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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1958, Az.: BVerwG II C 79.57

Regelungsbedürftigkeit eines Beamtenverhältnisses als Voraussetzung eines Anspruchs aus dem Gesetz zu Art. 131 GG (G 131); Auswirkungen einer freiwillig nicht genutzten offenstehenden Möglichkeit zur Wahrnehmung eines nach dem Zusammenbruch verlorenen Amtes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.11.1958
Aktenzeichen
BVerwG II C 79.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14932
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 21.07.1954 - AZ: V OVG - A 95/54

Fundstellen

  • DVBL 1959, 331
  • DVBl 1959, 331 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1959, 90

Amtlicher Leitsatz

Ein Anspruch auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG setzt voraus, daß die Regelungsbedürftigkeit des Beamtenrechtsverhältnisses auf Gründen beruht, die mit dem Zusammenbruch in Zusammenhang stehen (BVerwGE 1, 251 [BVerwG 03.12.1954 - II C 201/53]).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Otto, Dr. Meyer und Dr. de Chapeaurouge
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. Juli 1954 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger stand am 8. Mai 1945 bei der Gemeinde M... als Gemeindeinspektor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Er kehrte nach dem Zusammenbruch aus der Kriegsgefangenschaft nicht zurück, sondern blieb in Holland, wo er als Kaufmann tätig war. Dem Beklagten teilte er hierüber zunächst nichts mit.

2

Am 25. November 1947 fragte der Beklagte beim Kläger an, ob er sich noch in Kriegsgefangenschaft befinde oder ob und aus welchen Gründen er etwa interniert sei; der überaus starke Arbeitsanfall lasse es nicht zu, die vom Kläger früher innegehabte Stelle noch für längere Zeit unbesetzt zu lassen. Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 16. Januar 1948 mit, daß er sich nicht mehr als Beamter der Gemeinde M... gefühlt habe und auf seinen Posten als Gemeindeinspektor verzichte.

3

Am 4. Mai 1951 bat der Kläger den Gemeindedirektor des Beklagten um eine Bescheinigung über seine Tätigkeit als Gemeindeinspektor und die Aufgabe seiner Beschäftigung auf eigenen Wunsch. Diese Bescheinigung wurde ihm erteilt.

4

Im Jahre 1952 kehrte der Kläger nach Deutschland zurück und fragte bei dem Beklagten an, ob er wieder beschäftigt werden könne. Der Beklagte beschied ihn darauf, daß zurzeit keine Stelle für ihn frei sei.

5

Im Oktober 1952 beantragte der Kläger beim Beklagten seine Wiederverwendung oder Zahlung von Wartegeld ab 1. Juli 1952. Der Beklagte beschloß daraufhin am 22. Oktober 1952, daß der Kläger gemäß § 52 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - aus dem Dienst der Gemeinde ausgeschieden sei, weil er nach Kriegsende ohne Genehmigung seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt habe; außerdem habe der Kläger ausdrücklich auf seinen Posten als Gemeindeinspektor verzichtet.

6

Der gegen diesen Beschluß eingelegte Einspruch des Klägers blieb erfolglos. Der Beklagte begründete seinen Einspruchsbeschluß vom 3. Dezember 1952 damit, daß der Kläger auf eigenen Wunsch aus dem Dienst der Gemeinde ausgeschieden sei.

7

Mit Beschluß vom 25. Februar 1953 ergänzte der Beklagte den Beschluß vom 22. Oktober 1952 dahin, daß der Kläger wegen der ohne Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde vorgenommenen Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sei und als Tag des Ausscheidens der 29. Februar 1948 bestimmt werde. Der Beklagte beschloß ferner, daß der Kläger nach § 60 DBG auf Grund seines schriftlichen Entlassungsantrages vom 16. Januar 1948 mit Wirkung vom 29. Februar 1948 entlassen sei. Dieser Beschluß wurde dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Bescheid vom 7. März 1953 zugestellt.

8

Die gegen die Beschlüsse vom 22. Oktober 1952, 3. Dezember 1952 und 25. Februar 1953 sowie den Bescheid vom 7. März 1953 gerichtete Klage, mit der der Kläger ferner die Zuerkennung der Rechte eines Wartestandsbeamten verlangt hat, hat das Landesverwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, das Beamtenverhältnis des Klägers sei nach § 52 DBG erloschen, der Kläger habe daher sein Amt nicht aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren und falle mithin nicht unter das Bundesgesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 in der Fassung des Gesetzes vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 - und das entsprechende niedersächsische Gesetz vom 24. Dezember 1951 (Nds. GVBl. S. 233).

9

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob das Beamtenverhältnis des Klägers auf Grund des § 52 oder des § 60 DBG erloschen ist, ob der Kläger auf seinen Anspruch auf Unterbringung nach §§ 19 ff. G 131 verzichtet hat und ob die Voraussetzungen des § 4 G 131 erfüllt sind. Das Berufungsgericht hat das klageabweisende Urteil bestätigt, weil der Kläger aus anderen Gründen Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht herleiten könne. Es hat dazu ausgeführt, Art. 131 GG und die auf dieser Vorschrift beruhenden Gesetze hätten die Rechtsstellung der Personen regeln sollen, die im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch ihre am 8. Mai 1945 innegehabte Stellung im öffentlichen Dienst verloren hätten. Dieser Zweck verbiete es, aus den Gesetzen Rechte für einen solchen früheren Beamten herzuleiten, der in der Zeit zwischen dem Zusammenbruch und dieser Regelung das Angebot seines Dienstherrn zur Fortsetzung oder Wiederherstellung des am 8. Mai 1945 bestehenden Verhältnisses eindeutig und aus freier Entschließung abgelehnt habe. Das aber habe der Kläger getan; er habe mit dem Schreiben vom 16. Januar 1948 ausdrücklich und vorbehaltlos auf seine Stelle verzichtet.

10

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

unter Abänderung der Urteile der Vorinstanzen

  1. 1)

    die Bescheide des Beklagten vom 22. Oktober 1952, 3. Dezember 1952, 25. Februar 1953 und 7. März 1953 aufzuheben;

  2. 2)

    den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm, dem Kläger, die Rechtsstellung eines Beamten zur Wiederverwendung auf Grund des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG in Verbindung mit dem niedersächsischen Ausführungsgesetz zuArt. 131 GG vom 24. Dezember 1951 einzuräumen.

11

Zur Begründung macht der Kläger u.a. geltend, die angefochtene Entscheidung verletze § 63 G 131. Weder in seinem Schreiben vom 16. Januar 1948 noch in dem vom 4. Mai 1951 könne ein Verzicht auf Ansprüche aus dem erst später verkündeten Gesetz zu Art. 131 GG gesehen werden. Auch eine Verwirkung von Ansprüchen aus dem Gesetz zu Art. 131 GG liege nicht vor. Im übrigen seien die angefochtenen Bescheide auch nicht ordnungsgemäß zugestellt worden.

12

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er trägt vor, der Kläger habe durch sein Verhalten in den Jahren 1948 bis 1951 auf eine Unterbringung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG verzichtet und verstoße jedenfalls gegen Treu und Glauben, wenn er jetzt unter Berufung auf die Formstrenge des Beamtenrechts Ansprüche geltend mache.

13

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich; er ist der Ansicht, daß der dem Beamtenrecht fremde Gedanke der Verwirkung im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht Anwendung finden dürfe.

14

II.

Die Revision ist nicht begründet.

15

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG herleiten kann, mit Recht verneint.

16

Dem Kläger, der am 8. Mai 1945 Beamter auf Lebenszeit der im Bundesgebiet gelegenen Gemeinde M... war, können nach§ 63 Abs. 1 Nr. 1 a G 131 Ansprüche aus diesem Gesetz dann zustehen, wenn er sein Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren hat. Ist dies der Fall, so setzt die Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG weiter voraus, daß dieser Amtsverlust die Regelungsbedürftigkeit der Rechtsverhältnisse des Beamten zur Folge gehabt hat. Das folgt aus dem Zweck des Gesetzes, welches auf dem Auftrag des Art. 131 GG beruht.

17

Dieser Auftrag ist dahin zu verstehen, daß der Bundesgesetzgeber die Rechtsverhältnisse derjenigen am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst stehenden Personen regeln sollte, die im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch infolge der tatsächlichen Veränderungen im äußeren Bestande Deutschlands oder in seinen inneren Verhältnissen ihren Dienst nicht fortsetzen konnten oder durften (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 201.53 - in BVerwGE 1, 251 [BVerwG 03.12.1954 - II C 201/53]). Nur derjenige Beamte, dessen Rechtsverhältnisse aus diesen Gründen einer Regelung bedurften, fällt daher nach dem Zweck des Gesetzes zu Art. 131 GG unter dieses Gesetz.

18

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils kann davon ausgegangen werden, daß der Kläger nach seiner Entlassung aus Kriegsgefangenschaft sein Amt dadurch tatsächlich verloren hat, daß er in Holland verblieben ist und keinen Dienst bei seinem Dienstherrn mehr geleistet hat (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1952 - III ZR 147/52 - in DVBl. 1953, 215). Standen die Gründe, die den Kläger zu diesem Verhalten veranlaßt haben, wie er behauptet, mit dem Zusammenbruch in Zusammenhang, so beruhte dieser Amtsverlust auf anderen als beamtenrechtlichen Gründen (BVerwG, Urteil vom 15. November 1957 - BVerwG VI C 25.56 -). Einer Feststellung, ob dies in Wahrheit der Fall war, bedarf es jedoch nicht, weil die Beamtenrechtsverhältnisse des Klägers jedenfalls nicht als auf Grund dieses Amtsverlustes regelungsbedürftig anerkannt werden können.

19

Wie das angefochtene Urteil feststellt, gab der Beklagte dem Kläger in der Anfrage vom 25. November 1947 zu erkennen, daß er ihn noch als Beamten der Gemeinde behandeln wollte und ihm seine Stelle freihielt. Wenn der Kläger von der ihm danach offenstehenden Möglichkeit, sein Amt wahrzunehmen, keinen Gebrauch machte, so ist die nunmehr von ihm geltend gemachte Regelungsbedürftigkeit nicht mehr eine Folge des tatsächlichen Amtsverlustes, sondern beruht nach den Darlegungen des angefochtenen Urteils darauf, daß der Kläger aus freiem Willen mit seinem Schreiben vom 16. Januar 1948, in dem er erklärte, er lege keinen Wert mehr darauf, nach M... zurückzukehren, auf sein Amt als Gemeindeinspektor verzichtet hat.

20

Nur dann, wenn dieser Verzicht des Klägers etwa auch auf Gründen beruhte, die mit dem Zusammenbruch in Zusammenhang stehen und die vorstehend unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 3. Dezember 1954 dargelegt worden sind, würde § 63 G 131 nach dem Zweck dieses Gesetzes auf den Kläger Anwendung finden können (BVerwGE 5, 356[BVerwG 15.11.1957 - VI C 25/56]). Nach dem angefochtenen Urteil haben den Kläger aber zu dem aus freiem Entschluß erklärten Verzicht auf sein Amt seine damals günstigen Lebensverhältnisse veranlaßt. Das Berufungsgericht hat nämlich ausgeführt, der Kläger könne sich auch dann nicht auf den Schutz des Art. 131 GG berufen, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn zu diesem Verzicht veranlaßten, sich später so zu seinen Ungunsten änderten, daß es ihm nunmehr erwünscht erscheinen konnte, auf seine frühere Beamtenstellung zurückzugreifen.

21

Nach dieser auf Grund des § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellung beruht sonach der Verzicht des Klägers auf seine Beamtenrechte und damit die nunmehr geltend gemachte Regelungsbedürftigkeit seiner Beamtenrechtsverhältnisse nicht auf den Gründen, die nach dem Auftrag des Art. 131 GG die Anwendung des auf Grund dieses Auftrages erlassenen Gesetzes zu Art. 131 GG rechtfertigen.

22

Das angefochtene Urteil hat daher zutreffend die Voraussetzungen des Gesetzes zu Art. 131 GG für die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche verneint. Das angefochtene Urteil beruht mithin nicht auf unrichtiger Anwendung von Bundesrecht.

23

Für die Frage der Anwendbarkeit des Gesetzes zu Art. 131 GG auf den Kläger ist es hiernach unerheblich, ob dessen Beamtenverhältnis etwa auf Grund des § 52 oder des § 60 DBG rechtswirksam beendet worden ist. Das Deutsche Beamtengesetz ist im übrigen bei der Anwendung auf den Kläger als früheren Gemeindebeamten als Landesrecht angewandt worden (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1953 - BVerwG II C 21.53 - in BVerwGE 1, 57[BVerwG 18.12.1953 - II C 21/53]). Soweit die angefochtenen Bescheide und das angefochtene Urteil auf der Anwendung der erwähnten Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes beruhen, ist das angefochtene Urteil daher nach § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Denn nach dieser Vorschrift kann die Revision nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden.

24

Hiernach ist die Revision unbegründet und war mit der Kostenfolge aus § 65 Abs. 1 BVerwGG zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.300 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge