Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.05.1962, Az.: BVerwG II C 60.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.05.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 60.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13199
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 04.02.1960 - AZ: II OVG A 71/58
Rechtsgrundlagen
- § 1 G 131
- § 49 G 131
- § 32 ff. BRÄndG
- § 137 Abs. 1 VwGO
- Art. 129 WRV
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 4. Februar 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Ehemann der im Jahre 1878 geborenen Klägerin wurde im Jahre 1920 aus seinem Amt eines Geheimen Regierungsrats und Vortragenden Rats im Preußischen Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten in den Ruhestand versetzt. Im Jahre 1925 wurde er für die Zeit bis zum 1. Juli 1934 zum Generallandschaftsdirektor der durch Preußische "Allerhöchste Confirmations-Ordre" vom 16. Februar 1788 errichteten Ostpreußischen Landschaft gewählt, welche die Rechte einer Korporation und ihren Sitz in Königsberg hatte und deren Zweck in der Erhaltung und Verbesserung des Kredits der ostpreußischen Gutsbesitzer bestand.
Seit dem Jahre 1933 waren gegen den Ehemann der Klägerin mehrere gerichtliche Strafverfahren anhängig, in denen ihm - neben anderen Vorwürfen - Betrug und Untreue zum Nachteil der Ostpreußischen Landschaft sowie Meineid zur Last gelegt wurden. Durch Urteil des Landgerichts Königsberg vom 29. September 1934 - 1 SK J 3/33 - wurde gegen ihn wegen Betruges auf zwei Jahre Gefängnis und 15.000 RM Geldstrafe erkannt und ihm die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig, als das Reichsgericht die dagegen eingelegte Revision durch Urteil vom 20. November 1936 verwarf. Am selben Tage - nach Verkündung des Revisionsurteils - starb der Ehemann der Klägerin.
Die seit dem Jahre 1944 in Göttingen wohnhafte Klägerin erhält aus der Rechtsstellung, welche ihr Ehemann als Geheimer Regierungsrat und Vortragender Rat innehatte, Hinterbliebenenbezüge. Dagegen erhielt sie aus dem Dienstverhältnis ihres Ehemannes zur Ostpreußischen Landschaft weder vor noch nach dem Zusammenbruch Hinterbliebenenbezüge.
Im Jahre 1953 beantragte die Klägerin bei dem Regierungspräsidenten in. Hildesheim Wiedergutmachung durch Gewährung von Hinterbliebenenbezügen, nach der Rechtsstellung, die ihr Ehemann bei der Ostpreußischen Landschaft als Generallandschaftsdirektor innehatte. Sie brachte vor, dem gegen ihren Ehemann durchgeführten Strafverfahren habe eine politische Tendenz zugrunde gelegen mit dem Ziel, ihn aus seiner Stellung bei der Ostpreußischen Landschaft zu entfernen, um die ostpreußische Landwirtschaft unter nationalsozialistischen Einfluß zu bringen. Die ergangenen Strafurteile seien zum Teil vom Reichsgericht unter scharfen Rügen aufgehoben worden.
Im Oktober 1954 beantragte sie unter dem Vorbehalt der sich für sie aus der Wiedergutmachungsgesetzgebung ergebenden Ansprüche ferner, ihr als Witwe eines Generallandschaftsdirektors Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - zu gewähren. Diesen Antrag lehnte der Verband der öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten e.V. in Hannover als vorläufige Pensionsregelungsbehörde für das Land Niedersachsen am 27. September 1956 mit der Begründung ab, der Ehemann der Klägerin habe wegen seiner Verurteilung zu zwei Jahren Gefängnis seinen Ruhegehaltsanspruch aus seinem Amt des Generallandschaftsdirektors verloren; damit sei auch ihr Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung insoweit entfallen. Die Beschwerde der Klägerin wies der Finanzminister des beklagten Landes durch Bescheid vom 22. November 1956 zurück.
Die Klage mit dem Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 22. November 1956 und den zugrunde liegenden Bescheid des Verbandes öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten e.V. Hannover vom 27. September 1956 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Regierungspräsidenten in Hildesheim anzuweisen, der Klägerin vom 1. April 1951 an Hinterbliebenenbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG aus der Rechtsstellung ihres verstorbenen Ehemannes, des früheren Generallandschaftsdirektors der Ostpreußischen Landschaft in Königsberg, zu gewähren,
ist vom Landesverwaltungsgericht abgewiesen worden.
Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen- und Schleswig-Holstein hat die Berufung gegen dieses Urteil durch Urteil vom 4. Februar 1960 zurückgewiesen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 hätten Rechte nach diesem Gesetz Versorgungsempfänger, für die am 8. Mai 1945 keine auf Grund, ordnungsmäßiger Überweisung zur Zahlung der Bezüge verpflichtete Kasse im Bundesgebiet vorhanden war oder zwar vorhanden war, aber inzwischen weggefallen ist, und die von der zuständigen deutschen Kasse Zahlungen nicht mehr erlangen können. Die Klägerin gehöre nicht zu diesem Personenkreis. Seit 1944 in Göttingen ansässig, beziehe sie von dem Regierungspräsidenten in Hildesheim ein Witwengeld aus dem Beamtenverhältnis ihres Ehemannes, auf Grund dessen er als Geheimer Regierungsrat und Vortragender Rat im früheren Preußischen Landwirtschaftsministerium tätig war. Hieran habe sich durch den Zusammenbruch nichts geändert. Versorgungszahlungen als Witwe eines Generallandschaftsdirektors habe die Klägerin dagegen bisher niemals erhalten; insoweit sei sie am 8. Mai 1945 weder von einer Kasse außerhalb des Bundesgebietes noch von einer inzwischen ersatzlos weggefallenen Kasse im Bundesgebiet betreut worden. Nach ihrem eigenen Vorbringen sei ihr diese. Versorgung auf Grund des oben bezeichneten Strafurteils vorenthalten worden, das - wie sie behaupte - im Zuge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen ergangen sei. Schon nach diesem Vorbringen könne der Klägerin die begehrte Versorgung nicht zustehen, selbst wenn unterstellt werde, daß ihr Ehemann aus dem Amte des Generallandschaftsdirektors einen Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung erworben habe und dieses Anspruchs durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verlustig gegangen sei. Denn nach Zweck und Ziel des durch Art. 131 GG erteilten Auftrages solle das demgemäß ergangene Bundesgesetz nur die Rechtsverhältnisse derjenigen Personen regeln, welche im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch im Jahre 1945 infolge der tatsächlichen Veränderungen im äußeren Bestand oder in den inneren Verhältnissen Deutschlands beamtenrechtliche Ansprüche verloren haben. Voraussetzung für die Zugehörigkeit, zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG bei Nichtzahlung von Versorgungsbezügen sei daher, daß auch die Nichtzahlung im Zusammenhang mit dem politischen und militärischen Zusammenbruch stehe. Das sei bei Beamten und ihren Hinterbliebenen, die durch ein deutsches Gericht vor dem 8. Mai 1945 verurteilt und infolge des Urteils beamten- und versorgungsrechtliche Ansprüche verloren haben, nicht der Fall. Die beamtenrechtlichen Folgen der Strafurteile, die als nationalsozialistisches Unrecht anzusehen sind, hätten ihre Regelung ausschließlich im Bundesgesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) - BWGöD - gefunden.
Sollte die Klägerin wiedergutmachungsberechtigt sein, so stünden ihr Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht zu. In einem solchen Falle gehe dem Anspruch nach dem Gesetz zu Art. 131 GG der Wiedergutmachungsanspruch vor. Das gelte auch für Versorgungsberechtigte, die bereits Versorgungsbezüge erhalten, aber mit der Behauptung, sie seien wiedergutmachungsberechtigt, Versorgung nach einer höheren Rechtsstellung begehren. Geschädigte dieser Art seien nur unter den Voraussetzungen des § 31 a BWGöD dem von dem Gesetz zu Art. 131 GG erfaßten Personenkreis gleichgestellt. Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin nicht vor. Es fehle schon an der formellen Voraussetzung, daß der Anspruch durch eine begründete Entscheidung der zuständigen obersten Bundesbehörde abgelehnt worden sei (§§ 22 Abs. 2, 25 Abs. 2, 26 Abs. 1, 2 und 4 BWGÖD). Überdies seien nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BWGöD von der Wiedergutmachung ausgeschlossen geschädigte Angehörige des öffentlichen Dienstes und ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, die rechtskräftig wegen eines begangenen Verbrechens oder Vergehens zu einer Strafe verurteilt worden sind, die eine Beendigung des Dienstverhältnisses oder den Verlust der Versorgungsbezüge nach sich gezogen hätte, es sei denn, daß das Urteil kraft Gesetzes als aufgehoben gilt oder in einem gesetzlich geregelten Verfahren aufgehoben ist oder seine beamten- oder versorgungsrechtlichen Folgen im Gnadenwege beseitigt sind. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor.
Aber auch, wenn die strafgerichtliche Verurteilung nicht als nationalsozialistische Gewaltmaßnahme anzusehen sei und der Klägerin demzufolge ein Wiedergutmachungsanspruch nicht zustehen sollte, könnten Versorgungsansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, weil auch diesen Ansprüchen die strafgerichtliche Verurteilung entgegenstehe. Zwar sei für den Begriff des "Versorgungsempfängers" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 nicht entscheidend, ob Versorgungsbezüge am 8. Mai 1945 tatsächlich gezahlt worden sind; es genüge die Versorgungsberechtigung. Auch könne die Klägerin von der ersatzlos weggefallenen Ostpreußischen Landschaft Versorgungsbezüge nicht mehr erlangen. Gleichwohl falle die Klägerin insoweit nicht unter den nach § 49 G 131 versorgungsberechtigten Personenkreis. Denn am 8. Mai 1945 habe ihr ein Anrecht auf Hinterbliebenenversorgung aus dem Beamtenverhältnis ihres Ehemannes zur. Ostpreußischen Landschaft nicht zugestanden. Es sei schon zweifelhaft, ob ihr Ehemann, dessen Wahlperiode im Zeitpunkt seines Todes bereits abgelaufen gewesen sei, in bezug auf das Amt des Generallandschaftsdirektors überhaupt als Ruhestandsbeamter im Sinne des § 49 G 131 anzusehen ist; ihm habe insoweit ein Anspruch auf. Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nur auf Grund einer Zusicherung der zuständigen Organe der Ostpreußischen Landschaft zugestanden. Ob unter den Begriff des "Ruhestandsbeamten" im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG auch Beamte zu rechnen sind, denen ein Ruhegehalt nicht auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift zustand, könne aber dahingestellt bleiben, weil der Ehemann der Klägerin die Rechte auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung, die ihm bei Ablauf seiner Amtszeit erwuchsen, jedenfalls infolge der strafgerichtlichen Verurteilung verloren habe.
Im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft dieser Verurteilung sei das Reichsgesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) - BRÄndG, Beamtenrechtsänderungsgesetz - anzuwenden gewesen. Gemäß §§ 32, 33 BRÄndG habe ein Ruhegeldempfänger des Reichs, gegen den wegen einer vor Eintritt in den Ruhestand begangenen Tat auf Gefängnis von längerer als einjähriger Dauer oder auf eine Strafe erkannt wurde, die nach einer strafgesetzlichen Vorschrift den Verlust des Amtes zur Folge hat, den Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung verloren. Diese Bestimmungen hätten entsprechend für die Beamten der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts gegolten (§ 37 BRÄndG). Durch das Straferkenntnis sei gegen den Ehemann der Klägerin eine Gefängnisstrafe von mehr als einjähriger Dauer auf Grund von Straftaten verhängt worden, die ihm aus seiner Amtszeit als Generallandschaftsdirektor zur Last gelegt wurden. Neben der Gefängnisstrafe sei ihm als Nebenstrafe die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden; das habe nach § 35 Abs. 2 StGB den dauernden Verlust des von ihm bekleideten Amtes zur Folge gehabt. Nach § 38 BRÄndG gingen allerdings Landesgesetze über Ruhegeldverluste als Folge strafgerichtlicher Verurteilung, die schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes - 2. Juli 1933 - erlassen waren, mit Wirkung für die zurückliegende Zeit entgegenstehenden Vorschriften des Reichsrechts vor. In Preußen hätten derartige Vorschriften über den Ruhegeldverlust bis zum Inkrafttreten des Beamtenrechtsänderungsgesetzes aber nicht bestanden. § 7 des Preußischen Gesetzes betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten vom 21. Juli 1852 (GS S. 465) habe in der Zeit bis zum 2. Juli 1933 als Folge von Strafurteilen, die auf Gefängnis oder Festungshaft von längerer als einjähriger Dauer lauteten, nur "Amtsverlust" eintreten lassen. Ein gegen einen bereits pensionierten Beamten ergangenes derartiges Strafurteil habe daher den Verlust der Pension und Hinterbliebenenversorgung nicht zur Folge gehabt, auch dann nicht, wenn das Strafverfahren schon eingeleitet worden war, während er sich noch im Amte befand.
Zu Unrecht erblicke die Klägerin in der den Verlust der Versorgung regelnden Vorschrift des § 33 BRÄndG eine entgegen rechtsstaatlichen Grundsätzen mit Rückwirkung auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Straftaten ausgestattete Strafbestimmung. Bei den einschlägigen Vorschriften dieses Gesetzes handele es sich weder um Vorschriften der allgemeinen Strafgesetze noch um solche über Dienststrafen. Der Amts- und Ruhegehaltsverlust bei rechtskräftiger Verurteilung zu mindestens einjähriger Gefängnisstrafe oder zur Aberkennung der Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren stelle eine Folge strafrechtlicher Verurteilung dar, die weder unter Anwendung von Normen des allgemeinen Strafrechts oder strafrechtlicher Nebengesetze im Strafurteil selbst ausdrücklich ausgesprochen werde, noch auf Grund strafrechtlicher Vorschriften aus der Verurteilung wegen bestimmter Straftaten oder zu bestimmten Strafen erfolge. Es handele sich um Rechtsverwirkungen, die ihrer Zweckbestimmung nach nicht strafrechtlicher Natur seien. §§ 32, 33 BRÄndG enthielten auch keine unzulässige Rückwirkung, weil die Rechtsfolge des Amtsverlustes sowie des Verlustes des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenversorgung nicht an die Straftat, sondern an das Strafurteil geknüpft seien. Nur die Rechtskraft des Strafurteils müsse nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten sein; auf den Zeitpunkt der Begehung der Straftat komme es nicht an. Ob der Amts- und Ruhegehaltsverlust nach dem Beamtenrechtsänderungsgesetz einen Eingriff in wohlerworbene Rechte im Sinne des Art. 129 der Weimarer Reichsverfassung - WRV - darstellt, könne offenbleiben, zumal diese Vorschrift im nationalsozialistischen Staat ihre Verfassungskraft verloren und sie auch später nicht wiedererlangt habe. Das Grundgesetz habe zwar das Berufsbeamtentum als Institution aufrechterhalten; diese verfassungsrechtliche Garantie umfasse aber nicht die "wohlerworbenen Rechte" des einzelnen Beamten. Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) sei die Beendigung des Beamtenverhältnisses - und somit auch der Ruhegehaltsverlust - kraft Gesetzes wegen strafgerichtlicher Verurteilung jedenfalls vereinbar.
§§ 32 ff. BRÄndG seien somit rechtsgültig. Solange die Sperrwirkung des Strafurteils nicht beseitigt ist, stünden der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche daher nicht zu.
Gegen das Berufungsurteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil sowie das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil aufzuheben und nach den Klageanträgen zu entscheiden.
Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht:
Das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Klägerin, die Hinterbliebenenversorgung aus dem Beamtenverhältnis ihres Ehemannes zur Ostpreußischeh Landschaft infolge des Strafurteils verloren habe und daß sie geltend mache, das Strafurteil sei eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme gewesen. Die Klägerin habe gerade geltend gemacht, daß ihr die Ansprüche noch am 8. Mai 1945 zugestanden hätten, daß sie nur keine Zahlungen erhalten und wegen der Verhältnisse während der nationalsozialistischen Herrschaft aus Vorsicht davon abgesehen habe, ihre Ansprüche durchzusetzen. Nachdem die Ostpreußische Landschaft im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch ersatzlos fortgefallen sei, müsse die Klägerin ihre Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG geltend machen können. Das Berufungsgericht habe die Frage, ob die Klägerin am 8. Mai 1945 einen Versorgungsanspruch hatte, zu Unrecht verneint. Dem stehe bereits die Regelung des § 38 BRÄndG entgegen. Überdies widerspreche es dem allgemeinen und daher in jedem Falle revisiblen Grundsatz "nulla poena sine lege", den automatischen Ruhegehaltsverlust auch bei der Verurteilung wegen Straftaten anzunehmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen waren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die Klage, mit der die Klägerin die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung unter Berücksichtigung des Amtes (Generallandschaftsdirektor) durchsetzen will, das ihr verstorbener Ehemann bei der Ostpreußischen Landschaft innehatte, kann - wie das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei entschieden hat - nicht mit Erfolg auf das Gesetz zu Art. 131 GG gestützt werden.
Bei der Nachprüfung der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung, daß die Klägerin insoweit nicht zu dem Personenkreis des Art. 131 GG und infolgedessen auch nicht zu dem von dem Gesetz zu Art. 131 GG erfaßten Personenkreis gehöre, mag zunächst unterstellt werden, daß die Nichtgewährung der von der Klägerin jetzt begehrten Hinterbliebenenversorgung bis zum 8. Mai 1945 weder eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme noch die Folge einer solchen war und daß die Klägerin am 8. Mai 1945 einen Anspruch auf Gewährung dieser Hinterbliebenenversorgung hatte.
Die Zugehörigkeit zu dem von Art. 131 GG und zu dem von dem Gesetz zu Art. 131 GG erfaßten Personenkreis setzt außer den beiden eben erwähnten - hier zunächst zugunsten der Klägerin als vorliegend unterstellten - Umständen u.a. voraus, daß das Versorgungsverhältnis, in dem die Klägerin nach ihrer Meinung am 8. Mai 1945 zur Ostpreußischen Landschaft stand, aus Gründen regelungsbedürftig geworden ist, die mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches im Jahre 1945 zusammenhängen. Denn die im Art. 131 GG enthaltene Wortfolge "die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten" ist nach Zweck und Ziel des dem Bundesgesetzgeber durch Art. 131 GG erteilten Auftrages auszulegen und dieser war nur in den Verhältnissen begründet, die sich, infolge des Zusammenbruchs des Deutschen Reichs, nämlich infolge der dadurch bewirkten tatsächlichen Veränderungen im äußeren Bestand Deutschlands oder in seinen inneren Verhältnissen, ergeben hatten (vgl. Anders-Jungkunz-Käppner, Kommentar zum Gesetz zu Art. 131 GG, 4. Auflage 1959, S. 1). Von. Art. 131 GG erfaßt und durch das Gesetz zu Art. 131 GG geregelt sind infolgedessen nicht die Versorgungsverhältnisse, deren Regelungsbedürftigkeit nicht mit dem Zusammenbruch zusammenhängt. Das sind die Versorgungsverhältnisse, die nach Bestand oder Inhalt schon vor dem Zusammenbruch fraglich und somit regelungsbedürftig geworden waren, sei es nun aus (beamten) rechtlichen oder aus nur tatsächlichen Gründen (vgl. BVerwGE 1, 251 [BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 201/53] und BVerwG, Urteile vom 26. Juli 1958 - BVerwG II C 87.57 - [ZBR 1959 S. 60], vom 14. November 1958 - BVerwG II C 79.57 - [DVBl. 1959 S. 331] sowie ständige Rechtsprechung).
Dem Beklagten ist darin beizupflichten, daß das in Rede stehende Versorgungsverhältnis, soweit es um dessen Bestand seit der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Ehemannes der Klägerin zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren etc. geht, aus Gründen regelungsbedürftig geworden ist, die nicht mit dem Zusammenbruch zusammenhängen. Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die nach § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - für das Revisionsgericht bindend sind, hat die Klägerin nämlich zu keiner Zeit vor dem 8. Mai 1945 auf Grund des früheren Dienstverhältnisses ihres Ehemannes zur Ostpreußischen Landschaft Hinterbliebenenbezüge erhalten. Dies beruhte darauf, daß die maßgeblichen Organe der Ostpreußischen Landschaft zuungunsten der Klägerin die. Frage, ob §§ 32, 33 BRÄndG sich - rückwirkend - auch auf die vor dem 2. Juli 1933 begangenen Straftaten bezogen derart, daß die in diesen Vorschriften vorgesehene Straffolge des Verlustes des Anspruchs auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung eintrat, auch wenn diese Straffolge in den zur Zeit der Straftat für den später verurteilten Beamten geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen war, bejaht, und die weitere Frage, ob der Anwendung dieser Vorschriften im vorliegenden Falle § 38 BRÄndG entgegenstand, verneint haben. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich einwandfrei, daß der Bestand des Versorgungsverhältnisses, aus dem die Klägerin nunmehr Ansprüche geltend macht, schon seit 1936 fraglich und schon wegen der Nichtzahlung der angeblich daraus geschuldeten Hinterbliebenenbezüge regelungsbedürftig war und daß diese Regelungsbedürftigkeit mit dem Zusammenbruch nicht zusammenhing. Hieran ändert nichts der Umstand, daß die Klägerin - worauf die Revision sich beruft - ohne Gefährdung ihrer bisherigen Versorgung und mit Aussicht auf Erfolg die Gerichte erst nach dem Zusammenbruch mit dem Ziel der Klärung ihres Versorgungsverhältnisses zur Ostpreußischen Landschaft und der Durchsetzung des ihr angeblich daraus zustehenden Versorgungsanspruchs anrufen konnte. Denn abgesehen davon, daß die Regelungsbedürftigkeit nicht erst von dem Zeitpunkt an anzunehmen ist, von dem an auch die Regelungsmöglichkeit gegeben war - was darauf hinausliefe, daß die Regelungsbedürftigkeit der Regelungsmöglichkeit gleichgesetzt würde -, ist die behauptete Unmöglichkeit, die Gerichte mit Aussicht auf Erfolg schon vor dem Zusammenbruch anzurufen, auf Umstände zurückzuführen, die mit der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft, also mit den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen vor dem Zusammenbruch zusammenhängen. Die Folgen dieser Verhältnisse zu regeln, ist nicht der Zweck des Gesetzes zu Art. 131 GG.
Der Umstand, daß die Ostpreußische Landschaft infolge des Zusammenbruchs untergegangen ist, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Zwar erstreckt sich der durch Art. 131 GG dem Bundesgesetzgeber erteilte Regelungsauftrag auch auf die Versorgungsverhältnisse, die dadurch regelungsbedürftig geworden sind, daß der Träger der Versorgungslast infolge des Zusammenbruchs fortgefallen ist; der Bundesgesetzgeber hat diesem Auftrag dadurch Rechnung getragen, daß er neue Träger der Versorgungslast bestimmt und außerdem geregelt hat, wer bei Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche, oder bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten nunmehr passivlegitimiert ist (vgl. §§ 2, 58 bis 59 a, 61 und 82 G 131). Indessen hat der Wegfall der Ostpreußischen Landschaft an der Versorgungslage, in der sich die Klägerin am 8. Mai 1945 befand, nichts geändert, weil die Klägerin schon vor dem Zusammenbruch von der Ostpreußischen Landschaft keine Versorgung erhielt und auch nicht gefordert hatte, deren Nichtgewährung also keine Folge des durch den Zusammenbruch bewirkten Wegfalls der Ostpreußischen Landschaft ist. Dies muß um so mehr gelten, als die Klägerin auf die früheren Rechtsgrundlagen ihres vermeintlichen Versorgungsanspruchs gegen die Ostpreußische Landschaft nicht zurückgreifen kann und auch dann nicht zurückgreifen könnte, wenn die Ostpreußische Landschaft vom Zusammenbruch unberührt geblieben wäre. Dienstliche Maßnahmen, die vor dem 8. Mai 1945 getroffen worden, sind, müssen als gültig behandelt werden, soweit es sich nicht um sondergesetzlich ausdrücklich anerkannte Verfolgungs- und Schädigungstatbestände handelt. Das entspricht der - in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11. Februar 1953 - II ZR 51.52 -, NJW 1953 S. 542) - entwickelten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 8, 131 [134]; 10, 295 [297] und Urteil vom 5. April 1962 - VIII C 32.61 -). Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Klägerin die Versorgung unter der Herrschaft des Nationalsozialismus durch einen behördlichen Eingriff förmlich vorenthalten (oder entzogen) oder ob ihr lediglich faktisch nichts gezahlt worden war und sie es vorgezogen hat, ihre Ansprüche nicht geltend zu machen. Auch für die Frage, ob ein Versorgungsverhältnis schon vor dem Zusammenbruch fraglich und somit regelungsbedürftig geworden war, kommt es nämlich nach der bereits angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf an, aus welchen Gründen dies geschehen ist, insbesondere nicht darauf, inwieweit diese Gründe rechtlicher oder rein tatsächlicher Art waren. Nur dann, wenn vor dem Zusammenbruch wegen des wirklichen oder vermeintlichen Anspruchs bereits ein behördliches Verfahren anhängig war, dessen Abschluß durch den Zusammenbruch verhindert worden ist, könnte ausnahmsweise trotz Nichtgewährung der Versorgung ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Zusammenbruch und der Regelungsbedürftigkeit in Betracht kommen; ein solcher Sachverhalt scheidet nach den tatsächlichen Feststellungen hier aber aus.
Selbst wenn aber die Klägerin dem Personenkreis des Art. 131 GG zuzurechnen wäre, würde ihr der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht zustehen. Die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß der Ehemann der Klägerin den Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung, den er durch sein Dienstverhältnis bei der Ostpreußischen Landschaft erworben hatte, infolge seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren etc. schon vor dem Zusammenbruch verloren hat, hält nämlich der rechtlichen Prüfung im Revisionsverfahren stand.
Das Berufungsgericht hat diese Auffassung u.a. auf Grund der §§ 32, 33 und 37 BRÄndG gewonnen. Auf die Verletzung dieser Vorschriften durch das Berufungsgericht kann die Revision nicht gestützt werden. Die Vorschrift des - gemäß § 79 G 131 in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) auch bei Klagen aus dem Gesetz zu Art. 131 GG anwendbaren - § 127 Abs. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG -, nach der die Revision darauf gestützt werden kann, daß das angefochtene Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung "einer Rechtsnorm" beruht, ist im vorliegenden Fall nach Maßgabe des § 137 BRRG nicht anwendbar, weil die Klage schon vor dem Inkrafttreten des § 79 G 131 in der Fassung vom 11. September 1957 (14. September 1957) erhoben worden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 - [DÖV 1958 S. 259] undvom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 - [ZBR 1958 S. 377]). An dieser Rechtslage hat sich durch § 191 Abs. 2 VwGO nichts geändert (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 - [DÖV 1961 S. 192]). Die Revision kann demnach nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat aber im vorliegenden Fall die Vorschriften der §§ 32, 33 und 37 BRÄndG nicht als Bundesrecht angewendet. Diese Vorschriften gehörten ursprünglich dem Reichsrecht an. Sie sind nur, soweit sie für Bundesbeamte fortgelten, als Bundesrecht anzusehen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn sie dem Beamtenrahmenrecht im Sinne des Art. 75 Nr. 1 GG (vgl. dazu Art. 125 Nr. 1 GG) zuzurechnen wären; dies ist aber nicht angängig, weil sie nicht der Ausfüllung durch Landesrecht fähig und bedürftig sind in der Weise, daß sie erst mit der Ausfüllung in sich vollziehbar werden (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 1954 - 2 BvG 1/54 - [NJW 1955 S. 57]). Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß das Beamtenrechtsänderungsgesetz dem irrevisiblen Recht zuzurechnen ist, soweit es auf andere als Bundesbeamte angewendet worden ist(Urteil vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 24.57 - [Buchholz 233, § 1 Nr. 4 und 238.0, § 40 Nr. 1]). Im vorliegenden Rechtsstreit ist das Beamtenrechtsänderungsgesetz nicht auf einen Bundesbediensteten oder dessen Hinterbliebene angewendet worden; es ist auch nicht die Übernahme in den Bundesdienst im Streit. Aus alledem folgt, daß das Revisionsgericht gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO an die Ausführungen des Berufungsgerichts zu §§ 32, 33 und 37 BRÄndG gebunden ist.
Aus demselben Grunde ist für das Revisionsgericht auch die von dem Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht bindend, daß § 38 BRÄndG in Verbindung mit § 7 des Preußischen Gesetzes betreffend die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten vom 21. Juli 1852 dem Eintritt der in §§ 32, 33, 37 BRÄndG vorgesehenen Straffolge nicht entgegenstand; denn auch diese Rechtsansicht beruht auf der Anwendung von Recht, das nicht dem - revisiblen - Bundesrecht zuzurechnen ist.
Gebunden ist das Revisionsgericht entgegen der Ansicht der Revision schließlich auch, soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, daß die Regelung der §§ 32 ff. BRÄndG keine Verletzung des Grundsatzes "nulla poena sine lege" enthalte. Dieser Grundsatz hatte im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung des Ehemannes, der Klägerin seinen Niederschlag in § 2 a StGB in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1935 (RGBl. I S. 839) und in Art. 116 der. Weimarer Reichsverfassung. Auch bei Anwendung dieser reichsrechtlichen Vorschriften auf den vorliegenden, vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes liegenden Tatbestand kann es sich nicht um die Anwendung, von Bundesrecht handeln, dies um so weniger, als nur die Art. 136 bis 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung Bundesrecht geworden sind (vgl. Art. 140 GG.) und § 2 a StGB nicht unmittelbar, sondern lediglich der dieser Vorschrift zugrunde liegende allgemeine Rechtsgrundsatz im Rahmen der §§ 32 ff. BRÄndG von Bedeutung sein kann, dieser aber notwendig an der Irrevisibilität der angewendeten Vorschriften des Beamtenrechtsänderungsgesetzes teilhat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. Juli 1956 - BVerwG V B 56.56 - [MDR 1956 S. 633]). Zwar hat der Grundsatz "nulla poena sine lege" auch im Grundgesetz (Art. 103 Abs. 2) - also auch im Bundesrecht - Niederschlag gefunden. Insoweit scheidet jedoch eine Verletzung von Bundesrecht schon deswegen aus, weil dem Grundgesetz keine rückwirkende Kraft beigelegt ist (vgl. BVerwGE 11, 318 [321] mit Hinweis auf BVerwGE 10, 25 [28]). Es bedarf daher nicht der Prüfung, inwieweit dieser Grundsatz, der nach der Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofs im Disziplinarrecht nur mit Einschränkungen gilt (u.a. BDHE 2, 59 [76] und 3, 32 [43]), auf Rechtsverwirkungen der hier in Rede stehenden Art, die lediglich an die Tatsache der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung geknüpft sind (vgl. BVerwGE 4, 287 [288]), überhaupt anzuwenden ist.
Da dem Grundgesetz keine rückwirkende Kraft beigelegt ist, kann im vorliegenden Fall schon aus diesem Grunde auch die Vorschrift des Art. 33 Abs, 5 GG nicht verletzt sein.
Daß das Berufungsgericht nicht eingehend erörtert hat, ob der in §§ 32 ff. BRÄndG bestimmte Verlust des Amtes und des Anspruchs auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung einen Eingriff in wohlerworbene Rechte im Sinne des Art. 129 Abs. 1 Satz 3 der Weimarer Reichsverfassung darstellte, ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn die dafür angeführte Begründung, daß die Weimarer Reichsverfassung bereits im nationalsozialistischen Herrschaftsbereich ihre Verfassungskraft verloren und danach nicht wiedererlangt hat, ist zutreffend und entspricht der herrschenden Meinung (vgl. BVerfGE 2, 237 [248 und 250] [BVerfG 24.04.1953 - 1 BvR 102/51]; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1960 - BVerwG II C 18.60 - [RiA 1961 S. 171].; siehe auch BGH, Urteil vom 31. Januar 1955 - III ZR 77.54 - [Leitsatz in MDR 1955 Beilage S. 69]). Im übrigen wäre eine Verletzung des Art. 129 Abs. 1 Satz 3 der Weimarer Reichsverfassung - nämlich ein Eingriff in die durch diese Vorschrift garantierten wohlerworbenen Rechte - auch dann zu verneinen, wenn diese Vorschrift seinerzeit Verfassungsrang gehabt hätte. Ein Eingriff in wohlerworbene Rechte hätte nur dann in Betracht kommen können, wenn der Beamte seinerzeit ein wohlerworbenes Recht im Sinne des Art. 129 Abs. 1 Satz 3 der Weimarer Reichsverfassung des Inhalts gehabt hätte, daß auf Verlust des Amtes und des Anspruchs auf Ruhegeld und Hinterbliebenenbezüge ausschließlich in einem förmlichen Disziplinarverfahren erkannt werden kann. Dies war aus der ohnehin einschränkend zu interpretierenden Garantie der wohlerworbenen Rechte (Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 3. Bearbeitung 1930, Anm. 3 zu Art. 129) aber nicht herzuleiten. Bei der Auslegung auch dieser Vorschrift sind die Verhältnisse zu berücksichtigen, aus deren Boden sie erwachsen ist (vgl. RGZ 104, 58 [61]). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung bestand aber seit langem unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, schon im förmlichen Strafverfahren - also ohne ein Disziplinarverfahren - auf Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter mit der Folge des dauernden Verlustes dieser Ämter zu erkennen (vgl. insbes. § 31 und § 35 in Verbindung mit § 32 StGB). Darüber hinaus hat, wie der Bundesgerichtshof in seinemUrteil vom 13. Mai 1957 - III ZR 230/55 - (NJW 1957 S. 1189 [BGH 13.05.1957 - III ZR 230/55] [1190]) im einzelnen ausgeführt hat, gerade das preußische Recht an dem schon im Allgemeinen Landesrecht von 1794 (§ 339, II 20) verankerten und später in § 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1852 enthaltenen Rechtssatz festgehalten, daß eine Gefängnisstrafe von mehr als einem Jahr ohne weiteres zum Verlust der beamtenrechtlichen Stellung führt. Der Preußische Disziplinargerichtshof hat in Anwendung auf einen nichtrichterlichen Beamten entschieden, daß diese - ständig angewendete Vorschrift - nicht in Widerspruch zum Reichsrecht stehe, weil eine reichsrechtliche Vorschrift des Inhalts, daß der Amtsverlust nur in einem förmlichen Disziplinarverfahren ausgesprochen werden darf, nicht bestehe (vgl. Beschluß vom 2. Dezember 1929 - D 39/29 -, Preuß.Bes.Bl. 1930 S. 31 [32]). Nach alledem vermag der Senat ein wohlerworbenes Recht im Sinne des Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WRV des Inhalts, daß der Amtsverlust nur in einem förmlichen Disziplinarverfahren ausgesprochen werden darf, jedenfalls bei einem nichtrichterlichen Beamten nicht anzuerkennen. Dafür, daß bezüglich des Verlustes von Versorgungsansprüchen etwas anderes zu gelten hätte, ist dieser Regelung nichts zu entnehmen.
Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen, da über Wiedergutmachungsansprüche im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. Meyer
Weber-Lortsch
Dr. Idel