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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.1974, Az.: BVerwG BvewrG IV C 10.73

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.1974
Aktenzeichen
BVerwG BvewrG IV C 10.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13368
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.11.1972 - AZ: VII A 450/72

Fundstellen

  • BRS 28, 102
  • BauR 1975, 106
  • DVBl 1975, 509-512 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1975, 685 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1975, 40
  • RdL 1975, 120
  • VerwRspr 26, 947 - 953
  • VerwRspr. 26, 947

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Soweit die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach der vorhandenen Bebauung zu beurteilen ist, kommt es auf künftige bauliche Entwicklungen nur an, wenn sich diese bereits in der vorhandenen Bebauung niederschlagen.

  2. 2.

    Es gibt keinen allgemein geltenden Grundsatz, daß eine Hinterlandbebauung städtebaulich unerwünscht ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 1972 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines am Rande der Orts läge von P. an der M.straße liegenden Grundstücks, auf dem sich die Hofgebäude seines landwirtschaftlichen Betriebes befinden. Das Grundstück ist etwa 100 m tief, und grenzt mit seiner Rückseite an einen Feldweg. Jenseits des Feldweges befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen. In den Jahren 1965/1966 errichtete der Kläger im rückwärtigen Grundstücksteil ohne Einholung einer Baugenehmigung einen Schweinemaststall. 1970 lehnte der Beklagte den vom Kläger nachträglich gestellten Genehmigungsantrag ab. Dagegen richtet sich die Klage.

2

Die Grundstücke in der näheren Umgebung sind ähnlich geschnitten und dienen ebenfalls vorwiegend landwirtschaftlichen Zwecken. Die auf ihnen vorhandene Bebauung reicht - gemessen von der M.straße - bis in eine Tiefe von etwa 55 m. Die weitere Umgebung ist zum großen Teil mit Wohnhäusern bebaut. Die Bebauungstiefe auf dem Grundstück des Klägers erreichte vor der Errichtung des Schweinemaststalles rd. 65 m. Der 22,25 m lange und 9,23 m breite Schweinemaststall liegt in seiner vollen Längsausdehnung jenseits dieser ursprünglichen Bebauungstiefe und damit fast unmittelbar an dem erwähnten Feldweg.

3

Die Genehmigungsversagung des Beklagten stützt sich in der Fassung des Widerspruchsbescheides im wesentlichen darauf, daß der Stall den Charakter des vorhandenen dörflichen Wohngebietes verändere, in seinem Standort der vorhandenen Bebauung widerspreche, die zulässige Grundstücksausnutzung überschreite und schließlich auch den landesbaurechtlich geforderten Bauwich nicht einhalte.

4

Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Verpflichtungsklage erhoben und in den ersten beiden Rechtszügen zur Begründung vorgetragen: Gegen die Art der Nutzung könne nichts eingewandt werden. In der Umgebung befänden sich weitere landwirtschaftliche Betriebe; die Geruchsemissionen des Stalles hielten sich in den Grenzen des Üblichen. Auch die mit dem Stall erreichte Bebauungstiefe sei unbedenklich. Daß ein einzelnes Gebäude über die - in sich uneinheitliche - Bebauungstiefe der Nachbargrundstücke hinausrage, begründe noch keinen bodenrechtlich relevanten Widerspruch, und zwar noch um so weniger, als sich damit an dieser Stelle der Übergang zum Außenbereich vollziehe. Die Überschreitung der von der umgebenden Bebauung eingehaltenen Grundflächenzahlen sei so geringfügig, daß darin ebenfalls kein bodenrechtlich relevanter Widerspruch gesehen werden könne. Ein seitlicher Grenzabstand brauche nicht eingehalten zu werden, weil in der Umgebung die geschlossene Bauweise vorherrsche.

5

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat an den ergangenen Bescheiden festgehalten und auf Nachbarbeschwerden gegen den Betrieb des Schweinemaststalles hingewiesen, vor allem aber geltend gemacht, daß bei einer Legalisierung des die faktisch vorhandene rückwärtige Baugrenze so handgreiflich überschreitenden Stallgebäudes weitere Bauten im Grünlandbereich der Nachbargrundstücke mit Sicherheit nicht mehr verhindert werden könnten. Eine solche Entwicklung sei in hohem Maße unerwünscht. Daran ändere auch das Vorhandensein des Feldweges nichts.

