Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1961, Az.: BVerwG II C 168.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.11.1961
Aktenzeichen
BVerwG II C 168.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14903
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 17.09.1959 - AZ: I A 1025/57

Fundstellen

  • BVerwGE 13, 165 - 170
  • AS 13, 165
  • DÖD 1962, 55
  • DÖV 1964, 67 (amtl. Leitsatz)
  • NDBZ 1962, 48
  • RiA 1962, 203

Amtlicher Leitsatz

Auch die Beschäftigung bei einer privaten Handelsgesellschaft, deren gesamtes Kapital nur mittelbar auf den Staat oder einen anderen öffentlichen Rechtsträger zurückzuführen ist, steht der Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 127 DBG und des § 158 BBG gleich.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Kellner und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war am 8. Mai 1945 Ministerialrat im Reichsministerium für Rüstung und Kriegsproduktion. Er verlor sein Amt im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches. Am 1. September 1952 trat er infolge Erreichens oder Altersgrenze in den Ruhestand und bezog seitdem Ruhegehalt nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -.

2

Seit dem 1. April 1951 war der Kläger Angestellter bei der "M. G.m.b.H." in B. Sämtliche Anteile dieser Gesellschaft gehören seit dem Jahre 1951 der Bundesrepublik. Diese Gesellschaft änderte im Jahre 1952 ihren Namen in "I. m.b.H." und verlegte ihren Sitz nach Bad G. Seit dem Jahre 1953 oder 1954 ist der Kläger als Prokurist beschäftigt bei der "V. m.b.H.", einer Tochtergesellschaft der "I. m.b.H.", der sämtliche Geschäftsanteile der Tochtergesellschaft gehören, und bei der "G. m.b.H." einer Tochtergesellschaft der "B. A.G.", der sämtliche Anteile der Tochtergesellschaft und deren Aktien wiederum ausschließlich der Bundesrepublik gehören.

3

Der Kläger erhielt eine monatliche Vergütung von 1.350 DM und 19,70 DM Hausstandsgeld.

4

Durch Bescheid vom 25. Februar 1955 eröffnete der Regierungspräsident in Köln als Pensionsregelungsbehörde dem Kläger, daß er die Zahlung des Ruhegehalts vorsorglich vom 1. März 1955 an einstellen werde, weil die Beschäftigung des Klägers bei der "V. m.b.H." im Sinne des § 158 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - einer Verwendung im öffentlichen Dienst gleichstehe. Auf den Antrag des Klägers nach § 158 Abs. 5 letzter Satz BBG entschied der beigeladene Bundesminister der Finanzen unter dem 16. Mai 1955, eine Beschäftigung bei

  1. a)

    der "I. m.b.H." in B. Verwaltungssitz in Bad G.,

  2. b)

    der "V. m.b.H." in B.,

  3. c)

    der "G. m.b.H." in Be.

5

stehe einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 127 Abs. 4 Satz 1 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBL. I S. 39) - DBG - und des § 158 Abs. 5 Satz 1 BBG gleich. Dieser Entscheidung schloß sich der Innenminister des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 14. September 1955 an und bemerkte hierzu, daß die Ruhensvorschriften infolgedessen zu Recht im Falle des Klägers angewendet seien.

6

Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hat die hiergegen gerichtete Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Innenministers des beklagten Landes vom 14. September 1955 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 1956 monatlich 1.132 DM Ruhegehalt zu zahlen,

7

durch Urteil vom 24. Juni 1957 abgewiesen.

8

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers gegen das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil durch Bescheid vom 17. September 1959 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

9

Da der Kläger am 8. Mai 1945 Beamter bei einer Dienststelle des Reichs gewesen sei, die seither weggefallen sei, ohne daß ihre Aufgaben von einer anderen deutschen Dienststelle übernommen worden seien (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131, jetzt anzuwenden unter Berücksichtigung der Fassungen vom 1. September 1953 [BGBl. I S. 1287] und vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1297]), bestimme sich seine Versorgung nach §§ 29 ff. G 131 einschließlich der Ruhensvorschriften, auf die dort verwiesen wird. Für den Zeitraum vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1953 sei in § 29 und § 33 Abs. 2 G 131 (ursprüngliche Fassung) auf § 127 Abs. 1 und 4 DBG in der Fassung des Bundespersonalgesetzes vom 17. Mai 1950 (BGBl. I S. 20) verwiesen.

10

Für den Zeitraum seit dem 1. September 1953 verweise § 29 Abs. 1 G 131 (Fassung 1953 und Fassung 1957) auf § 158 Abs. 1, 2 und 5 BBG, jetzt in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1337). Diese Vorschrift enthalte im wesentlichen die gleiche Regelung wie § 127 Abs. 1 und 4 DBG.

11

Das Ruhegehalt, das der Kläger als Ministerialrat a.D. nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG bezieht, ruhe hiernach gemäß § 127 Abs. 1 DBG bzw. § 158 Abs. 1 und 2 BBG, wenn die "V. m.b.H." Unternehmungen seien, deren gesamtes Kapital sich "in öffentlicher Hand" befindet. Dies sei der Fall.

12

Es sei davon auszugehen, daß die Gesellschaftsanteile der beiden genannten Gesellschaften nicht unmittelbar dem Bund oder einer anderen öffentlichen Körperschaft, sondern den beiden Dachunternehmungen - der "I. m.b.H." und der "Bank der D." - gehörten. Nur das Kapital dieser Dachgesellschaften befinde sich unmittelbar in den Händen öffentlicher Körperschaften. Der Begriff "öffentlicher Hand" beschränke sich aber nicht auf das unmittelbare Eigentum im bürgerlich-rechtlichen Sinne; er finde sich nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch, sei nach Wortlaut, Sinn und Verkehrsauffassung weiter als der Begriff des Eigentums und stelle weniger auf formstrenge rechtliche Konstruktionen als auf die wirtschaftliche Beteiligung und Verfügungsgewalt öffentlicher Körperschaften ab. Es komme also nicht - wie der Kläger meine - auf die jeweilige Konstruktion des bürgerlichen Rechts an, sondern darauf, ob das betreffende Unternehmen bei unbefangener wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein solches ist, dessen sich die öffentliche Verwaltung bei ihrer Beteiligung am Wirtschaftsleben bediene und dessen gesamtes Kapital sich letztlich in ihrer Verfügungsmacht befinde. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Wenn auch der Bund die Anteile der "V. m.b.H." nicht selbst in Besitz habe, sondern sich hierfür der "I. m.b.H." - eines Dachunternehmens - bediene, deren Anteile ihm allein gehören, so habe er doch letztlich die Verfügungsmacht auch über die Tochtergesellschaft. Damit befänden sich deren Geschäftsanteile, obschon sie bürgerlich-rechtlich der Dachgesellschaft gehören, "in öffentlicher Hand" im Sinne der §§ 127 Abs. 4 DBG und 158 Abs. 5 BBG. Das gleiche gelte für die "G m.b.H" als Tochterunernehmen der "B. A.G.". Nr. 6 der Durchführungsverordnung vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 669) zu § 127 DBG und Nr. 4 der Verwaltungsvorschriften vom 30. Juni 1955 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 20/26 vom 5. Juli 1955, GMBl. 1955 S. 254) zu § 158 BBG bestimmten, daß "Verwendung im öffentlichen Dienst" auch vorliege bei Unternehmungen, "deren gesamtes Kapital sich - wenn auch über Zwischenglieder -" in der Hand der in § 127 Abs. 4 Satz 2 DBG bzw. § 158 Abs. 5 Buchst. a BBG bezeichneten Unternehmungen befinde. Diese Ausführungsbestimmungen überschritten nicht den Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, sondern entsprächen dem oben dargelegten Begriff der "öffentlichen Hand".

13

Aus den Entscheidungen des Reichsgerichts, auf die der Kläger sich berufe, ließe sich nichts zu dessen Gunsten herleiten, weil diese Entscheidungen auf der Anwendung von Vorschriften beruhten, die einen anderen Wortlaut als die hier angewendeten Vorschriften hätten.

14

Ob sich die hier - vom Berufungsgericht - vertretene Auffassung auch aus der rechtsgeschichtlichen Entwicklung der Ruhensvorschriften herleiten lasse, könne unerörtert bleiben. Aus dieser Entwicklung ergebe sich jedenfalls nichts gegen sie.

15

Wenn ferner der Beigeladene zur Frage der Nutzungsleistungen nach Beendigung des Besatzungsregimes bestimmt habe, als "Vermögenswerte des Bundes und der Länder im Sinne dieser Vorschriften" könnten nur Sachen angesehen werden, die rechtlich Eigentum dieser Gebietskörperschaften seien, so handele es sich um einen anderen Begriff als den der "öffentlichen Hand" und offensichtlich um einen völlig anderen Gesetzes und Verwaltungszweck. Für die Auslegung der §§ 127 DBG und 158 BBG gebe jene Anordnung nichts her.

16

Schließlich sei auch ohne rechtliche Bedeutung, ob der Beschäftigte erkennen kann, wie weit sich das Tochterunternehmen, in dem er tätig ist, mittelbar in öffentlicher Hand befindet.

17

Hiernach sei die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Das Berufungsgericht sei bei dieser Entscheidung davon ausgegangen, daß der Kläger mit dem Zahlungsantrag die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung des vollen, nicht durch die Anwendung der §§ 127 DBG und 158 BBG gekürzten Ruhegehalts erstrebe.

18

Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

unter Änderung des angefochtenen Bescheides und des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils

  1. 1.

    den Bescheid des Innenministers des beklagten Landes vom 14. September 1955 aufzuheben,

  2. 2.

    das beklagte Land zu verurteilen, an ihn, den Kläger, das volle, ihm ohne Anwendung der Kürzungsvorschriften des § 158 BBG auf Grund seiner Verwendung im öffentlichen Dienst zustehende Ruhegehalt für die Monate Januar bis März 1956 zu zahlen.

19

Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts, vor allem der §§ 158 Abs. 5 Buchst. a BBG, 127 Abs. 4 Satz 2 DBG in der Bundesfassung (BGBl. 1950 S. 281) und der Artikel 20 Abs. 3, 80, 129 Abs. 3 GG, sowie die Verletzung anerkannter Auslegungsregeln.

20

Das beklagte Land tritt der Revision des Klägers entgegen.

21

Der Beigeladene schließt sich - ohne Anträge - den Ausführungen des beklagten Landes im wesentlichen an.

22

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

23

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

24

Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

25

Die Kernfrage des Rechtsstreits ist, ob die "V. m.b.H." und die "G. m.b.H." - deren sämtliche Geschäftsanteile zwei privatrechtlichen Dachgesellschaften gehören - im Sinne des § 127 Abs. 4 Satz 2 DBG und des § 158 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a BBG Unternehmungen sind, deren gesamtes Kapital sich in öffentlicher Hand befindet. Dies hat das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum auf Grund der tatsächlichen Feststellung bejaht, daß sämtliche Geschäftsanteile und Aktien der beiden Dachgesellschaften der Deutschen Bundesrepublik gehören.

26

Zu Unrecht meint die Revision, der Begriff der "Unternehmungen, deren gesamtes Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich in öffentlicher Hand befindet", sei nicht auslegungsbedürftig und infolgedessen auch nicht auslegungsfähig. Die Worte "deren gesamtes Kapital ... sich in öffentlicher Hand befindet" lassen nicht ohne weiteres erkennen, welche Beziehungen zwischen dem Kapital einer Unternehmung und der Öffentlichkeit - die in der Regel durch Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Verbände repräsentiert wird - bestehen müssen, damit diese Voraussetzung erfüllt ist. In diesem Zusammenhang ergeben sich vielmehr die Fragen, ob - wie die Revision meint - das Kapital sich im sachlich-rechtlichen Sinne im Eigentum oder Besitz der eben gekennzeichneten "Öffentlichkeit" befinden muß oder ob eine nur wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten ist mit dem Ergebnis, daß auch privatrechtliche Unternehmungen als von § 127 Abs. 4 Satz 2 DBG und § 158 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a BBG erfaßt anzusehen sind, die kapitalmäßig in vollem Umfang - wenn auch über Zwischenglieder - auf die "Öffentlichkeit" zurückgeführt werden können.

27

Das Berufungsgericht hat mit Recht die wirtschaftliche Betrachtungsweise für ausreichend erachtet. Diese Betrachtungsweise wird zunächst dadurch nahegelegt, daß den im wesentlichen übereinstimmenden. Regelungen der §§ 127 DBG und 158 BBG. wirtschaftliche Erwägungen zugrunde liegen. Diese Erwägungen gehen - wie schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zu § 158 BBG dargelegt hat (vgl. BVerwGE 9, 314 [315]) - dahin, daß das neue Diensteinkommen des Beamten ebenso wie sein Ruhegehalt aus öffentlichen Mitteln fließt und daß diese, als Ganzes betrachtet, durch den Unterhalt des Beamten nicht zweimal belastet werden sollen. Sind die öffentlichen Mittel hiernach wirtschaftlich und als Ganzes zu betrachten, so ist es aber gerechtfertigt, dazu auch das Kapital einer in Formen des Privatrechts errichteten Unternehmung zu rechnen, das sich - in vollem Umfang - in der Hand einer der in § 127 Abs. 4 Satz 2 DBG und § 158 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a BBG angeführten Unternehmungen befindet; denn die Minderung dieses Kapitals durch die Zahlung von Dienstbezügen an einen Versorgungsempfänger führt mittelbar auch zu einer Minderung des unstreitig "in öffentlicher Hand" befindlichen Kapitals der Dachgesellschaft, wirkt sich also auf die öffentlichen Mittel - wirtschaftlich und im Ganzen betrachtet - wie eine zweite Alimentierung des Versorgungsempfängers aus öffentlichen Mitteln aus.

28

Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist außerdem im Hinblick auf die Entwicklungsgeschichte der Ruhensvorschriften geboten. Ein teilweises Ruhen der Versorgungsbezüge im Falle eines anderweitigen Diensteinkommens im Reichs- oder Staatsdienst sahen bereits § 57 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61) - RBG - und § 27 des preuß. Beamtenpensionsgesetzes vom 27. März 1872 (GS S. 268) vor. Dem Reichs- und Staatsdienst im Sinne dieser Vorschriften wurde später in Anlehnung an die einschlägigen Vorschriften in den Militärversorgungsgesetzen jede Anstellung oder Beschäftigung "als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten" im Reichs-, Staats- und Kommunaldienst, bei den Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung, bei ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, eines Bundesstaats oder einer Gemeinde unterhalten werden, gleichgestellt (vgl. § 57 RBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1907 [RGBl. S. 245] und § 27 des preuß. Beamtenpensionsgesetzes in der Fassung der Novelle vom 27. Mai 1907 [GS S. 95]). Von diesen Regelungen wurde auch Diensteinkommen aus Verwendung kraft privatrechtlichen Dienstvertrags erfaßt (vgl. RGZ 84, 364 [367/368]). Die Rechtsentwicklung führte dann weiter dahin, daß ganz allgemein "jede Tätigkeit, für die eine Vergütung gewährt wird, die ganz oder zum Teil unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Mitteln fließt", der Verwendung im Reichs- oder in einem sonstigen öffentlichen Dienst gleichgesetzt wurde mit der Folge, daß die dafür gewährte Vergütung ein teilweises Ruhen der Versorgungsbezüge bewirkte (vgl. Art. 2 Nr. IV Abs. 2 der Neunten Ergänzung des Besoldungsgesetzes vom 18. Juni 1923 [RGBl. I S. 385]). Diese Änderung der Ruhensvorschriften war dadurch veranlaßt worden, daß der Begriff "Beschäftigung ... in der Eigenschaft eines Beamten" in Schrifttum und Rechtsprechung zu gegensätzlichen Meinungen geführt hatte und trotz heftiger Kontroversen ungeklärt blieb (vgl. Reichstagsdrucksachen 1920/23 Nr. 5897; preußische Landtagsdrucksachen 1921/23 Nr. 6151). Aber auch die geänderte Gesetzesfassung gab zu Meinungsverschiedenheiten Anlaß. Das Reichsversorgungsgericht legte den Begriff "Vergütung, die ... aus öffentlichen Mitteln fließt" weiter als das Reichsgericht aus; es hielt für rechtlich bedeutsam nur, ob die Zahlung wirtschaftlich zu Lasten der öffentlichen Hand ging. Das Reichsgericht verneinte demgegenüber die Anrechenbarkeit einer Vergütung, die für Tätigkeiten bei juristischen Personen des Privatrechts gewährt wurde auch dann, wenn diese mit Staatsmitteln gegründet waren oder wenn ihr Kapital dem Staat oder anderen öffentlichen Rechtsträgern gehörte (vgl. RGZ 122, 295; 128, 184). In diesen rechtlichen Zusammenhang ist auch die von dem Kläger abschriftlich überreichte. Entscheidung des Reichsgerichts vom 2. Januar 1931 - III. 109/30 - ergangen. Diese Rechtsprechung des Reichsgerichts kann aber der Revision schon deswegen nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Gesetzgeber die Ruhensvorschriften in § 127 DBG neugefaßt hat. Erkennbarer Sinn und Zweck dieser Neufassung - die mit der Fassung des § 158 BUG im wesentlichen übereinstimmt - war, daß der Gesetzgeber den Meinungsstreit zwischen dem Reichsversorgungsgericht und dem Reichsgericht auf einer mittleren Linie entscheiden wollte. Diese ist dadurch gekennzeichnet, daß der Gesetzgeber zwar einerseits den Anwendungsbereich der Ruhensvorschriften einschränkte, indem er bestimmte, daß das gesamte Kapital der Unternehmung sich in öffentlicher Hand befinden muß, sich andererseits aber für die wirtschaftliche Betrachtungsweise des Reichsversorgungsgerichts entschied. Für die Fassung des § 127 Abs. 4 Satz 2 DBG - und infolgedessen auch für die Fassung des § 158 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a BBG - ist also die extensive Interpretation des Begriffs "Vergütung ... aus öffentlichen Mitteln" Vorbild und Anknüpfungspunkt gewesen.

29

Das Vorbringen der Revision, das sich weitgehend auf Gesellschafts- und Aktienrecht stützt, kann hiernach nicht durchgreifen. Die von der Revision verneinte Frage, ob Kapitalgesellschaften des Privatrechts als "öffentliche Hand" gelten können, ist falsch gestellt. Es geht hier darum, ob sich ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen auch dann in öffentlicher Hand befindet, wenn es mittelbar vom Staat oder von einer der in §§ 127 Abs. 4 DBG, 158 Abs. 5 Satz 1 BBG bezeichneten Unternehmungen gehalten wird. Das ist bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu bejahen. Die Revision verkennt, daß die Fragen, wie die öffentlichen Mittel im Einzelfall eingesetzt sind und wer nach außen als ihr Träger auftritt, im Rahmen dieser Betrachtungsweise nur unerhebliche Fragen der rechtlichen Organisationsform und der Rechtsbeziehungen sind (vgl. hierzu Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 2. Auflage, 1953, Band 1 S. 43 f.).

30

Den von der Revision angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts kommt für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ebenfalls keine Bedeutung zu. Die dort erörterten rechtlichen Fragen sind wegen der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise hier unerheblich.

31

Zu Unrecht meint die Revision, die Anwendung der §§ 127 DBG und 158 BBG setze voraus, daß der Versorgungsberechtigte die Anrechenbarkeit seines neuen Diensteinkommens auf die Versorgungsbezüge erkennen kann. Eine solche Einschränkung bestimmen diese Vorschriften nicht.

32

Schließlich geht auch der Einwand fehl, § 127 Abs. 4 Satz 2 DBG und § 158 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a BBG seien als Ausnahmevorschriften eng auszulegen. Dieser Einwand scheitert schon daran, daß diese Vorschriften nicht als Ausnahme von dem Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privater Einkünfte zu begreifen sind. Dieser-Einwand könnte nur dann erheblich sein, wenn das Kapital, aus dem der Kläger sein neues Diensteinkommen erhält, auch wirtschaftlich nicht den öffentlichen Mitteln zuzurechnen wäre.

33

Nach gliedern ergibt sich, daß das Berufungsgericht §§ 127 DBG und 158 BBG rechtlich einwandfrei angewendet hat. Daraus folgt ferner, daß Nr. 6 der Durchführungsverordnung zu § 127 DBG und Nr. 4 der Verwaltungsvorschriften zu § 158 BBG mit dem Gesetz im Einklang stehen. Bereits damit wird auch dem Revisionsvorbringen, daß durch die eben genannte Durchführungsvorschrift und Verwaltungsvorschrift die Artikel 20 Abs. 3, 80 Abs. 1 und 129 Abs. 3 GG verletzt seien, die Grundlage entzogen.

34

Die Revision ist hiernach gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.200 DM festgesetzt.

Gründe

Bei der Festsetzung des Streitwerts war davon auszugehen, daß das Hauptanliegen des Klägers die Aufhebung des Bescheides des Innenministeriums des beklagten Landes vom 14. September 1955, also der Wegfall der Anrechnung seines anderweitigen Einkommens auf sein Ruhegehalt bildete. Entsprechend der Praxis des Senats war daher der geschätzte Jahresbetrag der aufgrund der Anrechnung ruhenden Bezüge des Klägers der Festsetzung des Streitwerts zugrunde zu legen.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Kellner
Weber-Lortsch