Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1968, Az.: BVerwG II C 113.65
Höhe eines Waisengeldes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.12.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 113.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12691
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 09.04.1965 - AZ: VG V 205/64
- VGH Baden-Württemberg - 22.09.1965 - AZ: VGH I 361/65
Rechtsgrundlagen
- § 145 Abs. 2 LBG (BW)
- § 150 LBG (BW)
- § 180 Abs. 1 Nr. 1 LBG (BW)
- Art. 3 Abs. 2 GG
- Art. 3 Abs. 3 GG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es sich auf die Zeit seit dem 1. April 1967 erstreckt.
Soweit der Rechtsstreit den Zeitraum vom 1. Mai 1965 bis zum 31. März 1967 betrifft, wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. September 1965 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. April 1965 zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Revision der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. September 1965 zurückgewiesen.
Die Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.
Gründe
I.
Der am 1. Februar 1944 geborene Kläger zu 1, der studiert, und der am 18. Februar 1953 geborene Kläger zu 2, der die Schule besucht, sind die ehelichen Kinder eines Lokomotivführers a.D. und einer am 13. März 1963 gestorbenen Oberlehrerin im baden-württembergischen Schuldienst. Durch Bescheid vom 20. Februar 1964 setzte das Oberschulamt Nordwürttemberg das Witwergeld des Vaters auf 12 v.H. des fiktiven Ruhegehalts der Verstorbenen fest und gewährte den Klägern das Halbwaisengeld (je 12 v.H. des fiktiven Ruhegehalts der Mutter). Den Widerspruch des Witwers, der ein höheres Witwergeld erstrebte, und den der Kläger, die das Vollwaisengeld (je 20 v.H. des fiktiven Ruhegehalts der Mutter) beanspruchen, wies das Oberschulamt durch Bescheid vom 13. Oktober 1964 zurück.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat der daraufhin erhobenen Klage mit dem Antrag,
unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Oberschulamts Nordwürttemberg vom 20. Februar 1964 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1964 den Beklagten zu verpflichten, das Waisengeld für die Kläger auf je 20 v.H. des fiktiven Ruhegehalts ihrer am 13. März 1963 verstorbenen Mutter Erika A... festzusetzen,
durch Urteil vom 9. April 1965 stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 22. September 1965 unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Gemäß § 145 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes für Baden-Württemberg vom 1. August 1962 (GesBl. S. 89) - LBG - sei das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen zu zahlen,
"wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag nach § 143 in Höhe des Witwengeldes erhält".
Diese Vorschrift sei im vorliegenden Falle, in dem der Vater der Kinder Hinterbliebener sei, weder unmittelbar noch sinngemäß anwendbar.
§ 150 LBG befasse sich nicht mit dem Waisengeld, sondern sehe nur die analoge Anwendung der für die Hinterbliebenenversorgung der Witwe und der geschiedenen Ehefrau des verstorbenen Beamten geltenden Vorschriften auf den Witwer und den geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin vor. Das gehe insbesondere auch aus Satz 3 des § 150 LBG hervor, der bestimme, daß in den auf den Witwer analog für anwendbar erklärten §§ 140 bis 149 LBG an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld und an die Stelle der Witwe der Witwer trete. Von der Anwendung der für die Waisen des Beamten geltenden Vorschriften auf die Waisen der Beamtin sei in § 150 LBG nicht die Rede.
Der Auffassung, daß § 150 LBG nichts für die Höhe des Waisengeldes der Kinder einer verstorbenen Beamtin zu entnehmen sei, stehe nicht entgegen, daß in § 150 Satz 1 LBG unter anderem auch die Vorschrift des § 145 LBG, die für den Fall des Todes eines männlichen Beamten in Absatz 2 die Voraussetzungen für den Bezug des Vollwaisengeldes durch Halbwaisen regele, für entsprechend anwendbar erklärt sei. Diese Verweisung sei bedeutungslos wie z.B. auch die - unnötige -Verweisung auf § 144 LBG. Ob den Klägern Vollwaisengeld zu gewähren sei, sei hiernach allein auf Grund des § 145 Abs. 2 LBG zu beantworten.
Der Wortlaut dieser Vorschrift stehe jedoch dem Anspruch der Kläger auf Vollwaisengeld entgegen. Eine "Mutter des Kindes des Verstorbenen" im Sinne dieser Vorschrift sei im vorliegenden Fall nicht vorhanden. Außerdem habe der Vater der Kläger einen Anspruch auf Witwergeld in der gesetzlichen Höhe, und er erhalte dieses auch. Belanglos sei es, daß er Witwergeld nur in Höhe von 12 v.H. des fiktiven Ruhegehalts der verstorbenen Beamtin beanspruchen könne, während das Witwengeld grundsätzlich 60 v.H. des Ruhegehalts betrage. Mangels einer entsprechenden Vorschrift sei es nicht möglich, die Worte "wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezug von Witwengeld berechtigt ist" im Sinne von "wenn der Vater des Kindes der Verstorbenen nicht zum Bezug von Witwergeld in Höhe von 60 v.H. des fiktiven Ruhegehalts der Verstorbenen berechtigt ist" auszulegen. Die Gerichte seien nicht befugt, einem Gesetz eine Auslegung zu geben, die mit dem Wortlaut nicht in Einklang gebracht werden könne und dem Sinn des Gesetzes nicht entspreche, selbst dann nicht, wenn dies zu einem unbilligen oder gar verfassungswidrigen Ergebnis führe.
Das Berufungsgericht brauche nicht zu prüfen, ob die unterschiedliche Behandlung der Kinder eines verstorbenen Beamten und der Kinder einer verstorbenen Beamtin gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verstoße. Einen solchen Verstoß könnte der Gesetzgeber nur durch die Unterlassung begangen haben, die Vorschrift des § 145 Abs. 2 LBG auch für die Kinder der verstorbenen Beamtinnen für anwendbar zu erklären. Diese fehlende gesetzliche Regelung könnte auch das Bundesverfassungsgericht, das nur zur Feststellung einer in der unterschiedlichen Behandlung der Kinder liegenden Verfassungswidrigkeit befugt sein würde, nicht ersetzen. Deshalb wäre zwar die Anrufung jenes Gerichts durch die Kläger mittels Verfassungsbeschwerde möglich, hingegen eine Vorlage durch das Berufungsgericht nach Art. 100 GG unzulässig (zu vgl. BVerfGE 8, 28). -
Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die - zugelassene -Revision der Kläger sinngemäß mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. April 1965 zurückzuweisen.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er tritt dem angefochtenen Urteil im Ergebnis bei mit dem Bemerken, daß § 150 LBG für eine Ausdehnung des § 145 Abs. 2 LBG auf Halbwaisen keinen Anhalt biete und daß sich die vom Gesetzgeber getroffene und gewollte unterschiedliche Ausgestaltung der Waisenversorgung - sofern man die Witwerversorgung nach § 150 LBG für verfassungsmäßig halte (hierzu Hinweis auf BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62]) - als sachgerecht und sinnvoll erweise.
Die Parteien haben nachträglich übereinstimmend die Hauptsache für die Zeit vom 1. April 1967 an im Hinblick darauf für erledigt erklärt, daß der Beklagte seither auf Grund des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 2. April 1963 (GesBl. S. 127) Vollwaisengeld an die Kläger zahlt.
II.
Die Revision hat teilweise Erfolg.
Die Entscheidung hängt von der Auslegung und Anwendung des § 150 LBG in der bis zum 31. März 1967 gültigen Fassung und des - in seiner Fassung unverändert gebliebenen - § 145 Abs. 2 LBG ab.
§ 150 in seiner ursprünglichen Fassung lautete:
"Die §§ 140 bis 149 gelten entsprechend für den Witwer oder schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden der Ehefrau geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, wenn er zur Zeit ihres Todes einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen sie gehabt hat. Die ihm zu gewährenden Bezüge dürfen nicht höher sein, als sein Unterhaltsanspruch gegen die Verstorbene. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer."
§ 145 Abs. 2 LBG hat folgenden Wortlaut:
"Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag nach § 143 in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrags den Betrag des Witwengeldes und Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen."
Die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß der Regelung des § 150 LBG nichts über die Höhe des Waisengeldes der Kinder einer verstorbenen Beamtin zu entnehmen sei, ist irrig. Die Anführung der die Hinterbliebenenversorgung sowohl der Witwe als auch der Waisen eines Beamten regelnden §§ 140 bis 149 in § 150 LBG bringt hinreichend klar den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, daß nach dem Tode einer Beamtin auch diejenigen der in den §§ 140 bis 149 LBG getroffenen Regelungen entsprechend anzuwenden sind, die sich auf die Waisen - nicht also allein auf den Witwer - beziehen. Der diesem Willen entsprechenden Gesetzesauslegung gebührt gegenüber der im angefochtenen Urteil vertretenen einschränkenden Auslegung auch deshalb der Vorzug, weil sie der nach Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG gebotenen Gleichstellung der weiblichen mit den männlichen Beamten Rechnung trägt; denn diese Gleichstellung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann vollzogen, wenn die Hinterbliebenen einer Beamtin, mithin auch deren Kinder, nach dem Tode der Beamtin ebenso wie die Hinterbliebenen eines männlichen Beamten versorgt werden (vgl. BVerfGE 21, 329 ff. [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62][BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62] [351]). - Daraus folgt, daß § 145 Abs. 2 LBG für die Kinder einer Beamtin entsprechend gilt, also in Fällen der vorliegenden Art mit folgendem Wortlaut anzuwenden ist:
"Wenn der Vater des Kindes der Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwergeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag nach § 150 in Verbindung mit § 143 LBG in Höhe des Witwergeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gewährt ... ."
Diese Voraussetzungen des § 145 Abs. 2 LBG waren jedoch im vorliegenden Fall bis zum Ablauf des Monats April 1965, in dem sich der Vater der Kläger wiederverehelichte, nicht erfüllt. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Vater der Kläger nämlich zum Bezuge von Witwergeld berechtigt. Daß das ihm bis dahin gewährte Witwergeld nicht 60 v.H. des Ruhegehalts betrug, das die Verstorbene bei Eintritt in den Ruhestand am Todestage hätte erhalten können, ist - entgegen der Annahme der Revision - für die hier zu treffende Entscheidung bedeutungslos. Als "Witwengeld" werden allgemein die Hinterbliebenenbezüge einer Witwe auch dann verstanden, wenn diese Bezüge den Regelbezug von 60 v.H. des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder bei Eintritt in den Ruhestand am Todestage hätte erhalten können, nicht erreichen, beispielsweise infolge Anwendung des § 146 Abs. 1 und 3 (Regelung des Höchstbetrages der gesamten Hinterbliebenenversorgung), des § 147 Abs. 1 (Minderung wegen großen Altersunterschieds der Ehegatten), des § 175 (Berücksichtigung anderweitigen Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst), des § 181 Abs. 3 (Verletzung der Anzeigepflichten) oder des § 184 LBG (Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung). Mangels einer ausdrücklichen Einschränkung kann für § 145 Abs. 2 LBG nichts anderes Rechtens sein. Entsprechendes muß gemäß § 150 LBG auch für das "Witwergeld" gelten.
Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß das Witwengeld - anders als das Witwergeld gemäß § 150 LBG - höher als der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Witwe gegen den verstorbenen Beamten sein darf. Die für die Witwer der Beamtinnen in § 150 LBG vorgesehene Beschränkung der Höhe der Hinterbliebenenbezüge auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs rechtfertigt nämlich nicht den rechtlichen Schluß, daß jedenfalls diese Minderung des Witwergeldes den Anspruch auf das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen begründe. Der Gesetzeswortlaut gibt nichts dafür her. Auch das Gesetzesmotiv rechtfertigt nicht einen solchen Schluß. Die Gewährung von Vollwaisengeld durch § 145 Abs. 2 LBG für den Fall, daß die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, kann nur auf der Erwägung des Gesetzgebers beruhen, daß in diesen Fällen die Waisen einer erhöhten Versorgung bedürfen, weil die Witwe sie nicht aus ihren Bezügen - wie es der Regel entspricht - mitversorgen kann. Die Beschränkung des Witwergeldes auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, den der Witwer gegen die verstorbene Beamtin hatte, macht aber nicht die Waisen eines erhöhten Waisengeldes bedürftig. Sie beruht auf der Erwägung, daß der Witwer einer verstorbenen Beamtin anderweitige Einkünfte gehabt haben muß, wenn sein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen die verstorbene Beamtin nur von geringer Höhe war und 60 v.H. des Ruhegehalts der Beamtin nicht erreichte, daß also sein Unterhalt schon durch das geminderte Witwergeld und seine anderweitigen Einkünfte hinreichend sichergestellt ist. Ist aber der Unterhalt des Witwers einer Beamtin in dieser Weise ausreichend gewährleistet, so kann auch die in § 150 LBG vorgesehene Minderung des Witwergeldes - selbst bei Berücksichtigung des dargelegten der Regelung des § 145 Abs. 2 LBG zugrundeliegenden Motivs - die Zubilligung des Vollwaisengeldes nicht rechtfertigen.
Daß die in § 150 LBG vorgesehene Beschränkung des Witwergeldes auf die Höhe, die der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Witwers gegen die Beamtin hatte, und das dieser Beschränkung zugrundeliegende soeben dargelegte Gesetzesmotiv nicht mit Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG vereinbar sind, ist für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich. Solange der Witwer einer Beamtin zum Bezuge von Witwergeld berechtigt ist, kann - wie schon ausgeführt worden ist - nur Halbwaisengeld beansprucht werden, selbst wenn das Witwergeld verfassungswidrigerweise zu gering bemessen ist; dies würde übrigens in gleicher Weise für Fälle gelten, in denen die Witwe eines verstorbenen Beamten Witwengeld von einer mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden geringen Höhe erhält. Für den Fall, daß der Vater der Kläger für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem er sich wiederverehelichte, also bis zum 30. April 1965, ein Art. 3 GG entsprechendes höheres Witwergeld erstreiten sollte, könnte die Rechtslage der Kläger - erst recht - eine Besserung nicht erfahren.
Die Rechtslage der Kläger konnte sich erst von dem Zeitpunkt an bessern, in dem der Vater der Kläger die Berechtigung zum Bezuge von Witwergeld verlor. Dieser Zeitpunkt trat - wie schon erwähnt - bei Ablauf des Monats April 1965 ein. Die Wiederverehelichung des Vaters der Kläger im Monat April 1965 bewirkte nämlich, daß die Berechtigung zum Bezug des Witwergeldes mit Ablauf dieses Monats erlosch, wie sich aus § 150 Satz 3 LBG in Verbindung mit § 180 Abs. 1 Nr. 1 LBG ergibt. Demzufolge war den Klägern seit dem 1. Mai 1965 gemäß § 145 Abs. 2 LBG Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen zu gewähren.
Diese Rechtsfolge wird - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Vater der Kläger im April 1965 gemäß § 150 in Verbindung mit § 142 LBG eine Abfindung in Höhe des Vierundzwanzigfachen seines im April 1965 bezogenen Witwergeldes erhielt. Die Zahlung dieser Abfindung bedeutet nicht, daß der Kläger noch 24 weitere Monate zum Bezuge von Witwergeld berechtigt gewesen wäre. Einer solchen Bedeutung stehen die eindeutigen Rechtsfolgen der Wiederverheiratung für die Versorgungspflicht des Dienstherrn entgegen. In seinem Urteil vom 12. Januar 1967 - BVerwG II C 96.63 - (BVerwGE 26, 15 [18]) hat der erkennende Senat hierzu folgendes dargelegt:
"Die neue Heirat löst die Beziehung, die zwischen der Beamtenwitwe und dem Dienstherrn ihres gestorbenen früheren Ehemannes kraft der früheren Ehe bestand; und sie beseitigt die aus dem Alimentationsanspruch des früheren Ehemanns herrührende Versorgungspflicht des Dienstherrn gegenüber der Witwe ebenso, wie sie die Unterhaltspflicht des Beamten selbst beenden würde, wenn dieser noch lebte. Diese Bedeutung der neuen Heirat rechtfertigt es, auch hier das 'Erlöschen' als eine völlige, endgültige Beseitigung des Versorgungsanspruchs und überhaupt des Versorgungsrechtlichen Rechtsverhältnisses mit allen seinen Nebenfolgen (z.B. Fürsorge, Beihilfen, Unterstützungen) zu verstehen."
Bereits aus dieser - für den Fall der Wiederverheiratung eines Witwers sinngemäß heranziehbaren - Darlegung ergibt sich, daß die Auffassung des Beklagten irrig ist. Diese Auffassung steht zudem nicht im Einklang mit Sinn und Zweck der Abfindung. Die Abfindung stellt ein Äquivalent für die Befreiung des Staates von der Alimentationspflicht gegenüber der Witwe eines Beamten oder dem Witwer einer Beamtin dar und gewährt einen Ausgleich dafür, daß der überlebende Ehegatte eines verstorbenen Bediensteten den Staat fortan nicht mehr in Höhe der gewährten Versorgungsbezüge finanziell belastet. Sie bietet damit zugleich - ebenso wie die Regelung über das Wiederaufleben des Witwergeldes bei Auflösung der neuen Ehe (vgl. hierzu BVerwGE 26, 15 [19]) - eine Ermutigung zur Wiederverheiratung. Auch deshalb ist die Gewährung der Abfindung nicht als einmalige Abgeltung einer zeitweilig weiterbestehenden Berechtigung zum Bezuge von Witwergeld anzusehen. Die Ansicht des Senats wird im Schrifttum von Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, RdNr. 3 zu § 127 geteilt.
An der Zuerkennung des Vollwaisengeldes für die Zeit vom 1. Mai 1965 an hat der Senat sich nicht dadurch gehindert gesehen, daß im angefochtenen Urteil tatsächliche Feststellungen über die Wiederverehelichung des Vaters der Kläger am 2. April 1965 und die Gewährung der Abfindung fehlen. Diese Tatsachen, die das Berufungsgericht wegen seiner rechtsirrigen Auslegung der §§ 150, 145 Abs. 2 LBG nicht für entscheidungserheblich gehalten und deshalb im angefochtenen Urteil nicht festgestellt hat, dürfen trotz § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - vom Revisionsgericht berücksichtigt werden, weil sie zwischen den Parteien unstreitig sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon in seinen Urteilen vom 7. Dezember 1965 - BVerwG II C 199.61 - und vom 14. Februar 1968 - BVerwG VI C 53.65 - (BVerwGE 29, 127 [130.]) ausgeführt, dem Revisionsgericht sei aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit ausnahmsweise gestattet, von der in Ansehung des § 137 Abs. 2 VwGO an sich gebotenen Zurückverweisung einer Sache an das Gericht der Vorinstanz zum Zwecke der Nachholung einer noch erforderlichen tatsächlichen Feststellung dann abzusehen und die Feststellung selbst zu treffen, wenn diese einen zwischen den Prozeßbeteiligten unstreitigen Umstand betrifft. Hieran hält der erkennende Senat fest.
Nach alledem ist der Revision für die Zeit bis zum 30. April 1965 der Erfolg zu versagen. Dagegen ist ihr für den folgenden Zeitraum vom 1. Mai 1965 bis zum 31. März 1967 stattzugeben. Die von den Klägern im Revisionsverfahren abschriftlich vorgelegten Kassenanweisungen vom 26. April 1965 und vom 6. Mai 1965 brauchten nicht ausdrücklich aufgehoben zu werden; sie sind lediglich behördeninterne Vorgänge, auch wenn sie den Klägern durch Übermittlung von Abschriften zur Kenntnis gebracht worden sein sollten (ebenso bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Urteil vom 21. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 84.59 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 6]).
Soweit sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, ist das Verfahren gemäß §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. - Einer besonderen Kostenentscheidung bezüglich des in der Hauptsache erledigten Verfahrensteils bedarf es nicht, weil dieser den Wert des Streitgegenstandes und damit die Kosten des Verfahrens nicht erhöht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 500 DM festgesetzt.
Dr. Idel
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer
Weber-Lortsch