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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1965, Az.: BVerwG II C 199.61

Anrechnung der ostzonalen Rente des Ehegatten auf die Versorgungsbezüge des anderen Ehegatten; Keine Berücksichtigung von im sowjetisch besetzten Teil Deutschlands auf ein Sperrkonto gezahlten Bezügen für einen in Westberlin wohnenden Versorgungsberechtigten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.12.1965
Aktenzeichen
BVerwG II C 199.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.04.1961 - AZ: I A 1415/59

Fundstelle

  • NDBZ 1966, 108

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land ... vom 13. April 1961 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die während des Revisionsverfahrens verstorbene ursprüngliche Klägerin war die Witwe des im Jahre 1954 gestorbenen Professors Dr. B.. Dieser trat im Jahre 1928 in den Dienst des Auswärtigen Amtes und wurde dort später Vortragender Legationsrat. Im Jahre 1942 wurde er in den Ruhestand versetzt. Nach dem 8. Mai 1945 behielt er seinen Wohnsitz in Berlin-West bei. Vom 1. Mai 1947 an war er als Professor mit einem Lehrauftrag für Hispanologie an der Humboldt-Universität im Sowjetsektor von Berlin tätig. Später wurde er emeritiert. Gemäß Versicherungsschein vom 13. November 1953 gewährte ihm - und nach seinem Tode der früheren Klägerin - die "Deutsche Versicherungsanstalt, Abteilung Altersversorgung der Intelligenz" mit Wirkung vom 1. August 1951 eine monatliche Rente auf Grund der "Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik" vom 12. Juli 1951. Diese Rente betrug zunächst 800 DM Ost und vom 1. Juli 1952 ab 1.995 DM Ost monatlich. Die frühere Klägerin erhielt nach dem Tode ihres Ehemannes monatlich 997,50 DM Ost. Der Ehemann der früheren Klägerin erhielt ferner vom 1. Oktober 1951 an auf Grund seiner Tätigkeit in Auswärtigen Amt vom Senator für Inneres in Berlin-West Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -. Vom 1. Januar 1954 an übernahm die Beklagte die Regelung dieser Versorgung. Sie gewährte der früheren Klägerin ab 1. Mai 1954 ein Witwengeld von monatlich 706,10 DM West.

2

Durch Bescheid vom 29. Januar 1957 teilte die Beklagte der früheren Klägerin mit, das Witwengeld sei bisher irrtümlich nach § 160 Abs. 3, statt nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG a.F. - berechnet worden. Die Rente, die sie, die frühere Klägerin, von der "Deutschen Versicherungsanstalt" beziehe, sei auf die nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gewährenden Versorgungsbezüge anzurechnen. Die entstandene Überzahlung müsse in monatlichen Teilbeträgen einbehalten werden. Der gegen diese Einbehaltung erhobenen Klage gab das Landesverwaltungsgericht ... durch Urteil vom 23. Juni 1958 mit der Begründung statt, bei der von der "Deutschen Versicherungsanstalt" gezahlten Rente handele es sich nicht um neue Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder aus einer ihr gleichstehenden Beschäftigung im Sinne der §§ 160 Abs. 1, 158 Abs. 5 BBG a.F.

3

Die Beklagte focht dieses Urteil nicht an; sie teilte der früheren Klägerin aber durch Schreiben vom 7. Januar 1959 mit, daß sie auch in Zukunft die "Intelligenzrente" bei der Berechnung der Versorgungsbezüge berücksichtigen werde; gegen das Urteil sei nur deshalb keine Berufung eingelegt worden, weil die Klägerin nicht mehr bereichert erscheine.

4

Im Hinblick auf diesen Bescheid hat die frühere Klägerin erneut Klage erhoben mit dem Antrag,

festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, die ostzonale Rente auf ihre Versorgungsbezüge anzurechnen.

5

Das Landesverwaltungsgericht ... hat das Klagebegehren als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verstanden, gerichtet auf Aufhebung des Bescheides vom 7. Januar 1959 und auf die Verpflichtung der Beklagten, der früheren Klägerin das Witwengeld ohne Anrechnung der Intelligenzrente zu zahlen. Dieser Klage hat das Landesverwaltungsgericht ... durch Urteil vom 20. August 1959 stattgegeben.

6

Das Oberverwaltungsgericht für das Land ... hat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten durch Urteil vom 13. April 1961 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

7

Das Landesverwaltungsgericht habe das Klagebegehren richtig ausgelegt.

8

Der Klage stehe die Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 29. Januar 1957 nicht entgegen, obwohl die Klägerin diesen nur bezüglich der Rückforderung der überzahlten Beträge angefochten habe. Denn der Bescheid vom 7. Januar 1959 stelle einen neuen selbständigen Verwaltungsakt dar. Die Beklagte habe sich darin auf den neuen Antrag der Klägerin, die ihr zustehenden Versorgungsbezüge für die Zukunft entsprechend der in dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts ... vom 23. Juni 1958 geäußerten Rechtsauffassung festzusetzen, eingelassen und eine im Hinblick auf das Urteil auch gebotene neue Sachentscheidung getroffen. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 1959 habe somit den Klageweg neu eröffnet.

9

Die Klägerin habe gemäß §§ 49, 29 G 131 in Verbindung mit Abschnitt V des Bundesbeamtengesetzes Anspruch auf Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge.

10

Die Anrechnung von "neuen Versorgungsbezügen" sei nur unter den Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nr. 2 BBG a.F. zulässig. "Öffentlicher Dienst" und "gleichstehende Beschäftigung" im Sinne dieser Vorschrift sei nach § 158 Abs. 5 Satz 1 und 2 Buchst. a BBG a.F., auf den § 160 Abs. 1 BEG a.F. verweise, jede Beschäftigung im Dienste des Bundes oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen und die dem öffentlichen Dienst gleichstehende Beschäftigung bei Vereinen, Einrichtungen und Unternehmungen, deren gesamtes Kapital sich in öffentlicher Hand befinde. Mit "Einrichtungen" und "Unternehmungen" seien nach dem Wortlaut des Gesetzes nur solche gemeint, die sich innerhalb des Bundesgebietes befinden, öffentlicher Dienst in diesem Sinne sei nur der Dienst beim Bund oder einer der Hoheit des Bundes unterstehenden Körperschaft. Das ergebe sich insbesondere aus der Vorschrift des § 158 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b BBG, nach der der Verwendung im öffentlichen Dienst "gleichstehe" die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine der Hoheit des Bundes unterstehende Körperschaft beteiligt ist. Dieser Vorschrift liege, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. November 1959 (BVerwGE 9, 314) ausgeführt habe, der Gedanke zugrunde, daß das neue Einkommen ebenso wie das Ruhegehalt aus öffentlichen Mitteln fließt und diese als Ganzes nicht doppelt belastet werden sollen, obwohl nur einer Körperschaft Dienste geleistet seien. Die öffentlichen Mittel als Ganzes zu betrachten sei aber nur gerechtfertigt, wenn sie zum mindesten teilweise einer einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit unterliegen. Eine solche mit der Möglichkeit eines Austausches öffentlicher Mittel bestehe aber nicht zwischen der Bundesrepublik einschließlich Westberlin einerseits und der Sowjetzone und dem Sowjetsektor von Berlin anderseits.

11

Der durch das - eine Anrechnungsmöglichkeit bejahende - Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 1956 - III ZR 127.55 - (DVBl. 1956 S. 408 [BGH 12.01.1956 - III ZR 127/55]) entschiedene Fall sei nicht vergleichbar. Dort habe sowohl die in der Sowjetzone gewährte Rente als auch die in der Bundesrepublik gewährte Versorgung aus einem Dienstverhältnis hergerührt, das zu einer Zeit bestanden habe, als die Einheit der öffentlichen Hand im gesamten Reichsgebiet noch gewährleistet gewesen sei. Bei der Klägerin handele es sich aber nicht darum, ihr zwei Renten auf Grund desselben früheren Beamtenverhältnisses ihres verstorbenen Ehemannes zu gewähren, sondern darum, die nach dem staatlichen Zusammenbruch von ihrem damals bereits im Ruhestande befindlichen Ehemanns in Ostberlin neu erworbene Rente weiter zu belassen. Der Bundesgerichtshof habe sich zu diesem Falle nicht eindeutig geäußert und sich deshalb auch nicht mit den aus der tatsächlichen Teilung Deutschlands für die Dienstverhältnisse in der Nachkriegszeit ergebenden rechtlichen Folgen auseinandergesetzt. Daß die Beklagte die Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin an der Humboldt-Universität in Berlin-Ost als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet habe, sei für die Frage der Anrechnung der aus dieser Tätigkeit herrührenden Rente auf die der Klägerin nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehenden Versorgungsbezüge unerheblich. Die Beklagte könne sich auch nicht auf § 7 der Fünften Durchführungsverordnung zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. April 1952 (BGBl. I S. 250) - 5. DVO/G 131 - stützen, weil die an die Klägerin gezahlte zusätzliche Altersversorgung lediglich auf der Tätigkeit ihres Ehemannes nach dem 8. Mai 1945 beruhe und Beschäftigungszeiten, die früher abgeleistet worden sind, nicht berücksichtigt würden.

12

Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten mit dem Antrag,

unter Aufhebung der in den Vorinstanzen ergangenen Urteile die Klage abzuweisen.

13

Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

14

Die Klägerin beantragt

Zurückweisung der Revision.

15

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

16

II.

Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Revisionsgericht ohne - weitere - mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

17

Die Revision ist unbegründet.

18

Die Auslegung der Klageanträge durch das Berufungsgericht, an die das Revisionsgericht nicht gebunden ist (vgl. RG JW 1932, 652; BVerwGE 4, 283), ist rechtlich bedenkenfrei. Auch die Darlegungen im angefochtenen Urteil zur neuen Eröffnung des Klageweges halten der rechtlichen Prüfung stand. Sie stehen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung der "wiederholenden Verfügung" von einem "Zweitbescheid" im Beamtenrecht (vgl. BVerwGE 13, 99[BVerwG 10.10.1961 - VI C 123/59] sowie die Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 140.60 - [MDR 1963 S. 162] und vom 25. Juni 1963 - BVerwG II C 125.61 -). Die Auslegung des Bescheides vom 7. Januar 1959 und die Subsumtion dieses Bescheides unter den in der angeführten Rechtsprechung dargelegten Begriff des "Zweitbescheides" läßt einen vom Revisionsgericht zu berücksichtigenden Rechtsmangel nicht erkennen. Fehl geht in der Sache selbst das Revisionsvorbringen, das Berufungsgericht habe auf Grund unrichtiger Auslegung des § 158 Abs. 5 BBG in der bis zum 30. September 1961 gültigen Fassung die Anrechenbarkeit der der früheren Klägerin gewährten "Intelligenzrente" auf das ihr nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehende Witwengeld verneint. Nach den teils auf tatsächlichen Feststellungen teils auf der Anwendung irrevisiblen Rechts beruhenden Darlegungen im angefochtenen Urteil beruht die Gewährung der als Altersversorgung gewährten Intelligenzrente lediglich auf der Tätigkeit des Ehemannes der früheren Klägerin nach dem 8. Mai 1945, und zwar ohne Berücksichtigung vorher abgeleisteter Beschäftigungszeiten. Unter Zugrundelegung dieser für das Revisionsgericht verbindlichen Darlegungen entspricht das angefochtene Urteil der ständigen mit dem Urteil vom 11. November 1959 - BVerwG VI C 339.56 - (BVerwGE 9, 314) eingeleiteten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Dienst- oder Versorgungsbezüge, die von einer Dienststelle in der Sowjetzone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin ausschließlich wegen der im dortigen Dienst verbrachten Tätigkeit gewährt werden, nicht der Anrechnung nach Maßgabe der §§ 158, 160 BBG a.F. - oder der entsprechenden Regelungen des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) oder des Landesbeamtenrechts - unterliegen, weil es im Verhältnis zu den Körperschaften des sowjetischen Besatzungsgebietes an der zu fordernden wenigstens teilweisen Einheitlichkeit der Finanz- und Wirtschaftshoheit fehlt. Eine Anrechnung hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich in den Fällen zugelassen, in denen die von einer Dienststelle in der Sowjetzone oder im Sowjetsektor gewährten Bezüge und die im Bundesgebiet gewährten Bezüge auf ein und derselben Diensttätigkeit beruhen oder aber bei der Bemessung der "Ostrente" Dienstzeiten vor dem 8. Mai 1945 berücksichtigt werden, die auch für die Höhe der im Bundesgebiet gewährten Bezüge bestimmend sind; dabei ist entweder die Regelung des § 7 der 5. DVO/G 131 - teils unmittelbar, teils analog - oder die dieser Regelung entsprechende Vorschrift des Berliner Landesbeamtenrechts angewendet worden (vgl. insbesondere: BVerwG, Beschluß vom 30. Juni 1960 - BVerwG VI B 14.60 -; BVerwGE 11, 222; Urteil vom 22. Februar 1961 - BVerwG VI C 38.59 -; Urteil vom 13. März 1962 - BVerwG II C 78.61 -; BVerwGE 18, 66).

19

Mit den gegen diese Rechtsprechung gerichteten Angriffen hat sich der Senat u.a. bereits in seinem Urteil vom 13. März 1962 - BVerwG II C 78.61 - auseinandergesetzt. Dort ist dargelegt, die Ansicht, daß auf Versorgungsbezüge keine Einkünfte anrechenbar seien, welche aus einer neuen Verwendung des Versorgungsberechtigten in der Sowjetzone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin bezogen werden, finde trotz des Fehlens einer räumlichen Begrenzung schon im Wortlaut des § 158 Abs. 5 BBG a.F. eine sichere Grundlage, weil in dieser Vorschrift in erster Linie der Bund angeführt und dadurch als die umfassendste oberste Einheit ausgewiesen sei; die Erstreckung von Bundesgesetzen auf Sachverhalte, die außerhalb des Hoheitsbereiches des Bundes liegen, sei keineswegs ohne weiteres selbstverständlich. Ferner hat der Senat in dieser Entscheidung in Anknüpfung an die bisherige einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nochmals auf den Sinn der bisherigen Regelung hingewiesen, der darin zu erblicken sei, daß die neuen Dienst- oder Versorgungsbezüge ebenso wie die schon bisher gewährten Bezüge aus öffentlichen Mitteln fließen, welche als Ganzes betrachtet nicht zweimal belastet werden sollen, und daß daher Voraussetzung für die Anwendung der Ruhensregelung eine wenigstens teilweise Einheitlichkeit der Finanz- und Wirtschaftshoheit der zahlenden Körperschaften sei. Demgemäß hat der Senat ferner dargelegt, daß die mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 in Kraft getretene Änderung des § 158 Abs. 5 BBG a.F. durch Art. IX Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1361) - Ersetzung des Wortes "Bundesgebiet" durch das Wort "Reichsgebiet" - die Bedeutung einer materiellen Änderung des bisherigen Rechts und nicht lediglich die einer Klarstellung habe. Dem hat sich der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen (BVerwGE 20, 29[BVerwG 20.11.1964 - VI C 118.61]).

20

Diese Erwägungen werden auch nicht durch den Hinweis der Revision in Frage gestellt, daß eine - auch nur beschränkte - Einheitlichkeit der Finanz- und Wirtschaftshoheit mit der Folge einer Ausgleichsmöglichkeit zwischen den zahlenden Stellen selbst im nationalen Bereich nicht stets gegeben sei und daß dies insbesondere im supranationalen Bereich, z.B. bei der Montanunion, nicht der Fall sei. Denn mit den in diesen Bereichen jedenfalls bestehenden finanz- und wirtschaftspolitischen Bindungen ist angesichts der tatsächlichen Entwicklung, die die Spaltung Deutschlands genommen hat, das Verhältnis zwischen bundesdeutschen Körperschaften einerseits und Dienststellen im sowjetisch besetzten Teil Deutschlands andererseits schlechthin nicht vergleichbar.

21

Schon aus diesen Gründen erweist sich die Revision als erfolglos, soweit die frühere Klägerin die Aufhebung des mit der damaligen Rechtslage nicht in Einklang stehenden Bescheides vom 7. Januar 1959 begehrt hat und soweit sie ferner sinngemäß beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, ihr nach Maßgabe dieser Rechtslage das Witwengeld ohne Anrechnung der "Intelligenzrente" zu zahlen.

22

Trotz der am 1. Oktober 1961 in Kraft getretenen und auch vom Revisionsgericht zu beachtenden (vgl. BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97.54] [295]) Änderung des § 158 Abs. 5 BBG erweist sich der Verpflichtungsantrag der Klägerin aber auch für die folgende Zeit als begründet.

23

Der Senat neigt zwar zu der Ansicht, daß diese - nicht mit rückwirkender Kraft ausgestattete - Gesetzesänderung mit höherrangigem Recht vereinbar ist; sie dürfte auch mit Art. 3 Abs. 1, mit Art. 14 und mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht in Widerspruch stehen. Einer abschließenden Stellungnahme zu dieser Frage bedarf es indessen nicht, weil sich die Anrechnung der "Intelligenzrente" auf das der früheren Klägerin nach Bundesrecht zustehende Witwengeld auch für die dem 30. September 1961 folgende Zeit jedenfalls aus anderen Gründen verbot.

24

Auf die Anfrage des Senats, ob an die Klägerin auch nach Errichtung der Berliner Mauer (13. August 1961) weiterhin die Intelligenzrente gezahlt wird, haben die Parteien übereinstimmend erklärt, daß die Zahlung zwar weiterhin geleistet werde, daß die Klägerin aber an der Empfangsnahme verhindert sei, weil die Zahlung auf ein Sperrkonto erfolge. Der Senat erachtet es aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit ausnahmsweise für zulässig, diese erst nach Erlaß des Berufungsurteils eingetretene Tatsache zu berücksichtigen. Denn angesichts der übereinstimmenden Parteierklärungen kann jedenfalls im vorliegenden Fall nicht erwartet werden, daß auf Grund einer Zurückverweisung eine abweichende der Revisionsklägerin günstigere Feststellung getroffen werden könnte. Unter Zugrundelegung der noch darzulegenden Rechtsauffassung des Revisionsgerichts würde daher auf Grund einer Zurückverweisung ein der Revisionsklägerin günstigeres Ergebnis nicht zu erwarten sein:

25

§ 158 Abs. 5 BBG setzt auch in der nunmehr geltenden Fassung voraus, daß die anzurechnenden von dritter Seite geleisteten Bezüge zur Erfüllung des Alimentationszwecks der Versorgung beitragen. Das ergibt sich aus dem durch die Neufassung nicht in Frage gestellten Zweck der Regelung, eine Doppel Versorgung aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden. In den Fällen, in denen von einer Versorgung nicht mehr die Rede sein kann, entfällt dieser Zweck. Von einer Versorgung kann aber nicht mehr die Rede sein, wenn - wie im vorliegenden Fall - die aus dem sowjetisch besetzten Teil Deutschlands herrührenden Bezüge dort auf ein Sperrkonto gezahlt werden und damit der Verwertung seitens eines in Westberlin wohnenden Berechtigten tatsächlich auf unbestimmte Zeit entzogen sind. In einem solchen Falle können diese Bezüge zur regelmäßigen Bestreitung der Lebenshaltungskosten und damit zur Versorgung im Rechtssinne nicht herangezogen werden; der Berechtigte hat sie weder im Sinne des § 158 Abs. 1 BBG "bezogen" noch im Sinne des § 160 Abs. 1 BBG "erhalten".

26

Gegenüber dieser sowohl aus Sinn und Zweck als auch aus dem Wortlaut der Ruhensregelungen sich ergebenden Auslegung würde die Rechtsansicht der Beklagten, daß sie gleichwohl zur Anrechnung der Altersrente auf das Witwengeld weiterhin befugt gewesen sei, auf eine verfassungswidrige, nämlich mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Auslegung der Ruhensregelung hinauslaufen. Dieser Grundrechtsnorm ist nicht Genüge geleistet, wenn für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, daß der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten muß (BVerfGE 1, 264 [276]; 2, 118 [119], 3, 377 [380]). Es kann deshalb bei der Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten in dem hier maßgeblichen Zusammenhang nicht unbeachtlich sein, ob die Versorgungsleistungen in einer Weise gewährt werden, die es dem Berechtigten objektiv unmöglich macht, sie tatsächlich zur Versorgung zu verwenden. Hätte der Gesetzgeber diesen Umstand als unbeachtlich angesehen, so würden überdies verfassungsrechtliche Bedenken auch im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG aufkommen.

27

Nach alledem ist die Revision in vollem Umfange zurückzuweisen.

28

Der Senat weist klarstellend darauf hin, daß die Rechtskraft des ergangenen Urteils sich nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt bestimmt, also - für die Zeit ab 1. Oktober 1961 - die Entscheidung von der Feststellung getragen ist, daß der früheren Klägerin der Zugriff auf die Intelligenzrente schlechthin entzogen war. Ob - im Hinblick auf die Möglichkeit des späteren Freiwerdens der auf dem Sperrkonto aufgelaufenen Rentenbeträge - die nunmehr von der Beklagten zu erbringende Nachzahlung ohne weiteres unter einem Rückforderungsvorbehalt steht oder aber die Beklagte einen solchen ausdrücklich erklären mußte, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Oppenheimer