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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1959, Az.: BVerwG II C 47.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1959
Aktenzeichen
BVerwG II C 47.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 12506
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 18.10.1955 - AZ: 2 A 14/54

In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Oktober 1955 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger trat im Jahre 1919 in den Dienst der Stadt .... Im Jahre 1934 schied er als Stadtinspektor aus diesem Dienst aus, um zur Stadtverwaltung T... überzutreten, wo er als Stadtamtmann übernommen und am 18. März 1939 zum Verwaltungsdirektor befördert wurde. Am 23. Mai 1944 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf 12 Jahre zum Bürgermeister der Stadt M... ernannt. Er wurde daher auf eigenen Wunsch aus dem Dienst der Beklagten entlassen. Durch Schreiben des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 3. Juni 1944 wurde ihm bestätigt, daß die Stadt bereit sei, ihn gemäß § 19 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 22. März 1935 (BGBl. I S. 393) - DVO zur DGO - im Falle der Zurücknahme seiner Berufung in sein altes Dienstverhältnis zurückzuübernehmen, sofern nicht Gründe vorlägen, die auch sonst der Ernennung eines Beamten entgegenständen. Auch die Weiterführung der Amtsbezeichnung "Stadtverwaltungsdirektor" wurde ihm für den Fall der Zurücknahme seiner Berufung zugesichert.

2

Im Dezember 1944 beantragte der Kläger aus persönlichen Gründen, seine Berufung zum Bürgermeister der Stadt M... gemäß § 45 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I S. 49) - DGO - zurückzunehmen. Daraufhin wurde er am 31. März 1945 aus dem Dienste der Stadt M... entlassen. Der Kläger kehrte nach T... zurück, trat wieder als Stadtverwaltungsdirektor in die Dienste der Beklagten und erhielt eine neue Ernennungsurkunde vom 7. Februar 1945, in der die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" jedoch nicht enthalten sind.

3

Der Kläger wurde nach dem Zusammenbruch nicht mehr verwendet. Im Entnazifizierungsverfahren wurde er in die Gruppe III als Minderbelasteter eingestuft; seine Beförderungen zum Stadtamtmann und zum Stadtverwaltungsdirektor wurden rückgängig gemacht.

4

Nachdem der Kläger später in die Gruppe der Mitläufer eingestuft worden war, beantragte er im Oktober 1950 seine Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Die Dienstunfähigkeit wurde amtsärztlich festgestellt. Daraufhin wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. März 1951 von der Beklagten in den Ruhestand versetzt. Bei der Berechnung des Ruhegehalts wurde er als Stadtinspektor a.D. behandelt.

5

Im August 1952 beantragte der Kläger, ihm gemäß § 7 des 3. Landesgesetzes über den Abschluß der politischen Säuberung in Rheinland-Pfalz vom 31. Mai 1952 (GVBl. S. 93) - SAG III - die in der Säuberungsentscheidung aberkannten Beamtenrechte für die Zukunft wiederzuverleihen. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 23. März 1953 als unbegründet ab. Der Kläger hat daraufhin Klage mit dem Antrage erhoben,

6

die Beklagte zu verurteilen, die ihm auf Grund der Säuberungsentscheidung der Spruchkammer I in Trier vom 14. September 1949 aberkannten Beamtenrechte für die Zukunft wiederzuverleihen und ihm in Ergänzung der Urkunde vom 7. Februar 1945 eine den Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - entsprechende Anstellungsurkunde auszustellen, in welcher die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit" enthalten sind.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und außerdem Widerklage erhoben mit dem Antrage,

8

festzustellen, daß das Beamtenverhältnis des Klägers zu ihr vor dem 8. Mai 1945 beendet war.

9

Das Bezirksverwaltungsgericht K... - Kammer T... - hat durch Urteil vom 3. Dezember 1953 die Klage abgewiesen und auf die Widerklage festgestellt, daß das Beamtenverhältnis des Klägers zu der Beklagten vor dem 8. Mai 1945 beendet war.

10

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrage,

11

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen und die Widerklage abzuweisen.

12

Den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Ergänzung der Urkunde vom 7. Februar 1945 hat der Kläger hilfsweise aufrechterhalten.

13

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat durch Beschluß vom 10. Mai 1955 die Stadtverwaltung M... beigeladen.

14

Durch Urteil vom 18. Oktober 1955 hat das Oberverwaltungsgericht für Recht erkannt:

15

"Unter Aufhebung des Urteils des Bezirksverwaltungsgerichts K... - Kammer T... - vom 3. Dezember 1953 - K 49/53 - wird die Widerklage der Beklagten abgewiesen.

16

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die auf Grund der Säuberungsentscheidung der Spruchkammer I in Trier vom 14. September 1949 aberkannte Rechtsstellung eines Stadtamtmanns mit Wirkung vom 1. September 1952 wiederzuzuerkennen.

17

Im übrigen wird die Klage abgewiesen."

18

Das Oberverwaltungsgericht hat im wesentlichen folgendes ausgeführt:

19

Die Klage und auch die Widerklage seien zulässig. Der Gegenanspruch stehe mit den gegen die Klage vorgebrachten Verteidigungsmitteln in einem notwendigen Zusammenhang, und dasselbe Gericht sei dafür ausschließlich zuständig.

20

Rechtsirrig sei - so fährt das Berufungsgericht fort - die von dem Gericht des ersten Rechtszuges vertretene Ansicht, daß das Beamtenverhältnis des Klägers zu der Beklagten bereits vor dem 8. Mai 1945 beendet gewesen sei. Zwar sei der Kläger aus dem Beamtenverhältnis zur Stadt T... rechtswirksam ausgeschieden gewesen, und die ihm nach seiner Rückkehr ausgehändigte Urkunde genüge nicht den Vorschriften der §§ 27, 28 DBG. Gleichwohl sei der Kläger wieder Beamter der Beklagten auf Lebenszeit geworden und jedenfalls bis zum 8. Mai 1945 auch geblieben; das ergebe sich aus der besonderen Regelung, die durch § 45 DGO und § 19 der Ersten DVO zur DGO getroffen worden sei. Die Urkunde vom 7. Februar 1945 in Verbindung mit der Funktionseinweisung des Klägers und der Ausübung seiner alten Dienstobliegenheiten genüge zwar nicht, um ein Beamtenverhältnis im Rahmen des Deutschen Beamtengesetzes zu begründen, reiche aber aus, den Tatbestand der Zurückübernahme i.S. § 19 Abs. 1 der Ersten DVO zur DGO zu erfüllen. Die Beklagte habe den Kläger nicht nur zurückübernommen, sondern unstreitig auch sogleich in Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 der Ersten DVO zur DGO in einer seiner früheren Stelle gleichwertigen Stelle, nämlich in seiner früheren Stelle selbst, wiederverwendet.

21

Da der Kläger hiernach vor dem 8. Mai 1945 wieder in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beklagten gelangt sei, sei diese auch passiv legitimiert für die auf § 7 SAG III gestützte Klage auf Wiederzuerkennung der durch die Säuberungsentscheidung aberkannten Beamtenrechte. Die dem Kläger aberkannten Beförderungen zum Amtmann im Jahre 1934 und zum Verwaltungsdirektor im Jahre 1939 hätten beamtenrechtlichen Vorschriften nicht widersprochen. Hinsichtlich der Übernahme des Klägers als Stadtamtmann durch die Beklagte habe auch nicht festgestellt werden können, daß sie ausschließlich oder so überwiegend auf enger Verbindung zum Nationalsozialismus beruht habe, daß die darin liegende Beförderung unter Zugrundelegung der für die Auslegung des § 7 G 131 entwickelten Grundsätze unberücksichtigt zu bleiben hätte. Dagegen sei die Beförderung des Klägers zum Verwaltungsdirektor überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt.

22

Mit der zugelassenen Revision beantragt die Beklagte,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfange abzuweisen und auf die Widerklage hin festzustellen, daß das Beamtenverhältnis des Klägers zu der Beklagten vor dem 8. Mai 1945 beendet war.

23

Die Revision rügt die Verletzung der §§ 2, 27 bis 30, 50, 53, 55, 60 und 66 DBG, der Zweiten DVO zum DBG "zu § 2", § 45 DGO und § 19 der Ersten DVO zur DGO. Zur Frage der Revisibilität dieser Bestimmungen beruft sie sich auf das Urteil des Senats vom 28. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 288) und auf den Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1955 (BVerwGE 2, 319). Sie rügt außerdem mangelnde Sachaufklärung. Das angefochtene Urteil beruhe auf der Feststellung, die Beklagte habe den Kläger nach der Zurücknahme seiner Berufung zum Bürgermeister von Mayen wieder in seiner früheren Stellung als Verwaltungsdirekter verwendet, wobei es irrtümlich davon ausgehe, daß im Urteil des ersten Rechtszuges ein entsprechender Hinweis enthalten sei. Diese Feststellung des Berufungsgerichts widerspreche der vom Kläger nicht bestrittenen Behauptung der Beklagten, daß sie in die freigewordene Stelle den Stadtamtmann Dörrer eingewiesen habe; hierüber hätte der von ihr benannte Verwaltungsdirektor a.D., Stadtamtmann ... D... gehört werden müssen.

24

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

25

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

26

II.

Die Revision ist nicht begründet, denn das angefochtene Urteil beruht weder auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht noch auf wesentlichen Verfahrensmängeln (vgl. § 56 Abs. 1 BVerwGG).

27

Soweit auf den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt Vorschriften des materiellen Rechts anzuwenden waren, handelt es sich ausnahmslos um solche des irrevisiblen Landesrechts (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG). Das gilt nicht nur für das Dritte Landesgesetz über den Abschluß der politischen Säuberung in Rheinland-Pfalz, sondern auch für die angewandten Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes, der Deutschen Gemeindeordnung und für die hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Recht aus der Zeit vor dem Zusammenbruch nicht Bundesrecht geworden, soweit es sich um seine Anwendung auf andere Beamtenverhältnisse als solche von Bundesbeamten handelt (BVerwGE 1, 57 [58]). Um ein solches Beamtenverhältnis handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Verfahren. Zu Unrecht glaubt die Beklagte, dem Urteil des Senats vom 28. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 288) eine gegenteilige Auffassung zur Frage der Revisibilität entnehmen zu können. Dort ist lediglich klargestellt, daß Landesrecht im Rahmen der Prüfung, ob der Verwaltungsrechtsweg mit Recht bejaht ist, revisibel ist, wie dies der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Dezember 1954 (BVerwGE 1, 263[BVerwG 10.12.1954 - II C 31/54]) ausgesprochen hatte. Der Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1955 (BVerwGE 2, 319) besagt lediglich, daß Besatzungsrecht im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im gleichen Umfange revisibel ist, wie deutsches Recht. Die Frage, was unter "Bundesrecht" im Sinne des § 56 BVerwGG zu verstehen ist, hat der Große Senat in jenem Beschluß dagegen ausdrücklich offengelassen.

28

Unbegründet ist auch die von der Beklagten erhobene Aufklärungsrüge. Da diese Rüge im Zusammenhang mit der Anwendung irrevisiblen Rechts erhoben ist, hatte das Revisionsgericht bei der Prüfung, ob es auf die Beweistatsache ankommt, von der Auslegung auszugehen, die das Berufungsgericht dem irrevisiblen Recht gewidmet hat (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1955 - BVerwG II C 234.53 - = NJW 55, 1611). Das Berufungsgericht hat eine Rückübernahme des Klägers in den Dienst der Beklagten im Sinne des § 19 Abs. 1 Erste DVO zur DGO als vorliegend angesehen, weil die Beklagte die ihr nach dieser Bestimmung obliegende Verpflichtung erfüllt habe; dabei ist es davon ausgegangen, daß diese Verpflichtung nicht dahinging, den Kläger in seiner alten Stelle wiederzubeschäftigen, sondern lediglich dahin, ihn "in einer seiner früheren Feststellung gleichwertigen Stelle" wiederzuverwenden. Daß er nach seiner Wiederverwendung als Stadtverwaltungsdirektor auch wieder einen diesem Amt entsprechenden Dienst getan hat und entsprechend besoldet worden ist, hat der Kläger aber bereits im ersten Rechtszug vorgetragen und ist von der Beklagten auch nicht bestritten worden. Darauf, ob der Kläger gerade in seine frühere Stelle wieder eingewiesen worden ist und auch die alten Dienstobliegenheiten wieder wahrgenommen hat oder aber diese von einem anderen Bediensteten versehen worden sind, ist es dem Berufungsgericht also nicht entscheidend angekommen. Das aber will die Beklagte durch die Vernehmung des früheren Stadtamtmanns D... aufgeklärt sehen. Das Urteil beruht somit nicht auf der nach Ansicht der Beklagten unter Verletzung der Aufklärungspflicht getroffenen Feststellung, dem Kläger seien auch wieder die ihm früher übertragen gewesenen Geschäfte eines Verwaltungsdirektors übertragen worden.

29

Die Revision ist nach alledem auch nicht begründet, soweit sie die Widerklage betrifft. Auf die Frage, ob die Erhebung einer Widerklage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überhaupt zulässig ist, kann das Revisionsgericht nicht eingehen. Zwar ist diese Frage als verfahrensrechtliche Frage der Nachprüfung durch das Revisionsgericht an sich unterworfen. Das angefochtene Urteil beruht indessen nicht auf der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, daß die Widerklage zulässig sei, weil das Berufungsgericht die Widerklage ohnehin abgewiesen hat, also zu dem gleichen Ergebnis gelangt ist, zu dem es auch bei Annahme der Unzulässigkeit einer Widerklage gelangt wäre. Dadurch, daß die Widerklage als unbegründet und nicht etwa als unzulässig abgewiesen worden ist, ist die Beklagte nicht beschwert (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Februar 1954 - BVerwG I B 31.53 - undUrteil vom 1. Juli 1958 - BVerwG II C 76.57 -).

30

Die Revision ist somit gemäß § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.700 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel