Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.07.1958, Az.: BVerwG II C 76/57
Anspruch auf Wiedergutmachung für die Nichtzulassung zur Laufbahn des gehobenen mittleren Dienstes aus politischen Gründen; Ausschluss von der Wiedergutmachung bei Vorliegen einer Mitgliedschaft der NSDAP
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.07.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 76/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14941
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.05.1954 - AZ: VI A 1450/52
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD
- § 8 Abs. 1 S. 2 BWGöD
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Otto, Dr. Meyer und Weber-Lortsch
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 1954 - VI A 1450/52 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger wurde am 15. Januar 1942 im Dienst der Deutschen Reichsbahn zum Obertelegrafenwerkmeister befördert; seit dem 1. März 1956 befindet er sich im Ruhestand. Er war zeitweilig vor 1933 und seit dem 1. April 1942 Mitglied der NSDAP. Er begehrt Wiedergutmachung mit der Begründung, daß er aus politischen Gründen nicht zur Laufbahn des gehobenen mittleren Dienstes zugelassen worden sei. Sein Antrag auf Wiedergutmachung wurde durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 29. Oktober 1951 abgelehnt. Das Landesverwaltungsgericht Köln hat die auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides und Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme des Klägers in den gehobenen mittleren technischen Dienst mit Wirkung vom 1. Januar 1943 gerichtete Klage durch Bescheid vom 31. Juli 1952 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 21. Mai 1954 die Berufung des Klägers hiergegen zurückgewiesen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war zunächst der Bundesminister für Verkehr Beklagter; während des Berufungsverfahrens ist die jetzige Beklagte an seine Stelle getreten. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt:
Der Kläger sei nicht in seinem Dienstverhältnis durch eine nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahme wegen seiner politischen Überzeugung oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung geschädigt worden. Es habe nicht festgestellt werden können, daß die Übernahme des Klägers in den gehobenen Dienst und die damit verbundene Beförderung zum technischen Inspektor aus politischen Gründen - nur solche ständen hier in Frage - unterblieben seien. Voraussetzung der Übernahme sei ein schriftliches Bewerbungsgesuch gewesen, ein solches habe der Kläger in den Jahren 1939/1940 nicht eingereicht. Der Kläger habe auch nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit dargetan, daß die maßgeblichen Stellen der NSDAP ihn als Gegner des Nationalsozialismus betrachtet und seiner Zulassung in die gehobene Laufbahn widersprochen hätten. Auch sprächen die Umstände gegen eine solche Annahme, insbesondere daß in den Jahren 1938 und 1941 zwei Nichtparteigenossen zum Aufstieg in den gehobenen Dienst zugelassen worden seien und daß die NSDAP sich auch mit der Beförderung des Klägers zum Obertelegrafenwerkmeister einverstanden erklärt habe. Die vom Kläger überreichten Erklärungen der Reichsbahnamtmänner K... und N... ergäben nur, daß diese beiden Beamten mit dem Reichsbahndirektor ... die Frage der Zulassung des Klägers für die gehobene Laufbahn erörtert hatten, nicht aber, daß der Kläger eine schriftliche Bewerbung vorgelegt habe und daß eine Stellungnahme der NSDAP herbeigeführt worden sei. Von einer Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen K... und N... habe abgesehen werden können, weil deren schriftliche Äußerungen unbedenklich als richtig hingenommen werden könnten, der Kläger weitere, für die Entscheidung wesentliche Tatsachen nicht in ihr Wissen gestellt habe und auch nicht anzunehmen sei, daß die beiden Beamten bei ihrer Vernehmung weitergehende Bekundungen machen würden.
Der Kläger sei aber auch wegen seiner Mitgliedschaft bei der NSDAP von jeder Wiedergutmachung ausgeschlossen. Er sei zwar nur nominelles Mitglied gewesen. Seine Mitgliedschaft sei aber nicht durch vorausgegangene nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen bedingt gewesen; er habe auch nicht die NSDAP trotz der Mitgliedschaft aktiv bekämpft und sei nicht deshalb verfolgt worden. Die letzterwähnte Möglichkeit scheide aus, weil die angebliche Verfolgung oder Unterdrückung bereits vor dem Parteieintritt liegen würde, Daß der Eintritt des Klägers in die NSDAP im Jahre 1942 nicht durch vorausgegangene Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen bedingt gewesen sei, ergebe sich aus der Darstellung, die der Kläger selbst in der Anlage zum politischen Fragebogen vom 4. November 1945 gegeben habe; der Vernehmung des zu dieser Frage benannten Zeugen D... habe es deswegen nicht bedurft.
Das Berufungsurteil ist dem Kläger am 9. Juli 1954 zugestellt worden. Am 9. August 1954 hat er die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,
das Berufungsurteil, den Bescheid des Landesverwaltungsgerichts und den angefochtenen Wiedergutmachungsbescheid aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, ihn in den gehobenen mittleren technischen Dienst mit Wirkung vom 1. Januar 1943 zu übernehmen.
Er rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des materiellen Rechts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt er die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, die Versagung des rechtlichen Gehörs, das Fehlen von Entscheidungsgründen, die Verletzung der Aufklärungspflicht sowie die Berücksichtigung von Akten, in die ihm die Einsicht verweigert worden sei und die nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden seien. In materiellrechtlicher Hinsicht rügt er die Verletzung der§§ 1, 5, 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291, 354) - BWGöD - in der jetzt gültigen Fassung sowie Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze und gegen die Denkgesetze.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts greift nicht durch; denn der Kläger ist nicht dadurch beschwert, daß seine Klage vom angerufenen Gericht nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wurde (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 1954 - BVerwG I B 31.53 -).
Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, § 54 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -) ist nicht dadurch verletzt, daß das Berufungsgericht, wie der Kläger behauptet, von einem Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Sonderaufgaben an die Deutsche Reichsbahndirektion Nürnberg vom 26. September 1947 keine Kenntnis genommen hat. Dem Kläger ist, wie in dem Sitzungsprotokoll vom 21. Mai 1954 vermerkt ist, Gelegenheit zur Erörterung der Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegeben worden. Geht das Urteil nicht auf jedes Vorbringen - hier nicht auf das erwähnte Schreiben vom 26. September 1947 - ein, so liegt darin noch nicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Die angefochtene Entscheidung ist - entgegen dem Revisionsvorbringen - mit Gründen versehen (§ 54 Abs. 2 Buchst. f BVerwGG), auch wenn sie sich nicht ausdrücklich mit der Behauptung des Klägers auseinandersetzt, daß er trotz seines Beitritts zur NSDAP auch noch im Jahre 1943 aus politischen Gründen von der Überführung in den gehobenen Dienst ausgeschlossen gewesen sei. Eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe hinsichtlich einzelner Parteibehauptungen ist kein Fehlen der Begründung der Entscheidung (vgl. Baumbach-Lauterbach ZPO, 25. Aufl. Erl. 8 zu § 551).
Ob der Kläger aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt und durch Unterbleiben einer Beförderung in seinem Dienstverhältnis geschädigt worden ist, kann dahingestellt bleiben; denn er ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) - BWGöD - von der Wiedergutmachung ausgeschlossen, weil er Mitglied der NSDAP gewesen ist. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß er zeitweilig vor dem 30. Januar 1933 und seit dem 1. April 1942 Mitglied der NSDAP gewesen ist. Es hat seine Mitgliedschaft für die Zeit seit dem 1. April 1942 in rechtlich einwandfreier Weise bejaht; die Aushändigung der Mitgliedskarte genügte für die Annahme, daß der Kläger Mitglied der NSDAP gewesen ist. Für den Begriff der Mitgliedschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD sind nämlich mangels einer abweichenden Bestimmung des Begriffs in diesem Gesetz das zur Zeit der Aufnahme des Klägers in die NSDAP geltende Recht und die Satzung der NSDAP maßgebend. Danach waren aber die Inhaber einer Mitgliedskarte der NSDAP bereits. Mitglieder der NSDAP und zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Die Mitgliedskarte der NSDAP ist also ihrem Wesen nach eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Beweisurkunde dafür, daß der Kläger in die NSDAP als Mitglied aufgenommen worden ist. Es kann deshalb offenbleiben, ob nicht schon seine Mitgliedschaft vor dem Jahre 1933 genügt hätte, um ihn von der Geltendmachung von Rechten nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz auszuschließen.
Dem Kläger kann auch nicht ausnahmsweise Wiedergutmachung gewährt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD).
Das Berufungsgericht hat in rechtlich einwandfreier Weise verneint, daß die Mitgliedschaft des Klägers in der NSDAP durch vorausgegangene nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen bedingt gewesen sei. Diese erste Alternative des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD ist nämlich, wie dem Urteil des erkennenden Senats vom 8. Juni 1956 (BVerwGE 3, 327[BVerwG 08.06.1956 - II C 248/53]) entnommen werden kann, nur erfüllt, wenn eine existenzbedrohende Maßnahme unmittelbar bevorstand. Dafür, daß eine solche Maßnahme dem Kläger unmittelbar bevorstand, ergibt sein Sachvortrag keinen Anhaltspunkt. Schon aus diesem Grunde bedurfte es der Vernehmung des Zeugen D... nicht; der Kläger hat nicht angegeben, was über seine eigene, dem Berufungsurteil zugrunde gelegte, frühere Sachdarstellung hinaus dieser von ihm benannte Zeuge hätte bezeugen sollen.
Auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger den Nationalsozialismus nicht aktiv bekämpft hat und nicht deswegen verfolgt worden ist, läßt rechtliche Mängel nicht erkennen. In seinem Urteil vom 20. März 1958 - BVerwG II C 125.57 - hat der erkennende Senat zur zweiten Alternative des § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD entschieden, daß als aktive Bekämpfung des Nationalsozialismus nur Handlungen von erheblichem Gewicht angesehen werden können, die auf einer gegnerischen Grundeinstellung gegen den Nationalsozialismus beruhen. Diese Voraussetzung ist nicht schon gegeben, wenn der Kläger, wie er in der Revisionsbegründung als seine bedeutsamste Bekämpfungsaktion hervorhebt, verhindert hat, daß Gelder dem Winterhilfswerk überwiesen wurden, oder wenn er im Jahre 1943 in einer Betriebsversammlung gegen die Abführung von Geldern an das Winterhilfswerk Stellung genommen hat und deswegen von dem Abteilungsleiter, der auch politischer Leiter gewesen sein soll, zurechtgewiesen worden ist. Es kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß diese von ihm im Entnazifizierungsverfahren zu seiner Entlastung vorgebrachten Umstände in der Entscheidung der Berufungskammer vom 21. Mai 1948 als eine aktive Bekämpfung im Sinne der Befreiungsvorschriften anerkannt worden sind; diese Auslegung ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei Anwendung des § 8 BWGöD nicht bindend.
Ist der Kläger demnach schon nach § 8 Abs. 1 BWGöD von der Wiedergutmachung ausgeschlossen, dann sind die von ihm gerügten, das Vorliegen einer Schädigung aus politischen Gründen betreffenden sonstigen Mängel des Verfahrens und des Berufungsurteils nicht wesentlich, weil sie selbst dann, wenn sie begründet wären, auf das Ergebnis des Rechtsstreits ohne Einfluß sind.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto
Dr. Meyer
Weber- Lortsch