Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.07.1956, Az.: BVerwG V B 56.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.07.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 56.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 15728
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 21.02.1956
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 2 BVerwGG
- § 56 Abs. 1 S. 1 BVerwGG
Fundstellen
- DVBl 1956, 801 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1956, 633 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze des Bundesrechts - hier des Grundsatzes von Treu und Glauben - ist im Rahmen des nichtrevisiblen Landesrechts der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Lentz
am 27. Juli 1956
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 1956 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.213,14 DM festgesetzt.
Gründe
Im Jahre 1838 wurde aus mehreren Grundstücken von Nachbargemeinden die beklagte Gemeinde gebildet. Zu den Nachbargemeinden gehörte auch die Klägerin. Aus ihrem Gebiet wurde ein größeres Waldgrundstück ausgemeindet und der Beklagten überlassen. Die Klägerin blieb Eigentümerin dieses Grundstücks.
Durch Grund Steuerbescheid vom 12. Juli 1951 veranlagte die Beklagte die Klägerin für das Steuerjahr 1951/52 zu einer Grundsteuer von 1.213,14 DM. Hiergegen hat die Klägerin nach vergeblicher Beschwerde Anfechtungsklage erhoben und ausgeführt, daß ihr nach den Verhandlungen über die Bildung der Beklagten im Jahre 1838 für das überlassene Waldgebiet Steuerfreiheit zustehe. Die Klage hat in beiden Instanzen keinen Erfolg gehabt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind oder wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Falle gegeben. Insbesondere ist von einem künftigen Revisionsverfahren nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, verweisen zutreffend auf die Rechtsprechung des ehemaligen Reichsfinanzhofs und des erkennenden Senats(Urteil vom 2. April 1955 - BVerwG V C 47.54 -); sie lassen keine zu klärenden Fragen offen.
Im Übrigen ist von einem künftigen Revisionsverfahren schon deshalb die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erwarten, weil das angefochtene Urteil auf Landesrecht beruht, die Anwendung von Bundesrecht nicht in Frage steht und folglich dem Bundesverwaltungsgericht durch § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG die Nachprüfung der Entscheidung versagt ist (BVerwGE 1, 3 und 19). Die Frage, ob die Klägerin auf Grund der Verhandlungen des Jahres 1838 jetzt noch Grundsteuerfreiheit in Anspruch nehmen kann, beantwortet sich im wesentlichen nach dem Inhalt der damals getroffenen Vereinbarung und nach Landesrecht. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach eingehender Würdigung dieser Vereinbarung auf Grund des § 41 des nassauischen Gesetzes, die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden sowie die Rechte der Gemeindebürger und die Erwerbung des Bürgerechts betreffend, vom 12. Dezember 1848 (VOBl. S. 227/239) und des § 24 Abs. 2 das preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (GS S. 152) zu dem Ergebnis gelangt, daß der Klägerin für den hier fraglichen Zeitraum keine Grund Steuerfreiheit zusteht. Diese Feststellung beruht nicht auf Bundesrecht und kann somit vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden, § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG. Das verkennt auch die Klägerin nicht, wie sich aus ihrer Beschwerdeschrift ergibt. Sie hält es dagegen für eine Frage des revisiblen Rechts, ob die Beklagte mit der Steueranforderung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Diese Auffassung ist nicht richtig.
Auch soweit es sich um die Anwendung allgemeiner, aus dem bürgerlichen oder öffentlichen Recht hergeleiteter Rechtsgrundsätze - hier des Grundsatzes von Treu und Glauben - im Rahmen des nichtrevisiblen Landesrechts handelt, ist die Nachprüfung des Berufungsurteils dem Revisionsgericht entzogen; vgl. BGHZ 10, 367-372 -; das Urteil des II. Senatsvom 1. Juli 1955 - BVerwG II C 219.53 -; siehe auch dieUrteile des erkennenden Senats vom 24. Juni 1955 - BVerwG V C 73.54 - (veröffentlicht in BVerwGE 2, 161 = DVBl. 1956 S. 210 = DÖV 1955 S. 700 = GewArch, 1955 S. 85) undvom 9. November 1955 - BVerwG V C 159.54 - (veröffentlicht in DVBl. 1956 S. 349 - Leitsatz -), ferner denBeschluß vom 28. Mai 1955 - BVerwG V B 186.54 - (veröffentlicht in DÖV 1955 S. 701).
Die weitere von der Klägerin - anscheinend im Hinblick auf die Grundrechtsbestimmungen - aufgeworfene Frage nach der Rückwirkung der einschlägigen nassauischen Gesetze und des preußischen Kommunalabgabengesetzes stellt sich im vorliegenden Falle überhaupt nicht. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nämlich lediglich davon, ab, ob die im Jahre 1838 der Klägerin gewährte Grundsteuerfreiheit für das Steuerjahr 1951/52 gilt. Diese Frage hat der Verwaltungsgerichtshof verneint und damit festgestellt, daß die Vereinbarung aus dem Jahre 1838 nach dem Inkrafttreten der erwähnten landesrechtlichen Bestimmungen für die Zukunft gegenstandslos geworden ist. Es kann aber nicht zweifelhaft sein, daß Gesetze vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an bestehende Rechtsverhältnisse für die Zukunft ändern können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat deswegen zu Recht die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet und mußte daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.213,14 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des. Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Kohlbrügge
Lentz