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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.11.1964, Az.: BVerwG VI C 118.61

Versorgung nach Maßgabe des Landesbeamtengesetzes Berlin ; Beschäftigung im sowjetisch besetzten Teil Deutschlands; Wahrung der Alimentierungsverpflichtung ; Anspruch auf Witwengeld ; Rückwirckende Änderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.11.1964
Aktenzeichen
BVerwG VI C 118.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10753
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 14.04.1961 - AZ: XVIII A 7.61

Fundstellen

  • BVerwGE 20, 29 - 35
  • DVBl 1965, 786 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1965, 167-169 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 325-326 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Grenzen rückwirkender Gesetzgebung

Verfassungswidrigkeit einer rückwirkenden Verschärfung von Ruhensvorschriften

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Zum Verhältnis zwischen Art. 14 und Art. 33 Abs. 5 GG.

  2. 2)

    Verfassungswidrigkeit der Streichung bereits fällig gewordener, aber nicht erfüllter Versorgungsansprüche durch rückwirkende Verschärfung einer Ruhensvorschrift (hier: § 149 Abs. 5 LBG Berlin).

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1964
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Purst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. April 1961 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist die Witwe eines im Jahre 1946 verstorbenen Steuerassistenten, der am 8. Mai 1945 Beamter auf Lebenszeit beim Berliner Finanzamt Hallesches Tor war.

2

Sie erhielt unter der Herrschaft des Gesetzes zu Art. 131 GG (F. 1951 und 1953) vom Beklagten ab 1. September 1952 einen Unterhaltsbeitrag. Durch Änderungsmitteilung vom 16. Januar 1957 wurde sie dahin beschieden, daß sie ab 1. April 1955 Anspruch auf Witwengeld habe. Ihre Versorgungsbezüge wurden mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 vorläufig festgesetzt. Gleichzeitig wurde für den gesamten Bewilligungszeitraum (ab 1. September 1952) das Ruhen der Bezüge angeordnet und die hieraus sich ergebende Überzahlung errechnet und geltend gemacht, weil die Klägerin Einkünfte aus einer (erst kurz nach Errichtung der Berliner Mauer aufgegebenen) Angestelltentätigkeit am Städtischen Krankenhaus in Pankow hatte.

3

Die Klägerin bestritt eine Überzahlung und bat, ihr einen endgültigen, mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid zu erteilen.

4

Der Beklagte setzte darauf durch Bescheide vom 10. März 1960 die Versorgungsbezüge der Klägerin endgültig fest. Zugleich ordnete er erneut das Ruhen der Bezüge an und errechnete die eingetretene Überzahlung.

5

Die Klägerin erhob unter Berufung auf das Urteil des erkennenden Senats BVerwGE 9, 314 Widerspruch, der durch Bescheid vom 22. Juni 1960 zurückgewiesen wurde. Im Anschluß hieran teilte der Beklagte jedoch mit, daß aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung des überzahlten Betrages abgesehen werde.

6

Die Klägerin hat mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,

die Bescheide vom 10. März 1960 und 22. Juni 1960 aufzuheben.

7

Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 14. April 1961 der Klage stattgegeben und die Bescheide aufgehoben. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, daß Streitfrage und somit Entscheidungsgegenstand allein das Ruhen der Bezüge ab 1. Januar 1957 war.

8

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:

9

Die Klägerin habe nach §§ 63, 38 G 131 (F. 1957) Anspruch auf Versorgung nach Maßgabe des Landesbeamtengesetzes Berlin (F. 1954 und 1958) - LBG -. Nach § 145 LBG erhalte ein Versorgungsberechtigter, der aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen beziehe, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zur Erreichung bestimmter Höchstgrenzen. Das Einkommen der Klägerin aus ihrer Beschäftigung bei dem Krankenhaus in Pankow habe zwar die Höchstgrenze überschritten, jedoch sei ihre Beschäftigung im Sowjetsektor keine Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 145 LBG gewesen. Das sei bereits zutreffend vom Bundesverwaltungsgericht in dem im Widerspruch der Klägerin angeführten Urteil zu der dem § 145 LBG entsprechenden Vorschrift des § 127 DBG entschieden worden und stehe auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin.

10

Das Verwaltungsgericht hat unter Zustimmung der Klägerin antragsgemäß die Sprungrevision zugelassen. Der Beklagte hat mit schriftlicher Zustimmung der Klägerin Revision eingelegt und beantragt,

unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

11

In der Begründung hat er sich zunächst gegen die Auslegung gewandt, die § 145 LBG in dem angefochtenen Urteil erfahren hat; seines Erachtens nötigt die Ruhensvorschrift zur Berücksichtigung auch von Bezügen aus einer Verwendung im Dienste von Körperschaften des öffentlichen Rechts außerhalb des Bundesgebiets, also auch im Dienste eines städtischen Krankenhauses im Sowjetsektor von Berlin.

12

Nach Verkündung des Sechsten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 13. Juli 1962 hat der Beklagte sich darauf berufen, daß Rechtsgrundlage der Ruhensregelung nunmehr - und zwar rückwirkend ab 1. Dezember 1952 - die neue Vorschrift des § 149 Abs. 5 LBG (F. 1962) sei. Verwendung im öffentlichen Dienst sei danach jede Beschäftigung bei Körperschaften usw. des öffentlichen Rechts im "Reichsgebiet". Daß auch der Fall der Klägerin rückwirkend von dieser Neuregelung erfaßt werde, begegne keinen Bedenken. In Rechtsprechung und Schrifttum sei nahezu unbestritten, daß Besoldungs- und Versorgungsbezüge durch Gesetz auch zuungunsten des Beamten oder Versorgungsempfängers mit rückwirkender Kraft insoweit geändert werden könnten, als dadurch die Verpflichtung zur Gewährung eines standesgemäßen Unterhaltes nicht verletzt werde. Hiervon gehe auch die Vorschrift des § 87 Abs. 1 BBG aus.

13

Die Klägerin hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hat das angefochtene Urteil und die ihr zugrunde liegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verteidigt. Sie hält die Neuregelung für ihren Fall nicht einschlägig, vertritt in diesem Zusammenhang eine einschränkende Auslegung des in § 149 Abs. 5 LBG (F. 1962) verwandten Begriffes "Reichsgebiet" und meint, unter diese Vorschrift fielen nur Einrichtungen, die vor dem 8. Mai 1945 entstanden seien; darüber hinaus müsse das konkrete Dienstverhältnis, um dessen Bezüge es gehe, noch vor dem Zusammenbruch vereinbart gewesen sein. Schließlich macht sie geltend, die rückwirkende Anwendung der Neuregelung auf ihren Fall bedeute eine verfassungswidrige Enteignung.

14

Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt und ist der von der Klägerin vertretenen einschränkenden Auslegung des § 149 Abs. 5 LBG (F. 1962) entgegengetreten.

15

Die Parteien sind sich einig darüber, daß die angefochtenen Verfügungen sich keine Wirkung für die Zeit nach Oktober 1961 und somit auch nicht für die Zeit nach Verkündung des Sechsten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes zumessen.

16

II.

Die Revision ist unbegründet.

17

Der erkennende Senat hatte bereits in seinem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil vom 11. November 1959 (BVerwGE 9, 314) entschieden, daß die Beschäftigung bei einer öffentlichen Körperschaft oder einem Unternehmen der öffentlichen Hand im sowjetisch besetzten Teil Deutschlands keine Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 4 der Ruhensvorschrift des § 127 DBG ist. Die genannte Vorschrift entspricht dem § 145 Abs. 4 des Berliner Landesbeamtengesetzes - LBG - (F. 1952), dem § 145 Abs. 5 LBG (F. 1954, 1958) und dem § 149 Abs. 5 LBG (F. 1960). Daher hat der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 30. Juni 1960 - BVerwG VI B 14.60 - die Gültigkeit des angeführten Grundsatzes auch für den Bereich des § 145 Abs. 5 LBG (F. 1954) bejaht. Mit Urteil vom 22. Februar 1961 - BVerwG VI C 38.59 - hat er seine Rechtsprechung erneut bekräftigt, in diesem Falle zu § 145 Abs. 4 LBG (F. 1952). Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in mehreren Entscheidungen zu denselben oder zu entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften dieselbe Rechtsauffassung vertreten (vgl. Urteile vom 9. November 1961 - BVerwG II C 168.59 - [BVerwGE 13, 165] und vom 13. März 1962 - BVerwG II C 78.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 4]); er hat dabei noch ausgesprochen (im letztgenannten Urteil), daß insoweit eine spätere gesetzliche Änderung - dort zu § 158 Abs. 5 BBG - nicht etwa als eine "Klarstellung" begriffen werden dürfe, die auch zu einer geänderten Beurteilung der früheren Gesetzeslage nötigen könnte.

18

In diesen Entscheidungen hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mit allen wesentlichen Argumenten auseinandergesetzt, auf die der Beklagte seine Revision auch in der vorliegenden Sache zunächst gestützt hat. Eines neuerlichen Eingehens darauf bedarf es nicht, zumal sich inzwischen auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 26. März 1963 - 3 AZR 88/62 - (zu einer rechtsähnlichen Berliner Satzung) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Ergebnis und Begründung angeschlossen hat.

19

Somit ist davon auszugehen, daß der Beklagte die der Klägerin gebührenden und für sie festgesetzten Versorgungsbezüge an den jeweiligen Fälligkeitstagen bis längstens Anfang Oktober 1961 zu Unrecht nicht oder nur teilweise ausgezahlt hat; für die damals erlassenen Ruhensanordnungen fehlte die Rechtsgrundlage.

20

Der Beklagte macht nunmehr zwar geltend, inzwischen sei eine solche Rechtsgrundlage vorhanden. Das hierfür von ihm angeführte Sechste Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz vom 13. Juli 1962 (GVBl. Berlin S. 727) hat die zuletzt maßgebende Vorschrift des § 149 Abs. 5 LBG neugefaßt, und diese Änderung (Art. I § 1 Nr. 33 Buchst. d des Änderungsgesetzes) soll nach Art. XI Abs. 2 Nr. 1 rückwirkend ab 1. Dezember 1952 gelten, während das Gesetz im übrigen am 1. August 1962 in Kraft getreten ist.

21

Für die Klägerin bedeutet dies, daß rückwirkend für die Dauer mehrerer Jahre ihre jeweils an den Auszahlungstagen fällig gewordenen und lediglich auf Grund einer rechtswidrigen und angefochtenen Ruhensanordnung des Beklagten nicht erfüllten Zahlungsansprüche entschädigungslos gestrichen werden sollen. Damit stellt sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der streitigen Regelung, über die zu befinden das erkennende Gericht befugt ist (vgl. BVerfGE 7, 1 [BVerfG 21.05.1957 - 2 BvL 6/56]). Dieser Frage kann nicht etwa mit einer verfassungskonformen einschränkenden Auslegung ausgewichen werden, wie sie die Klägerin vertritt; denn diese "Auslegung" würde, wie der Oberbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, den eindeutigen Sinn der Regelung verändern und ist daher dem Gericht verwehrt.

22

Die bei rückwirkender Anwendung des § 149 Abs. 5 LBG (F. 1962) zu Lasten der Klägerin eintretende Streichung fällig gewordener Versorgungsbezüge ist unvereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG. Die dort vorgeschriebene Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verbietet es, beamtenrechtliche Regelungen zu treffen, die auf eine von Art. 14 GG mißbilligte entschädigungslose Enteignung hinauslaufen. Das Bundesverfassungsgericht hatte schon in seiner Entscheidung BVerfGE 3, 58 (154) [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52][BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] ausdrücklich die Möglichkeit offengelassen, daß bereits entstandene Forderungen auf Zahlung von Versorgungsbezügen als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG geschützt seien. In seiner Entscheidung vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 94 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60]) hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr klargestellt, daß der Schutz der Beamten nach Art. 33 Abs. 5 GG inhaltlich dem jener Versorgungsberechtigter entspricht, die - z.B. als Wehrmachtspensionäre - zwar nicht unter diesen beamtenrechtlichen Verfassungsartikel fallen, dafür aber mit dem Kernbestand ihrer Versorgungsansprüche durch Art. 14 GG geschützt werden. Damit ist ein Mißverständnis aus der Welt geschafft, welches auf die frühere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückgeht: daß nämlich die dort wiederholt betonte Spezialnatur der Regelung des Art. 33 Abs. 5 GG und die daraus abgeleitete Unanwendbarkeit des Art. 14 GG in Beamtensachen für die Beamten einen geringeren Schutz zur Folge habe, als sie ihn bei Anwendung des Art. 14 GG genießen würden.

23

Eine andere Frage ist allerdings, in welchem Umfange beamtenrechtliche Ansprüche überhaupt wie Eigentum im Sinne des Art. 14 GG als Schutzgut der Spezialregelung des Art. 33 Abs. 5 GG gelten können. Hier hat das Bundesverfassungsgericht daran festgehalten (zuletzt in seiner Entscheidung vom 21. April 1964, ZBR 1964 S. 273 [275, 276]) - es befindet sich damit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -, daß der Beamte "pro futuro nur einen der Höhe nach variablen Anspruch auf Gehalt und Versorgung" hat, gegenüber einer in die Zukunft wirkenden Kürzung dieser Bezüge also keinen Verfassungsschutz genießt; vorausgesetzt wird dabei nur, daß die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete angemessene Alimentation gesichert bleibt.

24

Der Beklagte verkennt aber den Sinn dieser Rechtsprechung, wenn er die streitige Berliner Regelung damit rechtfertigen zu können glaubt, daß sie die angemessene Alimentation der Klägerin nicht antaste. Die Wahrung der Alimentierungsverpflichtung kann als Kriterium der Verfassungsmäßigkeit nur für Gesetze ausreichen, die zu einer Verschlechterung künftig fällig werdender Bezüge führen; bei bereits fällig gewordenen Bezügen versagt dieser Gesichtspunkt. Denn solche Bezüge wurzeln zwar in dem Anspruch auf Alimentierung, sie haben sich aber bereits konkretisiert zu bestimmten, genau festliegenden Geldforderungen, die der Dienstherr jeweils am Fälligkeitstage zu begleichen hatte; von diesem Zeitpunkt ab sind sie keine variablen Größen mehr, genießen also nicht mehr nur in ihrem Kernbestand, sondern in ihrer summenmäßigen Höhe Eigentumsschutz. Das verkennt auch das Oberverwaltungsgericht Berlin, das sich in einem (nicht rechtskräftigen) Urteil vom 11. Dezember 1962 - OVG III B 54.61 - ebenfalls mit der hier streitigen Regelung befaßt hat; seine Behauptung, es sei jetzt nahezu einhellige Ansicht von Schrifttum und Rechtsprechung, daß die Besoldungs- und Versorgungsbezüge bei Beachtung des Alimentierungsgrundsatzes rückwirkend zuungunsten des Beamten und Versorgungsempfängers geändert werden könnten, ist unrichtig und wird von den dafür dort angeführten Nachweisen nicht getragen.

25

Fehl geht insbesondere auch die Berufung auf § 87 Abs. 1 BBG (und entsprechende Vorschriften der Landesbeamtengesetze). Der Beklagte und das Oberverwaltungsgericht Berlin (a.a.O.) glauben dieser Vorschrift zwar entnehmen zu können, daß sie die Möglichkeit einer rückwirkenden Verschlechterung als selbstverständlich voraussetze (desgleichen schon § 86 Abs. 1 BBG) und daß danach nur die Rückforderung tatsächlich bereits gezahlter Bezüge als nicht Rechtens gelten solle (so auch Hefele-Schmidt, BayBG 1960, Art. 93 Anm. 1 = § 86 BBG). - Wenn dies tatsächlich der Sinn der genannten Regelungen sein sollte, so wäre damit die Frage nach ihrer Verfassungsmäßigkeit allerdings nicht beantwortet, sondern nur neu gestellt. Vor allem liegt aber vom Geiste des Grundgesetzes her eine andere Deutung des § 87 Abs. 1 BBG wesentlich näher. Der Beamtengesetzgeber mußte bei der Regelung der Rückforderung überzahlter Bezüge immerhin in Betracht ziehen, daß bereits Rechtens geleistete Zahlungen nachträglich durch sich Rückwirkung zumessende Gesetze zu "Überzahlungen" gestempelt würden. Damit stellt sich ihm die Aufgabe, den Art. 14 GG insoweit in verfassungskonformes Beamtenrecht zu transformieren, und so schuf er den § 87 Abs. 1 BBG mit dem Verbot der Rückforderung der nach dem alten Recht bereits gezahlten Bezüge. Vor einer solchen Aufgabe brauchte der Gesetzgeber sich aber nicht zu sehen im Hinblick auf Fälle der vorliegenden Art; er durfte vielmehr ohne weiteres unterstellen, jede Behörde werde nach dem bislang geltenden Recht fällige Gehalts- und Versorgungszahlungen im Fälligkeitszeitpunkt bereits geleistet haben. Daß er für die gegenteilige Möglichkeit keine ausdrückliche Regelung getroffen hat, läßt also nicht etwa den Schluß zu, er habe es bei der Nichtzahlung bewenden lassen wollen, sondern nur den, daß er eine Nichtbeachtung der bislang geltenden Vorschriften und der zu ihnen etwa ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung durch die zur Gesetzesanwendung berufenen Behörden nicht besorgen zu müssen glaubte.

26

Die hier vertretene Auffassung steht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme von Plog-Wiedow (BBG, vor § 105 RdNr. 4 Abs. 2), wo es heißt, es bestehe "kein Zweifel in der Rechtsprechung und Literatur, daß bereits fällig gewordene Teile der Bezüge Vermögensbestandteil des Berechtigten geworden sind - auch wenn sie noch nicht geleistet worden sind - und insoweit der Eigentumsgarantie unterliegen, daß also für die Vergangenheit Bezüge nicht ohne Verstoß gegen das Grundgesetz herabgesetzt werden können". Die gleiche Auffassung vertreten mit weiteren Nachweisen Bochalli (BBG, 2. Aufl., § 86 Anm. 1 Abs. 2) und - noch weitergehend - Fischbach (BBG, 3. Aufl., § 86 Anm. I 2 ff.).

27

Das Bundesverfassungsgericht hat es sogar als verfassungswidrig erachtet, daß ein rückwirkend in Kraft tretendes Gesetz die Möglichkeit eröffnet, die vor seiner Verkündung auf Grund früherer, nur mit vorläufiger Geltung ausgestatteter Rechtsvorschriften erfolgte Festsetzung von Bezügen hinfällig zu machen (BVerfGE 15, 167 [207]). Es hat allerdings eine andere Beurteilung für den Fall als möglich bezeichnet, daß die Widerruflichkeit der Bezüge in der Festsetzung selbst zum Ausdruck gekommen sei. Ein solcher Ausnahmefall liegt aber hier nicht vor, obgleich der Beklagte bei der Festsetzung der Bezüge gleichzeitig ihr Ruhen angeordnet hatte. Denn während in dem vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) gewürdigten Rechtsbereich ein Vorbehalt seine Rechtfertigung in der vorläufigen Natur der dort in Frage stehenden Gesetzesvorschrift gefunden hätte, fehlte hier für eine Weigerung des Beklagten, die festgesetzten Bezüge vorbehaltlos auszuzahlen, wie dargelegt, jede Rechtsgrundlage.

28

Da das Klagebegehren bereits unter dem Gesichtspunkt einer mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu vereinbarenden entschädigungslosen Enteignung Erfolg haben mußte, läßt es der Senat dahingestellt, ob nicht dasselbe Ergebnis auch unter dem in der angeführten einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hervorgehobenen Gesichtspunkt der Rechtsstaatlichkeit geboten ist (Art. 20, 28 GG; Rechtssicherheit und Vertrauensschutz). Eine Vertiefung in dieser Richtung würde wohl auch zu einem Eingehen auf die Bedenken nötigen, die - rechtspolitisch, aber auch rechtlich - gegen beamtenrechtliche Ruhensregelungen und jedenfalls gegen deren Erstreckung auf neuartige Fallgruppen erhoben worden sind (vgl. BVerwGE 12, 102 [BVerwG 08.03.1961 - BVerwG VI C 83.59] und dazu Bachof, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 1963, S. 130 unter Nr. 49); denn allein schon, daß auf derartige Bedenken in Rechtsprechung und Schrifttum bereits nachdrücklich aufmerksam gemacht worden war, muß - unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit - jedenfalls das rückwirkende Inkraftsetzen verschlechternder Neuregelungen nur um so fragwürdiger erscheinen lassen. Doch konnte das hier auf sich beruhen.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.500 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert