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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.03.1962, Az.: BVerwG II C 78.61

Anrechenbarkeit von Einkommen eines Versorgungsberechtigten aus der Verwendung im öffentlichen Dienst der Sowjetzone Deutschlands oder des Sowjetsektors von Berlin auf das Ruhegehalt; Erstreckung von Bundesgesetzen auf außerhalb des Hoheitsbereichs des Bundes liegende Sachverhalte; Sachgleichheit des wirtschaftlichen Begriffs des Währungsgebietes, Zollgebietes und Monopolgebietes mit dem politischen Begriff des Inlandes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.03.1962
Aktenzeichen
BVerwG II C 78.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11330
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 24.03.1961 - AZ: A 223.60

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. März 1961 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1889 geborene Kläger trat Anfang 1920 in den Dienst des Preußischen Ministeriums für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Seit dem Jahre 1928 war er dort Ministerialrat. Mit Wirkung vom 31. Dezember 1933 wurde er in den Ruhestand versetzt und bezog bis zum Zusammenbruch im Jahre 1945 von der Preußischen Bau- und Finanzdirektion Berlin das Ruhegehalt eines Ministerialrats.

2

Vom 1. Januar 1934 bis zum 9. Mai 1945 betreute er bei der damaligen Landesbauernschaft K. die Abteilung Kleintierzucht. Vom 14. Mai 1945 bis zum 15. August 1945 leitete er die Abteilung Tierzucht beim Magistrat B. bzw. bei der Provinzialregierung P.. Vom 16. August 1945 bis zum 28. Februar 1948 war er Abteilungsleiter beider Deutschen Verwaltung für Land- und Forstwirtschaft im S. von B.. Seit dem 1. März 1948 war er ordentlicher Professor und Direktor des Instituts für Kleintierzucht der H.-Universität B.. Seit dem 1. April 1952 war er Dekan der Landwirtschaftlich-Gärtnerischen Fakultät an dieser Universität.

3

Seit dem 1. März 1955 befindet sich der Kläger in dauerndem Ruhestand; seit dem Jahre 1920 wohnt er im Gebiet von Berlin-West. Seit 1. Mai 1954 erhielt er von der Deutschen Versicherungsanstalt, Abteilung Altersversorgung der Intelligenz Potsdam, eine Altersrente. Im Jahre 1955 regelte der Beklagte zunächst vorläufig die Versorgungsbezüge des Klägers nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -.

4

Durch Bescheid vom 14. Juli 1960 erkannte der Beklagte den Kläger als Ruhestandsbeamten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 an und billigte ihm Versorgungsbezüge zu. Hierbei ging er von einer Dienstzeit von 21 vollen Dienstjahren aus und legte einen Hundertsatz von 57 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde. Er ließ es gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 G 131 für die Ruhegehaltsberechnung bei der bisherigen Bemessungsgrundlage. Er rechnete dem Kläger auf dessen Ruhegehalt die Bezüge an, die dieser für seine Tätigkeit im S. von B. erhalten hatte.

5

Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 17. Oktober 1960 zurückgewiesen.

6

Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch Urteil vom 24. März 1961 der Klage mit dem Antrag,

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die Bescheide vom 14. Juli 1960 und vom 17. Oktober 1960 insoweit aufzuheben, als die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit bei der H.-Universität und seine Bezüge von der Deutschen Versicherungsanstalt Potsdam bei der Berechnung seiner Bezüge nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG angerechnet worden sind.

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stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

9

Unstreitig falle der Kläger unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131; er habe nach diesem Gesetz Versorgungsansprüche, weil er Ruhestandsbeamter im Sinne der genannten Vorschrift sei.

10

Rechtsgrundlage für die Regelung der Versorgungsbezüge beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge bilde die Vorschrift des § 160 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1337/GVBl. Berlin S. 1695) - BBG -. Danach seien neben neuen Versorgungsbezügen, die ein Ruhestandsbeamter "aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst" (§ 158 Abs. 5 Satz 1) oder aus einer gleichstehenden Beschäftigung (§ 158 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a), erhält, die früheren Versorgungsbezüge nur bis zur Erreichung der in Absatz 2 a.a.O. bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Die von der Deutschen Versicherungsanstalt an den Kläger gezahlte Intelligenzrente sei weder eine Versorgung "aus Verwendung im öffentlichen Dienst" im Sinne des § 158 Abs. 5 Satz 1 BBG noch eine solche aus einer der Verwendung im öffentlichen Dienst gleichgestellten Beschäftigung.

11

Zu dem Kreis der öffentlichen Dienste und der diesen gleichgestellten Beschäftigungen gehörten nur Dienste im Bund und bei den in § 158 Abs. 5 BBG aufgeführten Einrichtungen, die sich innerhalb des Bundesgebietes befinden. Dies ergebe sich einmal aus dem Wortlaut des § 158 Abs. 5 BBG, der den Bund als offenbar oberste Einheit an die Spitze stelle, zum anderen aus der Erwägung, daß der Gesetzgeber mit der von ihm getroffenen Regelung habe verhindern wollen, daß für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Versorgungsbezüge der öffentliche Gesamthaushalt mit Versorgungsansprüchen für mehrere Tätigkeiten Derselben Personen innerhalb des einen staatlichen Gesamtbereichs mehrfach belastet wird. Mit Rücksicht auf die tatsächliche Spaltung Deutschlands und der ohne Zweifel voneinander unabhängig erfolgenden Verwaltung der öffentlichen Mittel in der Bundesrepublik einerseits und in der sowjetischen Besatzungszone andererseits sei die Annahme einer Einheit der "öffentlichen Hand" im Gebiet des Deutschen Reiches von 1937 unmöglich. Daraus folge aber, daß die lediglich an die Tätigkeit in der Sowjetzone anknüpfende zusätzliche Altersversorgung - Intelligenzrente - auch nicht als Versorgungsbezug "aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder aus einer gleichgestellten Beschäftigung" im Sinne der §§ 160 und 158 Abs. 5 BBG angesehen und folglich auch nicht auf nach dem Bundesbeamtengesetz zur Zahlung gelangende Versorgungsbezüge angerechnet werden könne. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zu vgl. BVerwGE 9, 314 [316]) zum Ausdruck gebrachten Gedanken lägen auch den Landesbeamtengesetzen, insbesondere dem Berliner Landesbeamtengesetz zugrunde.

12

In seinem Urteil vom 9. November 1960 (BVerwGE 11, 222) erörtere das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Zulässigkeit der Anrechnung sogenannter Ostrenten auf die nach dem Bundesbeamtenrecht zu zahlenden Versorgungsbezüge. Auch in dieser Entscheidung weise das Gericht darauf hin, daß §§ 158 ff. BBG darauf gerichtet seien, eine doppelte Belastung des öffentlichen Gesamthaushalts zu vermeiden. Es sei zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Anrechnung von Versorgungsbezügen immer dann nicht erfolge, wenn es an einem einheitlichen Haushalt der öffentlichen Hand, insbesondere an ausreichendem Finanzverbund der öffentlichen Haushalte fehle.

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Danach habe der Beklagte bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers dessen Einkommen aus seiner Tätigkeit als Professor an der H.-Universität und die Zahlung der Intelligenzrente an ihn zu Unrecht berücksichtigt.

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Mit der zugelassenen Sprungrevision beantragt der Beklagte,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

15

Die Revision rügt die Verletzung des § 158 BBG mit - im wesentlichen - folgender Begründung:

16

Die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil und vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Entscheidungen vom 11. November 1959 (BVerwGE 9, 314) und vom 30. Juni 1960 - BVerwG VI B 14.60 - vertretene Auffassung verkenne die verfassungsrechtliche Problematik, die sich vor allem aus der Präambel des Grundgesetzes ergebe. Alle staatlichen Organe der Bundesrepublik hätten die Rechtspflicht, die Einheit Deutschlands mit allen Mitteln zu wahren. Die gleiche Rechtspflicht obliege den Gerichten. Die Rechtspflicht zu verfassungskonformer Auslegung der Gesetze werde objektiv dann nicht gewahrt, wenn ein Gericht bei seinen Überlegungen davon ausgehe, daß es zwischen der Bundesrepublik einerseits und der Sowjetzone andererseits keine "einheitliche Finanz- und Wirtschaftshoheit" gebe oder daß die Tätigkeit in der Sowjetzone "Dienst bei einem anderen Dienstherrn" sei. Dies wäre nur haltbar, wenn man sich die Theorie von den "beiden deutschen Staaten" zu eigen mache, die von den verantwortlichen Regierungsorganen der Bundesrepublik ständig bekämpft werde. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 158 Abs. 5 BBG sei der von dem Beklagten vertretenen Auffassung beizutreten, und zwar auch dann, wenn der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hätte.

17

Es könne nicht anerkannt werden, daß der Rechtsbegriff des öffentlichen Dienstes einer Auslegung bedürfe. Dieser Rechtsbegriff sei in Wahrheit so eindeutig, daß er einer Auslegung weder bedürftig noch fähig sei. Eine Auslegung der Vorschrift unter Heranziehung der Motive des Gesetzgebers sei folglich weder erforderlich noch zulässig.

18

Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Beschäftigung im öffentlichen Dienst der Sowjetzone nach Gesetz und Verwaltungspraxis insoweit einer entsprechenden Beschäftigung in der Bundesrepublik gleichgeachtet werde, als es sich um die Anrechnung von Dienstzeiten handele. Die vom VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 9, 314) vertretene Auffassung, daß dies für die Entscheidung der hier erheblichen Rechtsfrage ohne Bedeutung sei, überzeuge nicht. Die Begründung, daß der Begriff des öffentlichen Dienstes kein einheitlicher sei, sei schon deshalb bedenklich, weil dieser Begriff, wie schon erwähnt, nicht auslegungsbedürftig, sondern eindeutig sei. Es sei zudem kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber diesen Begriff in gleichen Gesetzen unterschiedlich verstanden wissen wolle, obgleich er dies nicht zum Ausdruck gebracht habe.

19

Schließlich sei zweifelhaft, ob der umstrittenen Vorschrift überhaupt der Zweck zugrunde liege, den das Verwaltungsgericht angeführt habe. Soweit sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 9, 314) stütze, stünden seine Überlegungen im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 1956 - III ZR 127.55 - (LM Nr. 1 zu § 129 DBG).

20

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

21

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.

22

Seit dem 1. September 1961 werden dem Kläger die in dem Gesetz zu Artikel 131 GG vorgesehenen Versorgungsbezüge voll ausgezahlt. Die Intelligenzrente wird nicht mehr angerechnet, weil der Kläger infolge der Ereignisse des 13. August 1961 nicht mehr in der Lage ist, diese Rente abzuheben oder in anderer Weise über sie zu verfügen. Der Beklagte hat den bisher eingenommenen Rechtsstandpunkt nicht aufgegeben.

23

II.

Die Revision des Beklagten kann keinen Erfolg haben.

24

Der erkennende Senat teilt die in dem angefochtenen Urteil vertretene Meinung, daß gemäß § 158 Abs. 5 BBG in der bis zum 30. September 1961 gültigen Fassung (= BBG a.F.) auf das Ruhegehalt nicht das Einkommen anrechenbar war, welches ein Versorgungsberechtigter aus einer - neuen - Verwendung im Dienst einer Körperschaft usw. des öffentlichen Rechts in der Sowjetzone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin bezogen hat. Diese Meinung findet trotz des Fehlens einer räumlichen Begrenzung schon in dem Wortlaut des § 158 Abs. 5 BBG a.F. eine sichere Grundlage, nämlich in dem - auch in dem angefochtenen Urteil hervorgehobenen - Umstand, daß in dieser Vorschrift an erster Stelle der Bund angeführt und dieser dadurch als umfassendste oberste Einheit ausgewiesen war. Die hier vertretene Meinung wird außerdem durch die Erwägung gestützt, daß die Erstreckung von Bundesgesetzen auf Sachverhalte, die außerhalb des Hoheitsbereichs des Bundes liegen, keineswegs ohne weiteres selbstverständlich ist. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht ferner den Sinn, der den Vorschriften über das Ruhen der Versorgungsbezüge bei anderweitigem Einkommen aus neuer Verwendung im öffentlichen Dienst innewohnt, für seine Meinung angeführt. Dieser Sinn ist, wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 9, 314 [315]) schon in seinem Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG II C 168.59 - ausgeführt hat, darin zu erblicken, daß das neue Diensteinkommen des Beamten ebenso wie sein Ruhegehalt aus öffentlichen Mitteln fließt und daß diese, als Ganzes betrachtet, durch den Unterhalt des Beamten nicht zweimal belastet werden sollen, obwohl nur einer Körperschaft Dienst geleistet wird. Diese Gesetzesmotivation und die Erwägung, daß zwischen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West auf der einen und der Sowjetzone Deutschlands sowie dem Sowjetsektor von Berlin auf der anderen Seite eine einheitliche Finanz- und Wirtschaftshoheit mit der Möglichkeit eines Austausches öffentlicher Mittel tatsächlich fehlt (vgl. hierzu BVerwGE 9, 314 ff.), lassen die schon nach dem Wortlaut gebotene Auslegung, die § 158 Abs. 5 BBG a.F. durch das Verwaltungsgericht gefunden hat, in überzeugender Weise zutreffend erscheinen. Der so - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 299 [312] und 10, 234 [244]) - aus Wortlaut und Sinnzusammenhang ermittelte "objektivierte Wille des Gesetzgebers" kann durch die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die. Bedeutung der Vorschrift und durch die Heranziehung von Äußerungen aus dem Gesetzgebungsverfahren nicht in Frage gestellt werden. Schon deswegen ist an dem aus Wortlaut und Sinnzusammenhang ermittelten Inhalt des § 158 Abs. 5 BBG a.F. festzuhalten und kann der Auffassung des Ausschusses für Inneres in einem der Neufassung des § 158 Abs. 5 BBG (vgl. Art. IX Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 21. August 1961 [BGBl. I S. 1361]) zugrunde liegenden schriftlichen Bericht (Bundestagsdrucksache Nr. 2851, 3. Wahlpersiode, II zu Nr. 14), die Neufassung enthalte keine materielle Änderung des bisherigen Rechts, sondern lediglich eine Klarstellung, keine Bedeutung zukommen.

25

Die Angriffe der Revision gegen das angefochtene Urteil und damit auch gegen die ständige Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 9, 314 ff.; Beschluß vom 30. Juni 1960 - BVerwG VI B 14.60 - und Urteil vom 22. Februar 1961 - BVerwG VI C 38.59 -; ZBR 1960, 24) gehen fehl. Sie haben bereits den VI. Senat zu einer Überprüfung seiner Rechtsprechung veranlaßt, ohne allerdings deren Änderung herbeizuführen (vgl. das schon angeführte Urteil vom 22. Februar 1961). Auch dem erkennenden Senat geben sie keinen Anlaß zu einer von der Rechtsprechung des VI. Senats abweichenden Auslegung des § 158 Abs. 5 BBG a.F.

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Das Argument der Revision, daß der Begriff des "öffentlichen Dienstes" als solcher einer Auslegung nicht bedürfe und infolgedessen auch nicht zugänglich sei, greift schon deswegen nicht durch, weil es im vorliegenden Fall gar nicht um den Begriff des "öffentlichen Dienstes" als solchen, sondern darum geht, ob die Anwendung der Ruhensvorschriften durch § 158 Abs. 5 BBG a.F. auf die Fälle einer - neuen - Beschäftigung bei Körperschaften usw. des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet (oder im Hoheitsbereich des Bundes) beschränkt ist.

27

Die Einwendungen, welche die Revision aus höherrangigem Recht herleitet, überzeugen ebenfalls nicht. Es ist zwar richtig, daß die Sowjetzone Deutschlands und der Sowjetsektor von Berlin zu Gesamtdeutschland gehören und daß diese Gebiete Gesamtdeutschlands im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden können (BVerfGE 11, 150 [158]). Die Auffassung, daß § 158 Abs. 5 BBG a.F. die Anwendung der Ruhensvorschriften auf die Fälle einer - neuen - Beschäftigung bei Körperschaften usw. des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet (oder Hoheitsbereich des Bundes) beschränkt, widerspricht dem indessen nicht. Der Gesetzgeber, der das Recht des öffentlichen Dienstes im Bundesgebiet - Hoheitsbereich des Bundes - regelt, kann unter Zurückstellung fiskalischer Erwägungen im Hinblick auf die fehlende Ausgleichsmöglichkeit zwischen den zahlenden Stellen die "Verwendung im öffentlichen Dienst" im Sinne der Ruhensvorschriften auf Körperschaften usw. des öffentlichen Dienstes im Bundesgebiet (oder Hoheitsbereich des Bundes) beschränken. Eine, solche Beschränkung bedeutet nicht, daß der übrige Raum Gesamtdeutschlands Ausland wäre. Denn aus dem Umstand, daß die Sowjetzone Deutschlands und der Sowjetsektor von Berlin politisch und - nach Meinung der Revision - auch staatsrechtlich als Inland anzusehen sind, folgt nicht, daß Gesetzgebung und Rechtsprechung eine einheitliche Finanz- und Wirtschaftshoheit zu unterstellen, also von tatsächlich nicht vorhandenen Voraussetzungen auszugehen hätten und der tatsächlichen Entwicklung nicht Rechnung tragen dürften. Dies um so weniger, als die Anrechnung von Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst der Sowjetzone Deutschlands oder des Sowjetsektors von Berlin auf das im Bundesgebiet gewährte Ruhegehalt kein notwendiges oder auch nur geeignetes Zeichen oder Mittel für die Wahrung der politischen und staatsrechtlichen Einheit Gesamtdeutschlands ist (vgl. hierzu BVerwGE 11, 9).

28

Auf Grund ähnlicher Erwägungen haben übrigens Gesetzgebung und Rechtsprechung - worauf der Kläger mit Recht hinweist - auch auf dem Gebiet des Währungs-, Zoll- und Monopolrechts Folgerungen aus der tatsächlichen Spaltung Gesamtdeutschlands gezogen und dies u.a. mit dem Hinweis begründet, daß der wirtschaftliche Begriff des Währungs-, Zoll- und Monopolgebiets mit dem politischen Begriff des Inlands nicht unbedingt sachgleich sei (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. April 1959 - BVerwG VII C 67.57 - in ZfZ 1960, 309 und BGH, Urteil vom 11. April 1961 - 5 StR 395.60 -). Auch das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, daß der Verschiedenheit der Entwicklung in beiden Teilen Gesamtdeutschlands seit der tatsächlichen Spaltung, die sich besonders auf die Gesetzgebung und Rechtsprechung in der Sowjetzone ausgewirkt hat, zu Beschränkungen gegenüber dem Grundsatz nötigt, daß die Sowjetzone zu Deutschland gehört und im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden kann (vgl. BVerfGE 11, 150 [158/159]).

29

Schließlich geht auch der Hinweis der Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 1956 - III ZR 127.55 - (LM Nr. 1 zu § 129 DBG; RiA 1956, 173) fehl. Mit diesem Urteil hat sich bereits der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt und dabei zutreffend darauf hingewiesen, daß ihm ein abweichender Sachverhalt zugrunde liegt (vgl. BVerwGE 11, 222). Dort ging es nämlich nicht - wie hier - um das Zusammentreffen mehrerer. Versorgungsbezüge aus verschiedenen Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, sondern um verschiedene Versorgungsbezüge auf Grund ein und derselben Dienstleistung und damit um einen Sachverhalt, über den der VI. Senat (a.a.O.) - jedenfalls im Ergebnis - ebenso wie der Bundesgerichtshof entschieden hat.

30

Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.400 DM festgesetzt.

gez. Schmitt
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch