Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.04.1961, Az.: 5 StR 395/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.04.1961
- Aktenzeichen
- 5 StR 395/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14022
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 08.04.1960
Verfahrensgegenstand
Steuer-, Zoll- und Devisenvergehen
In der Strafsache
wegen Steuer-, Zoll- und Devisenvergehens
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. April 1961
durch
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzenden,
Bundesrichterin Dr. Koffka,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Schmitt und
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft und
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Nebenklägers, des Hauptzollamts Hannover, wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 8. April 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Nebenklägers, des Hauptzollamts Hannover, führt zur Aufhebung des Urteils. Sie beanstandet mit der Sachrüge zu Recht, daß die Strafkammer die Angeklagten nur als Täter, Gehilfen oder Begünstiger eines Devisenvergehens verurteilt hat, obwohl der festgestellte Sachverhalt zumindest die Möglichkeit offenläßt, daß sie durch eine und dieselbe Handlung sich auch als Täter, Gehilfen oder Begünstiger einer Monopolausgleichshinterziehung schuldig gemacht haben. Dies wird im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Branntwein (etwa 5.000 Liter), der durch die Angeklagten oder unter ihrer Mitwirkung in der Zeit von September 1954 bis zum 10. Februar 1955 ohne Genehmigung der zuständigen Stellen aus der Sowjetzone in die Bundesrepublik eingeführt wurde, möglicherweise in der Sowjetzone hergestellt und von der Monopolverwaltung der Sowjetzone ordnungsgemäß an diejenige Stelle abgegeben worden war, von der er zur ungenehmigten Einfuhr in die Bundesrepublik übernommen wurde.
Der Senat hat bereits in seinem Urteil 5 StR 503/57 vom 14. Januar 1958 = ZfZ 1958, 82 entschieden, daß schon im Jahre 1950 - und zwar spätestens seit dem Inkrafttreten des Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 31. März 1950 (BZBl 1950, 72), der mit Wirkung vom 1. April 1950 ab die nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol der ehemaligen Reichsmonopolverwaltung zugewiesenen Aufgaben einer Überleitungsstelle für das Branntweinmonopol übertrug - Alkohol, der in der Sowjetzone hergestellt worden war und von dort in die Bundesrepublik eingeführt wurde, dem Monopolausgleich unterlag. Die §§ 2, 151 Abs. 1, 154 Abs. 1 des Branntweinmonopolgesetzes (a.F.) waren nach der Auffassung des Senats von dem genannten Zeitpunkt ab dahin auszulegen, daß nunmehr der westdeutsche Bereich der Bundesrepublik Monopolgebiet im Sinne des § 2 wurde und die §§ 151 Abs. 1, 154 Abs. 1 den Sinn erhielten, daß an die Stelle der Einfuhr "aus dem Ausland" die Einfuhr in jenes neue Monopolgebiet trat und mit der Überschreitung seiner Grenzen die Monopolausgleichsabgabe fällig wurde. Hierbei ist der Senat davon ausgegangen, daß mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 das Branntweinmonopolgesetz Bundesrecht geworden war (Art. 105 Abs. 1, 124 GG), das Branntweinmonopol seitdem durch die Bundesfinanzverwaltung zu verwalten war (Art. 108 Abs. 1 GG), der Ertrag des Branntweinmonopols dem Band zustand (Art. 106 Abs. 1 GG) und nach der Art, in der das Branntweinmonopolgesetz seinen Gegenstand regelt, zur Durchführung und Verwaltung des Monopols ein bestimmtes, genau abgegrenztes Gebiet gehört. (Berlin und seine besonderen Verhältnisse hat der Senat bei seiner Entscheidung außer Betracht gelassen. Sie können auch im vorliegenden Fall außer Betracht bleiben.)
Diese Rechtsansicht des Senats entspricht in ihrer Begründung und im Ergebnis der Auffassung, die in der Rechtsprechung für die Branntweinmonopolverwaltungen der Länder vertreten wird, die nach 1945 errichtet wurden. Auch für sie war Monopolgebiet im Sinne des § 2 des Branntweinmonopolgesetzes (a.F.), ohne daß die Vorschrift durch ein Gesetz ausdrücklich geändert worden war, nur der Bezirk, in dem sie die Rechte ausübten, die das Branntweinmonopolgesetz nach § 1 des Gesetzes umfaßt, d.h. das jeweilige Land (vgl. Gutachten des Obersten Finanzgerichtshofs vom 23. Februar 1949 = ZfZ 1949, 123; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts VII C 67/57 vom 17. April 1959 = ZfZ 1960, 309).
Der Senat hält an seiner Rechtsansicht fest. Die Einwendungen, die gegen sie erhoben werden, überzeugen nicht.
1.
Die Sowjetzone gehört zu Gesamtdeutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden (BVerfGE 11, 150, 158). Die Auffassung, daß im Sinne des § 2 des Branntweinmonopolgesetzes (a.F.) Monopolgebiet der Branntweinmonopolverwaltung des Bundes der westdeutsche Bereich der Bundesrepublik ist, widerspricht dem nicht. Der Staat, dem ein Monopol zusteht, kann dessen Durchführung und Verwaltung räumlich beschränken. Eine solche Beschränkung bedeutet nicht, daß der übrige Raum des Landes Ausland wäre. Der wirtschaftliche Begriff des Monopolgebiets ist ebenso wie der Begriff des Währungsgebiets mit dem politischen Begriff des Inlandes nicht unbedingt sachgleich.
2.
Richtig ist, daß Gesamtdeutschland ein einheitliches Zollgebiet bildet (vgl. BGH 2 StR 100/58 vom 2. April 1958). Hieraus folgt aber nicht, daß Gesamtdeutschland auch ein einheitliches Monopolgebiet im Sinne des Branntweinmonopolgesetzes sein müßte. Zoll- und Monopolgebiet brauchen nicht gebietsgleich zu sein. Das ist auch die Auffassung des Gesetzgebers des Verbrauchssteueränderungsgesetzes vom 10. Oktober 1957 (BGBl I 1704) gewesen. Dies beweist der Umstand, daß nach § 2 des Branntweinmonopolgesetzes in der Fassung des Verbrauchssteueränderungsgesetzes Monopolgebiet der Branntweinmonopolverwaltung des Bundes das Zollgebiet nur insoweit ist, als das Branntweinmonopol nach diesem Gesetz in ihm durchgeführt wird.
3.
Die vom Senat vertretene Rechtsansicht verstößt auch nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG, der bestimmt, daß eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die Rechtsansicht des Senats, daß schon im Jahre 1950 Alkohol, der in der Sowjetzone hergestellt worden war und von dort in die Bundesrepublik eingeführt wurde, dem Monopolausgleich unterlag, beruht nicht darauf, daß § 2 des Branntweinmonopolgesetzes in der Fassung des Verbrauchssteueränderungsgesetzes vom 10. Oktober 1957 rückwirkend angewendet wird. Der Senat ist der Auffassung, daß das Verbrauchssteueränderungsgesetz insoweit nur einen Rechtszustand klargestellt hat, der bereits spätestens seit dem 1. April 1950 bestand. Der Einwand, daß dann die in Rede stehende Vorschrift des Verbrauchssteueränderungsgesetzes überflüssig wäre, geht fehl. Es kommt nicht selten vor, daß sich der Zweck eines Gesetzes darin erschöpft, einen schon bestehenden Rechtszustand klarzustellen.
4.
Unbegründet ist auch der Einwand, daß die Branntweinmonopoleinnahmen des Bundes durch Art. I Abs. 2, VIII MilRegG Nr. 53, Art. V AHKG Nr. 33, § 6 WiStG 1949/52 und § 20 WiStG 1954 hinreichend geschützt gewesen seien, nach denen Vermögensgegenstände nur mit Genehmigung der hierfür zuständigen Stellen aus der Sowjetzone in die Bundesrepublik verbracht werden durften und Zuwiderhandlungen mit Strafe oder Geldbuße bedroht waren. Die genannten Vorschriften betrafen nicht nur Gegenstände, die dem Branntweinmonopol des Bundes unterlagen, sondern Vermögensgegenstände aller Art. Sie zielten nicht darauf ab, das Branntweinmonopol des Bundes zu schützen. Die Verhängung einer Strafe oder Geldbuße nach diesen Vorschriften erschöpft daher nicht den Unrechtsgehalt einer Tat, bei der der Täter ohne Genehmigung der zuständigen Stellen Branntwein aus der Sowjetzone in die Bundesrepublik eingeführt und dabei zugleich die Branntweinmonopoleinnahmen des Bundes geschmälert hat.
5.
§ 1 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein vom 8. August 1951 (BGBl I 491) bestimmt, daß zur Verwaltung des Branntweinmonopols im Bundesgebiet im Rahmen der Bundesfinanzverwaltung die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein errichtet wird. Nach § 3 des Gesetzes ist die Verwaltung des im Bundesgebiet vorhandenen Vermögens, das den Aufgaben des Branntweinmonopols dient, auf die Bundesmonopolverwaltung übergegangen. Inhalt und Fassung dieser Vorschriften lassen nicht erkennen, daß nach der Auffassung des Gesetzgebers Monopolgebiet im Sinne des § 2 BranntwMonG (a.F.) Gesamtdeutschland wäre. Sie bringen nur als Auffassung des Gesetzgebers zum Ausdruck, daß in Gesamtdeutschland neben der Branntweinmonopolverwaltung des Bandes noch eine weitere Monopolverwaltung, nämlich die Monopolverwaltung der Sowjetzone besteht. Das schließt nicht aus, daß Monopolgebiet der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein schon damals nur der westdeutsche Bereich der Bundesrepublik war.
Was die Verteidigung gegen die Rechtsansicht des Senats außerdem einwendet, ist offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Koffka
Schmidt
Schmitt
Mayr