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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1955, Az.: BVerwG V C 73.54

Weitergeltung von Reichsrecht als Bundesrecht bei fehlender Zuständigkeit des Bundes als Gesetzgeber

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1955
Aktenzeichen
BVerwG V C 73.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10418
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.07.1953

Fundstellen

  • BVerwGE 2, 161 - 163
  • DVBl 1956, 210 (amtl. Leitsatz)

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Dr. v. Rosen und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Frhr. v. Turegg und Prof. Dr. Bettermann
am 24. Juni 1955
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 1953 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.516 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Beschlußausschuß der Stadt Düsseldorf erteilte antragsgemäß jedem der beiden Kläger am 3. Februar 1950 die Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft in Düsseldorf, Graf-Adolf-Platz 12. Die Kläger sind Brüder und betreiben die Schankwirtschaft gemeinsam in Form einer offenen Handelsgesellschaft, an der sie je zur Hälfte beteiligt sind. Die Beklagte zog jeden Kläger am 8. Mai 1950 zu einer vorläufigen Schankerlaubnissteuer von je 1.270 DM heran, wobei der Veranlagung ein geschätzter Gewerbeertrag des Betriebes von 7.600 DM zugrunde gelegt und dieser jedem der beiden Kläger voll zugerechnet wurde. Die Kläger meinten demgegenüber, daß sie nur zur Hälfte der Steuer herangezogen werden könnten, weil sie entsprechend dem Gesellschaftsvertrag nur je zur Hälfte am Ertrag der Gaststätte beteiligt seien.

2

Die Klage der Kläger mit dem Antrag,

die Steuerbescheide vom 8. Mai 1950 und die Einspruchsbescheide vom 18. Juli 1950 aufzuheben,

3

ist abgewiesen worden, die dagegen eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, daß allein die Schankerlaubnissteuerordnung der Stadt Düsseldorf vom 5. März 1937, veröffentlicht in der Rheinischen Landeszeitung vom 26. März 1937, - SchStO - anzuwenden sei, woraus sich ergebe, daß jeder der Kläger für den gesamten Betrieb steuerpflichtig sei.

4

Durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1954 ist die Revision zugelassen worden. Die Kläger haben daraufhin Revision eingelegt. Sie haben beantragt,

die Veranlagungsbescheide der Stadtverwaltung Düsseldorf vom 8. Mai 1950, die Einspruchsbescheide derselben Stelle vom 18. Juli 1950, das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. März 1952 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 1953 aufzuheben, allenfalls die Schankerlaubnissteuer für jeden der Kläger auf DM 512,- festzusetzen.

5

Ihrer Ansicht nach hat das Oberverwaltungsgericht durch unrichtige Anwendung insbesondere des § 120 HGB und des § 11 StAnpG materielles Recht verletzt.

6

Die Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie beruft sich im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Urteils.

8

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er vertritt vor allem die Ansicht, daß § 11 StAnpG zwar grundsätzlich im Geltungsbereich der Abgabenordnung auch auf Landes- und Ortsgesetze anwendbar sei, daß aber im vorliegenden Fall die Schankerlaubnissteuerordnung der Stadt Düsseldorf die Anwendung anderer Vorschriften ausschließe.

9

Sämtliche Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

10

II.

Die Revision ist nicht begründet.

11

1)

Der angefochtene Verwaltungsakt beruht auf der Schankerlaubnissteuerordnung der Stadt Düsseldorf vom 5. März 1937. Zur Ermittlung des Steuergegenstandes und des Steuermaßstabes ist nach dem angefochtenen Urteil und nach Auffassung sämtlicher Beteiligter außer den Bestimmungen der Steuerordnung selbst § 11 Steueranpassungsgesetz vom 16. Oktober 1934 - RGBl. I S. 925 - StAnpG - in der Fassung des Kontrollratsgesetzes Nr. 12 vom 11. Februar 1946 - Amtsblatt des Kontrollrats Nr. 4 und des Art. II des Abgabenordnungs Änderungsgesetzes vom 11. Juli 1953 - BGBl. I S. 511 - heranzuziehen.

12

2)

Bei diesen Bestimmungen handelt es sich für den vorliegenden Fall nicht um Bundesrecht, so daß auf ihre Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung die Revision nicht gestützt werden kann (§ 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 - BGBl. I S. 625 - BVerwGG).

13

Die Schankerlaubnissteuer ist eine Verkehrsteuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG -. Der Steuertatbestand, das ist der Tatbestand, bei dessen Vorliegen eine bestimmte Steuer verwirkt sein soll (§ 3 Abs. 1 StAnpG), ist "die Erlangung der Erlaubnis zum ständigen Betrieb einer Gastwirtschaft usw." (§ 1 der Schankerlaubnissteuerordnung). Er wird im Gebiet des Steuerhoheitsträgers, der Stadt Düsseldorf, verwirklicht und seine unmittelbaren Wirkungen erschöpfen sich in diesem Gebiet (vgl. v. Mangoldt, Grundgesetz, 1953, Art. 105 Anm. 4 a). Wenn das Gericht die Schankerlaubnissteuer als Verkehrsteuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG qualifiziert, so schließt es sich der Auffassung an, die zu dieser Frage bisher einhellig vertreten worden ist (vgl. z.B. Bühler, Bonner Kommentar, Art. 105 Anm. II 5 a.E., Wacke in einem Rechtsgutachten zur Frage der Gültigkeit der Satzung der Landeshauptstadt München vom 31. Mai 1949 über die Erhebung einer Speiseeissteuer vom 4. Januar 1952 - nicht veröffentlicht -).

14

Für solche Steuern fehlt es an der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers, wie sich aus Art. 105 Abs. 2 GG ergibt. Für sie ist vielmehr im Verhältnis zum Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gegeben. Deshalb ist weder der Erlaß neuer bundesrechtlicher Normen über solche Steuern möglich noch kann in Beziehung auf diese Steuern das bei Inkrafttreten des Grundgesetzes fortgeltende Recht, auch soweit es sich dabei um Reichsrecht handelt, nach Art. 124, 125 GG Bundesrecht geworden.

15

Diese durch das Grundgesetz getroffene Regelung ergreift das in Frage kommende Recht in allen Beziehungen. Sofern insbesondere § 120 Handelsgesetzbuch - HGB -, § 11 Nr. 5 StAnpG und §§ 3, 54 Reichsbewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) für die Bestimmung des Steuerschuldners und die Bemessung der Schankerlaubnissteuer von Bedeutung sein sollten, sind die Vorschriften für den Bereich dieser Steuer dem Landesrecht oder Ortsrecht zuzurechnen, jedenfalls nicht dem Bundesrecht. Würde man die genannten Vorschriften als Bundesrecht auf die Schankerlaubnissteuer anwenden, so würde das im Widerspruch zu Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG stehen, der dem Bund für diese Steuer jede Rechtsetzungsbefugnis versagt.

16

Infolgedessen ist das Bundesverwaltungsgericht gehindert zu prüfen, ob das Oberverwaltungsgericht die auf die Schankerlaubnissteuer bezüglichen Normen richtig angewendet hat.

17

3)

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber, ob § 120 HGB, § 11 Nr. 5 StAnpG oder §§ 3, 54 Reichsbewertungsgesetz als Bundesrecht fortgelten, ist nicht einzuholen. Gemäß Art. 126 GG entscheidet zwar das Bundesverfassungsgericht Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht. Nach Auffassung des Senats ist diese Vorschrift aber nur dann anzuwenden, wenn so ernste Zweifel über die Fortgeltung bestehen, daß die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahrung der Rechtseinheit unerläßlich erscheint (vgl. auch Beschluß des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1955 - I B 128.54 -). In diesem Sinne ist nach Auffassung des Senats auch § 86 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243) auszulegen, da sich diese Bestimmung im Rahmen des Art. 126 GG halten muß. Im vorliegenden Fall abstehen angesichts der eindeutigen Regelung durch Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG keine ernsthaften Zweifel darüber, daß die für die Schankerlaubnissteuer in Betracht kommenden Rechtssätze dem Landes- oder Ortsrecht und nicht dem Bundesrecht angehören.

18

Die Revision war daher zurückzuweisen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 und § 68 BVerwGG in Verbindung mit § 100 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.516 DM festgesetzt.

Dr. v. Rosen
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Frhr. v. Turegg
Prof. Dr. Bettermann