Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1963, Az.: BVerwG II C 125.61
Adressat des Anspruchs auf beamtenrechtliche Unfall-Hinterbliebenenversorgung; Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches und der Regelungsbedürftigkeit des Anspruchs; Gerichtliche Überprüfung nach Unanfechtbarkeit des angegriffenen Bescheides
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.06.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 125.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11479
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 16.05.1961 - AZ: OS I 25/60
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 1961 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1905 geborene Ehemann der Klägerin trat am 1. Oktober 1940 unter Berufung in das Beamtenverhältnis und Ernennung zum Polizeiwachtmeister in den Dienst der Polizei. Nach seiner Ausbildung gehörte er dem Polizeipräsidium in K. an, und zwar seit dem 9. November 1941 als Oberwachtmeister der Schutzpolizei. Am 10. Dezember 1941 wurde er um 5.40 Uhr in dem K. Vorrat E. im Hof des Hauses, in welchem er wohnte, tot aufgefunden.
Der Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei bewilligte der Klägerin, die mit ihren beiden ehelichen Kindern in H. im O. wohnte, durch Erlaß vom 11. Juni 1942 einen jederzeit widerruflichen Unterhaltsbeitrag gemäß § 103 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG -, und zwar für die Klägerin auf die Dauer von zwei Jahren in Höhe des gesetzlichen Mindestwitwengeldes und für die beiden Kinder längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe des gesetzlichen Waisengeldes nebst Kinderzuschlägen. Der Erlaß enthält den Hinweis, daß die Klägerin schon wegen der kurzen Dienstzeit des verstorbenen Beamten mit einer Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages über den 31. März 1944 hinaus nicht rechnen könne. Der Reichsstatthalter in Hessen eröffnete der Klägerin diesen Erlaß durch Schreiben vom 23. Januar 1943. Auf ein Gesuch der Klägerin bewilligte der Regierungspräsident in K. durch Verfügung vom 4. Mai 1944 ausnahmsweise die Weiterzahlung des Unterhaltsbeitrags an die Klägerin auf weitere zwei Jahre bis zum 31. März 1946. Die Zahlungen erfolgten durch den Reichsstatthalter in Hessen (Landesregierung) und wurden nach dem Zusammenbruch vom Regierungspräsidenten in Darmstadt übernommen. Vom 1. April 1946 an wurde nur noch das Waisengeld und der Kinderzuschlag für die Kinder der Klägerin gezahlt.
Die Klägerin bemühte sich in der folgenden Zeit wiederholt erfolglos um die Weiterbewilligung des ihr gewährten Unterhaltsbeitrags. Durch Bescheid vom 9. April 1956 teilte der Hessische Minister des Innern der Klägerin ohne Rechtsmittelbelehrung mit, es sei weder die Gewährung einer Versorgung nach den Unfallfürsorgebestimmungen noch die Gewährung des Unterhaltsbeitrags möglich; es müsse der Klägerin überlassen bleiben, ihren Anspruch auf Unfallwitwengeld im Rechtswege geltend zu machen.
Am 25. Juli 1958 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag,
- 1.
den Bescheid des Hessischen Ministers des Innern vom 9. April 1956 aufzuheben,
- 2.
den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihr, der Klägerin, vom 10. Dezember 1941 an Unfall-Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen; es hat das Vorliegen eines Dienstunfalls für nicht erwiesen erachtet. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 16. Mai 1961 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
Über die Frage, ob der Tod des Ehemanns der Klägerin auf einem Dienstunfall beruht, könne heute nicht mehr entschieden werden; denn durch den Erlaß des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei vom 11. Juni 1942 sei über diese Frage bereits eine erschöpfende und abschließende Entscheidung gefällt worden. Der Erlaß sei auf § 103 DBG gestützt; nach dieser Vorschrift könne die Witwe eines Beamten auf Widerruf einen Unterhaltsbeitrag erhalten, wenn dem Beamten selbst gemäß § 76 Abs. 3 DBG ein Unterhaltsbeitrag hätte bewilligt werden können, d.h., wenn die Dienstunfähigkeit aus anderen Gründen als infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes eingetreten sei. Ein Dienstunfall sei mithin nicht angenommen worden, anderenfalls wäre der Klägerin Hinterbliebenenversorgung gemäß §§ 107, 113 ff. DBG bewilligt worden. Die Klägerin habe nicht innerhalb der in § 143 Abs. 2 Satz 1 und 2 DBG vorgesehenen Ausschlußfrist die Entscheidung vom 11. Juni 1942 angefochten. Infolgedessen sei diese Entscheidung, die jedenfalls nicht als nichtig anzusehen sei, unanfechtbar geworden.
Hiergegen richtet sich die von der Klägerin eingelegte - zugelassene - Revision mit dem Antrag,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Hessischen Ministers des Innern vom 9. April 1956 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, der Klägerin vom 10. Dezember 1941 an Unfall-Hinterbliebenenversorgung zu gewähren,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision macht im wesentlichen folgendes geltend: § 143 DBG stehe einer Sachentscheidung nicht entgegen. Der Erlaß vom 11. Juni 1942 enthalte keine Ablehnung der aus §§ 107, 113 ff. DBG sich ergebenden Ansprüche. Die Ablehnung dieser Ansprüche hätte ausdrücklich und eindeutig erfolgen müssen, zumal da die Klägerin auf juristischem Gebiet Laie sei. Daß die Klägerin nicht über ihre etwaigen Ansprüche aus §§ 107, 113 ff. DBG unterrichtet gewesen sei, würde die - in der Berufungsinstanz vergeblich angeregte - Parteivernehmung ergeben haben; insoweit habe das Berufungsgericht § 286 ZPO verletzt. - Das Berufungsgericht habe ferner § 163 Satz 1 und 2 DBG in Verbindung mit § 19 der Reichsdienststrafordnung verletzt; denn es habe keine Feststellungen darüber getroffen, ob und wann der Erlaß vom 11. Juni 1942 der Klägerin "zugestellt" worden ist. - Der Erlaß vom 11. Juni 1942 enthalte keine Rechtsmittelbelehrung; daraus folge, daß das Berufungsgericht auch den eine Rechtsmittelbelehrung vorschreibenden Runderlaß vom 9. August 1937 (Pr. Bes. Bl. S. 171) nicht beachtet habe. - Auch § 839 BGB in Verbindung mit Art. 131 der Weimarer Reichsverfassung sei verletzt. Diese Vorschriften seien zu beachten gewesen, weil die Klägerin von keiner der amtlichen Stellen, an die sie sich während des Krieges gewendet habe, eine zutreffende Auskunft über die ihr zustehenden Ansprüche und die für deren Geltendmachung einzuhaltende Frist erhalten habe. - Auf § 123 DBG könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Da der Erlaß vom 11. Juni 1942 ohne Antrag ergangen sei, habe die Klägerin annehmen müssen, er spreche ihr alles zu, was ihr auf Grund der einschlägigen Vorschriften zustehe; hierdurch sei sie von der Anmeldung der Unfallfürsorgeansprüche abgehalten worden. Die Nichtanmeldung sei zudem unschädlich, wenn die zuständige Behörde - wie auch hier - während der Meldefrist tätig geworden ist.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist unbegründet; das angefochtene Urteil hält im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand.
Allerdings steht der Umstand, daß die Klägerin den Erlaß des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei vom 11. Juni 1942 nicht seinerzeit im Klagewege angefochten hat - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts -, einer sachlich-rechtlichen Entscheidung über die von der Klägerin erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, ist die zuständige oberste Dienstbehörde nicht gehindert, trotz Unanfechtbarkeit eines früheren - schon vor Einführung der Generalklausel ergangenen - Bescheides sich mit einer neuen Sechentscheidung einer gerichtlichen Überprüfung der materiellen Rechtslage zu stellen (ebenso u.a. Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 140.60 - [MDR 1963 S. 162] und BVerwG VI C 139.60), und eine solche neue Sachentscheidung ist hier in dem angefochtenen Bescheid vom 9. April 1956 zu erblicken. Der Bescheid vom 9. April 1956 ist von der zuständigen obersten Dienstbehörde erlassen worden, und er erfüllt inhaltlich die nach der oben angeführten Rechtsprechung zu stellenden Anforderungen. Zu fordern ist nach dieser Rechtsprechung - und dies ist im Einzelfall im Wege der Auslegung des (erklärten) Willens der Behörde zu ermitteln -, daß die Behörde sich für eine erneute sachliche Prüfung und Entscheidung entschlossen hat und daß diese Absicht auch eindeutig erkennbar geworden ist. Daß der Hessische Minister des Innern durch den Bescheid vom 9. April 1956 eine erneute Sachentscheidung hat treffen wollen, hat er durch das folgende - vom Berufungsgericht festgestellte - Verhalten klar zum Ausdruck gebracht: Aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen des Hessischen Ministers des Innern und des Regierungspräsidenten von Darmstadt ergibt sich, daß der Minister des Innern bestrebt war, der Klägerin zu helfen. Er hat zu diesem Zweck, vornehmlich auf Veranlassung des Bundestagsabgeordneten R. neue sachliche Ermittlungen angestellt und am 9. Januar 1956 über die Umstände, die zum Tode des Ehemannes der Klägerin geführt haben, Zeugen vernehmen lassen. Weil auch nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen ein für die Gewährung von Unfall-Hinterbliebenenversorgung hinreichender Zusammenhang des Todes des Ehemannes der Klägerin mit dem Dienst nicht erwiesen schien, hat der Minister des Innern die Zustimmung des Hessischen Ministers der Finanzen zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 101 des Hessischen Beamtengesetzes zu erwirken versucht.
Nachdem der Minister der Finanzen seine Zustimmung verweigert hatte, hat der Minister des Innern durch Schreiben vom 9. April 1956 den Bundestagsabgeordneten R. über seine Bemühungen unterrichtet; in diesem Schreiben heißt es, die Klägerin sei entsprechend beschieden worden und es müsse ihr überlassen bleiben, ihren Anspruch im Rechtswege geltend zu machen. In dem gleichzeitig an die Klägerin gerichteten Bescheid heißt es ebenfalls, es müsse der Klägerin ("deshalb") überlassen bleiben, ihren Anspruch im Rechtswege geltend zu machen. Zudem ist der Bescheid an die Klägerin "im Nachgang" zum Schreiben des Ministers des Innern vom 21. Januar 1956 ergangen; durch dieses Schreiben hatte der Minister die Klägerin u.a. über die angestellten Ermittlungen ins Bild gesetzt.
Der Minister des Innern hat sich also nicht auf die Unanfechtbarkeit des Erlasses vom 11. Juni 1942 berufen und durch die frühere Behandlung des Falles nicht gehindert gesehen, den Anspruch der Klägerin sachlich zu prüfen. Die Verweisung auf den Rechtsweg stellt sich mithin nicht als eine bloße Belehrung dar, sondern als Verweisung auf den Rechtsweg zwecks sachlich-rechtlicher Prüfung des Anspruchs. Sie ist nach dem Sinnzusammenhang ein zusätzliches Indiz dafür, daß der Minister des Innern sich mit der Ansicht, ein Dienstunfall sei jedenfalls nicht erweisbar und die Klägerin könne aus diesem Grunde Ansprüche auf Unfall-Hinterbliebenenversorgung nicht mit Erfolg geltend machen, einer gerichtlichen Prüfung stellen wollte. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Stellungnahme zu der Frage, ob der Erlaß vom 11. Juni 1942 bezüglich der von der Klägerin begehrten Unfallversorgung ein den Anforderungen des § 143 DBG entsprechender (unanfechtbar gewordener) Vorbescheid war oder ob die Klägerin etwa aus anderen Gründen das Klagerecht verloren hatte.
Der Umstand, daß hiernach eine Sachentscheidung möglich und auch geboten ist, nötigt das Revisionsgericht indessen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Denn die zur Entscheidung stehende Klage ist nach Meinung des Senats unbegründet, und in einem solchen Fall kann auf Zurückweisung der Revision eines Klägers erkannt werden, weil ein Kläger durch Abweisung der Klage als unbegründet statt als unzulässig nicht beschwert wird (ebenso BVerwG, Beschluß vom 9. Februar 1954 - BVerwG I B 31.53 -; Urteile vom 1. Juli 1950 - BVerwG II C 76.57 - und vom 23. Juni 1959 - BVerwG II C 47.58 -).
Die Auffassung, daß die Klage unbegründet ist, ergibt sich - auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, daß sie den Anspruch auf Gewährung von Unfall-Hinterbliebenenversorgung rechtzeitig gemäß § 123 DBG angemeldet hat - aus folgenden Erwägungen:
Der Anspruch auf beamtenrechtliche Unfall-Hinterbliebenenversorgung richtet sich grundsätzlich gegen den Dienstherrn des verstorbenen Beamten. Dienstherr des Ehemannes der Klägerin (Oberwachtmeister der Schutzpolizei) war das seit dem Zusammenbruch nicht mehr handlungsfähige Deutsche Reich. Das beklagte Land Hessen ist nicht Rechtsnachfolger des Reiches. Folglich könnte der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer beamtenrechtlichen Unfall-Hinterbliebenenversorgung gegenüber dem Land Hessen allenfalls dann Erfolg haben, wenn das streitige Rechtsverhältnis von Art. 131 GG und dem dazu ergangenen Regelungsgesetz erfaßt wäre. Das ist aber nicht der Fall.
Das Versorgungsverhältnis der Klägerin könnte zu den von diesen Vorschriften erfaßten Rechtsverhältnissen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann gehören, wenn die Klägerin schon am 8. Mai 1945 einen Anspruch auf beamtenrechtliche Unfall-Hinterbliebenenversorgung gehabt hätte und wenn dieser Anspruch aus Gründen regelungsbedürftig geworden wäre, die mit dem Zusammenbruch zusammenhängen (vgl. BVerwGE 1, 251 und BVerwG, Urteile vom 26. Juli 1958 - BVerwG II C 87.57 - [ZBR 1959 S. 60], vom 14. November 1958 - BVerwG II C 79.57 - [DVBl. 1959 S. 331] und vom 29. Mai 1962 - BVerwG II C 60.60 -). Jedenfalls an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es aber im vorliegenden Fall. Selbst wenn durch den Erlaß vom 11. Juni 1942 eine endgültige Regelung des Versorgungsverhältnisses in einem der Klägerin ablehnenden Sinne nicht getroffen worden sein sollte und mithin dieses Rechtsverhältnis noch regelungsbedürftig war, so war diese Regelungsbedürftigkeit doch keinesfalls durch den Zusammenbruch bedingt, sondern schon vor diesem und unabhängig von den Ereignissen des Jahres 1945 eingetreten, die dem Verfassungsgeber zu dem Regelungsauftrag des Art. 131 GG allein Veranlassung gegeben haben. Zur Zeit des Zusammenbruchs war auch nicht etwa wegen des - wirklichen oder nur vermeintlichen - Anspruchs der Klägerin auf Gewährung der beamtenrechtlichen Unfall-Hinterbliebenenversorgung ein behördliches Verfahren anhängig, dessen Abschluß durch den Zusammenbruch verhindert werden ist - also ein Sachverhalt gegeben, der möglicherweise trotz Nichtgewährung der Unfall-Hinterbliebenenversorgung bis zum 8. Mai 1945 einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Zusammenbruch und der Regelungsbedürftigkeit herzustellen geeignet wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 1962 - BVerwG VI C 53.60 - und vom 31. Januar 1963 - BVerwG II C 5.61 -). Es fehlt hier somit an dem erforderlichen Zusammenhang mit dem Zusammenbruch. Daher kann auch der Umstand, daß das Deutsche Reich - allerdings infolge des Zusammenbruchs - als Dienstherr fortgefallen ist, im vorliegenden Fall nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Der Fortfall des Deutschen Reiches als Dienstherr hat an der Versorgungslage, in der sich die Klägerin am 8. Mai 1945 befand, nichts geändert, weil die Klägerin schon vor dem Zusammenbruch von dem Deutschen Reich keine Unfall-Hinterbliebenenversorgung erhielt und eine solche auch nicht gefordert hatte. Deren Nichtgewährung kann also keine Folge des Fortfalls des Deutschen Reiches als Dienstherr sein (vgl. das vorbezeichnete Urteil des Senats vom 29. Mai 1962).
Die Klägerin hat nun allerdings noch geltend gemacht, die Anerkennung des Vorfalls von 10. Dezember 1941 als Dienstunfall sei damals aus politischen Gründen unterblieben, ihr Ehemann sei ein Gegner des Nationalsozialismus gewesen; man habe überdies nicht wahrhaben wollen, daß er von den Polen getötet wurde, daher sei der Vorfall geheimgehalten worden. Selbst wenn dieses unsubstantiierte Vorbringen - zugunsten der Klägerin - dahin verstanden würde, daß für sie bis zum 8. Mai 1945 eine Regelungsmöglichkeit nicht bestanden habe, so würde dies für die Anwendung des Art. 131 GG und des Gesetzes zu Art. 131 GG unerheblich sein. Denn die Unmöglichkeit, die Verwaltungsbehörden und Gerichte mit Aussicht auf Erfolg anzurufen, wäre dann auf Umstände zurückzuführen, die mit der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft, also wiederum mit den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen vor dem Zusammenbruch, zusammenhängen. Die Folgen dieser Verhältnisse zu regeln, ist nicht der Zweck des Gesetzes zu Art. 131 GG.
Die Revision ist daher zurückzuweisen. Eines Eingehens auf die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen bedarf es nicht, da das Revisionsgericht die Klage für zulässig erachtet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel