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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1977, Az.: BVerwG IV C 22.75
„Schweinemast-Fall“

Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteils; Unbeachtlichkeit unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke für den Bebauungszusammenhang; Privilegierung eines Schweinemaststalls nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbaugesetz (BBauG); Schwerer und unerträglicher Eingriff; Objektivrechtliches Gebot der Rücksichtnahme; Nachbarschützende Wirkung dieses Gebotes bei Hinzutreten besonderer Umstände

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1977
Aktenzeichen
BVerwG IV C 22.75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 14720
Entscheidungsname
Schweinemast-Fall
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg (Oldenburg) 29.09.1971 - II A 346/70
VG Oldenburg - 29.09.1971 - AZ: II A 346/70
OVG Lüneburg 05.11.1974 - VI A 156/71
nachfolgend
BVerwG - 25.02.1977 - AZ: BVerwG 4 C 22/75

Fundstellen

  • BVerwGE 52, 122 - 131
  • BauR 1977, 244
  • BayVBl 1977, 639
  • DVBl 1978, 223 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1978, 80 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DVBl 1977, 722-730 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1977, 752-754 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1977, 210
  • GewArch 1977, 307
  • JA 1966, 282-287
  • JuS 1977, 837
  • NJW 1979, 2378
  • NJW 1978, 62-64 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1978, 38
  • VerwRspr 29, 212 - 220
  • ZMR 1978, 302-303

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Führt eine Baugenehmigung oder ihre Ausnutzung zu einer Wertminderung des Nachbargrundstücks, die das zumutbare Maß überschreitet, so kann darin ein im Sinne des Urteils vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - BVerwGE 32, 173 schwerer und unerträglicher Eingriff in das Eigentum liegen.

  2. 2.

    Außenbereichsvorhaben, die an sich privilegiert sind, aber auf die Interessen Pritter nicht genügend Rücksicht nehmen, können deshalb genehmigungsunfähig sein (im Anschluß an die Urteile vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV C 86.66 - BVerwGE 28, 148, vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268, vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 3.67 - BVerwGE 29, 286 und vom 3. März 1972 - BVerwG IV C 4.69 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 97 S. 47).

  3. 3.

    Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektiv-rechtlich) begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab; bei der Bemessung dessen, was den durch ein Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, kann auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden.

  4. 4.

    Dem (objektivrechtlichen) Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 5. November 1974 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger fechten eine dem Beigeladenen zu 2), einem Landwirt, erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines neuen Schweinemaststalles an.

2

Die vier Einfamilienhäuser der Kläger zu 1) bis 6) liegen an der Ostseite des von der Bundesstraße ... abzweigenden Genossenschaftsweges ... in der zu der Gemeinde ... gehörenden Ortschaft .... Die baubehördlichen Genehmigungen zum Neubau dieser Wohnhäuser wurden in den Jahren 1948, 1950, 1965 und 1968 erteilt. Ostwärts von diesen Häusern liegen ein Campingplatz und in einer Entfernung von etwa 150 m die von dem Kläger zu 7) betriebene Gaststätte ... Die umliegenden Flächen werden landwirtschaftlich genutzt.

3

Gegenüber den Gebäuden der Kläger zu 1) bis 6) befinden sich auf der Westseite des Genossenschaftsweges die landwirtschaftlichen Gebäude des Beigeladenen zu 2) Auf dem Grundstück stehen, vom Weg zurückgesetzt, ein älteres Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie unmittelbar daneben ein Schweinestall. Näher zum Genossenschaftsweg liegen ein kleines Gebäude, das als Garage und zum Unterstellen von landwirtschaftlichen Maschinen verwendet wird, sowie eine alte Scheune, die auch als Futtersilo für die Tierhaltung dient. Etwa 33,50 m südlich dieser Scheune befindet sich im Abstand von etwa 5 m zum Genossenschaftsweg eine weitere Scheune. Zwischen diesen beiden Scheunen hat der Beigeladene zu 2) auf Grund des Bauscheins des Beklagten vom 9. Juli 1970, etwa 25 m von den oben bezeichneten Wohngebäuden der Kläger entfernt, einen Schweinestall neuzeitlicher Art errichtet und in Betrieb genommen, der der Mast von 300-350 Schweinen dient.

4

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger gegen die Baugenehmigung vom 9. Juli 1970 Anfechtungsklage erhoben und zur Begründung im ersten und zweiten Rechtszug vorgetragen:

5

Die Baugenehmigung sei rechtswidrig. Sie verstoße gegen § 34 des Bundesbaugesetzes vom 13. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG -, weil die Errichtung des Schweinemaststalles mit dem Wohngebietscharakter der Ansiedlung unvereinbar sei. Der Stall könne auch nach § 35 BBauG nicht zugelassen werden. Die Errichtung eines Schweinemaststalles für über 300 Schweine in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnhäuser bedeute einen schwerwiegenden Eingriff in ihre Rechte. Die von der Anlage ausgehenden ekelerregenden Gerüche seien besonders bei Westwind unerträglich und gefährdeten auf die Dauer die Gesundheit. Auch würden ihre Grundstücke durch die übelriechende Anlage stark entwertet. Die Kläger zu 1) und 2) hätten wegen der Geruchsbelästigungen inzwischen ihr Haus aufgegeben, das nun zum Verkauf stehe, aber ungeachtet seines bisherigen Wertes von 120.000,- bis 130.000,- DM unverkäuflich sei. Der Schweinemaststall hätte unschwer weiter westlich oder nördlich errichtet werden können.

6

Der Beklagte hat demgegenüber vorgetragen: Die mit dem Vorhaben verbundene Vergrößerung des Schweinebestandes sei weder mit einer wesentlichen Steigerung der bereits vorhandenen Geruchsbildung noch mit gesundheitsschädlichen Auswirkungen für die Kläger verbunden. Die mit der Landwirtschaft üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen seien im Außenbereich als der Situation entsprechend von den Klägern hinzunehmen.

7

Der Beigeladene zu 2) hat sich dem Standpunkt des Beklagten angeschlossen und darauf hingewiesen, daß ein anderer Standort des Stalles betriebswirtschaftlich nicht rentabel sei.

8

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat nach Durchführung einer Augenscheinseinnahme ein Gutachten über die Frage eingeholt, ob durch die Haltung von etwa 350 Schweinen gegenüber dem bisherigen Zustand - Haltung von 100 Schweinen - Geruchsimmissionen in einem das außenbereichsübliche Maß derart übersteigenden Umfang hervorgerufen würden, daß die Kläger und ihre Familienangehörigen bzw. Gäste gesundheitlich geschädigt würden. Nach einer erneuten Ortsbesichtigung hat es die Berufung der Kläger mit im wesentlichen, folgender Begründung zurückgewiesen:

9

Der Nachbar, könne eine Baugenehmigung nur dann anfechten, wenn diese entweder gegen nachbarschützende Rechtsnormen verstoße oder - ohne nachbarschützende Vorschriften zu verletzen - objektiv rechtswidrig sei und die genehmigte bauliche Nutzung den Nachbarn in seinem durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsrecht schwer und unerträglich treffe. Die Augenscheinseinnahme habe ergeben, daß das Vorhaben zum Außenbereich gehöre. Nachbarschutz zu Lasten eines nach § 35 Abs. 1 BBauG privilegierten Vorhabens komme nur ganz ausnahmsweise in Betracht; denn der kraft Gesetzes in den Außenbereich verwiesene Privilegierte sei lediglich durch den Vorbehalt entgegenstehender öffentlicher Belange eingeschränkt. Ob ein privilegiertes Vorhaben zuzulassen sei, hänge von der Art und Stärke der entgegenstehenden öffentlichen Belange sowie davon ab, ob und in welchem Grade die Interessen des betroffenen Nachbarn schutzwürdig seien. Privilegierung und Priorität seien in derartigen Konfliktsfällen als ein "planungsintensives Element" öffentliche Belange, denen gegenüber die Interessen der nach § 35 Abs. 2 BBauG Zugelassenen nur schwer durchzudringen vermöchten. Denn der Eigentümer eines Wohnhauses im Außenbereich, noch dazu in der Nähe eines bereits seit langer Zeit vorhandenen privilegierten Vorhabens, müsse sich kraft der sein Eigentumsrecht einschränkenden Situationsgebundenheit regelmäßig entgegenhalten lassen, daß er in einem Gebiet gebaut habe, welches durch eine mit Nachteilen für die Umgebung verbundene Anlage bereits mitgeprägt gewesen sei. Das Gebot der Rücksichtnahme auf die mit der baurechtlichen Gesamtsituation übereinstimmende Nutzung der benachbarten Grundstücke könne zwar als öffentlicher Belang unter Umständen einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen; dieser Schutzkönne aber dem einzelnen Hauseigentümer oder dem Angehörigen eines Siedlungssplitters im Außenbereich nicht in vollem Umfange zugebilligt werden. Ein solcher Eigentümer müsse im allgemeinen, mehr an außenbereichseigentümlichen Einwirkungen hinnehmen als zum Beispiel der Angehörige einer Innenbereichs Siedlung, in deren Nähe sich ein privilegiertes Vorhaben befinde. In solchen Fällen werde daher eine Baugenehmigung für ein privilegiertes Vorhaben im allgemeinen nur versagt werden dürfen, wenn die von dem Vorhaben ausgehenden erheblichen, das landwirtschaftsbedingte, außenbereichsübliche Maß übersteigenden Störungen das Gewicht eines "entgegenstehenden öffentlichen Belangs" annähmen. Ob im vorliegenden Fall durch die Erteilung der streitigen Baugenehmigung die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG in diesem Sinne verletzt werde, könne indessen offenbleiben. Denn auch wenn dies der Fall wäre, müßten die Klagen erfolglos bleiben, weil nicht feststehe, daß die Kläger durch die von dem streitigen Vorhaben verursachte Steigerung der Geruchsimmissionen von bisher 50 bis 100 auf 300 bis 350 Schweine in ihren Eigentumsrechten "schwer und unerträglich" insbesondere dadurch getroffen würden, daß sie und ihre Angehörigen hierdurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit echten Gesundheitsbeeinträchtigungen oder -schädigungen ernstlich ausgesetzt seien. Denn unter den Begriff der schweren und unerträglichen Beeinträchtigung fielen nur besonders tiefgreifende Einwirkungen, die eine Weiterbenutzung des Grundstücks ausschlossen oder doch erheblich erschwerten. Einwirkungen solchen Grades aber lägen hier nicht vor: Grundstückswertminderungen, die sich durch eine Nachbarbebauung ergäben, müßten regelmäßig in Kauf genommen werden.

10

Der Sachverständige Dr. med. Klavis habe in seinem Obergutachten vom 24. September 1973 überzeugend dargelegt, daß bei den Klägern zu 3), 4) und 7) gesundheitsschädigende Auswirkungen des Schweinestalls nicht festgestellt werden könnten. Die am 17. August 1973 auf dem Grundstück des Klägers zu 7) aufgetretene stärkere Geruchsbelästigung beruhe auf einer Verkettung ungünstiger Umstände; ihr könne daher, da sie nicht dem Normalfall entspreche, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Das Gutachten lasse ferner nicht den sicheren Schluß zu, daß bei den übrigen Klägern eine echte gesundheitliche Beeinträchtigung infolge der von dem Stallgebäude ausgehenden Immissionen zu erwarten sei. Es handele sich vielmehr um die bloße Möglichkeit von zeitweiligen Geruchsbelästigungen. Die besondere gesundheitliche Anfälligkeit des Klägers zu 1) als eines Asthmatikers müsse außer Betracht bleiben.

11

Der auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage der Wertminderung der Grundstücke der Kläger zielende Hilfsantrag bleibe erfolglos, weil auch eine etwaige Wertminderung nach dem oben Ausgeführten die Ansprüche der Kläger nicht zu rechtfertigen vermöchte.

12

Die Kläger haben Revision nach § 133 VwGO sowie auf Grund des Zulassungsbeschlusses vom 27. Juni 1975 - BVerwG IV CB 22.75 - eingelegt. Sie rügen die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts.

13

Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

14

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und folgendes vorgetragen: Bei der Beurteilung, ob das Vorhaben am richtigen Standort genehmigt worden sei, sei der baurechtliche Grundsatz der Rücksichtnahme zu beachten. Sei es richtig, daß die Beigeladenen den neuen Stall ohne weiteres an einer anderen, eine Beeinträchtigung der Kläger vermeidenden oder vermindernden Stelle hätten errichten können, so habe der Beklagte mit der Genehmigung am jetzigen Standort seine Pflicht zur Rücksichtnahme objektiv verletzt. Fraglich sei, ob die Kläger aus diesem Gebot Ansprüche herleiten könnten: Das Gebot der Rücksichtnahme werde in jedem einzelner Anwendungsfall konkretisiert durch die jeweilige Grundstückssituation. Eine inhaltlich bestimmte wechselseitige Pflicht zur Rücksichtnahme könne sich nur aus der bestimmten Grundstückssituation ergeben, die der Bauherr bei seinem Vorhaben antreffe. Die Grundstücks Situation könne gerade im Außenbereich die Pflicht des Bauherrn zur Rücksichtnahme so bestimmen, daß sie nur einem eng begrenzten Kreis von Nachbarn gegenüber bestehe. Gerade im vorliegenden Fall, in dem außer den Klägern mit ihren Wohngrundstücken weit und breit keine Nachbarn erkennbar seien, denen die Beigeladenen bei ihrem Vorhaben Rücksicht schulden könnten, liege es nahe anzunehmen, daß das Gebot der Rücksichtnahme nur gegenüber einem bestimmten und abgrenzbaren Personenkreis, nämlich gegenüber den Klägern, bestehe. Folge man dieser Auffassung, so wäre auch die Annahme eines subjektiven Rechts der Kläger auf Einhaltung des Gebotes der Rücksichtnahme denkbar. In solchen Fällen wäre der Kreis der Klagebefugten auch für den Bauherrn so deutlich zu erkennen, daß er mit seinem Bau kein unübersehbares Risiko eingehen würde.

15

II.

Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Um eine das Verfahren abschließende Entscheidung treffen zu können, bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Die Sache muß dementsprechend an das. Berufungsgericht zurückverwiesen werden (vgl. §§ 137 Abs. 1 und 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

16

Auszugehen ist mit dem Berufungsgericht davon, daß sich die Zulässigkeit des von den Klägern bekämpften Vorhabens des Beigeladenen zu 2) nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341), jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG - bestimmt. Die Ausführungen, mit denen die Revision die Anwendbarkeit des § 34 BBauG darzutun sucht, gehen fehl. Ein Ortsteil im Sinne von § 34 BBauG liegt nur vor, wenn eine Ansiedlung nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt (Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 31.66 - in BVerwGE 31, 22 [26 f.]). Abzustellen ist dabei entgegen der Revision allein auf die tatsächlich vorhandene Bebauung. Unbebaute Grundstücke sind selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn ihre Bebauung beabsichtigt und auch schon genehmigt ist (Urteil vom 26. November 1976 - BVerwG IV C 69.74 - in BauR 1977, 104 [105]).

17

Daß es innerhalb des § 35 BBauG nicht auf den zweiten Absatz (sonstige Vorhaben) ankommt, sondern die vom Beigeladenen zu 2) beabsichtigte Errichtung eines Schweinemaststalles unter das Privileg des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG (der Landwirtschaft dienende Vorhaben) fällt, bedarf keiner weiteren Ausführung. Die Maßgeblichkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG wird auch, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) - BImSchG - nicht in Frage gestellt. Allerdings würde eine durch dieses Gesetz begründete Genehmigungspflicht (vgl. § 4 BImSchG) die allgemeine Baugenehmigungspflicht verdrängen (vgl. § 13 BImSchG) und damit zugleich den Ansatzpunkt der baurechtlichen Vorschriften verändern (vgl. § 6 Nr. 2 BImSchG).

18

Das trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht zu. Das Vorhaben des Beigeladenen zu 2) bedarf keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG. Genehmigungspflichtig nach dieser Vorschrift sind nur Anlagen für mehr als 700 Mastschweine (vgl. § 2 Nr. 45 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 14. Februar 1975 [BGBl. I S. 499]).

19

Das Berufungsgericht hat geprüft, ob die demnach für das Vorhaben des Beigeladenen zu 2) maßgebende Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG zugunsten der Kläger einen Nachbarschutz begründe. Es hat dies verneint und mit Rücksicht darauf - im Anschluß an die Rechtsprechung des erkennenden Senats - die weitere Frage gestellt, ob den Klägern nicht doch wenigstens ein sich unmittelbar aus der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG rechtfertigender Nachbarschutz zustehe. Bei der Auseinandersetzung mit diesem eigentumsrechtlichen Nachbarschutz und seiner Voraussetzung, daß die angefochtene Baugenehmigung, "bzw. ihre Ausnützung die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändern und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich treffen" müsse (Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - in BVerwGE 32, 173 [179]), hat das Berufungsgericht das Ausmaß der den Klägern zugemuteten Geruchsbelästigung gewürdigt. In dieser Würdigung ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß wahrhaft schwere und unerträgliche, nämlich "tiefgreifende Einwirkungen, die eine Weiterbenutzung des Grundstücks ausschließen oder doch erheblich erschweren", nicht festzustellen seien. Daraus ergebe sich, daß die Kläger auch eine etwaige Wertminderung ihrer Grundstücke (eigentumsrechtlich) hinzunehmen hätten.

20

Mit dieser letzten Folgerung hat das Berufungsgericht dem Gesichtspunkt der Wertminderung eine im Zusammenhang mit dem eigentumsrechtlichen Nachbarschutz selbständige Bedeutung abgesprochen. Das ist so allgemein nicht zu billigen. Es liegt auf der Hand, daß sich der (Schwere-)Grad von Immissionen nicht mit dem (Schwere-)Grad der durch sie (etwa) verursachten Wertminderung zu decken braucht. Es ist denkbar, daß Immissionen, die als solche nicht schwer und unerträglich sind, dennoch eine schwere und unerträgliche Wertminderung mit sich bringen. Angesichts dessen schöpft es in Fällen der vorliegenden Art die mit dem eigentumsrechtlichen Nachbarschutz aufgeworfenen Fragen nicht aus, wenn lediglich der Schweregrad der Immissionen ermittelt wird. Richtig ist allerdings, daß ein (eigentumsrechtlicher) Nachbarschutz wegen Wertminderung nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Die Abhängigkeit, in der Grundstücke zu der sie umgebenden Situation stehen, schließt ein, daß die Grundstückswerte von dieser Situation beeinflußt werden und daß deshalb auch ungünstige Einflüsse, die sich aus Änderungen der Situation ergeben, grundsätzlich hingenommen werden müssen. Art. 14 GG bietet in der Regel keinen Schutz dagegen, daß nicht durch Vorgänge, die auf anderen Grundstücken stattfinden, der Wert des eigenen Grundstücks sinkt. Diese Regel gilt jedoch nicht ausnahmslos. Eine Wertminderung, die jedes (eigentumsrechtlich) zumutbare Maß überschreitet, kann eine Auswirkung sein, die um ihrer selbst willen einen im Sinne der Rechtsprechung des Senats schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentum darstellt. Eine Genehmigung, die einen solchen Eingriff gestattet, kann von dem Betroffenen unter Berufung auf Art. 14 GG zu Fall gebracht werden.

21

Wann eine Wertminderung das eigentumsrechtlich zumutbare Maß überschreitet, braucht aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht im einzelnen erwogen zu werden. Der oben wiedergegebene Gedankengang des Berufungsgerichts leidet nämlich noch an einem weiteren Fehler. Bereits sein Ausgangspunkt erweist sich als bei der gegebenen Sachlage unzutreffend: Die Kläger sind auf einen eigentumsrechtlichen Nachbarschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG gar nicht angewiesen und deshalb in ihrem Schutz auch nicht davon abhängig, ob die sie treffende Beeinträchtigung "schwer und unerträglich" ist. Zu ihren Gunsten kommt vielmehr ein Nachbarschutz unmittelbar aus § 35 Abs. 1 BBauG in Betracht: Sollte die dem Beigeladenen zu 2) erteilte Genehmigung deshalb objektiv rechtswidrig sein, weil der Beigeladene mit seinem Vorhaben nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen der Kläger genommen hat (a), so würden unter den gegebenen Umständen wegen dieser verletzten Pflicht zur Rücksichtnahme zugleich Rechte der Kläger verletzt sein (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO [b]).

22

a)

Vorhaben im Außenbereich können, mag es sich um privilegierte oder um sonstige Vorhaben handeln, deshalb genehmigungsunfähig sein, weil sie auf die Interessen anderer nicht genügend Rücksicht nehmen. Das hat der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. insbesondere die Urteile vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV C 86.66 - in BVerwGE 28, 148 [152 f.], vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [274 f.], vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 3.67 - in BVerwGE 29, 286 [288] und vom 3. März 1972 - BVerwG IV C 4.69 - in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 97 S. 47 [50]). Dem läßt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß nach dem Wortlaut des § 35 BBauG lediglich das Entgegenstehen (bzw. die Beeinträchtigung) öffentlicher Belange die Unzulässigkeit eines Vorhabens begründen kann. Das Gebot der Rücksichtnahme auf schutzwürdige Individualinteressen steht zu den öffentlichen Belangen nicht im Gegensatz. Vielmehr ist dieses Gebot zugleich ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG. Das unterliegt um so weniger Zweifeln, als die Neufassung des § 35 Abs. 3 BBauG nunmehr ausdrücklich als eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange wertet, wenn ein Vorhaben "schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann".

23

Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektivrechtlich) begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei muß allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Das gilt noch verstärkt, wenn sich bei einem Vergleich der beiderseitigen Interessen derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zusätzlich darauf berufen kann, daß das Gesetz durch die Zuerkennung einer Privilegierung seine Interessen grundsätzlich höher bewertet wissen will, als es für die Interessen derer zutrifft, auf die Rücksicht genommen werden soll. Andererseits bietet sich bei der Bemessung dessen, was den durch ein Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, eine Anlehnung an die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an. Dieses Gesetz verlangt von den Betreibern emittierender Anlagen, mögen diese Anlagen immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig sein oder nicht, daß vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen unterbleiben. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 BImSchG alle "Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorzurufen". Einwirkungen dieses Grades - und nicht erst enteignende Beeinträchtigungen oder "ernste Gesundheitsbeeinträchtigungen" - sind den davon Betroffenen grundsätzlich nicht zumutbar. Dabei ist, wie klargestellt werden mag, die Unzumutbarkeit in dem hier erörterten Sinne dessen, was sie - für die eine oder die andere Seite - im Zusammenhang mit dem Gebot der Rücksichtnahme bedeutet, nicht identisch mit dem enteignungsrechtlichen Begriff der Unzumutbarkeit (vgl. zu ihm etwa die Urteile vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 71.71 - in BVerwGE 44, 244 [246 f.] und vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 14.74 - in Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 148 S. 165 [169 f.]). Sie stimmt vielmehr überein mit der Bedeutung, die der Unzumutbarkeit namentlich bei § 17 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes zukommt. Insoweit ist auf das Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 20 S. 17 [28 f.]) zu verweisen. Dort hat der erkennende Senat - zur Zumutbarkeit von Verkehrslärm - ausgesprochen: "Der hier in Rede stehende Begriff der 'Unzumutbarkeit' kennzeichnet ... noch im Vorfeld dessen, was der Eigentumsschutz nach Art. 14 GG unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten fordert, die der hier maßgebenden einfachgesetzlichen Güterabwägung folgende Grenze, von der ab dem Betroffenen eine nachteilige Einwirkung der Straße auf seine Rechte - auch unter Würdigung der besonderen Bedeutung, die ein leistungsfähiges Straßenverkehrsnetz für die Allgemeinheit wie für den einzelnen hat - billigerweise nicht mehr zugemutet werden soll."

24

Die Bestimmung dessen, was den Klägern an Geruchs Immissionen noch zugemutet werden kann, hängt, ohne daß der Grad schwerer und unerträglicher Beeinträchtigungen erreicht zu sein braucht, von den Einzelheiten der Situation ab, in die die Grundstücke der Kläger und das Grundstück des Beigeladenen zu 2) hineingestellt sind. Baurechtlich genehmigte Wohnhäuser, die in unmittelbarer Nähe eines bereits bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes errichtet werden, sind regelmäßig darin vorbelastet, daß die dort Wohnenden bis zu einem gewissen Grad mit den für die Landwirtschaft typischen Immissionen rechnen müssen und sich auch nicht darauf verlassen können, daß es auf Dauer nicht zu stärkeren Belästigungen kommt, als sie bereits bei, Entstehen der Wohnhäuser üblich waren. Sollte der dadurch gezogene Rahmen überschritten sein, würde, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, angenommen werden müssen, daß der Beigeladene zu 2) mit der Errichtung eines die Kläger erheblich belästigenden Schweinmaststalles das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Das müßte um so mehr angenommen werden, wenn sich ergeben sollte, daß dem Beigeladenen zu 2) nach Lage der Dinge angesonnen werden kann, dem Stall einen anderen - für die Kläger weniger lästigen - Standort zu geben.

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b)

Sollte das Gebot der Rücksichtnahme nach diesen Maßstäben - zu Lasten der Kläger - objektivrechtlich verletzt sein, würde auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang, getroffenen Feststellungen angenommen werden müssen, daß die erteilte Genehmigung zugleich Rechte der Kläger verletzt.

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Subjektive Rechte in dem von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit den Worten "in seinen Rechten" bezeichneten Sinne sind gegeben, wenn "der betreffende Rechtssatz nicht nur öffentlichen Interessen, sondern - zumindest auch - Individualinteressen zu dienen bestimmt ist" (BVerfG, Beschluß vom 17. Dezember 1969 - 2 BvR 23/65 - in BVerfGE 27, 297 [307]). Um das prüfen zu können, bedarf es unter Umständen einer Differenzierung von Tatbestandsmerkmal zu Tatbestandsmerkmal. So folgt beispielsweise daraus, daß sich bei Außenbereichsgenehmigungen Dritte nicht mit Erfolg auf das Fehlen des gemeindlichen Einvernehmens berufen können (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [270]), nicht, daß diesen Dritten auch verwehrt ist, die Verletzung bestimmter öffentlicher Belange geltend zu machen (vgl. etwa das Urteil vom 21. Oktober 1968 - BVerwG IV C 13.68 - in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 75 S. 244 [246]). Auch unter den in § 35 Abs. 3 BBauG angeführten öffentlichen Belangen muß unterschieden werden. So schließt etwa die Annahme, daß die Gefahr unwirtschaftlicher Aufwendungen ohne eine (allgemein) drittschützende Wirkung ist, nicht aus, daß von anderen öffentlichen Belangen eine derart drittschützende Wirkung ausgeht (vgl. dazu Urteil vom 21. Oktober 1968 [a.a.O. S. 246 f.]).

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Die demnach bei der hier gegebenen Sachlage auf das Gebot der Rücksichtnahme und nur darauf zu richtende Frage nach dem Vorliegen einer drittschützenden und deshalb auch drittberechtigenden Wirkung ist grundsätzlich zu verneinen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. die Urteile vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [274 f.] und vom 3. März 1972 - BVerwG IV C 4.69 - in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 97 S. 47 [50]). Es versteht sich allerdings nicht von selbst. Denn das Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen anderer dient so offenkundig den Interessen eben dieser anderen, daß sich die Annahme einer daraus folgenden Berechtigung der Begünstigten aufzudrängen scheint. Dem ist jedoch bei näherer Betrachtung nicht so. Die Annahme einer schlechthin drittschützenden Funktion des Gebotes der Rücksichtnahme verbietet sich deshalb, weil zumindest im Baurecht einer Vorschrift drittschützende Wirkung nur dann zukommen kann, wenn sie einen bestimmten und abgrenzbaren, d.h. individualisierbaren und nicht übermäßig weiten Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen läßt (vgl. dazu die Urteile vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.65 - in BVerwGE 27, 29 [33], vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [275 f.], vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - in BVerwGE 32, 173 [175], vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV C 107.67 - in BVerwGE 41, 58 [63] und vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 71.71 - in Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 3 S. 1 [10]). Daran fehlt es, soweit sich das Gebot der Rücksichtnahme auf eine nicht weiter personifizierbare Rücksichtnahme "im allgemeinen" richtet. Das widerspricht als Folgerung nicht etwa der oben erörterten objektivrechtlichen Bedeutung des Gebotes der Rücksichtnahme "im allgemeinen". Die Beschränkung drittschützender Vor Schriften, auf solche, die einen genügend sicher abgrenzbaren Kreis von Berechtigten erkennen lassen, rechtfertigt sich aus dem Schutzbedürfnis derer, denen antragsgemäß Baugenehmigungen erteilt werden; sie rechtfertigt sich insbesondere deshalb, "weil der Schutz zugunsten eines ... nicht mehr übersehbaren Kreises von angeblich Berechtigten, der keineswegs auf die Nachbarn im eigentlichen Sinne beschränkt ist, den Bauherrn ... einem für ihn ... nicht mehr übersehbaren Risiko aussetzt und ihn - mit allen damit verbundenen wirtschaftlichen und sonstigen Folgen - oft über Jahre hinweg im Ungewissen läßt" (Urteil vom 28. April 1967 [a.a.O. S. 33]). Unter dem Gesichtswinkel dieser Schutzwürdigkeit macht es einen durchaus wesentlichen Unterschied, ob das Gebot der Rücksichtnahme - ohne daß es jeweils genau personifiziert zu werden braucht - die zuständige Behörde zur Genehmigungsversagung berechtigt oder ob der Bauherr nach erteilter Genehmigung wegen drittschützender Wirkung dieses Gebotes einer Ungewißheit ausgesetzt wird, die ihm auf unter Umständen lange Zeit jeden Vertrauensschutz vorenthält.

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Dem Gebot der Rücksichtnahme korrespondieren demnach im allgemeinen keine subjektiven Rechte. Das schließt jedoch nicht aus, daß bei einem Hinzutreten besonderer, die Pflicht zur Rücksichtnahme qualifizierender und damit zugleich individualisierender Umstände dem Gebot der Rücksichtnahme eine drittschützende Wirkung zuerkannt werden muß. Das ist in der Tat der Fall (vgl. dazu im einzelnen Weyreuther BauR 1975, 7 ff.). Der erkennende Senat hat dies - wenn auch ohne die ausdrückliche Verwendung des Wortes "Rücksichtnahme" - bereits in seinen Urteilen vom 21. Oktober 1968 - BVerwG IV C 13.68 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 75 S. 244 [244 f. und 246 f.]) sowie vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 66.67 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 90 S. 27) angenommen, wenn er dort einen Nachbarschutz zugunsten von im Außenbereich privilegierten Vorhaben wegen ihres besonderen (hinreichend personifizierbaren) Schutzbedürfnisses anerkannt hat. Ähnliches gilt für die Nachbarklage unmittelbar aus Art. 14 GG. Der bei ihr gewährte Schutz gegen schwere und unerträgliche Eingriffe ist ebenfalls Ausdrück einer bestimmten Ausprägung des Gebotes der Rücksichtnahme. Daß im Zusammenhang mit dieser Rechtsprechung zu Art. 14 GG keine zusätzlichen Anforderungen an die Erkennbarkeit des Kreises der Berechtigten gestellt werden, rechtfertigt sich augenscheinlich deshalb, weil insoweit die außergewöhnliche Schwere des Eingriffs hinreichend individualisierend wirkt, also dem jeweiligen Bauherrn um der von ihm verursachten schweren Eingriffe willen zugemutet werden kann, sich der davon Betroffenen als potentieller Kläger bewußt zu sein.

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Der hier zu entscheidende Fall wirft die Frage auf, ob eine drittschützende Funktion des Gebotes der Rücksichtnahme nicht auch dann anerkannt werden muß, wenn zwar die Rechtsstellung der unter den gegebenen Umständen durch dieses Gebot Begünstigten nicht gerade wegen der außergewöhnlichen Schwere des Eingriffs in einer die Individualisierung ermöglichenden Weise gesteigert schutzwürdig ist, jedoch die tatsächlichen Umstände geradezu handgreiflich ergeben, welcher - enge - Kreis von Betroffenen als Adressaten der Rücksichtnahme in Betracht kommt. Zu fragen ist - anders ausgedrückt -, ob die nach dem Wesen des Gebotes der Rücksichtnahme ohnehin nicht fernliegende Annahme einer drittschützenden Wirkung auch dort an dem Gesichtspunkt einer ungenügenden Abgrenzbarkeit des Kreises der Begünstigten scheitern kann, wo zwar die Rechtsposition der Betroffenen - darin nicht hervorragend und darin auch nicht prinzipiell von der sonstigen Umgebung unterschieden - "nur" auf § 35 Abs. 2 BBauG beruhen, sie aber nach Lage der Dinge als praktisch einzig Betroffene mit ihren Bauwerken sozusagen vor der Tür des Genehmigungsempfängers liegen und deshalb für diesen nicht ernstlich zweifelhaft sein kann, auf wen er (objektivrechtlich) Rücksicht zu nehmen hat. Der erkennende Senat meint, daß die so gestellte Frage zugunsten eines Nachbarschutzes beantwortet werden muß. Er meint, daß eine drittschützende Wirkung des Gebotes der Rücksichtnahme nicht unter Berufung auf die Anonymität des Kreises der Begünstigten und auf ein daraus folgendes Schutzbedürfnis des Bauherrn verneint werden kann, wenn wegen der Sachlage ein derartiges Schutzbedürfnis offensichtlich nicht besteht. Auf dieser Grundlage ergibt sich - im wesentlichen in Obereinstimmung mit der Stellungnahme des Oberbundesanwalts - erstens, daß dem objektivrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme drittschützende Wirkung zukommt, soweit in dadurch qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf besondere Rechtspositionen Rücksicht zu nehmen ist, und daß zweitens ein solcher Fall auch dann gegeben sein kann, wenn unabhängig von der besonderen rechtlichen Schutzwürdigkeit der Betroffenen ihr Betroffensein wegen der gegebenen Umstände so handgreiflich ist, daß dies die notwendige Qualifizierung, Individualisierung und Eingrenzung bewirkt.

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Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall spricht alles dafür, daß der Kreis der Kläger im Sinne des Gesagten hinreichend individualisiert ist und folglich die Kläger das Gebot der Rücksichtnahme als drittschützend für sich in Anspruch nehmen können. Ob sonstige - bisher nicht festgestellte - Umstände dies ausschließen, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben. Sollte es dabei bleiben, daß die subjektive Berechtigung der Kläger zu bejahen ist, hinge der Erfolg der Klage allein davon ab, ob das Gebot der Rücksichtnahme (objektivrechtlich) zu Lasten der "Kläger verletzt wurde oder nicht. Ein über den objektivrechtlichen Verstoß noch hinausgehender zusätzlicher (subjektivrechtlicher) Verletzungsgrad wäre dann nicht erforderlich.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß ist wegen seiner Versetzung in den Ruhestand an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer
Isendahl
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter