Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1976, Az.: BVerwG IV C 69.74
Zulässigkeit einer Bebauung; Entstehung einer Splittersiedlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.11.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 69.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 13747
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 26.04.1972 - AZ: II E 117/71
- VGH Hessen - 14.09.1973 - AZ: IV OE 48/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1977, 104
- BayVBl 1977, 704
- DWW 1977, 232
- DÖV 1977, 335 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1977, 1978-1979 (Volltext mit amtl. LS) "zur Notwendigkeit förmlicher Bauleitplanung"
- VerwRspr 28, 968 - 974
Amtlicher Leitsatz
Bei der Entscheidung, ob im Sinne des § 34 BBauG ein Bebauungszusammenhang gegeben ist, sind unbebaute Grundstücke nicht deshalb wie bebaut zu behandeln, weil ihre Bebauung beabsichtigt und auch schon genehmigt ist (im Anschluß an das Urteil vom 31. Oktober 1975 - BVerwG IV C 16.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 50).
Die Behauptung des Klägers, eine bei Abschluß des Berufungsverfahrens lediglich beabsichtigt gewesene und dementsprechend damals unberücksichtigt gebliebene Bebauung sei mittlerweile ausgeführt worden, ist im Revisionsverfahren grundsätzlich unbeachtlich.
Ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich kann öffentliche Belange deshalb beeinträchtigen, weil es wegen seines Umfanges einer verbindlichen Bauleitplanung bedarf (im Anschluß an das Urteil vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227).
Ein sonstiges Vorhaben bedarf wegen seines Umfanges einer verbindlichen Bauleitplanung, wenn die Koordinierung der in seinem "Gebiet" potentiell betroffenen Interessen eine spezifisch planerische und für das Ergebnis auch gleichsam amtlich einstehende Abwägung erfordert.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. September 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) und ausschließlich der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen, welche diese selbst tragen.
Gründe
I.
Im Dezember 1968 richtete der Kläger an den Beklagten die Anfrage, ob er auf seinen Flurstücken 206 bis 210 der Gemarkung A. eine zweigeschossige Reihenhausbebauung mit 33 Wohneinheiten, 28 Garagen und 9 Einstellplätzen errichten dürfe; die Erschließung würde der Bauträger übernehmen. Die Parzellen liegen am Ortsrand von A. und schließen nach Norden und Osten an bereits bebautes Gebiet an. Die Gemeinde versagte ihr Einvernehmen unter Hinweis auf die Lage des Vorhabens im Außenbereich. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Vorbescheid vom 6. Oktober 1969 die Voranfrage ab, weil die Grundstücke im Außenbereich lägen, das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige, die Erschließung nicht gesichert sei und die Gemeinde ihr Einvernehmen versagt habe. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß insbesondere die Erschließungsvertrag mit ihm nicht abschließen wolle. Im übrigen sehe der Entwurf eines Flächennutzungsplans an dieser Stelle eine Fläche für die Landwirtschaft vor.
Mit der dagegen gerichteten Verpflichtungsklage auf Zulassung der beabsichtigten Bebauung hat der Kläger im wesentlichen folgendes geltend gemacht: In dem neuen Flächennutzungsplanentwurf sei ein Teil seines Grundbesitzes als Baugebiet vorgesehen. Es sei sinnwidrig, einen Teil seiner Grundstücke für landwirtschaftliche Nutzung vorzusehen; eine solche Nutzung sei tatsächlich nicht möglich. Rein optisch sei das Gelände als Bestandteil der geschlossenen Ortslage anzusehen, denn nördlich und östlich schließe es sich an die Ortslage an, werde im Süden durch ein Waldstück ... begrenzt und im Westen bildeten etwas niedriger gelegene Felder und Straßen die erforderliche Abgrenzung. Die das Gelände im Norden begrenzende Landesstraße 3112, die Hähnleiner Straße, werde demnächst zur Ortsstraße herabgestuft und stehe dann einer Bebauung nicht mehr entgegen. Die Erschließung sei ohnehin gesichert, da Kanal-, Wasser- und Stromanschlüsse vorhanden seien und er, der Kläger, sich bereit erklärt habe, die weitere Erschließung selbst durchzuführen. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, daß die Gemeinde sein Angebot nicht annehme.
Der Beklagte hat sich auf die Begründung der ablehnenden Verfügungen bezogen, die beigeladene Gemeinde hat sich dem angeschlossen.
Das Verwaltungsgericht hat - nach Einnahme eines Augenscheins - den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als der Beklagte die Bebauung des östlichen Teils der Grundstücke Flur 206 und 207 mit einer Länge von etwa 70 m bis zu der im Lageplan eingezeichneten "schraffierten" - d.h. gestrichelten - Querlinie versagt hatte, den Beklagten insoweit verpflichtet, die Bebauung dieser Grundstücke mit zweigeschossigen Reihenhäusern zuzulassen, und im übrigen die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Parzellen 208 bis 210 lägen im Außenbereich. Das auf der Parzelle 209 stehende Wohnhaus gehöre nicht zu dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, sei vielmehr einem landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen. Eine Bebauung dieser Parzellen würde öffentliche Belange schon deswegen verletzen, weil ihr Standort innerhalb des in § 23 des Hessischen Straßengesetzes vom 9. Oktober 1962 (GVBl. S. 437) - HStrG - festgesetzten Schutzstreifens liegen würde. Da diese Parzellen nur eine Tiefe von etwa 22 m hätten, seien sie praktisch unbebaubar, so daß die Voranfrage insoweit zu Recht ablehnend beschieden worden sei. Zum Außenbereich gehörten auch die westlichen Teile der Parzellen 206 und 207. Hier könne eine Bebauung nicht zugelassen werden, weil sie die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung begründen würde. Dagegen bildeten die östlichen Teile dieser beiden Parzellen mit dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil eine Einheit. Dieser Teil des Geländes stehe zur Bebauung heran, er stelle eine Baulücke dar. Nach der bereits vorhandenen Bebauung sei das Vorhaben des Klägers insoweit unbedenklich, auch hinsichtlich der Erschließung. Entgegenstehende Darstellungen in einem Flächennutzungsplan seien bei Maßgeblichkeit von § 34 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - unbeachtlich.
Gegen den klageabweisenden Teil dieses Urteils hat der Kläger Berufung eingelegt.
Während des Berufungsverfahrens hat die beigeladene Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen. Außerdem wurde dem Kläger - über die Verpflichtung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts hinaus - mit Bauschein vom 2. Mai 1973 die Errichtung von neun Reihenhäusern auf den Ostteilen der Flurstücke 206 und 207, dem neugebildeten Flurstück 207/1, genehmigt.
Das Berufungsgericht hat - ebenfalls nach Ortsbesichtigung - die Berufung zurückgewiesen im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
Da weder der Beklagte noch die Beigeladene zu 2) Berufung eingelegt hätten, sei das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, soweit die Klage Erfolg gehabt habe. Das Vorhaben sei nach § 35 BBauG zu beurteilen. Ein zur Anwendbarkeit des § 30 BBauG führender Bebauungsplan liege nicht vor. Vorhanden sei nur ein unverbindlicher Planentwurf, der noch nicht offengelegt worden sei. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung scheide ferner die Anwendung des § 34 BBauG aus. Es sei unerheblich, daß das Verwaltungsgericht den östlichen Teil der Parzellen 206 und 207 dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zugerechnet habe. Von dem erstinstanzlichen Urteil gehe insoweit keine Bindung aus. Ebensowenig komme es auf die dem Kläger inzwischen erteilte Genehmigung zur Errichtung von neun Reihenhäusern an. Die damit genehmigte Bebauung sei noch nicht vorhanden. Es stehe auch gar nicht fest, daß sie in der genehmigten Form ausgeführt werde, zumal der Kläger weiterhin die Gesamtfläche bebauen wolle und nicht nur einen Teil davon. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung könne das auf der Parzelle 209 vorhandene Wohngebäude schon seiner Lage nach nicht dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zugerechnet werden. Zwischen dem Wohnhaus und der vorhandenen bebauten Ortslage befinde sich die größere unbebaute Parzelle 208. Die vorhandene Bebauung besitze ihre natürliche Grenze einmal in dem jetzt ausgebauten ehemaligen Feldweg (Flurstück 285/2) östlich der Parzelle 208 und zum anderen in der Hähnleiner Straße, Keine der Parzellen des Klägers nehme daher an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der übrigen bebauten Grundstücke teil. Die Ortsbesichtigung habe ferner ergeben, daß auch der im Süden liegende kleine bewaldete Hügel nicht als natürliche Grenze der vorhandenen Bebauung angesenen werden könne. Die Parzellen des Klägers bildeten vielmehr mit den nach Westen anschließenden Flächen eine Einheit, auf die sich der Hügel im Süden nicht auswirke. Nach alledem lägen die Grundstücke des Klägers im Außenbereich, so daß sich die Beurteilung des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BBauG richte. Auf Grund des erstinstanzlichen Urteils stehe fest, daß eine Bebauung der inzwischen neu gebildeten Parzelle 207/1 zugelassen werden müsse. Soweit die Rechtskraft dieser Entscheidung reiche, stelle sich die Frage der Zulässigkeit nicht mehr. Die Rechtskraft der Entscheidung binde das Berufungsgericht jedoch nicht bei der Würdigung des weitergehenden Klageantrags. Hinsichtlich dieses weitergehenden Antrages komme das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die im Außenbereich liegenden Parzellen des Klägers nicht bebaubar seien, weil die Durchführung seines Vorhabens öffentliche Belange beeinträchtigen würde. Ein beeinträchtigter öffentlicher Belang ergebe sich erstens aus dem in § 23 Abs. 1 HStrG geregelten Anbauverbot; das wirke sich allerdings nur auf die Bebauung innerhalb des 20 m-Streifens aus. Weitergehend liege aber - zweitens -eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange deshalb vor, weil das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche. Allerdings bestünden gewisse Bedenken, ob der Flächennutzungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Dem brauche aber nicht nachgegangen zu werden. Denn es stehe jedenfalls fest, daß der Plan die Planungsabsichten der Gemeinde bzw. des Planungsverbandes für die Grundstücke des Klägers zum Ausdruck bringe. Diese Absichten würden durch Zweifel an der Gültigkeit des Planes nicht berührt. Die Absichten des Planungsverbandes und der Gemeinde gingen ersichtlich dahin, nur den östlichen Teil der Grundstücke des Klägers bis zu der vom Verwaltungsgericht angenommenen "schraffierten" Linie in das Baugebiet einzubeziehen. Da der westliche Teil der Grundstücke in dem Plan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt sei, würde eine Bebauung mit den Planungsabsichten unvereinbar sein und der geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets widersprechen. Schließlich komme - drittens - hinzu, daß sich ein Vorhaben von dem Umfang und von der Bedeutung, wie es hier beabsichtigt sei, ohne eine förmliche Planung ordnungsgemäß nicht durchführen lasse. Auch in dem Fehlen einer derart förmlichen Planung liege eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und noch geltend macht, die genehmigten Bauten seien inzwischen ausgeführt worden. Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Klage auch in dem vom Verwaltungsgericht abgewiesenen Teil stattzugeben.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 2) beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und bestreiten, daß die genehmigten Bauten auf der Parzelle 207/1 bereits vollständig ausgeführt seien. Die übrigen Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er meint, daß bei der Frage, ob im Zusammenhang mit § 34 BBauG ein lediglich beabsichtigtes und nicht schon vorhandenes Vorhaben zu berücksichtigen sei, differenziert werden müsse. Während beim Merkmal des "Bebauungszusammenhanges" und dem des "Ortsteils" eine beabsichtigte und auch bereits genehmigte Bebauung nicht ohne weiteres vernachlässigt werden könne, sei bei der Prüfung der Bedenklichkeit in aller Regel kein Raum, eine noch nicht vorhandene Bebauung zu berücksichtigen.
II.
Die Revision bleibt erfolglos. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht.
Das Berufungsurteil beruht zunächst auf der Annahme, daß mangels eines für die Grundstücke des Klägers geltenden Bebauungsplans das Vorhaben nicht nach § 30 BBauG zu beurteilen sei. An die dem zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen, die die Revision nicht angegriffen hat, ist der erkennende Senat gebunden; die darauf beruhenden rechtlichen Folgerungen des Berufungsgerichts sind nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß im vorliegenden Fall auch § 34 BBauG für die Beurteilung des Vorhabens ausscheide. Diese Ansicht ist in ihrem Kern damit begründet, daß der fragliche Grundstücksteil nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhanges liege. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung nehme dieser Grundstücksteil an dem von der vorhandenen Bebauung ausgehenden Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit nicht teil. Die auf Grund des erstinstanzlichen Urteils genehmigte, aber tatsächlich noch nicht ausgeführte Bebauung habe insoweit außer Betracht zu bleiben. Die dagegen gerichteten Einwände der Revision müssen erfolglos bleiben.
Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts entspricht der ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats: Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BBauG ist gegeben, soweit "die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt" (Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20 [21]). Dabei fällt ein Grundstück nicht schon deshalb unter § 34 BBauG weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. "Erforderlich ist vielmehr weiter, daß das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhanges bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt" (Urteil vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227 [234]). Daß es daran im vorliegenden Falle fehlt, ergeben die - bindenden - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Ob sich dieser Eindruck etwa änderte, wenn die dem Kläger genehmigte, aber - zumindest zur Zeit des Abschlusses des Berufungsverfahrens - noch nicht ausgeführte Bebauung gleichsam mitzählte, kann dahingestellt bleiben. Denn dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß beim Tatbestandsmerkmal des Bebauungszusammenhanges eine lediglich mehr oder weniger verläßlich in Aussicht stehende, nicht aber schon vorhandene Bebauung unberücksichtigt zu bleiben hat. Das hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 31. Oktober 1975 - BVerwG IV C 16.73 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 50 S. 3) ausgesprochen. Daran ist festzuhalten. Dabei mag zur Vermeidung von Mißverständnissen im Anschluß an die Ausführungen des Oberbundesanwalts noch einmal folgendes hervorgehoben werder Die Frage lautet nicht, ob "bei § 34 BBauG" eine nur beabsichtigte Bebauung beachtlich sei. Die Frage kann vielmehr nur von Tatbestandsmerkmal zu Tatbestandsmerkmal gestellt werden; und dabei ist nicht gewissermaßen rechtslogisch vorgegeben, daß die Antwort etwa beim Merkmal des "bebauten" Ortsteils nur ebenso ausfallen könne wie beim Merkmal der vorhandenen "Bebauung". Ungeachtet dieser grundsätzlich gebotenen Differenzierung ist indessen zu § 34 BBauG festzuhalten, daß an allen (drei) Stellen, an denen die Frage nach der Berücksichtigung einer lediglich beabsichtigten Bebauung auftaucht, die Antwort übereinstimmend auf Unbeachtlichkeit lautet: In dem Beschluß vom 19. September 1974 - BVerwG IV B 37.74 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 44 S. 109 [110]) hat der erkennende Senat zum Tatbestandsmerkmal des "Ortsteils" ausgesprochen, "daß zwar zulässige, aber ... noch nicht vorhandene Bauten ungeeignet sind, zur erforderlichen Gewichtigkeit des ... vorgegebenen Baubestandes beizutragen". In seinem Urteil vom 29. November 1974 - BVerwG IV C 10.73 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46 S. 121 [126]) hat der Senat im Anschluß an das Urteil vom 12. Juni 1970 - BVerwGE 35, 256 (257 f.) [BVerwG 12.06.1970 - IV C 77/68] zu dem für die Unbedenklichkeit geltenden Maßstab der "vorhandenen Bebauung" ausgeführt, daß es keine Rolle spiele, mit "welcher größeren oder geringeren Wahrscheinlichkeit eine Bebauung ... in Aussicht" stehe, sondern daß es ausschließlich "auf die vorhandene und nicht auch auf eine möglicherweise demnächst entstehende Bebauung" ankomme. In seinem bereits erwähnten Urteil vom 31. Oktober 1975 hat der Senat diese Ansicht auch zum Merkmal des Bebauungszusammenhangs übernommen. Kann demnach schon aus diesem Grunde die auf der Parzelle 207/1 beabsichtigte Bebauung dem (vorhandenen) Bebauungszusammenhang nicht hinzugerechnet werden, so kommt es für den Ausgang des Verfahrens weder auf die vom Berufungsgericht für dieses Ergebnis weiter gegebene Begründung noch auf das an, was die Revision dieser weiteren Begründung als angebliche Verfahrensmängel entgegenhält.
Nun behauptet der Kläger allerdings, daß er mittlerweile von der ihm erteilten Baugenehmigung in vollem Umfang Gebrauch gemacht habe, daß jetzt also die in Rede stehende Bebauung nicht mehr nur beabsichtigt, sondern schon vorhanden sei. Diese Behauptung kann jedoch dem Kläger nicht helfen. Ihrer Berücksichtigung steht die Eigenart des revisionsgerichtlichen Verfahrens entgegen. "Das Bundesverwaltungsgericht ist" - abgesehen von begründeten Verfahrensrügen - nach § 137 Abs. 2 VwGO "an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden". Diese das Rechtsmittel der Revision kennzeichnende Beschränkung führt dazu, daß das Bundesverwaltungsgericht "den Streitfall" eben nicht "im gleichen Umfange wie das" Berufungsgericht prüft, und daß es deshalb "auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel" nicht "berücksichtigt" (vgl. zur Berufung § 128 VwGO). Dadurch werden die Urteile der Berufungsgerichte gerade auch gegen den - die Gefahr der "Endlosigkeit" eines Verfahrens heraufbeschwörenden - Vorwurf abgeschirmt, sie träfen infolge einer inzwischen eingetretenen Tatsachenänderung nicht mehr zu.
Die Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts besteht freilich nicht schlechthin lückenlos. Das Gesetz selbst schränkt sie, wie bereits erwähnt, für den Fall einer begründeten Verfahrensrüge ein. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung einige Ausnahmen entwickelt. So gilt eine Ausnahme - ist mithin neues Vorbringen auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen -, wenn das neue Vorbringen die Restitutionsklage rechtfertigen würde (vgl. Urteil vom 31. August 1967 - BVerwG II C 21.64 -). Ferner ist neues Vorbringen beachtlich, wenn sich seit dem Erlaß des angefochtenen Urteils die Rechtslage geändert hat, diese Änderung der Rechtslage zu berücksichtigen ist (vgl. etwa Urteil vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227 [230]) und das zur Berücksichtigung auch der gewissermaßen korrespondierenden Tatsachenänderungen zwingt (Urteil vom 12. Oktober 1961 - BVerwG VIII C 53.60 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 10). Im vorliegenden Fall ist weder die eine noch die andere Ausnahme einschlägig. Eine Ausnahme wird ferner - drittens - für zulässig gehalten, wenn der Eintritt einer neuen Tatsachenlage (und diese neue Tatsachenlage selbst) zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist und die revisionsgerichtliche Berücksichtigung der Änderung eine sonst notwendige Zurückverweisung entbehrlich macht (vgl. Urteile vom 17. Dezember 1968 - BVerwG II C 113.65 - Buchholz 237.0 § 150 LBG Baden-Württemberg Nr. 1 S. 1 [5] und vom 6. Juli 1973 - BVerwG VII C 36.71 - BVerwGE 42, 346 [351]). Diese Ausnahme greift hier ebenfalls nicht ein. Ganz abgesehen davon, daß die tatsächliche Behauptung der inzwischen erfolgten Bebauung bestritten ist, hätte die Berücksichtigung dieser "Tatsache" unter den gegebenen Umständen nicht die Funktion, eine an sich gebotene Zurückverweisung der Sache zu ersparen, sondern sie würde im Gegenteil dazu führen, daß als Folge dieser Berücksichtigung die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden müßte.
Das angefochtene Urteil hält auch insoweit der Nachprüfung stand, als es auf das Vorhaben des Klägers § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BBauG anwendet und auf dieser Grundlage zur Unzulässigkeit des Vorhabens gelangt.
Die Maßgeblichkeit des für sogenannte sonstige Vorhaben geltenden § 35 Abs. 2 BBauG (und nicht des für sogenannte privilegierte Vorhaben geltenden § 35 Abs. 1 BBauG) steht außer Frage; das bedarf keiner Vertiefung.
Das Berufungsgericht stützt seine Annahme, daß das Vorhaben des Klägers öffentliche Belange beeinträchtigen würde, auf drei je selbständig tragende Gründe. Es hält dem Kläger erstens das sich aus § 23 Abs. 1 HStrG ergebende Anbauverbot und zweitens den möglicherweise aus formellen Gründen ungültigen Flächennutzungsplan entgegen. Ob diesen beiden Begründungen beizupflichten ist, braucht nicht entschieden zu werden. Das Berufungsurteil ist jedenfalls deshalb richtig, weil der dritte Grund zutrifft und er für sich allein das Urteil zu tragen vermag: Das Vorhaben läßt sich mit Rücksicht auf seinen Umfang und seine Bedeutung ohne eine verbindliche Bauleitplanung nicht ordnungsgemäß durchführen. Die zur Bebauung vorgesehene Fläche ist - in den Grenzen dessen, was der Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet - ca. 6.670 qm groß. Bei dem Vorhaben selbst geht es, nachdem neun Reihenhäuser genehmigt und angeblich bereits erstellt worden sind, um weitere 24 Reihenhauseinheiten mit 28 Garagen und 9 Einstellplätzen. Daß Vorhaben von einer bestimmten Größenordnung an nur im Wege förmlicher Bauleitplanung ermöglicht werden können, hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen (vgl. insbesondere die Urteile vom 22. November 1968 - BVerwG IV C 98.65 - BRS 20 Nr. 83, vom 7. Mai 1971 - BVerwG IV C 19.70 - DVBl. 1971, 588 und vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227 [236 f.]). "Ihre Zulassung ohne eine solche Planung scheidet ... deshalb aus, weil das Erfordernis einer förmlichen Planung und damit letztlich die Planungshoheit der Gemeinde (§ 2 Abs. 1 BBauG) als öffentlicher Belang beeinträchtigt würde. Diese Folgerung wird durch die Einsicht belegt, daß Vorhaben von einem bestimmten Umfang an ohne eine entsprechende Planung gar nicht durchgeführt werden können. Was in Frage steht, ist nicht der Fortfall einer Planung, sondern nur die Alternative zwischen einer förmlichen, den Grundsätzen des Bundesbaugesetzes entsprechenden Planung durch die Gemeinde oder aber eine gleichartige, jedoch formlose Planung durch den Bauwilligen. Wo ein Vorhaben im Außenbereich einen Umfang erreicht, der (nur) diese Alternative offenläßt, erfordert das Bundesbaugesetz eine förmliche Planung der Gemeinde mit der Folge, daß das Vorhaben ohne eine solche Planung wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 2 BBauG nicht zugelassen werden kann" (Urteil vom 22. November 1968 - a.a.O. S. 131). Wann ein Vorhaben diesen zur Erforderlichkeit einer förmlichen Bauleitplanung führenden Umfang erreicht, läßt sich nicht ganz allgemein oder gar unter Angabe irgendwelcher Zahlen festlegen. Abzustellen ist nicht - zumindest nicht ausschlaggebend oder auch nur im Sinne der Betonung - auf das Verhältnis, in dem ein Vorhaben zu seiner Umgebung stehen würde. Die damit zusammenhängenden Fragen korrespondieren regelmäßig zumindest in ihrem Ansatz nicht dem Umfang eines Vorhabens. Daß ein Vorhaben in seine Umgebung eingebettet werden muß und dies zu nicht ohne weiteres überwindbaren Schwierigkeiten führen kann, hat als solches nichts mit dem Umfang eines Vorhabens zu tun. Wenn sich insoweit nicht (oder doch nicht ohne förmliche Planung) zu überwindende Schwierigkeiten erheben, liefern in Wahrheit auch gar nicht das Planerfordernis und die hinter ihm stehende Plannungshoheit den hindernden öffentlichen Belang, sondern sind es diese Schwierigkeiten der "Einbettung", ist es, anders ausgedrückt, die konkrete Beschaffenheit der Umgebung, an denen das Vorhaben scheitern muß. Demgegenüber wird das Planerfordernis - im Ansatz jedenfalls - durch Fragestellungen ausgelöst, die sich sozusagen innerhalb eines Vorhabens stellen. Für die Bauleitplanung ist kennzeichnend, daß es bei ihr "durchweg um einen Ausgleich mehr oder weniger zahlreicher, in ihrem Verhältnis zueinander komplexer Interessen" geht, "die überdies meist in eigentümlicher Weise miteinander verschränkt sind, so daß dem einen Interesse nichts zugestanden werden kann, ohne in einer Art Kettenreaktion zahlreiche andere Interessen zu berühren" (Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 6.68 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 12 S. 6 [10]). Das damit umschriebene spezifische Koordinierungsbedürfnis erstreckt sich über die innerhalb eines Plangebietes betroffenen Interessen und Belange hinaus auf alle die Interessen und Belange, die in der Umgebung berührt werden; es ist insofern ein Koordinierungsbedürfnis sowohl nach "innen" als auch nach "außen". Sein erster und unmittelbarer Ansatz liegt aber bei der Koordinierung "nach innen", und hier setzt auch das in Rede stehende, sich auf § 35 Abs. 3 BBauG auswirkende Planerfordernis an: Ein Vorhaben bedarf wegen seines Umfanges der förmlichen Bauleitplanung, wenn die Koordinierung der in seinem "Gebiet" potentiell betroffenen Interessen nicht mehr - wie typischerweise bei einem einzelnen Gebäude - dem Bauherrn überlassen bleiben kann, sondern eine spezifisch planerische und für das Ergebnis auch gleichsam amtlich einstehende Abwägung erfordert. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle erfüllt. Es geht bei dem Vorhaben des Klägers darum, daß 24 Reihenhauseinheiten mit zahlreichen Garagen und Einstellplätzen einander in angemessener, die Interessen künftiger Einzeleigentümer hinreichend respektierender und Konflikte zwischen ihnen vermeidender Weise zuzuordnen sind. Was damit gefordert ist, geht nicht (nur) die wirtschaftliche Vernunft des Klägers und im Zusammenhang damit die günstige Verkäuflichkeit der einzelnen Einheiten an, sondern in erster Linie allgemeine Interessen an einer möglichst optimalen Städtebaulichen Entwicklung. Zu alledem tritt - sekundär - noch hinzu, daß im vorliegenden Fall auch die Einbettung des Vorhabens in seine Umgebung - u.a. seine Anpassung an die straßenrechtlichen Verhältnisse und an die angeblich bereits errichteten neun Reihenhäuser - besondere Schwierigkeiten aufwirft. Bei dieser Sachlage kann das Erfordernis einer förmlichen Bauleitplanung und um seinetwillen das Vorliegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht mit Erfolg angezweifelt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) waren dem Kläger aufzuerlegen, weil sich die Gemeinde am Revisionsverfahren mit gegen die Klage gerichteten Ausführungen beteiligt und insofern gemeinsam mit dem Beklagten obsiegt hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 80.000. DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Schlichter