6

Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Berufungsgericht haben durch den Berichterstatter eine Ortsbesichtigung vorgenommen. Das Verwaltungsgericht hat auf dieser Grundlage die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung beruht ausschlaggebend auf der Annahme, daß der Stall nach § 34 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - deshalb bedenklich sei, weil er die Bebauungstiefe der benachbarten Grundstücke erheblich überschreite. Demgegenüber hat das Berufungsgericht unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils der Klage stattgegeben. Dazu hat es ausgeführt: Die Zulässigkeit des Stalles beurteile sich in der Tat nach § 34 BBauG. Der - vor Errichtung des Stalles unbebaut gewesene - rückwärtige Grundstücksteil gehöre noch nicht zum Außenbereich. § 34 BBauG führe jedoch entgegen der Würdigung des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Stalles. Von diesem Stall gehe kein bodenrechtlich relevanter Widerspruch und insbesondere keine mehr als nur geringfügige Verschlechterung der vorhandenen Situation aus. Daß der Stall in der Art der baulichen Nutzung seiner Umgebung entspreche, räume der Beklagte inzwischen selbst ein. Ebensowenig begegne aber die mit dem Stallgebäude erreichte Bebauungstiefe durchgreifenden Bedenken. Die Tatsache, daß in der Umgebung eine vergleichbare Überschreitung der bisher üblichen Bebauungstiefe noch nicht vorgekommen sei, bedeute als solche noch keinen bodenrechtlich relevanten Widerspruch. Allerdings sei ein grundsätzliches Bedürfnis nach Erhaltung der rückwärtigen Freiflächen anzuerkennen. Dieser Gesichtspunkt falle jedoch weg, wenn sich ein am Rande der zusammenhängenden Bebauung liegender landwirtschaftlicher Betrieb mit seinen Wirtschaftsgebäuden in Richtung auf den Außenbereich ausdehne und dabei - noch in der Zone des Innenbereichs - bisher unbebautes Hintergelände in Anspruch nehme. Unter solchen Voraussetzungen habe Hintergelände nicht die ihm sonst zukommende Funktion, sondern wirke ohnedies wie ein Vorfeld des sich anschließenden unbebauten Außenbereichs. In diesem Hintergelände Bauten unterzubringen, die ihrer Art nach im anschließenden Außenbereich privilegiert, also grundsätzlich dort gleichfalls zulässig seien, könne nicht als bodenrechtlich relevanter Widerspruch gewertet werden. Das gelte auch dann, wenn in Rechnung gestellt werde, daß die in der Nachbarschaft des Klägers liegenden landwirtschaftlichen Betriebe ihr Hinterland in ähnlicher Form ausnutzen könnten. Selbst wenn es dazu komme, werde eine mehr als geringfügige Verschlechterung der Situation nicht eintreten. Das Maß der baulichen Nutzung lasse ebenfalls keinen bodenrechtlich relevanten Widerspruch erkennen. Allerdings sei das Grundstück des Klägers mit der Ausnutzung von etwa 0,5 der Grundfläche stärker bebaut als die Nachbargrundstücke. Der Unterschied sei jedoch nicht erheblich, da zu berücksichtigen sei, daß auch die von betrieblichen Notwendigkeiten bestimmte Bebauung der Nachbargrundstücke erkennbar einen Abschluß noch nicht gefunden habe. Schließlich lasse sich auch gegen die Bauweise nichts einwenden. Der fehlende seitliche Grenzabstand führe weder nach § 34 BBauG zu Bedenken noch verstoße er gegen Landesbaurecht.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil der ersten Instanz zurückzuweisen. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

8

Der Kläger tritt dem Revisionsvorbringen des Beklagten entgegen. Er bittet um Zurückweisung der Revision.

9

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er pflichtet dem angefochtenen Urteil darin bei, daß unter den hier gegebenen Umständen der Standort des Stalles im rückwärtigen Grundstücksteil nicht gegen § 34 BBauG verstoße. Nach Lage der Dinge sei die in diesem Standort liegende Abweichung von der Umgebung nicht einmal bodenrechtlich relevant. Zweifelhaft sei dagegen, ob das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Maßes der baulichen Nutzung vom richtigen Maßstab ausgegangen und die Sachlage hinreichend aufgeklärt habe.

10

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die in ihm getroffenen Feststellungen gestatten nicht den Schluß, daß das Stallgebäude auch im Maß der baulichen Nutzung § 34 BBauG entspricht.

11

Das Berufungsgericht hat überzeugend dargelegt, daß die Zulässigkeit des Stalles nach § 34 BBauG zu beurteilen ist. Die mit dem Stall bebaute Fläche gehört nicht zum anschließenden Außen-, sondern noch zum Innenbereich. Nach gesicherter Rechtsprechung reichen Bebauungszusammenhänge des unbeplanten Innenbereiches stets so weit, wie "die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt" (Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 2.66 - in BVerwGE 31, 20 [21]). Dieser Maßstab erlaubt nicht, eine sich der vorhandenen Bebauung anschließende Fläche allein deshalb dem Außenbereich zuzurechnen, weil ihr eine weitere Bebauung nicht mehr folgt, ebensowenig wie er in der entgegengesetzten Richtung gestattet, eine solche Fläche schon deshalb als Innenbereich zu werten, weil sie Bestandteil eines bebauten und jedenfalls mit dieser Bebauung im Innenbereich liegenden Grundstücks ist (vgl. zu beidem das Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 47.68 - in Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 20 S. 41 [44]). Es trifft häufig zu, daß ein Bebauungszusammenhang nicht unmittelbar mit dem letzten Baukörper endet. Wie weit er darüber hinausreicht, hängt von den jeweiligen Umständen und dem durch sie vermittelten Eindruck der Zusammengehörigkeit ab. Für diesen Eindruck spielt in der Regel nicht nur die Ausdehnung und Nutzung der anschließenden Fläche, sondern vor allem auch eine Rolle, ob das Landschaftsbild Einschnitte aufweist, die - wie etwa ein Fluß oder ein Graben - dem Innenbereich eine sich aus der Situation ergebende Grenze ziehen (vgl. auch dazu das Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 47.68 - [a.a.O.]). Eine solche Wirkung kann auch - wie das Berufungsgericht im vorliegenden Fall für den Feldweg angenommen hat - von einer Straße ausgehen.

12

Nach § 34 BBauG dürfen nur solche Vorhaben zugelassen werden, die "nach der vorhandenen Bebauung ... unbedenklich" sind. Daran fehlt es, wenn ein Vorhaben zur vorhandenen Bebauung in einem "bodenrechtlich relevanten Widerspruch" steht, wie es insbesondere dann zutrifft, "wenn der hinzutretende Bau die vorhandene Situation mehr als nur geringfügig verschlechtert" (Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - in BVerwGE 32, 31 [32]). Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin beizupflichten, daß der Standort des Stallgebäudes im rückwärtigen Grundstücksteil nicht zu einem derart bodenrechtlich relevanten Widerspruch führt.

13

§ 34 BBauG schließt mit dem Merkmal des bodenrechtlich relevanten Widerspruchs solche Vorhaben aus, die in bestimmter Weise von der vorhandenen Bebauung abweichen. Die Abweichung muß nach ihrer Richtung bodenrechtlich relevant sein und in ihrem Grad das Ausmaß eines Widerspruches erreichen (vgl. Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG IV C 72.72 - [BauR 1974, 187]). Nach ihrer Richtung bodenrechtlich relevant sind Abweichungen, die "die spezifisch bodenrechtlichen Belange in negativer Weise berühren" (Urteil vom 25. Januar 1974 [a.a.O.]). Das ist bei dem Standort des hier in Rede stehenden Stallgebäudes nicht der Fall. Richtig ist allerdings, daß das Gebäude mit diesem Standort weitaus tiefer, als in der Umgebung bisher üblich, in den rückwärtigen Grundstücksbereich vordringt und darin eine Art faktisch vorhandener rückwärtiger Baugrenze überschreitet und daß dies eine bodenrechtlich geregelte Frage aufwirft (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BBauG, § 23 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 [BGBl. I S. 1237] - BauNVO -). Daraus ergibt sich jedoch schon deshalb keine Verletzung des § 34 BBauG, weil, wie der Oberbundesanwalt mit Recht geltend macht, die darin liegende Berührung bodenrechtlich er Belange nach Lage der Dinge nicht von negativer Art ist.

14

Es mag sein, daß bei Grundstücken, die an ihrer Straßenseite bereits (nicht nur mit Nebenanlagen) bebaut sind, eine weitere Bebauung im Hintergelände selten geradezu wünschenswert, also als Entwicklung positiv sein wird. Das gestattet jedoch nicht den Gegenschluß auf eine negative Richtung. Denn eine Entwicklung, die in ihrer Richtung nicht - in diesem Sinne des Wünschenswerten - positiv ist, braucht deshalb noch nicht negativ zu sein. Sie kann vielmehr in ihrer Richtung zwischen beidem liegen, d.h. in ihrem Wert indifferent sein.

15

Der Kläger beruft sich für den von ihm gewählten Standort des Stallgebäudes vor allem darauf, daß das Gebäude als Schweinemaststall im rückwärtigen Grundstücksteil am besten untergebracht sei. Darin liegt der Versuch, die Entwicklung als eine positive darzustellen. Das begegnet Zweifeln. Die Tatsachen, aus denen der Kläger eine positive Entwicklungsrichtung herleiten will, geben möglicherweise eher dafür etwas her, daß ein Schweinemaststall auf diesem Grundstück und so nahe zur vorhandenen Wohnbebauung überhaupt nicht hingenommen werden sollte. Indessen besteht kein Anlaß, dem weiter nachzugehen. Es kommt, was die Art der baulichen Nutzung anlangt, auf diesen Punkt nicht an, weil das Berufungsgericht aufgrund der Ortsbesichtigung und in Übereinstimmung mit dem Prozeßvorbringen selbst des Beklagten zu dem Ergebnis gelangt ist, daß sich im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung Bedenken gegen den Stall nicht erheben lassen. Ebensowenig ist andererseits aber auch für die Beurteilung des Standortes entscheidungserheblich, ob aus dem Vorbringen des Klägers zu schließen sein könnte, daß es sich sogar um eine positive Entwicklung handelt. Für das Fehlen eines Verstoßes gegen § 34 BBauG reicht aus, daß jedenfalls keine durchgreifenden Gründe ersichtlich sind, diese Entwicklung als negativ zu werten.

16

Es gibt keinen Grundsatz, daß eine Hinterlandbebauung städtebaulich allgemein unerwünscht ist, in ihr also stets eine negative Entwicklung gesehen werden muß und es sich demzufolge im Zusammenhang mit § 34 BBauG immer nur fragen kann, ob der Grad des Widerspruchs erreicht wird. Richtig ist vielmehr, daß zahlreiche, voneinander mehr oder weniger unabhängige Erwägungen in Betracht kommen, die gegen eine Hinterlandbebauung sprechen können, und daß dies zu verschiedenen und sich zum Teil überschneidenden Regeln über die Zulässigkeit von Hinterlandbebauung führt. Eine solche Hinterlandbebauung kann (und wird nicht selten) die Durchlüftung hemmen und deshalb zu mißbilligen sein. Sie kann auch auf andere Weise gegen schutzwürdige Positionen der Umgebung verstoßen, etwa dadurch, daß sie einer bestimmten Ruhelage - z.B. der Wohnruhe oder der ungestörten Benutzung rückwärtiger Gartenflächen - die Grundlage entzieht. Weiterhin mag es unter Umständen als negativ zu beurteilen sein, wenn im Zusammenhang mit einer Hinterlandbebauung die auf dem Grundstück zulässige Baumasse gleichsam über das ganze Grundstück verteilt wird, anstatt sie im wünschenswerten Ausmaß zu konzentrieren. Schon diese - nicht abschließende - Aufzählung läßt vermuten, daß es verhältnismäßig häufig geboten sein wird, eine Hinterlandbebauung zu vermeiden. Wie hoch aber auch immer der prozentuale Anteil dieser Fälle anzusetzen sein mag, entscheidend ist nicht das daraus vielleicht zu gewinnende quantitative Regel-Ausnahme-Verhältnis, sondern ist die Erkenntnis, daß die Zulässigkeit einer Hinterlandbebauung stets nur an einer ganz bestimmten und entsprechend substantiierten Regel scheitern kann, nicht an einem unbelegten angeblich allgemeinen städtebaulichen Grundsatz. Allein der Umstand, daß eine in der Umgebung bisher eingehaltene faktische Baugrenze überschritten wird, läßt nicht auf das Vorliegen einer negativen Entwicklungsrichtung schließen.

17

Das Oberverwaltungsgericht hat sich für das Fehlen eines bodenrechtlich relevanten Widerspruches ausschlaggebend darauf gestützt, daß das Grundstück des Klägers am Rande der Ortslage liegt, daß sich auf ihm ein landwirtschaftlicher Betrieb befindet, daß es sich bei dem Stall um ein diesem Betrieb zugeordnetes Wirtschaftsgebäude handelt, daß sich mit seiner Errichtung die Bebauung zum Außenbereich hin ausdehnt, daß dieser anschließende Außenbereich unbebaut ist und daß es sich bei dem Stall um ein Vorhaben handelt, das im Außenbereich privilegiert wäre. Der erkennende Senat hat keinen Anlaß zu prüfen, ob alle diese Voraussetzungen so wesentlich sind, daß für den vom Oberverwaltungsgericht gezogenen Schluß keine von ihnen entbehrt werden kann. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles genügt es festzuhalten, daß jedenfalls für ihn aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen keine Anhaltspunkte gegeben sind, die durchgreifend für eine negative Entwicklungsrichtung sprechen.

18

Der Beklagte beruft sich gegenüber der Würdigung des Oberverwaltungsgerichts in erster Linie darauf, daß mit ihr den Grundstücken am Rande der Ortslage der sich anschließende freie Außenbereich gewissermaßen angerechnet werde und daß dies zu einer unangemessenen Intensivierung der Ausnutzung solcher Grundstücke führe. Das vermag nicht zu überzeugen. Weder hat das Oberverwaltungsgericht eine so allgemeine Anrechnungs-Regel aufgestellt, noch ist es überhaupt angemessen, im Zusammenhang mit den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts von einer intensiveren Ausnutzung zu sprechen. Die angebliche Anrechnung bezieht sich nicht auf das zulässige Maß der baulichen Nutzung. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr aus dem sich anschließenden Außenbereich lediglich für die mögliche Stellung der Baulichkeiten Konsequenzen gezogen. Das leuchtet auch durchaus ein. Denn es kann nicht gut bezweifelt werden, daß der unmittelbare Anschluß des unbebauten Außenbereichs geeignet sein kann, gegen die Hinterlandbebauung gerichtete Einwände auszuschalten, die sich sonst namentlich aus dem Gesichtspunkt des Bedürfnisses nach ausreichender Belüftung ergeben mögen.

19

Der Beklagte hält dem Berufungsgericht ferner entgegen, daß die Grundstücke südlich des Feldweges ohne den Stall jederzeit mit im Außenbereich privilegierten Vorhaben bebaut werden könnten, daß diese Bebauung durch die Errichtung des Stalles zumindest behindert werde und dementsprechend der Schutz der benachbarten Grundstücke die Freihaltung des rückwärtigen Grundstücks verlange. Diese Folgerungsweise hält einer Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil sie an dem von § 34 BBauG gesetzten Maßstab vorbeigeht. Für die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich kommt es als Maßstab ausschließlich auf die vorhandene Bebauung an (vgl. dazu insbesondere das Urteil vom 12. Juni 1970 - BVerwG IV C 77.68 - in BVerwGE 35, 256[BVerwG 12.06.1970 - IV C 77/68] [257 f.]). Wenngleich dabei der Begriff der Bebauung weit zu nehmen ist und beispielsweise auch alles das einschließt, was sich, ohne selbst Bebauung zu sein, in der vorhandenen Bebauung "niederschlägt" (Urteile vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 15.68 - in Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 18 S. 15 [20] und vom 12. Juni 1970 [a.a.O. S. 258]), so ändert dies nichts daran, daß sich alle Umstände und Belange auf den Maßstab des § 34 BBauG doch immer nur auswirken können, wenn sie durch die vorhandene Bebauung zumindest vermittelt werden. Das ist bei der vom Beklagten angeführten angeblichen Bebaubarkeit der Grundstücke südlich des Feldweges nicht der Fall. Diese Bebaubarkeit ist keine vorhandene Bebauung, und es ist auch nichts dafür zu erkennen, daß und inwiefern sie sich in der vorhandenen Bebauung niederschlagen sollte. Infolgedessen kann diese Bebaubarkeit für das Vorhaben auf dem Grundstück des Klägers kein Hindernis sein. Mit welcher größeren oder geringeren Wahrscheinlichkeit eine Bebauung der Grundstücke südlich des Feldweges in Aussicht steht, spielt keine Rolle. Nach § 34 BBauG kommt es auf die vorhandene und nicht auch auf eine möglicherweise demnächst entstehende Bebauung an. Diese den Maßstab des § 34 BBauG kennzeichnende Beschränkung auf das Vorhandene wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß nach dem Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG IV C 72.72 - (BauR 1974, 187 [188]) künftig zu erwartende Baumaßnahmen als (negative) Folgewirkungen des streitigen Bauvorhabens beachtlich sein können. Bei der Berücksichtigung solcher Folgewirkungen geht es um etwas ganz anderes, nämlich nicht um eine Erweiterung des Maßstabes (auf eine noch nicht vorhandene Bebauung), sondern um eine Bestimmung dessen, was alles einem Vorhaben anzurechnen und deshalb geeignet ist, das Vorliegen eines bodenrechtlich relevanten Widerspruchs zu ergeben.

20

Soweit sich der Beklagte gegenüber dem angefochtenen Urteil schließlich noch unmittelbar auf die angeführte Entscheidung des Senats vom 25. Januar 1974 beruft, übersieht er folgendes: Im Mittelpunkt der Entscheidung vom 25. Januar 1974 steht, wie schon soeben wiederholt, die Frage, ob ein Vorhaben auch dann unzulässig sein kann, wenn sich das Vorliegen eines bodenrechtlich relevanten Widerspruchs erst bei einer Hinzurechnung von Folgewirkungen ergibt. Das hat der Senat unter den in der Entscheidung vom 25. Januar 1974 näher dargelegten Voraussetzungen bejaht. Der hier zu beurteilende Fall ist in seinen Problemen anders gelagert. Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit von Folgewirkungen - d.h. hier: die Möglichkeit, daß die rückwärtigen Freiflächen auch der benachbarten Grundstücke demnächst bebaut werden - ausdrücklich in Rechnung gestellt und seine Würdigung gerade auch darauf erweitert. Entscheidend war für das Oberverwaltungsgericht nicht, ob mit Folgewirkungen zu rechnen ist, sondern vielmehr, ob unter Berücksichtigung etwaiger Folgewirkungen die Hinterlandbebauung mißbilligt werden muß. Das hat es verneint, und dem ist beizupflichten, weil sich unter den hier gegebenen Umständen in der Tat kein durchgreifender Grund angeben läßt, der es gestattete, das Stallgebäude allein wegen seines Standortes im rückwärtigen Grundstücksteil als Ausdruck einer negativen Entwicklung anzusehen. -

21

Das angefochtene Urteil verstößt gleichwohl deshalb gegen § 34 BBauG, weil seine Ausführungen zum Maß der baulichen Nutzung von einer durch diese Vorschrift nicht gedeckten Auffassung ausgehen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Grundflächenzahl von "etwa 0,5" ohne genauere Feststellungen zum Maß der in der Umgebung vorhandenen Ausnutzung unter anderem deshalb zugestanden, weil die benachbarten Grundstücke "auch heute noch nicht den Eindruck erwecken, als sei das durch die landwirtschaftlichen Betriebe bedingte Maß der baulichen Nutzung bereits abschließend festgelegt". Dem muß entgegengehalten werden, was sich nach dem oben Gesagten in anderem Zusammenhang zugunsten der Zulässigkeit des Stalles auswirkt: Nach § 34 BBauG wird der Maßstab durch die vorhandene Bebauung gebildet. Bauliche Entwicklungen, die lediglich zu erwarten oder gar nur möglich sind, können dem Kläger weder helfen noch sein Vorhaben zu Fall bringen. Anders wäre es lediglich, wenn sich eine bestimmte weitere bauliche Entwicklung bereits in der vorhandenen Bebauung in einer dieser anzurechnenden, sie gleichsam anreichernden Weise niederschlüge. Das mag bei einer naheliegenden Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe nicht ausgeschlossen sein, müßte aber, wenn darauf die Zulässigkeit des Stallgebäudes gestützt werden soll, näher ermittelt und begründet werden. Das angefochtene Urteil läßt sich insoweit auch nicht mit einem ergänzenden Hinweis auf die in § 17 Abs. 1 BauNVO für Dorfgebiete vorgesehene Grundflächenzahl von 0,4 halten. Die Bedeutung, die § 17 Abs. 1 BauNVO bei der Beurteilung des vorliegenden Falles haben könnte, erlaubt es nicht, diese Vorschrift unabhängig von der in der Umgebung tatsächlich vorhandenen Grundstücksausnutzung heranzuziehen und einzig von ihr aus zu bestimmen, ob die stärkere Ausnutzung von "etwa 0,5" den Grad des Widerspruchs erreicht (vgl. dazu Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - a.a.O. S. 35 f.). Zur Klärung der demnach noch offenen Frage, ob das Stallgebäude nicht doch wegen des mit ihm erreichten Maßes der baulichen Nutzung zur vorhandenen Bebauung in einem bodenrechtlich relevanten Widerspruch steht, muß die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter