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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1977, Az.: BVerwG 4 C 22/75

Schweinemästerfall; Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung bei Wertminderung des Nachbargrundstücks; Voraussetzugnen für einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentum ; Anforderungen an das (objektivrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1977
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 22/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11268
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg (Oldenburg) 29.09.1971 - II A 346/70
VG Oldenburg - 29.09.1971 - AZ: II A 346/70
OVG Lüneburg 05.11.1974 - VI A 156/71
nachfolgend
BVerwG - 25.02.1977 - AZ: BVerwG IV C 22.75

Fundstellen

  • BVerwGE 52, 122
  • NJW 1978, 62

Amtlicher Leitsatz

1. Führt eine Baugenehmigung oder ihre Ausnutzung zu einer Wertminderung des Nachbargrundstücks, die das zumutbare Maß überschreitet, so kann darin ein im Sinne des Urteils vom 13.06.1969 - BVerwG IV C 234.65 - BVerwGE 32, 173 schwerer und unerträglicher Eingriff in das Eigentum liegen.

2. Außenbereichsvorhaben, die an sich privilegiert sind, aber auf die Interessen Dritter nicht genügend Rücksicht nehmen, können deshalb genehmigungsunfähig sein (im Anschluß an die Urteile vom 25.10.1967 - BVerwG IV C 86.66 - BVerwGE 28, 148, vom 06.12.1967 - BVerwG IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268, vom 10.04.1968 - BVerwG IV C 3.67 - BVerwGE 29, 286 und vom 03.03.1972 - BVerwG IV C 4.69 - Buchholz 406.11 BBG § 35 Nr 97 S 47).

3. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektivrechtlich) begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab; bei der Bemessung dessen, was den durch ein Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden.

4. Dem (objektivrechtlichen) Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist.