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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1952, Az.: III ZR 147/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.12.1952
Aktenzeichen
III ZR 147/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12356
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 29.01.1952

Fundstellen

  • DB 1953, 312 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1953, 215-217 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, Staatskanzlei in Hannover,

Prozessgegner

den Oberwerkmeister Eilerich O. in W., We.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Versetzung von Beamten aus dem Reichsdienst in den Landesdienst war auch nach dem Zusammenbruch mindestens bis zum Erlaß der MilRegVO Nr. 57 betr. die Befugnis der Länder in der Britischen Zone (1. Dezember 1946) möglich, und zwar auch hinsichtlich solcher Länder, die bereits im Augenblick des Zusammenbruchs, wie das Land Oldenburg, bestanden haben.

  2. 2.

    Unklarheiten in der Anstellungsurkunde und in sonstigen Anordnungen, welche die Stellung des Beamten betreffen, insbesondere Unklarheiten darüber, ob eine Versetzung vorliegt, gehen zu Lasten des Dienstherrn und nicht zu Lasten des Beamten (Übernahme der Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGZ 120, 63 [66]; 122, 113 [121]; JW 1932, 461).

  3. 3.

    Ein Ausscheiden "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" liegt nicht vor, wenn ein Landesbeamter anläßlich der teilweisen Übernahme einer Dienststelle des Reiches auf das Land in der irrigen Annahme nicht weiterbeschäftigt wird, er sei ein noch nicht in den Dienst des Landes übernommener Reichsbeamter dieser Dienststelle.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Meiß, Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Heimann-Trosien und Dr. Kreft

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 29. Januar 1952 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges trägt das beklagte Land.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger macht Gehaltsansprüche gegen das beklagte Land geltend mit der Behauptung, er sei Beamter desselben.

2

Der Kläger war seit 1931 zunächst als Seemann und Vorarbeiter, seit 1935 im Angestelltenverhältnis und seit dem 1. Dezember 1936 als Beamter bei der Kriegsmarinewerft in Wilhelmshaven - im folgenden kurz KMW genannt - tätig, und zwar seit dem Jahre 1935 beim Hafen- und Strombauressort, einer Abteilung der KMW. Am 6. August 1938 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Er wurde während der ganzen Zeit in Strombauangelegenheiten beschäftigt. Am 8. Oktober 1945 erfolgte seine Entlassung aus dem aktiven Wehrverhältnis; er fand jedoch bei seiner bisherigen Dienststelle weiterhin Verwendung.

3

Der Strombaubetrieb wurde, nachdem er im Jahre 1943 aus der KMW herausgenommen und der Marine-Oberbaudirektion unterstellt worden war, im Mai 1945 auf Anweisung der Besatzungsmacht der KMW wieder eingegliedert. Leiter der verantwortlichen Dienststelle war der Navy Officer in Charge - im folgenden kurz NOiC genannt -.

4

Ende 1945 wurde vom NOiC die Auflösung der KMW und damit zusammenhängend ein personeller und materialmäßiger Abbau des Strombauressorts geplant. Auf die Vorstellungen des Oldenburgischen Staatsministeriums, wenigstens den Strombau für zivile Zwecke zu erhalten und die Geräte, Werkstätten sowie das für den Betrieb erforderliche Personal an das Land Oldenburg abzugeben, entschied der NOiC, daß eine teilweise Abgabe von Personal und Geräten mit Rücksicht auf die verschiedenen Aufgaben auf dem Wasserstraßengebiet und dem Gebiet der Landgewinnung nicht durchführbar sei. Es könne nur ein geschlossener Einsatz des Strombaues entweder unter Belassung bei der KMW oder durch Abgabe an das Land Oldenburg erfolgen.

5

Die darauf zwischen dem NOiC und der Militärregierung in Oldenburg geführten Besprechungen führten dazu,

  1. 1.

    daß die Unterhaltung der Strombauwerke bei Wilhelmshaven und der Strandschutzwerke bei Wangerooge an das Land Oldenburg zu übergeben seien,

  2. 2.

    daß die vorläufige Aufrechterhaltung der Wassertiefe in der III. und IV. Einfahrt vom Land Oldenburg fortgesetzt werden müßte,

  3. 3.

    daß die Instandsetzung und Unterhaltung der Seedeiche im Raum Wilhelmshaven an das Land Oldenburg zu übergeben sei,

  4. 4.

    daß die bauliche Unterhaltung der Seezeichen und Leuchtfeuer der Jade vom Land Oldenburg auszuführen sei, und

  5. 5.

    daß die Vermessung und Unterhaltung der Anlagen in gewissem Umfang vom Land Oldenburg durchgeführt werden müßten.

6

Als das Staatsministerium Oldenburg darauf in den Verhandlungen vom 25. und 26. Februar 1946 zu verstehen gegeben hatte, daß es den Wunsch habe, das Strombauressort in dem notwendigen Umfang für die Durchführung umfangreicher Landgewinnungs- und Eindeichungsarbeiten im Jadebusen möglichst bald zu übernehmen, wurde vom NOiC mit Schreiben vom 6. März 1946 - C 544/2914 - bekanntgegeben,

"daß das Personal des Strombaues und die Verantwortung auf das Land Oldenburg übertragen werde, die Ausrüstung der Abteilung jedoch einstweilen nur als verliehen zu betrachten sei, bis eine letzte Entscheidung über ihren künftigen Verbleib herbeigeführt sei."

7

Inzwischen war bereits am 5. März 1946 vom Staatsministerium Oldenburg der Strombaubetrieb mit seinen Einrichtungen und dem für die Durchführung der künftigen Aufgaben erforderlichen Personal übernommen worden. Aus haushaltmässigen und verwaltungstechnischen Gründen war dabei vereinbart worden, dass die personellen und sachlichen Kosten erst vom Beginn des Rechnungsjahres 1946, dem 1. April 1946, an vom Staatsministerium Oldenburg zu übernehmen seien.

8

Die Übernahme wurde der Militärregierung Oldenburg vom Staatsministerium am 16. März 1946 gemeldet; zugleich wurde dem NOiC in Wilhelmshaven die Übernahme des Strombaues durch das Land angezeigt.

9

Durch Werfttagesbefehl Nr. 58 vom 20. März 1946 wurde mitgeteilt, dass die Gruppe Strombau der Abteilung Land- und Wasserbau mit Ablauf des März 1946 aus der KMW ausscheide und dass die genannte Gruppe sowie die genau aufgeführten Beamten dieser Gruppe vom 1. April 1946 an dem Oldenburgischen Staatsministerium unterstellt würden. Entsprechend diesem Befehl wurden dann mit Schreiben der KMW vom 29. März 1946 21 Beamte mit Wirkung vom 1. April 1946 dem Oldenburgischen Staatsministerium überwiesen; unter diesen befand sich auch der Kläger. In der Überweisungsverfügung heißt es, dass für diese Beamten

"die Betreuung in allen personellen und beamtenrechtlichen Angelegenheiten sowie auch die Abfindung mit Gehalt oder mit etwaigen sonstigen Gebührnissen durch die KMW Wilhelmshaven mit dem 31. März 1946 ende."

10

Die Personalakten der Beamten, auch die des Klägers, wurden kurz darauf dem Oldenburgischen Staatsministerium übersandt und die Abgabe in einer Veränderungsnachweisung vom 2. April 1946 in den Personalakten vermerkt. Unter dem 30. März 1946 erging eine sog "Strombaubekanntmachung", in der den beim Strombau Beschäftigten bekanntgegeben wurde, dass

"der Strombetrieb mit seinen zeitigen Einrichtungen und dem für die Durchführung der künftigen Aufgaben erforderlichen Personal am 5. März 1946 vom Staatsministerium Oldenburg (als Treuhänder des Reiches) vorläufig übernommen worden sei."

11

Mit Schreiben des NOiC an die KMW vom 27. März 1946 - Nr. c/B 7/3643 - wurde mitgeteilt:

"Gegenwärtig kann die Strombauabteilung mit ihrer Ausrüstung an das Land Oldenburg für Landgewinnungszwecke verliehen werden, ist jedoch den laufenden Anforderungen der Werft unterworfen.

In nicht allzu ferner Zukunft wird es für die Kriegsmarinewerft notwendig sein, die Kontrolle über die ganze Abteilung wieder zu übernehmen, um Arbeiten grösseren Ausmaßes für den Naval Officer in Charge auszuführen. Es werden Anstalten getroffen werden, um das letztgenannte Programm so anzupassen, dass es das Landgewinnungsprogramm nicht unnötig benachteiligt."

12

Die KMW teilte dem Staatsminister des Landes Oldenburg mit Schreiben vom 8. April 1946 - B Nr. 6959 L/St Abw - einen Aktenvermerk zur Kenntnisnahme mit. In diesem wurde auf den Wechsel der Anschauungen des NOiC betreffend den Umfang des Überganges des Strombaus auf das Land - Verfügung vom 6. März 1946: Übernahme des Personals, Verleihung der Ausrüstung; Verfügung vom 27. März 1946: Verleihung von Personal und Ausrüstung - hingewiesen. Alsdann heißt es in dem mitgeteilten Aktenvermerk:

"Es ist zweckmässig, an der bereits erfolgten Übertragung des Strombaues auf Land Oldenburg und der Durchführung der eingeleiteten Maßnahmen auch bei den nunmehr vom NOiC bekanntgegebenen Vorbehalten hinsichtlich des weiteren Einsatzes für NOiC-Aufgaben aus folgenden Gründen festzuhalten:

  1. 1.)

    Die gesamten jetzt noch weiterzuführenden früheren Strombauaufgaben ausserhalb des Hafens sind vom NOiC selbst mit C/552/2590 vom 21.2.46 als künftige Aufgaben des L.O. bestimmt worden,

  2. 2.)

    diese Aufgaben und die geplanten Eindeichungs- und Landgewinnungsarbeiten können von Oldenburg nicht ohne die mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten und auf den in Frage kommenden Gebieten erfahrenen technischen Kräfte des Strombaues, seinen Fahrzeug- und Gerätepark, seiner Wasserbauversuchsanstalt und seiner Betriebswerkstatt durchgeführt werden, und

  3. 3.)

    ist noch ungewiss, wann der Einsatz für grössere NOiC-Aufgaben in Frage kommt.

Dadurch wird einerseits die Bereitstellung des Geldbedarfes für alle z.Zt. laufenden und die weiterhin von Oldenburg beabsichtigten Arbeiten einschl. des Personaletats durch den ordentlichen Reichshaushalt sichergestellt und andererseits werden die möglicherweise im Laufe der weiteren Auflösung der KMW sich ergebenden Schwierigkeiten für die Durchführung der gestellten Aufgaben vermieden. Die Unterstellung unter Oldenburg schliesst nicht aus, dass die angekündigten grösseren Arbeiten für den NOiC in der mit NOiC B.Nr. C/B 7/3643 vom 27.3.46 befohlenen Weise bevorzugt und unter weisungsberechtigter Einschaltung der KMW ausgeführt werden."

13

Das Schreiben vom 8. April 1946 weist in seinem Schlussabsatz darauf hin, dass

"der Strombau auch bei der durchgeführten und zunächst als Verleihung anzusehenden Unterstellung unter das Staatsministerium bezügl. aller vom NOiC befohlenen strombaulichen Arbeiten den Anforderungen der Werft unterworfen bleiben müsse, wobei die Kriegsmarinewerft hinsichtlich dieser Arbeiten weisungsberechtigt sei."

14

Auf Anordnung des Staatsministeriums vom 16. März 1946 wurde ein Finanzierungsplan für den Reichshaushalt unter Einbeziehung des Strombaubetriebs aufgestellt, der von der Militärregierung genehmigt wurde. Dieser Plan enthält unter personellen Verwaltungsausgaben insgesamt 23 Beamtenstellen, 54 Angestelltenstellen und 132 Arbeiterstellen für den Strombau.

15

Der Kläger wurde vom 1. April 1946 an personal- und gehaltsmäßig vom Oldenburgischen Staatsministerium betreut Unter dem 2. Oktober 1946 erhielten er - und die anderen überwiesenen Beamten des Strombaues sinngemäss - vom Minister der Finanzen in Oldenburg folgende Verfügung:

"Nachdem der Strombau Wilhelmshaven als Reichsbetrieb auf das Land Oldenburg übernommen worden ist, werden Sie mit Wirkung vom 1. April 1946 mit der gleichen Dienstbezeichnung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 des von der Militärregierung genehmigten Strombauhaushalts übergeleitet."

16

Abschrift dieser Verfügung wurde zu den Personalakten genommen. Das Gehalt wurde den Beamten von der Landeshauptkasse Oldenburg ausgezahlt.

17

Durch Anordnung des NOiC vom 16. Dezember 1946 wurde der Strombau dann wieder der Abteilung Land- und Wasserbau (OCW) unterstellt. Eine Änderung der haushaltsmässigen Betreuung des Personals erfolgte nicht.

18

Anfang 1947 war die Hauptverwaltung des Seeverkehrs Hamburg bestrebt, die Jade in ihren Zuständigkeitsbereich einzubeziehen und ein Seewasserstrassenamt Wilhelmshaven durch Umwandlung des Strombauressorts Wilhelmshaven zu schaffen. Daneben liefen die Bestrebungen des Landes Oldenburg, die nach der am 1. Januar 1946 erfolgten Bildung des Landes Niedersachsen vom Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg fortgesetzt wurden, den Strombau in den zivilen Dienst des Landes Oldenburg bezw. Niedersachsen überzuleiten. Der NOiC genehmigte jedoch weder den einen noch den anderen Antrag, da er eine geschlossene Übernahme des Strombauressorts nicht wünschte. Auf den Antrag der Hauptverwaltung See in Hamburg wurde zunächst nur die Umwandlung des Lotsen- und Seezeichenamtes in ein Seewasserstrassenamt Wilhelmshaven zugestanden, das am 10. Juni 1947 eingerichtet und bis auf weiteres dem Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg unterstellt wurde. Am 14. Juni 1947 entschied dann der NOiC auf den Antrag des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg vom 9. Juni 1947, dass der Strombau vom Wasserwirtschaftsamt Varel und von der Hauptverwaltung See in Hamburg zu "absorbieren" sei; dabei empfahl er, bezüglich der Abgrenzung der Interessen von der Wasserwirtschafts- und Wasserstrassenverwaltung Verhandlungen mit der Hauptverwaltung See zu führen.

19

Diese Anordnung teilte der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg mit Schreiben vom 7. Juli 1947 dem Strombau mit. Dabei traf er mit Rücksicht darauf, dass eine Entscheidung des Ministers und der Hauptverwaltung des Seeverkehrs hinsichtlich der Abgrenzung der Interessen und Aufgaben der beiden Ämter noch nicht gefällt werden könne, der NOiC aber eine baldmöglichste Auflösung des Strombaubetriebes verlangte, folgende Anordnung:

  1. "1.)

    Zum 15. Juli 1947 treten die Beamten, Angestellten und Arbeiter in den unmittelbaren Dienst des Wasserstrassenamtes Varel bezw. des Seewasserstrassenamtes Wilhelmshaven, wie dieses in einer Besprechung meiner Referenten mit Ihnen festgelegt wird.

  2. 2.)

    ...

  3. 3.)

    ...

  4. 4.)

    ...

  5. 5.)

    Die Versuchsanstalt geht an die Seewasserstrassenverwaltung über ...

  6. 6.)

    In der Haushaltsführung, den Personalverhältnissen, den Besoldungen usw. treten vorerst keine Änderungen ein.

  7. 7.)

    Ich behalte mir Änderungen dieser Anordnung vor. Nach Eingang der Entscheidung des Ministeriums und der Hauptverwaltung des Seeverkehrs werde ich eine endgültige Regelung treffen."

20

Die Aufteilung des Personals, der Büroräume und der Geräteausstattung fand auf Grund der Ziffer 1 der vorstehenden Anordnung am 8. September 1947 statt.

21

Seit dem 19. Juni 1947 wurde der Kläger vom Officer in Charge of Works, der am 1. April 1947 die Fahrzeuge und die schwimmenden Geräte des Strombaues in den eigenen Betrieb der britischen Dienststellen übernommen hatte, zur unmittelbaren Dienstleistung bei der Besatzungsmacht in Anspruch genommen. Bei dieser Dienststelle verblieb er bis Ende Februar 1948. Am 24. Februar 1948 erhielt er vom Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg folgende Verfügung:

"Durch die Übernahme des Strombaubetriebes als Reichsaufgabe auf das Land Oldenburg sind Sie in eine Planstelle des zonalen Reichshaushalts Strombau (zunächst Einzelplan XXVI, später Einzelplan XI) übergeleitet worden.

Der Einzelplan XI des zonalen Reichshaushalts ist nachträglich mit Wirkung vom 1. April 1947 aufgelöst worden. Für das Rechnungsjahr 1947 muß daher die Abwicklung der Ausgaben noch besonders geregelt werden. Anläßlich der Besprechung der Angelegenheit des ehemaligen Strombaues mit Vertretern des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und des Niedersächsischen Finanzministers vom 28. Januar 1948 in Oldenburg ist eine erhebliche Verminderung des Personals für den wasserwirtschaftlichen Teil des ehemaligen Strombaues am 1. April 1948 vorgesehen.

Es steht zur Zeit noch nicht fest, welche Kräfte vom 1. April 1948 in den Dienst des Landes Niedersachsen übernommen werden können.

Ich teile Ihnen vorsorglich mit, daß ich leider gezwungen bin, die Zahlung Ihrer Dienstbezüge mit dem 31. März 1948 einzustellen, weil mir vom 1. April 1948 ab keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen. Ich habe den Herrn Niedersächsischen Finanzminister um Aufklärung gebeten, welche Stelle für die zur Verminderung des Personalbestandes zu ergreifenden Maßnahmen (Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Versetzung in den Ruhe- oder Wartestand) jetzt zuständig ist. Sie erhalten demnächst weitere Nachrichten."

22

Die Zahlung der Dienstbezüge an den Kläger wurde vom 1. April 1948 an eingestellt.

23

Der Kläger ist der Ansicht, er sei ausdrücklich als Beamter vom Land Oldenburg und später vom Land Niedersachsen übernommen und habe Anspruch auf Weiterzahlung seiner Dienstbezüge über den 1. April 1948 hinaus. Er hat für die Zeit vom 1. April 1948 bis zum 31. Oktober 1950 mit der vorliegenden Klage sein Gehalt mit 8.878,69 DM eingeklagt.

24

Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt. Es ist der Ansicht, der Kläger sei niemals Landesbeamter geworden; er sei Wehrmachtsbeamter gewesen und falle nunmehr als ziviler Reichsbeamter unter den in Art. 131 GrundG genannten Personenkreis. Das Land Oldenburg habe bei der Übernahme des Strombauressorts nur treuhänderisch die Funktion der fehlenden Dienststelle des Reichs übernommen. Zudem sei die Verfügung vom 2. Oktober 1946 von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, da eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nur durch das Oldenburgische Staatsministerium, nicht aber durch den Finanzminister hätte erfolgen können. Der Kläger habe keine Landesaufgaben, sondern Aufgaben der Seewasserstraßenverwaltung wahrgenommen, die nunmehr Angelegenheit des Bundes seien. Im übrigen sei der Kläger nach Auflösung des Strombaubetriebs nur Bediensteter der Besatzungsmacht gewesen.

25

Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von 8.377,11 DM verurteilt; es hat angenommen, der Kläger sei vom Reichs- in den Landesdienst versetzt worden. Im übrigen hat es die Klage wegen unrichtiger Berechnung des Gehalts abgewiesen. Die vom beklagten Land eingelegte Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision begehrt das beklagte Land Aufhebung der angefochtenen Urteile und Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

26

I.

Die Voraussetzungen des § 143 DBG über die Eröffnung des Klageweges sind erfüllt.

27

Der Kläger hat sich mit Antrag vom 12. Mai 1948 an den Präsidenten des niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg gewandt. Er hat darauf hingewiesen, er sei seit dem 1. März 1948 ohne Beschäftigung, er sei auch bereit, andere Beschäftigung als solche im Baggerbetrieb zu übernehmen; er bitte um baldigen Bescheid bezüglich seiner Weiterbeschäftigung. Mit Schreiben vom 17. Juni 1948 wurde ihm durch den Präsidenten des niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg erwidert, da eine Planstelle für ihn nicht vorgesehen sei, könne er nicht weiterverwendet werden; alsdann heißt es: "Ihr Beschäftigungsverhältnis muß daher vorläufig als beendet angesehen werden".

28

Das Berufungsgericht hat dieses Schreiben als Bescheid der damals für den Kläger zuständigen obersten Dienstbehörde angesehen. Die am 27. Oktober 1948 beim Landgericht eingegangene Klage sieht es als rechtzeitig eingegangen an. Dem Umstand, daß die Klage zunächst gegen das Land, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, gerichtet worden ist und erst auf die Mitteilung des Niedersächsischen Ministerpräsidenten vom 7. März 1949 über die Zuständigkeitsbefugnis des Ministerpräsidenten - Staatskanzlei - zur Vertretung dieser als Vertreter des Landes eingetreten ist, mißt das Berufungsgericht keine nachteilige Bedeutung für die Wahrung der Sechsmonatsfrist des § 143 Abs. 1 Satz 2 DBG bei. Denn nach § 261 b Abs. 2 ZPO trete die Wirkung der Fristwahrung bereits mit der Anbringung der Klage ein, sofern die Zustellung demnächst erfolge.

29

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind von Rechtsirrtum beeinflußt: Dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen des § 143 DBG gewahrt sind, ist jedoch zuzustimmen.

30

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Präsident des niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg die oberste Dienstbehörde des Klägers zur Zeit des Antrages vom 12. Mai 1948 und der Bescheidung vom 17. Juni 1948 war. Der Vorbescheid des § 143 Abs. 1 Satz 1 DBG ist im vorliegenden Fall mindestens in dem Antrag auf Klageabweisung zu erblicken. Der im Prozeß gestellte Antrag auf Klageabweisung enthält den Vorbescheid allerdings nur dann, wenn er von der obersten Dienstbehörde des Klägers gestellt wird oder wenn diese den Prozeßvertreter des beklagten Landes ausdrücklich zur Stellung des Antrages auf Klageabweisung angewiesen hat (vgl. das insoweit in BGHZ 3, 1 ff nicht veröffentlichte Urteil des Senats vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - auf Seite 13/14 und das Urteil des Senats vom 7. Februar 1952 - III ZR 30/50 - auf Seite 4/5). Hier ist von dem Ministerpräsidenten ein solcher Antrag auf Klageabweisung gestellt worden; die als oberste Dienststellen des Klägers in Betracht kommenden niedersächsischen Minister, nämlich der für Wirtschaft und Verkehr und der für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten haben im Revisionsrechtszug den Antrag auf Klageabweisung ausdrücklich als Vorbescheid im Sinne des § 143 DBG anerkannt. Damit ist der Vorschrift des § 143 Abs. 1 Satz 1 DBG genügt, denn der Vorbescheid kann als Prozeßvoraussetzung auch noch im Revisionsrechtszug nachgeholt werden (vgl. die beiden oben angeführten Urteile des Senats).

31

Die Fristen des § 143 Abs. 1 Satz 2 DBG haben dagegen überhaupt nicht zu laufen begonnen. Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 12. Mai 1948 um Weiterbeschäftigung, nicht aber um Zahlung des hier geltend gemachten Gehalts gebeten. Nur über diesen Antrag ist im Bescheid vom 17. Juni 1948 entschieden worden. Selbst wenn der Präsident des niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg damals die oberste Dienstbehörde des Klägers gewesen wäre, so läge mithin in dem Bescheid vom 17. Juni 1948 kein Vorbescheid über die hier geltend gemachten Gehaltsansprüche. Eine Frist kann daher auf Grund dieses Bescheides noch nicht zu laufen begonnen haben. Die Sechsmonatsfrist des § 143 Abs. 1 Satz 2 DBG hat auch nicht 6 Monate nach der Stellung des Antrags vom 12. Mai 1948 zu laufen begonnen, weil in jenem Schreiben ein Vorbescheid über die hier eingeklagten Ansprüche nicht beantragt war und daher die in § 143 Abs. 1 Satz 2 DBG geregelten Folgen aus der Nichtbescheidung eines Antrags auf Erlaß eines Vorbescheides nicht eintreten können. Die Fristen des § 143 Abs. 1 Satz 2 DBG sind daher nicht versäumt.

32

II.

Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Kläger sei ursprünglich auf Lebenszeit angestellter Reichsbeamter gewesen, ist von der Revision nicht angegriffen worden. Er läßt auch einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

33

1.)

Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der Kläger habe seine Eigenschaft als auf Lebenszeit angestellter Reichsbeamter verloren und sei Lebenszeitbeamter des beklagten Landes geworden. Dieser Wechsel des Dienstherrn ist nach Ansicht des Berufungsgerichts durch Versetzung im Sinne des § 35 DBG vom Reichsdienst in den Dienst des beklagten Landes erfolgt. Das Berufungsgericht hält eine solche Versetzung vom Reichs- in den Landesdienst auf Grund der Vorschrift des § 166 DBG für zulässig, wonach Reich und Länder für die Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 DBG als derselbe Dienstherr gelten. Wegen der Handlungsunfähigkeit des bisherigen Dienstherrn, des Deutschen Reiches, könne § 35 DBG zwar keine unmittelbare Anwendung finden, es fehle an der Zustimmung des bisherigen Dienstherrn. Wesentlicher sei aber das Einverständnis des übernehmenden Dienstherrn und das des Beamten. Da beide einverstanden gewesen seien, rechtfertige sich eine entsprechende Anwendung des § 35 DBG.

34

Das Berufungsgericht hat zum Vorliegen einer Versetzung weiter ausgeführt, das Land Oldenburg sei bereits seit Anfang des Jahres 1946 bestrebt gewesen, den Strombaubetrieb als zivilen Verwaltungssektor seines Landes zu übernehmen (vgl. Anträge vom 29. Januar 1946, B Nr. I 1626 an die Kriegsmarinewerft und vom 6. Februar 1946, B Nr. I 169 an die Militärregierung). Die Anordnungen des NOiC (besonders vom 6. März 1946, C-544/2914), in denen die Übertragung des Personals des Strombaubetriebs und der Verantwortlichkeit auf das Land Oldenburg verfügt worden sei, beruhten also auf einer ausdrücklichen Anregung des Landes Oldenburg: In diesem Sinne seien dann auch der Werfttagesbefehl Nr. 58 ergangen sowie das Überweisungsschreiben der KMW vom 29. März 1948, durch das alle Beamten des Strombaues vom 1. April 1946 dem Oldenburgischen Staatsministerium überwiesen worden seien und ihre Betreuung in personeller und beamtenrechtlicher Hinsicht sowie auch die Abfindung mit Gehalt durch die KMW mit dem 31. März geendet habe. Dieser Vorgang sei weiterhin durch die Verfügung des Ministers der Finanzen an den Kläger vom 2. Oktober 1946 bestätigt worden. Zwar werde dem Kläger darin mitgeteilt, daß er in eine "Planstelle des von der Militärregierung genehmigten Strombau-Haushalts" übergeleitet sei; wer Dienstherr des Klägers sein sollte, habe sich aber aus dem Eingang des Schreibens ergeben, wonach diese Überleitung vollzogen sei, nachdem der Strombau als Reichsbehörde auf das Land Oldenburg übernommen worden sei. Damit sei aber erklärt, daß die Dienststelle des Klägers ein Teil des Landes Oldenburg geworden sei. Das gleiche ergebe sich auch aus der Anordnung des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg vom 7. Juli 1947, in dem verfügt worden sei, daß die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Strombaus in den unmittelbaren Dienst des Wasserwirtschaftsamtes Varel bezw. des Seewasserstraßenamtes Wilhelmshaven getreten seien. Diese Anordnung lasse eindeutig erkennen, daß der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg der Dienstvorgesetzte aller Beamten des Strombaubetriebs gewesen sei. Alle diese Vorgänge, angefangen von den Bestrebungen des Landes Oldenburg, den Strombaubetrieb dem Lande anzugliedern, bis zu den Anordnungen der Besatzungsmacht und den Verfügungen des Landes Oldenburg dem Kläger und den anderen Beamten gegenüber ließen erkennen, daß das Land Oldenburg als neuer Dienstherr dem Kläger gegenübergetreten und auch tätig geworden sei. Damit sei der Wechsel des Dienstherrn und die Versetzung des Klägers im Wege der Übernahme in das Landesbeamtenverhältnis als erfolgt anzusehen.

35

Die Ansicht des beklagten Landes, es habe den Strombau nur als Reichsbetrieb übernommen und sei daher zu dem Kläger nicht in ein Beamtenverhältnis getreten, sei unzutreffend. Das beklagte Land habe sich gerade bemüht, den Strombau mit Personal und Geräten für das Land endgültig zu gewinnen; es habe diese Bemühungen zu Anfang des Jahres 1947 noch intensiver betrieben, als auch die Hauptverwaltung des Seeverkehrs in Hamburg sich um den Strombaubetrieb bemüht habe. In keinem Schreiben und in keiner Verfügung sei zum Ausdruck gebracht worden, daß das beklagte Land den Strombau nur vorübergehend oder treuhänderisch habe übernehmen sollen. Die Behauptung des beklagten Landes, bei mündlichen Verhandlungen sei durch seine Sachbearbeiter dem Kläger und den übrigen Beamten gegenüber zum Ausdruck gebracht worden, sie sollten Reichsbeamte bleiben und nicht Landesbeamte des Landes Oldenburg werden, stehe mit den geschilderten Bestrebungen des beklagten Landes und den sich aus ihnen ergebenden Anordnungen und Verfügungen in Widerspruch. Auf diese mündlichen Äußerungen komme es aber auch des halb nicht an, weil bereits zu dieser Zeit die ausdrückliche und eindeutige Überweisung der Beamten auf das Oldenburgische Staatsministerium durch die schriftlichen Anweisungen von NOiC und der KMW erfolgt gewesen sei und das beklagte Land die tatsächliche Übernahme auch bereits im März 1946 sowohl der Militärregierung wie auch NOiC mitgeteilt habe. Endlich habe selbst eine nur treuhänderische Verwaltung des Strombaubetriebs als eines ehemaligen Reichsbetriebs der Begründung eines Beamtenverhältnisses des Klägers zum beklagten Lande nicht im Wege gestanden. In diesem Fall würde das beklagte Land als Treuhänder Dienstherr des Klägers geworden sein; eine andere Möglichkeit scheide aus, da der frühere Dienstherr nicht mehr handlungsfähig gewesen sei. Das Berufungsgericht hat deshalb die Vernehmung der vom beklagten Land über die behaupteten Erklärungen seiner Sachbearbeiter gegenüber dem Kläger benannten Zeugen abgelehnt.

36

Es hat weiter ausgeführt, die Tatsache, daß eine Überleitung in eine Planstelle des von der Militärregierung genehmigten Strombauhaushalts erfolgt sei, habe nur haushaltsrechtliche Bedeutung. Ebensowenig wie für die Begründung der Dienstherrneigenschaft die Zahlung des Gehalts aus der Landeshauptkasse ein wesentliches Merkmal sei, sei auch die haushaltsrechtliche Bereitstellung von Mitteln für die Begründung der Beamteneigenschaft des Klägers von entscheidender Bedeutung.

37

Das Berufungsgericht sieht deshalb eine Versetzung des Klägers vom Reichsdienst in den Dienst des beklagten Landes als erfolgt an.

38

2.)

Die Revision vertritt die Ansicht, eine Versetzung vom Reichs- in den Landesdienst sei nach dem Zusammenbruch wegen der nunmehr wieder föderalistischen Gestaltung des deutschen Reichsgebietes rechtlich nicht mehr zulässig gewesen, mindestens nicht im Verhältnis zu einem zur Zeit des Zusammenbruchs bereits bestehenden Land, wie dem Land Oldenburg. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe sich nicht klar darüber ausgesprochen, durch welchen Akt eine Versetzung des Klägers in den Dienst des beklagten Landes vorgenommen worden sei. Es sehe vielmehr diese Versetzung in dem gesamten Verhalten des beklagten Landes in der Zeit zwischen März 1946 und Juli 1947. Diese Betrachtung sei rechtsirrig und müsse zur Unsicherheit führen. Es bedürfe zur Feststellung der Versetzung eines Beamten eines klaren, zeitlich bestimmten Übernahmeaktes, aus dem der Wille erkennbar sei, den Beamten als Lebenszeitbeamten zu übernehmen. Ein solcher Übernahmeakt sei nicht festgestellt. Die Verfügungen des beklagten Landes seien auch ihrem Worlaut nach nicht als "Versetzung" anzusehen und schließlich fehle es entgegen DVO Nr. 4 zu § 2 DBG an der Erklärung des Einvernehmens der abgebenden Reichsdienststelle mit einer Versetzung in den Landesdienst.

39

Die Revision verneint daher das Vorliegen einer rechtsgültigen Versetzung.

40

3.)

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 auf Seiten 59-69 - in BGHZ 3, 1 [20/23] nur auszugsweise abgedruckt - zur Frage der Fortgeltung des § 166 DBG für die Zeit nach dem Zusammenbruch Stellung genommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Versetzung eines Beamten aus dem Reichsdienst in den Landesdienst auch nach dem Zusammenbruch mindestens bis zur Umbildung der früheren preußischen Provinzen in selbständige Länder (MilRegVO Nr. 46) möglich gewesen ist. Der Senat sieht in der durch § 166 DBG getroffenen Regelung kein nationalsozialistisches Recht, das sofort nach dem Zusammenbruch hinfällig geworden wäre, sondern einen Ausfluß der Organisationsform des Einheitsstaates; diese Bestimmung wird daher nicht sofort mit dem Zusammenbruch, sondern erst dann unanwendbar, wenn die Veränderungen des staatsrechtlichen Aufbaus solchen Umfang und solche Form angenommen haben, daß die auf dem früheren zentralistischen Aufbau beruhenden Bestimmungen in den neuen föderativen Aufbau nicht mehr hineinpassen. Bereits in jenem Urteil hat der Senat auf die unterschiedliche Entwicklung in der Britischen und Amerikanischen Zone hingewiesen, insbesondere darauf, daß in der Britischen Zone auf zahlreichen Gebieten die bisherige reichsrechtliche Verwaltung durch eine zonale Verwaltung fortgesetzt worden ist. Der Endzeitpunkt, bis zu dem § 166 DBG längstens noch anwendbar gewesen wäre, ist, wie in jenem Urteil bereits eingehend begründet wurde, mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erreicht. Der Zeitpunkt, mit dem die föderative Organisationsform bestimmte Gebiete angenommen hat, ist in jenem Urteil nicht zeitmäßig genau bestimmt, vielmehr wird nur ausgeführt, daß schon im Interesse der genauen Zeitbestimmung möglichst auf einen besonderen staatsrechtlichen Akt abzustellen sei, wie etwa auf die Schaffung der Länder aus den preußischen Provinzen in der Britischen Zone (MilRegVO Nr. 46, ABlMilReg BrZ 305) - in Kraft seit dem 23. August 1946 - oder auf die Auflösung des Landes Preußen (KRG Nr. 46 vom 25. Februar 1947). Der Senat konnte sich damals damit begnügen, auszuführen, daß vor dem Inkrafttreten der MilRegVO Nr. 46 der neue föderative Aufbau keine bestimmte Gestalt angenommen hat, weil die damalige "Versetzung" vor dem 23. August 1946, dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 46, erfolgt war.

41

Bereits aus dieser Wiedergabe der Gründe jenes Urteils ergibt sich, daß die von der Revision vertretene, durch Einzelheiten nicht belegte Ansicht, die enge organisatorische Bindung zwischen Reich und Länder, wie sie durch die zentralistische Tendenz des Nationalsozialismus herbeigeführt gewesen sei, und die die Grundlage des § 166 DBG gebildet habe, sei bereits durch den Zusammenbruch zerrissen worden, nicht mit der tatsächlichen Entwicklung in der Britischen Zone übereinstimmt. Der Hinweis auf die die gleiche Ansicht wie die Revision vertretende Rechtsprechung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs greift schon deshalb nicht durch, weil die Entwicklung in der Amerikanischen Besatzungszone anders gelaufen ist, wie ebenfalls in jenem Urteil des Senats auseinandergesetzt wurde. Der weitere Hinweis der Revision darauf, daß infolge der Handlungsunfähigkeit des Reiches die im Gesetz vorgesehene Mitwirkung des Reiches bei Versetzungen nach dem Zusammenbruch nicht mehr habe erfolgen können, steht der Anwendbarkeit des § 166 DBG nicht entgegen, da die Versetzungsverfügung nicht von dem überweisenden, sondern von dem aufnehmenden Dienstherrn ausgesprochen wird (Nr. 2 Satz 4 DVO zu § 35 DBG) und die Zustimmung des abgebenden Dienstherrn (Nr. 4 DVO zu § 2 DBG) nach dem praktischen Fortfall dieses Dienstherrn nicht erforderlich ist, wie der Senat in jenem Urteil bereits eingehend begründet hat. Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich an der rechtlichen Beurteilung auch nichts dadurch, daß es sich damals um den Übergang in den Dienst eines nach der Zerschlagung Preußens erst neu entstehenden Landes der Britischen Zone gehandelt hat, während das beklagte Land Oldenburg bereits zur Zeit des Zusammenbruchs vorhanden war. Es ist, wie sich gerade aus den Gründen jenes Urteils ergibt, nicht richtig, daß, wie die Revision annimmt, das beklagte Land Oldenburg mit dem Zusammenbruch seine volle Souveränität wiedererlangt hätte. Der föderative Aufbau stand vielmehr gerade in der Britischen Zone nach dem Zusammenbruch noch nicht ohne weiteres fest. Es bedarf daher auch für das Gebiet des beim Zusammenbruch bereits bestehenden Landes Oldenburg der Prüfung, wann der föderative Aufbau bestimmte Gestalt angenommen hat.

42

Die hier interessierenden Handlungen liegen zum Teil, z.B. die Mitteilung des oldenburgischen Finanzministers an den Kläger vom 2. Oktober 1946, nach dem 23. August 1946, dem Zeitpunkt der Bildung der neuen Länder in der Britischen Zone. Die Bildung dieser neuen Länder betraf aber nur die Umorganisation Preußens. Das Vorhandensein von Ländern stand der Beibehaltung des zentralistischen Einheitsstaates nicht entgegen, da auch vor dem Zusammenbruch "Länder" noch bestanden hatten. Die Schaffung dieser neuen Länder ordnet noch nicht das Verhältnis dieser Länder zum "Reich", diese Anordnung ist vielmehr weitgehend erst durch die MilRegVO Nr. 57 betreffend die Befugnisse der Länder in der Britischen Zone (ABl MilRegBrZ 344) erfolgt, die am 1. Dezember 1946 in Kraft getreten ist (Art. V). In dieser Verordnung wurde den Ländern, und zwar auch den bereits zur Zeit des Zusammenbruchs bestehenden, die "ausschließliche Gesetzgebung" für das Land übertragen, und zwar in einem weitgehenderen Maße als die Länder sie vor dem Zusammenbruch besessen hatten, wenn auch noch immer gewisse Teile der Gesetzgebungsbefugnis der Militärregierung vorbehalten blieben, die bisher im wesentlichen dem Reich zugestanden hatten. Daher ist anzunehmen, daß das Inkrafttreten der MilRegVO Nr. 46 die Anwendbarkeit des § 166 DBG in der Britischen Zone noch nicht beseitigt hat, sondern daß eine solche Beseitigung keinesfalls vor dem Inkrafttreten der MilRegVO Nr. 57, also dem 1. Dezember 1946, erfolgt ist.

43

Für die hier in Betracht kommende Zeit war daher eine Versetzung vom Reichs- in den Landesdienst in der Britischen Zone, und zwar auch in den Dienst des Landes Oldenburg, rechtlich zulässig.

44

III.

1.)

Mit Recht rügt die Revision dagegen, das Berufungsgericht habe sich nicht klar darüber ausgesprochen, durch welchen Akt eine Versetzung des Klägers in den Dienst des beklagten Landes erfolgt sei. Es sehe unzulässigerweise diese Versetzung in dem Gesamtverhalten des beklagten Landes in der Zeit zwischen März 1946 und Juli 1947.

45

Die wesentlichen Merkmale einer Versetzung bestehen darin, daß der Beamte unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses ohne förmliche Entlassung aus seinem bisherigen Amt durchVerfügung der zuständigen Stelle in ein neues Amt eingewiesen wird (BGHZ 3, 1 [24]). Entscheidend kommt es also darauf an, ob eine Verfügung der zuständigen Stelle - das ist nach Nr. 2 Satz 4 DVO zu § 35 DBG das beklagte Land als angeblich übernehmender Dienstherr - vorliegt. Diese Verfügung muß, da sie das Verhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn regeln soll, gegenüber dem Beamten ergangen sein; Vereinbarungen, Anweisungen und Regelungen, die nur zwischen den beteiligten Dienststellen ergangen sind, ohne daß sie dem beteiligten Beamten bekanntgegeben sind, genügen nicht, um eine Versetzung herbeizuführen. Es ist vielmehr erforderlich, daß das "übernehmende" Land dem Beamten gegenüber seinen Willen zu erkennen gegeben hat, ihn zu übernehmen.

46

Damit scheiden als Versetzungsanordnung bereits alle Vorgänge aus, die nicht als Willenskundgebung des Landes gegenüber dem in Betracht kommenden Beamten gewertet werden können. Mit Recht weist deshalb die Revision darauf hin, die Tatsache, daß das Land Oldenburg bereits Anfang 1946 "bestrebt" gewesen sein soll, den Strombaubetrieb zu übernehmen, besage für die Versetzung nichts, weil das Land diese Erklärung nach dem Beamten gegenüber abgegeben hat. Deshalb scheiden die vom Berufungsgericht angezogenen Anträge des Landes an die KMW vom 29. Januar 1946 - B.Nr. I 1626 - und an die Militärregierung vom 6. Februar 1946 (das Datum vom 6. Dezember 1946 S. 18 des Urteils ist ein offensichtlicher Schreibfehler) - B. Nr. I 169 - aus, weil sie nicht an die in Betracht kommenden Beamten gerichtet sind. Aus dem gleichen Grunde scheidet auch die Mitteilung des NOiC - C - 544/2914 - an das beklagte Land vom 6. März 1946 aus. Das gleiche muß auch gelten für das vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich erwähnte Schreiben des NOiC an die KMW vom 27. März 1946. Das vom Berufungsgericht ebenfalls angezogene Überweisungsschreiben der KMW an das Land Oldenburg vom 29. März 1948 ist ebenfalls den Beamten nicht mitgeteilt worden.

47

In allen diesen Vorgängen kann daher entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts eine Versetzungsverfügung nicht erblickt werden.

48

2.)

Anders zu beurteilen sind dagegen die Vorgänge, die den Beamten ausdrücklich bekannt gegeben worden sind.

49

Hierhin gehört in zeitlicher Reihenfolge zunächst der Werfttagesbefehl Nr. 58 vom 20. März 1946. Er ist nach S. 4 des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen landgerichtlichen Urteils "bekanntgegeben"; darunter ist nach der Natur dieser Verfügung als "Tagesbefehl" eine Mitteilung an die Beamten der Werft zu erblicken. Im landgerichtlichen Urteil der ebenfalls vor dem Senat verhandelten Sache P. ./. das beklagte Land - 5 O 4/51 LG Hannover = III ZR 143/52 - heißt es insoweit sogar ausdrücklich (S. 2 jenes Urteils): "Im Werfttagesbefehl vom 20. März 1946 wurden die Angehörigen des Strombaues ... unterrichtet". Dieser Befehl lautet:

"Kriegsmarinewerft Wilhelmshaven, den 20. März 1946

Tagesbefehl zum Aushang Nr. 58

(Aushängedauer bis zum 31.3.46)

Mit Ablauf dieses Monats scheidet die Gruppe Strombau der Abteilung Land- und Wasserbau aus der Werft aus und wird dem Oldenburgischen Staatsministerium unterstellt.

Ursprünglich eine Abteilung des Hafenbauressorts, der die Baggerungen im Hafen, in den Einfahrten und in der Jade oblagen, wurde Strombau, als ihm die große Aufgabe gestellt wurde, in der Außenjade ein bei Niedrigwasser hinreichend tiefes Fahrwasser zu schaffen, selbständiges Ressort VIII der Werft.

Strombau hat in jahrzehntelanger Arbeit diese Aufgabe restlos erfüllt und das beste Fahrwasser an der deutschen Nordseeküste geschaffen.

Wenn nunmehr der Strombau aus der Werft ausscheidet, so drängt es mich, allen Beamten, Angestellten und Arbeitern für die mühevolle und oft gefahrvolle Arbeit, die sie dem Vaterlande geleistet haben, meinen Bank auszusprechen. Besonders gilt mein Dank seinen Veteranen, die von Anfang an bis auf den heutigen Tag ihre ganze Kraft zum Besten der Marine eingesetzt haben. Dankbar gedenke ich auch der Toten, die ihr Leben bei der Ausübung des Dienstes verloren haben.

Ich freue mich, daß es gelungen ist, dem Strombau ein neues, wichtiges Arbeitsgebiet unter Leitung des Oldenburgischen Staatsministeriums zuzuweisen. Mit den Landgewinnungsarbeiten in der Jade wird die Ernährungsgrundlage des deutschen Volkes erweitert und mehreren hundert Angehörigen des Strombaues weiter Arbeit und Brot gewährt.

Ich wünsche dem Strombau für seine neue Arbeit den gleichen guten Erfolg wie bei der Jadekorrektion."

50

Der Werfttagesbefehl gibt mithin den bei der Strombauabteilung tätig gewesenen Personen das Ausscheiden ihrer Dienststelle aus dem Verbände der Kriegsmarinewerft und die Unterstellung unter das Oldenburgische Staatsministerium bekannt. Der Befehl verwendet allerdings unklare Ausdrücke wie "Unterstellung unter das Oldenburgische Staatsministerium" und Zuweisung eines neuen Arbeitsgebiets "unter Leitung des Oldenburgischen Staatsministeriums"; er läßt daher nicht mit Sicherheit erkennen, wie sich diese Maßnahmen auf das Beschäftigungsverhältnis der Angehörigen des Strombaus auswirken sollten. Entscheidend ist aber, worauf die Revision auch zutreffend hinweist, daß es sich nicht um eine Erklärung der "Versetzung" seitens der angeblich übernehmenden Dienststelle, also des Landes, sondern um Erklärungen der abgebenden Dienststelle handelt. Aus all diesen Erwägungen kann im Werfttagesbefehl allein eine Versetzungsverfügung nicht erblickt werden.

51

3.)

Nach der unbestritten gebliebenen Behauptung des beklagten Landes auf S 3/4 des Schriftsatzes vom 8. Februar 1951 ist weiter unter dem 30. März 1946 eine Strombaubekanntmachung ergangen. Sie lautet:

"In Ausführung der Anordnungen des N.O.i.C. W'haven vom 21. u. 22. II. 46 und mit Zustimmung der Mil.Gov. Det. Oldenburg ist der Strombaubetrieb mit seinen zeitigen Einrichtungen und dem für die Durchführung der künftigen Aufgaben erforderlichen Personal am 5.3.1946 vom Staatsministerium Oldenburg (als Treuhänder des Reichs) vorläufig übernommen worden. Die Bestätigung der Militärregierung für die endgültige Übertragung des Strombaues an Oldenburg steht noch aus.

Anläßlich dieser Übernahme ist vom Staatsministerium Oldenburg eine in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt W'haven durchzuführende Überprüfung aller Eingruppierungen und Einstufungen angeordnet worden zwecks Angleichung der Tarife und Zuschläge an andere vergleichbare Betriebe. Diese Überprüfung ist inzwischen eingeleitet worden; es ist nicht ausgeschlossen, daß als Ergebnis der Überprüfung einzelne Änderungen der Eingruppierungen und Einstufungen erforderlich werden, die durch die zeitigen Verhältnisse bedingt sind und in Kauf genommen werden müssen. Die Fortsetzung der durch Werfttagesbefehle Nr. 46 (z.Aushang) und Nr. 48 vom 8.3.46 geregelten Weiterbeschäftigung der einzelnen Gefolgschaftsmitglieder im neuen Unterstellungsverhältnis geschieht daher mit entsprechendem Vorbehalt.

Der für die nächste Zeit in Frage kommende Einsatz des Strombaubetriebes wird sich in erster Linie auf Eindeichungs- und Landgewinnungsarbeiten im Jadegebiet erstrecken, die einerseits durch baldige landwirtschaftliche Nutzbarmachung aller irgendwie verfügbaren Flächen zur Sicherstellung der Ernährung des deutschen Volkes beitragen und andererseits Beschäftigungsmöglichkeiten für frei werdende Arbeitskräfte schaffen sollen. Es ist erfreulich, daß es auf diese Weise voraussichtlich gelingen wird, einen großen Teil der Strombaugefolgschaft für längere Zeit weiterzubeschäftigen. Ich erwarte, daß jeder auf dem ihm zugewiesenen Platz sich voll einsetzt und durch treue Pflichterfüllung dazu beiträgt, den guten Ruf des Strombaus zu wahren und die Grundlage für ein auch künftiges Fortbestehen des Gesamtbetriebes zu schaffen."

52

Diese Bekanntmachung ist vom Berufungsgericht bisher nicht, auch nicht als Versetzungsverfügung, gewürdigt worden. Sie dürfte ähnlich wie der Werfttagesbefehl den Beamten bekanntgemacht worden sein. Sie stellt praktisch das Gegenstück zum Werfttagesbefehl vom 20. März 1946, der Verabschiedung seitens der abgebenden Stelle, dar und enthält sozusagen die Aufnahme des Strombaus und der bei ihm Beschäftigten durch die aufnehmende Stelle. Eine Versetzung in den Dienst des Landes Oldenburg ergibt sich aus dieser Strombaubekanntmachung jedoch noch nicht, weil darin von einer Übernahme seitens des Staatsministeriums "als Treuhänder des Reiches" die Rede ist. Deshalb bedarf es auch keiner Untersuchung, ob der Oberregierungsbaudirektor Markworth, der diese Bekanntmachung unterzeichnet hat, befugt war, verbindliche Erklärungen für das Land Oldenburg hinsichtlich einer Versetzung abzugeben.

53

IV.

1.)

Dagegen stützt das Berufungsgericht seine Ansicht, eine Versetzung in den Landesdienst sei erfolgt, im Ergebnis mit Recht auf die Verfügung des Ministers der Finanzen an den Kläger vom 2. Oktober 1946. Diese Verfügung lautet:

"Nachdem der Strombau Wilhelmshaven als Reichsbetrieb auf das Land Oldenburg übernommen worden ist, werden Sie mit Wirkung vom 1. April 1946 mit der gleichen Dienstbezeichnung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 des von der Militärregierung genehmigten Strombau-Haushalts übergeleitet."

54

a)

Die Revision rügt die Ausführungen des Berufungsgerichts, entgegen der Ansicht des beklagten Landes habe nicht nur das Staatsministerium als Ganzes, sondern auch der Finanzminister allein gemäß § 12 Nr. 6 des oldenburgischen Gesetzes vom 27. April 1933 in Verbindung mit § 42 Abs. 3 der Verfassung für den früheren Freistaat Oldenburg das Land rechtswirksam bei der Anstellung und Versetzung eines Beamten vertreten können, so daß deshalb die nur vom Finanzminister ausgehende Verfügung vom 2. Oktober 1946 von der für eine Versetzung zuständigen Stelle ausgesprochen worden sei. Die angezogenen oldenburgischen Gesetze sind jedoch nicht revisibel. Dieses Landesrecht ist, da die hier in Betracht kommende Bestimmung nicht zu dem in § 549 Abs. 1, Halbsatz 2 ZPO angeführten schlechthin nachprüfbaren Landesrecht gehört, nur dann revisibel, wenn es 1. im Bezirk des Berufungsgerichts und 2. außerhalb dieses Bezirks gilt. Das oldenburgische Landesrecht gilt aber nicht im Bezirk des Berufungsgerichts, des Oberlandesgerichts in Celle. Damit ist das oldenburgische Recht jedenfalls hier, wo es von einem Berufungsgericht angewandt ist, in dessen Bezirk es nicht gilt, irrevisibel (vgl. ähnliche Fälle im Nachschlagewerk des Reichsgerichts in den Leitsätzen Nr. 281 und 293 zu § 549 ZPO).

55

Der Senat ist also an die Ausführungen des Berufungsgerichts gebunden, daß der Finanzminister zum Erlaß einer Versetzungsverfügung zuständig gewesen ist. Die Verfügung vom 2. Oktober 1946 ist daher hier nicht etwa als ein von einer völlig unzuständigen Stelle ausgehender nichtiger Verwaltungsakt anzusehen.

56

b)

Der Umstand, daß dieses Schreiben den Ausdruck "Versetzung" nicht verwendet, worauf die Revision hinweist, steht deren Vorliegen nicht entgegen, da der Gebrauch des Wortes "Versetzung" nicht vorgeschrieben ist, wie der Senat bereits auf S 72/73 seines insoweit in BGHZ 3, 1 ff nicht abgedruckten Urteils vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - ausgeführt hat.

57

c)

Das Berufungsgericht (Urteil S 18/19) meint, die Wendung, daß der Kläger in eine Planstelle des von der Militärregierung genehmigten Strombau-Haushalts übergeleitet sei, stehe einer Versetzung in den Landesdienst nicht entgegen, weil sich aus dem Eingang des Schreibens vom 2. Oktober 1946 ergäbe, daß diese Überleitung vollzogen sei, nachdem der Strombau als Reichsbehörde auf das Land Oldenburg übernommen worden sei, damit sei erklärt, daß die Dienststelle des Klägers ein Teil des Landes Oldenburg geworden sei.

58

Die Revision vermißt in dem gebrauchten Ausdruck "Überleitung" die Einweisung des Klägers in ein andersartiges Amt aus dem staatlichen Hoheitsbereich des Landes Oldenburg; sie sieht darin vielmehr eine reine haushaltsrechtliche Maßnahme, nämlich die Überleitung eines Beamten aus seiner bisherigen Planstelle in eine andere Planstelle desselben Dienstherrn (Reichshaushalt). Sie vertritt die Auffassung, eine solche Überleitung könne nicht die Rechtswirkung haben, daß das Beamtenverhältnis des Klägers zu diesem Dienstherrn, dem Reich, damit beendet und im Wege der Versetzung zu einem gänzlich anderen Dienstherrn, dem Land Oldenburg, weitergeführt worden sei. Wesentlicher Ausgangspunkt der Revision bei diesen Erwägungen ist, daß die Verfügung vom 2. Oktober 1946 ausdrücklich hervorhebt, daß der Strombau Wilhelmshaven "als Reichsbetrieb" übernommen und der Haushalt von der Militärregierung genehmigt worden ist.

59

Auf den Ausgangspunkt der Revision, es sei nur eine treuhänderische Übernahme des Strombaues auf das Land erklärt worden, käme es dann nicht an, wenn auch bei treuhänderischer Übernahme des Strombaues keine andere Möglichkeit bestände, als daß das als Treuhänder tätige Land Dienstherr des Klägers geworden wäre, wie das Berufungsgericht (S 21 des Urteils) annimmt. Dieser Ansicht des Berufungsgerichts kann jedoch nicht beigetreten werden. Sinn der Treuhänderschaft ist gerade, daß der Betrieb für den Betreuten, nicht aber für den Treuhänder fortgeführt wird. Zwar könnte der Treuhänder die Geschäfte des betreuten Strombaubetriebs durch Landesbeamte wahrnehmen lassen; er kann das aber ebensogut auch durch eigene Kräfte des betreuten Betriebes tun, die er entweder bei Übernahme der Treuhänderschaft vorgefunden oder nachträglich für den betreuten Betrieb eingestellt hat. Die Handlungsunfähigkeit des früheren Dienstherrn, des Deutschen Reiches, schließt entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts eine solche Behandlung nicht aus, denn die Folgen dieser Handlungsunfähigkeit sollen gerade durch Einrichtung der Treuhandschaft ausgeräumt werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es also doch auf den Ausgangspunkt der Revision an, ob eine treuhänderische Übernahme des Strombaues erklärt worden ist.

60

Wenn das Berufungsgericht (S 20 des Urteils) die Ansicht des beklagten Landes, das Land Oldenburg habe den Strombau nur als Reichsbetrieb übernommen und sei daher zu dem Kläger nicht in ein Beamtenverhältnis getreten, für unzutreffend ansieht, so muß im Rahmen der Prüfung, ob eine Versetzungsverfügung ergangen ist, betont werden, daß es insoweit allein darauf ankommt, ob dem Kläger als betroffenem Beamten gegenüber die treuhänderische Übernahme des Strombaues durch das Land erklärt worden ist. Die Frage, ob der Strombau objektiv nur treuhänderisch übernommen worden ist, ist nicht entscheidend, sondern könnte höchstens im Rahmen der Auslegung des mit Verfügung vom 2. Oktober 1946 Gewollten geprüft werden. Die Prüfung, wie die Verfügung vom 2. Oktober 1946 auszulegen ist, steht als Auslegung eines Verwaltungsaktes in vollem Umfang dem Revisionsgericht zu (BGHZ 3, 1 [15]).

61

Die Ausdrucksweise der Verfügung vom 2. Oktober 1946, daß der Kläger in "eine Planstelle des von der Militärregierung genehmigten Strombauhaushalts" "übergeleitet" wird, ist in zweifacher Weise unklar. Der Ausdruck "übergeleitet" kann sowohl die für eine Versetzung erforderliche Einweisung in "ein neues Amt" (BGHZ 3, 1. [24]) bedeuten; er kann aber auch nur im Sinne einer haushaltsrechtlichen Regelung aufgefaßt werden, worauf die Revision hinweist. Wenn weiter von einer "Planstelle des von der Militärregierung genehmigten Strombauhaushalts" die Rede ist, so handelt es sich objektiv nach den unwidersprochen gebliebenen Behauptungen des beklagten Landes nicht um eine Planstelle innerhalb des Landes Oldenburg, sondern um eine Planstelle des regionalen Reichshaushalts. Aber diese Tatsache war mindestens nicht ohne weiteres aus der Verfügung vom 2. Oktober 1946 zu erkennen. Ein Laie, aber auch ein Beamter konnte aus dem Umstand, daß der fragliche Haushalt als von der Militärregierung genehmigt bezeichnet wurde, bei der damaligen Rechtslage, bei der die Militärregierung noch weitgehend durch Anordnungen, Anweisungen und Genehmigungen Einfluß auf die Gestaltung der deutschen Verhältnisse nahm, nicht mit Sicherheit entnehmen, daß damit nicht der Haushalt des Landes Oldenburg gemeint sei; er konnte vielmehr damit rechnen, daß auch der Landeshaushalt einer solchen Genehmigung der Militärregierung unterlag.

62

Das Berufungsgericht erblickt trotz dieser Unklarheiten in der Verfügung vom 2. Oktober 1946 die Versetzungsanordnung, indem es die soeben wiedergegebenen Ausdrücke in Verbindung mit dem Eingang des Schreibens vom 2. Oktober 1946 bringt. Weil es dort heiße, daß diese Überführung vollzogen sei, "nachdem der Strombau als Reichsbehörde auf das Land Oldenburg übernommen sei", geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Verfügung vom 2. Oktober 1946 eindeutig zu erkennen gebe, das Land wolle in Zukunft der Dienstherr des Klägers sein. Das Berufungsgericht gibt dabei aber den Wortlaut der Verfügung vom 2. Oktober 1946 insofern falsch wieder, als dort nicht von "Reichsbehörde", sondern von "Reichsbetrieb" die Rede ist. Wenn das Berufungsgericht dann folgert, daß die Dienststelle des Klägers ein Teil des Landes Oldenburg geworden sei, so läßt diese Folgerung jedes Eingehen darauf vermissen, ob und welche Bedeutung die Hinzufügung der Worte "als Reichsbetrieb" hinter dem Wort "Strombau" hat. Die vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung, der Strombau sei ein Teil des Landes Oldenburg geworden, würde dann zutreffend erscheinen, wenn die Worte "als Reichsbetrieb" fehlen würden oder wenn es heißen würde: "Nachdem der Reichsbetrieb Strombau auf das Land übernommen ist." Die Hinzufügung der Worte "als Reichsbetrieb" hinter dem Wort "Strombau" kann sprachlich aber auch dahin verstanden werden, daß der Strombau in "seiner Eigenschaft als Reichsbetrieb" auf das Land übernommen worden ist. Dann würde aber durch diesen Ausdruck nicht erklärt, der Strombau sei schlechthin auf das Land übernommen und sei damit eine Behörde des Landes geworden, vielmehr könnte damit zum Ausdruck kommen, daß er trotz der Übernahme noch "Reichsbetrieb" verblieben sei. Der Gebrauch des Wortes "als Reichsbetrieb" in der Verfügung vom 2. Oktober 1946 kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts objektiv nicht zur Stützung für das Vorliegen einer Versetzungsanordnung herangezogen werden. Andererseits kann die Wendung, "nachdem der Strombau als Reichsbetrieb auf das Land Oldenburg übernommen ist", nicht nur in dem oben erwähnten Sinn "in seiner Eigenschaft als Reichsbetrieb", sondern gerade sowohl in dem Sinn, "der Reichsbetrieb Strombau ist übernommen", verstanden werden. Ein unbefangener, juristisch nicht geschulter Leser wird sogar kaum auf den Gedanken kommen, der Ausdruck könne in dem Sinn "in seiner Eigenschaft als Reichsbetrieb übernommen" gemeint sein.

63

Ist es nach alledem zwar zweifelhaft, ob objektiv in der Verfügung vom 2. Oktober 1946 eine Versetzungsanordnung vorliegt, so war die unklare Fassung der Verfügung aber geeignet, - und das ist entscheidend - den Kläger über die Bedeutung dieser Verfügung irre zu führen. Sie konnte von dem Kläger trotz Gebrauchs des Wortes "Überleitung" als Versetzungsanordnung verstanden werden, und zwar auch trotz der Wendungen "Planstelle des von der Militärregierung genehmigten Strombauhaushalts" und des Zusatzes "als Reichsbetrieb" als eine Versetzung in den Dienst des Landes Oldenburg, weil die verwendeten Ausdrücke unklar waren. Einer solchen Auslegung der Verfügung vom 2. Oktober 1946 durch den Kläger standen auch nicht die dem Kläger und den anderen Beamten des Strombaus zuvor bekannt gemachten Verlautbarungen, nämlich der Werfttagesbefehl Nr. 58 vom 20. März 1946 und die Strombau-Bekanntmachung vom 30. März 1946 entgegen. Bereits oben wurde ausgeführt, daß auch der Werfttagesbefehl sich einer unklaren Ausdrucksweise bedient, die aber eine Auslegung im Sinne einer Versetzung zuläßt. Auch die Strombau-Bekanntmachung steht einer Auslegung der Verfügung vom 2. Oktober 1946 als Versetzungsanordnung nicht entgegen, obgleich sie davon spricht, "daß das Personal vom Staatsministerium" (als Treuhänder des Reichs) vorläufig übernommen worden sei; sie fährt nämlich fort: "Die Bestimmung der Militärregierung für die endgültige Übertragung des Strombaus an Oldenburg steht noch aus". Daraus ergibt sich, daß zur Zeit der Strombau-Bekanntmachung vom 30. März 1946 noch keine endgültige Entscheidung betreffend den Übergang des Strombaus auf das Land Oldenburg getroffen war, daß aber andererseits eine Entscheidung der Militärregierung zu dieser Frage zu erwarten stand, daß mithin die Möglichkeit eines endgültigen Übergangs des Strombaus auf das Land Oldenburg gegeben war. Wenn dann ein halbes Jahr später mit Verfügung vom 2. Oktober 1946 jedem einzelnen der in Betracht kommenden Beamten des Strombaus mitgeteilt wurde, daß der Strombau als Reichsbetrieb auf das Land Oldenburg übernommen worden sei, und wenn außerdem noch von einer Genehmigung des Strombauhaushalts durch die Militärregierung die Rede ist, so mußte gerade im Hinblick auf die Strombau-Bekanntmachung vom 30. März 1946 beim Kläger und den anderen in Betracht kommenden Beamten der Eindruck hervorgerufen werden, daß nunmehr der damals bereits als möglich bezeichnete endgültige Übergang des Strombaus auf das Land Oldenburg erfolgt und auch die damals dafür erforderlich erklärte Genehmigung der Militärregierung inzwischen ergangen sei. Die Beamten konnten annehmen, die Verfügung vom 2. Oktober 1946 ergehe deshalb, um ihnen die Beendigung des Zustandes der Ungewißheit, des Zustandes "der vorläufigen Treuhänderschaft für das Reich" und die endgültige Übernahme des Strombaus durch das Land Oldenburg und ihre dadurch veranlaßte Versetzung in den Landesdienst mitzuteilen.

64

Dieser Beurteilung steht auch nicht die Behauptung des beklagten Landes auf Seite 5/6 des Schriftsatzes vom 6. Juli 1951 entgegen, bei den mündlichen Verhandlungen sei eindeutig zum Ausdruck gekommen, die betreffenden Beamten sollten Reichsbeamte bleiben und nicht Beamte des Landes Oldenburg werden, das Land Oldenburg führe nur die Dienstaufsicht und Betreuung treuhänderisch, solange nicht anstelle der weggefallenen Militär- oder zivilen Reichsbehörden andere Zonen- oder Bundesbehörden eingerichtet seien. Mündliche Verhandlungen, bei denen derartige Mitteilungen erfolgt sein könnten, haben nach dem eigenen Vortrag des beklagten Landes aber nur bis einschließlich März 1946 stattgefunden. Die Behauptung des beklagten Landes kann sich also nur auf die gleiche Zeit beziehen, in der auch der Werfttagesbefehl vom 20. März 1946 und die Strombau-Bekanntmachung vom 30. März 1946 ergangen sind. Daß in jener Zeit der Kläger und die übrigen Beamten des Strombaus aus den ihnen damals bekannt gegebenen Verlautbarungen noch nicht entnehmen konnten, sie seien in den Dienst des Landes Oldenburg versetzt, wurde bereits oben ausgeführt; insoweit bedarf es also keiner Beweiserhebung über diese vom beklagten Land behaupteten mündlichen Eröffnungen. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob durch solche mündlichen Eröffnungen die Verfügung vom 2. Oktober 1946 für den Kläger und die anderen beteiligten Beamten einen anderen, eine Versetzung ausschließenden Sinn erhalten würde. Das ist aber zu verneinen. Vielmehr konnten der Kläger und die anderen Beamten bei Erhalt der Verfügung vom 2. Oktober 1946 annehmen, nunmehr sei die endgültige Entscheidung über die im Frühjahr 1946 noch in der Schwebe befindliche Anordnung des Strombaubetriebes gefallen, und zwar in der Richtung, daß er dem Aufgabengebiet des Landes Oldenburg angegliedert worden sei, wie oben bereits ausgeführt worden ist. Damit konnten der Kläger und die anderen Beamten aber auch davon ausgehen, daß die vom beklagten Land behaupteten Eröffnungen, falls sie tatsächlich gemacht worden sein sollten, die nunmehr ein halbes Jahr zurücklagen, durch die weitere Entwicklung überholt seien und daß nunmehr eine Versetzung in den Dienst des Landes Oldenburg angeordnet würde.

65

Unklarheiten sowohl in der Anstellungsurkunde wie in sonstigen Anordnungen, welche die Stellung des Beamten betreffen, insbesondere Unklarheiten darüber, ob eine Versetzung vorliegt, gehen nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zu Lasten des Dienstherr. Das gilt nicht nur, wenn der Beamte durch die "Versetzung" im Endergebnis schlechter gestellt wird, wenn er also durch die nicht hinreichend klar ausgedrückte "Versetzung" Rechte aufgeben würde (RGZ 122, 113 [121]), sondern muß auch dann gelten, wenn der Beamte durch die als Versetzung aufzufassende, objektiv aber vielleicht keine Versetzung enthaltende Verfügung besser gestellt wird, also wenn er durch diese "Versetzung" erst weitere beamtenrechtliche Ansprüche erwerben würde. Das Reichsgericht hat gerade auch für solche Anordnungen, die, wie z.B. Anstellungsurkunden, einen Rechtserwerb zur Folge haben, immer den Grundsatz vertreten, daß Unklarheiten der Verfügung zu Lasten des Dienstherrn und nicht des Beamten gehen (RGZ 120, 63 [66]; RG in JW 1932, 461). Diese Rechtsprechung des Reichsgerichts ist auch vom Schrifttum gebilligt worden (Brand DBG 4. Aufl. § 27 Anm. 3 S 347; § 35 Anm. 1 S 399). Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, die auch mit der Rechtsprechung zum Arbeits- und Dienstvertrag und der zur Auslegung aller einseitig festgesetzten Vertragsbedingungen in Übereinstimmung steht.

66

Das Land Oldenburg muß daher die Verfügung vom 2. Oktober 1946 gegenüber dem Kläger jedenfalls als Versetzungsverfügung gegen sich gelten lassen. Der Kläger ist damit aus einem auf Lebenszeit angestellten Beamten des Reichs zu einem ebensolchen des Landes Oldenburg und anläßlich der späteren Bildung des Landes Niedersachsen (MilRegVO Nr. 55) niedersächsischer Landesbeamter geworden.

67

2.)

Der Kläger hat diese Stellung später auch nicht etwa verloren.

68

Ein Verlust der Stellung als Landesbeamter ergibt sich nicht daraus, daß der Strombau im Dezember 1946 wieder der KMW unterstellt worden ist. Über diese Vorgänge hat das beklagte Land nur einen Vermerk aus den Akten des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg - Straßen, Wasser und Verkehr - vom 17. Dezember 1946 mitteilen können; dieser lautet:

69

Strombau Wilhelmshaven (Baudirektor M.) teilt fernmündlich etwa Folgendes mit:

"Nach fernmündlichem Befehl des engl. Marine-Kommandos Wilhelmshaven, ist die bisherige Unterstellung des Strombaues unter Land Oldenburg aufgehoben. Der Strombau tritt sofort unter die Sektion "Land und Wasserbau", Wilhelmshaven, zurück. Gegenteilige Anordnungen werden hiermit aufgehoben. Der gesamte Schriftwechsel ist über den "Land und Wasserbau" zu leiten. "Land und Wasserbau" und MilReg. 821 haben Abschrift dieses Befehls erhalten.

Es wird zunächst in Wilhelmshaven vom Strombau versucht werden zu klären, ob die im Gang befindlichen Arbeiten für die Landgewinnung fortgesetzt werden können, und wie in Zukunft die finanzielle Seite und die Anforderung der Materialien und Betriebsstoffe geregelt werden soll.

Erst nach Eingang des zu erwartenden Befehls der Mil.Reg. 821 werden entsprechende Schritte von hier zu unternehmen sein."

70

Diese Änderungen in der Organisation des Strombaus durch Anordnung der Besatzungsmacht lassen nicht erkennen, daß damit eine Änderung der beamtenrechtlichen Stellung der beim Strombau Tätigen gewollt war; es handelte sich vielmehr ausschließlich um die Sicherung des vollen Einsatzes des Personals des Strombaus für Zwecke der Besatzungsmacht, wie sie bei den Verhandlungen im Frühjahr 1946 bereits eine erhebliche Rolle gespielt hatte (vgl. Schreiben des NOiC an KMW vom 6. März 1946 - Nr. C/554/2914 - Schreiben des NOiC an die KMW vom 27. März 1946 - Nr. c/B 7/3643 - Schreiben der KMW an das Staatsministerium und Strombau vom 8. April 1946 - B Nr. 6959 L/St Abw - und den dazugehörigen Aktenvermerk). Das gleichlautende Ergebnis des Berufungsgerichts (vgl. S 23 des Urteils) ist von der Revision auch nicht angegriffen worden.

71

Der Umstand, daß der Kläger vom Strombau zeitweise zu Arbeiten für die Besatzungsmacht abgeordnet war, hatte ebenfalls keinen Einfluß auf seine beamtenrechtliche Stellung, wie das Berufungsgericht auf Seite 13 und 23 seines Urteils ausgeführt hat. Auch diese Ausführungen hat die Revision nicht angegriffen.

72

Anläßlich der "Absorbierung des Strombau durch das Wasserwirtschaftsamt Varel und das Seewasserstraßenamt Wilhelmshaven" wurde durch das Schreiben des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg an den Strombau vom 7. Juli 1947 - I 9360 - nur eine vorläufige Verteilung der Beamten auf das zur Landesverwaltung gehörende Wasserwirtschaftsamt und auf das der zonalen Hauptverwaltung des Seeverkehrs unterstehende Seewasserstraßenamt vorgenommen. Es heißt in dieser Anordnung:

6.) In der Haushaltführung, den Personalverhältnissen, der Besoldung usw. treten vorerst keine Änderungen ein.

7.) Ich behalte mir Änderungen dieser Anordnung vor. Nach Eingang der Entscheidung des Ministeriums und der Hauptverwaltung des Seeverkehrs werde ich eine endgültige Regelung treffen."

73

Die Tatsache, daß der Kläger bei dieser Aufteilung nicht berücksichtigt worden ist, dürfte darauf zurückzuführen sein, daß er damals zur Dienstleistung bei der Besatzungsmacht abgeordnet war und deshalb vor Beendigung dieser Abordnung kein dringender Anlaß bestand, ihn nach Auflösung des Strombaus einer Dienststelle zuzuweisen, wie das bei den anderen im Strombau selbst beschäftigten Beamten erforderlich erschien. Er verblieb mithin Landesbeamter, und zwar gerade auch dann, wenn die Hauptverwaltung des Seeverkehrs sich in Zukunft weigerte, ihn zu übernehmen.

74

Der Kläger war daher am 31. März 1948, dem Tage, mit dem die Zahlung seiner Dienstbezüge eingestellt wurde, Beamter des beklagten Landes.

75

V.

Der Kläger hat diese Stellung auch nicht auf Grund seiner Nichtbeschäftigung und auf Grund der Verfügung des Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg vom 24. Februar 1948 verloren.

76

Der Kläger hat zwar seit dem 1. April 1948 keinen Dienst mehr verrichtet und ist seit dieser Zeit auch nicht mehr besoldet worden. Dieser Zustand ist aber nicht eingetreten, weil das beklagte Land ihn aus seinem Dienst entlassen hat; vielmehr wurde ihm gerade durch die Verfügung vom 24. Februar 1948 mitgeteilt, er sei nach wie vor Reichsbeamter, Mittel für seine Besoldung ständen aber aus dem "zonalen Reichshaushalt" für den Strombau nicht mehr zur Verfügung, deshalb müsse die Zahlung von Dienstbezügen ab 1. April 1948 eingestellt werden. Daß damit in die beamtenrechtliche Stellung des Klägers nicht eingegriffen werden sollte, ergibt sich daraus, daß der Präsident des Verwaltungsbezirks dem Kläger mitteilte, er habe den Niedersächsischen Finanzminister um Aufklärung darüber gebeten, welche Stelle für die zur Verminderung des Personalbestandes zu ergreifenden Maßnahmen (Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Versetzung in den Ruhe- oder Wartestand) zuständig sei. Das beklagte Land ging also damals davon aus, der Kläger sei nicht Landesbeamter; es wird vielmehr von einer erst vorzunehmenden Übernahme in den Dienst des beklagten Landes gesprochen, aber dazu bemerkt, es stehe zur Zeit noch nicht fest, welche Kräfte vom 1. April 1948 an in den Dienst des Landes Niedersachsen übernommen werden könnten.

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Das beklagte Land hat also den Kläger damals nur auf die Folgen des Fehlens von Mitteln aus dem zonalen Reichshaushalt hingewiesen; es wollte ihn aber nicht aus dem Dienst des Landes entlassen. Ob eine solche Entlassung des auf Lebenszeit angestellten Klägers aus dem Landesdienst infolge der durch den Zusammenbruch verursachten Organisationsänderung hinsichtlich des Strombaus oder auf Grund einer in diesem Zusammenhang ergangenen Anordnung der Besatzungsmacht dergestalt möglich gewesen wäre, daß der Kläger dadurch ein "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen ausgeschiedener" Beamter im Sinne des Art. 131 GrundG geworden wäre, kann dahingestellt bleiben. Das beklagte Land hat nämlich dem Kläger nur in seiner Eigenschaft als Reichsbeamter die weitere Zahlung von Bezügen ab 1. April 1948 wegen Fehlens der hierfür erforderlichen Mittel aus dem zonalen Reichshaushalt verweigert. Ob es dann, wenn es damals erkannt hätte, daß der Kläger nicht mehr Reichsbeamter, sondern Landesbeamter war, ihm ebenfalls die Zahlung seiner Bezüge im Hinblick auf die Umorganisation des Strombaus verweigert hätte, ist völlig ungewiß. Es steht also nicht fest, daß der Kläger aus seiner Stellung als Landesbeamter "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" ausscheiden sollte. Zwar hat er tatsächlich keinen Dienst als Landesbeamter mehr getan und ist daher in tatsächlicher Beziehung "ausgeschieden". Dieses Ausscheiden erfolgte aber aus der Verkennung der wirklichen Rechtslage. Die Weigerung, die Bezüge zu zahlen, beruht auf diesem Irrtum über die beamtenrechtliche Stellung des Klägers und nicht auf den durch den Zusammenbruch bedingten Organisationsänderungen des Strombaus. Das Ausscheiden ist daher nicht aus "anderen als beamtenrechtlichen Gründen" im Sinne des Art. 131 GrundG erfolgt. Deshalb steht auch § 77 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG der Geltendmachung der Ansprüche des Klägers aus der Zeit vor dem 1. April 1951 nicht entgegen.

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Die Vorinstanzen haben daher dem Kläger die der Höhe nach unstreitigen Bezüge von DM 8.878,69 für die Zeit vom 1. April 1948 bis 31. Oktober 1950 mit Recht zugesprochen.

79

Die Revision des beklagten Landes war deshalb, ohne daß es eines Eingehens auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts aus dem Beamtenrechtänderungsgesetz bedurft hätte, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Meiß Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Heimann-Trosien Dr. Kreft