. 3 und Nr. 4); das Mischwerk der Beigeladenen zu 2) ist eine nach § 2 Nr. 33 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 4. BImSchV - vom 14. Februar 1975 (BGBl. I S. 499, ber. S. 727) genehmigungsbedürftige Anlage. Die Beantwortung der Frage, ob die Erteilung der Genehmigung die Kläger in ihren Rechten verletzt, hängt nicht davon ab, ob die baurechtliche Zulässigkeit des Mischwerks nach § 30 oder § 33 des Bundesbaugesetzes - BBauG - in Verbindung mit dem Bebauungsplan oder - im Falle der Ungültigkeit des Bebauungsplans - nach § 35 BBauG zu beurteilen ist. Das Bebauungsrecht vermittelt gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz als § 5 Nr. 1 BImSchG.
Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, daß die Immissionen, die von dem Betrieb der Anlage bei Zugrundelegung der angefochtenen Genehmigung in ihrer letzten Fassung noch ausgehen können, die nach § 5 Nr. 1 BImSchG maßgebliche Grenze des Zumutbaren für die Kläger nicht überschreiten. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der erkennende Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Damit steht fest, daß die Kläger durch die angefochtene Genehmigung nicht in ihren Rechten verletzt sind. Ein Verstoß gegen andere etwaige Rechte der Kläger schützende Vorschriften könnt nicht in Betracht:
Die angefochtene Genehmigung verstößt - entgegen der Meinung der Revisionen - insbesondere nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, ist nicht rücksichtslos. § 5 Nr. 1 BImSchG ist, soweit er die "Nachbarschaft" vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützt, eine spezielle gesetzliche Ausprägung des Rücksichtnahmegebots. Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung ein Rücksichtnahmegebot als Grundlage für Abwehransprüche von Nachbarn nur soweit anerkannt, als es Ausdruck im materiellen öffentlichen Recht gefunden hat, so in § 34 BBauG im Gebot des "Einfügens" eines Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung (Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 m.w.Nachw.), als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG (Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 [125 ff.]) und in § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (Urteile vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - und - BVerwG 4 C 53.81 -). Es gibt kein baurechtliches Rücksichtnahmegebot, das etwa dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zugunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundes-Immissionsschutzgesetz gebietet. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allgemein bestimmt. Zwar gewährt das im Baurecht geltende Rücksichtnahmegebot den Schutz nicht nur vor - unzumutbaren - Immissionen, sondern auch vor anderen - nicht vom Bundes-Immissionsschutzgesetz erfaßten - Beeinträchtigungen, z.B. vor der erdrückenden Wirkung einer benachbarten baulichen Anlage (vgl. Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - a.a.O.). Daß solche anderen Beeinträchtigungen gegeben seien, wird von den Klägern aber nicht geltend gemacht. Sie meinen vielmehr, es komme nicht darauf an, ob die konkret von der Anlage ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen das zumutbare Maß überschreiten, sondern darauf, daß eine "abstrakt potentiell immissionsträchtige Industrieanlage in der Nachbarschaft unter Verstoß gegen § 50 BImSchG" genehmigt worden sei. Diese Auffassung verkennt den Inhalt des Rücksichtnahmegebots. Bei der auf das Gebot der Rücksichtnahme, soweit es drittschützend ist, gestützten Nachbarklage ist eine auf die konkret genehmigte Anlage bezogene und nicht eine an abstrakten Planungsleitsätzen orientierte Betrachtungsweise geboten. Denn es ist zu fragen, ob die Kläger durch die den Beigeladenen erteilte Genehmigung mit ihrem konkreten, den Betreiber durch Auflagen beschränkenden Inhalt in ihren Rechten verletzt sind. Durch einen etwaigen Verstoß gegen abstrakte Planungsleitsätze, zu denen auch § 50 BImSchG gehört, sind sie nicht in ihren Rechten verletzt. Sie sind auch nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, daß die genehmigte Anlage potentiell immissionsträchtig ist. Beeinträchtigen kann das die Kläger nur, wenn die Beigeladene beim Betrieb der Anlage gegen die Auflagen verstößt; und dies zu verhindern ist, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, Sache der - nachträglichen - gewerbeaufsichtlichen Überwachung. Daß die Auflagen etwa ungeeignet seien, weil die Anlage ohne Verstoß gegen sie überhaupt nicht betrieben werden könne, haben die Kläger nicht vorgetragen.
Immissionen, die im Sinne des § 5 Nr. 1 BImSchG für die Nachbarschaft zumutbar sind, können auch kein gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßender schwerer und unerträglicher Eingriff sein; denn das Bundesimmissionsschutzgesetz ist zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums in bezug auf das, was dem Eigentümer als dem Nachbarn einer emittierenden Anlage an Immissionen zumutbar ist. Das Ergebnis ist nicht anders, wenn § 5 Nr. 1 BImSchG - wie ausgeführt - als eine konkrete gesetzliche Ausgestaltung des Rücksichtnahmegebots anzusehen ist; denn die Genehmigung eines Vorhabens, das das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt, kann kein schwerer und unerträglicher Eingriff in das Eigentum sein. Das Gebot der Rücksichtnahme ist eine Schranke noch vor der Schranke des Art. 14 GG.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Gielen
Dr. Gaentzsch