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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1968, Az.: BVerwG VI C 53.65

Amtspflichtverletzungen eines Beamten ; Vorliegen eines Haftungsausschlusses ; Anspruch auf Schmerzensgeld

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1968
Aktenzeichen
BVerwG VI C 53.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14532
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 05.03.1965 - AZ: VI A 356/63

Fundstellen

  • BVerwGE 29, 127 - 133
  • DVBl 1968, 432-433 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1969, 220 (amtl. Leitsatz)
  • DöD 1968, 175
  • JuS 1968, 387
  • LVBl. 1968, 432
  • MDR 1968, 695-697 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 695
  • NJW 1968, 2308-2310 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 2308
  • RiG 1968, 154
  • ZBR 1968, 252

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Möglichkeit tatsächlicher Peststellungen durch das Revisionsgericht.

  2. 2.

    Zu den Grenzen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber einem mit schadengeneigter Arbeit befaßten, insoweit privat haftpflichtversicherten Beamten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. März 1965 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Beklagte und Widerkläger (im folgenden nur Widerkläger genannt) war an der Chirurgischen Universitätsklinik in Köln als beamteter Arzt tätig. Im September 1959 entfernte er operativ unter Mitwirkung eines Assistenzarztes einen hochsitzenden Harnleiterstein bei einem kaufmännischen Angestellten. Bei der Operation wurde ein Mulltupfer in der Operationswunde zurückgelassen. In einem Schadensersatzprozeß gegen die Universität Köln und gegen den Widerkläger des vorliegenden Prozesses wurde dem Patienten gegen die beiden Genannten als Gesamtschuldner ein Schadensersatz von rund 11 000 DM zugesprochen; der operierende Arzt, also der Widerkläger des vorliegenden Prozesses, wurde außerdem noch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5 000 DM verurteilt. Diese Entscheidung des Landgerichts wurde mit Rechtsmitteln nicht angefochten und ist rechtskräftig. Das Schmerzensgeld wurde durch die Schweizerische Unfallversicherungs-Gesellschaft in ... gezahlt, bei der der Widerkläger versichert war. Die Hauptforderung wurde vom Lande Nordrhein-Westfalen beglichen. Als das Land sodann den Widerkläger auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch nehmen wollte, lehnte er jede Beteiligung ab und begehrte, nachdem er verklagt worden war, im Wege der Widerklage seinerseits Erstattung der als Schmerzensgeld gezahlten 5 000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Februar 1962 und weitere 1 839,43 DM als Verfahrenskosten nebst 4 % Zinsen seit dem 1. März 1962.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung des Landes ist auch diese Widerklage abgewiesen worden. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

3

Nach § 89 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GV.NW. S. 237) - LBG (F. 1954) -, ebenso nach § 84 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 1962 (GV.NW. S. 271) hafte ein Beamter für im privatrechtlichen Wirkungskreis einer Behörde und somit auch im Verhältnis zwischen Universitätsklinik und Patienten schuldhaft begangene Amtspflichtverletzungen, und zwar auch bei leichter Fahrlässigkeit. Nach näher erläuterter Überzeugung des Gerichts stelle die an der genannten Universitätsklinik übliche Unterlassung des Zählens und Armierens der Tupfer keine Amtspflichtverletzung dar und lasse sich ein Verschulden des Beklagten am Zurückbleiben des Tupfers nicht nachweisen. Die materielle Beweislast im Rahmen der Klage liege insoweit beim Dienstherrn.

4

Die Widerklage könne ebenfalls keinen Erfolg haben. Die vom Widerkläger - und zwar gerade bei jener Operation - ausgeübte Tätigkeit rechne zwar zu den "gefahren- oder schadengeneigten Arbeiten". Die hierfür im Arbeitsrecht entwickelte Haftungsminderung gelte auch im öffentlichen Recht, wenn es sich nicht um hoheitliche, sondern - wie hier - um schlicht verwaltende oder um fiskalische Tätigkeit handele. Dies rechtfertige sich trotz des entgegenstehenden Wortlauts des § 89 LBG (F. 1954). Es handele sich beim Haftungsausschluß um eine Billigkeitsregelung, die nur in einer Generalklausel zusammenfaßbar sei. Das Beamtenrecht enthalte diese Generalklausel bereits in der Bestimmung, daß der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten zu sorgen und auch seine Belange zu berücksichtigen habe. Das besondere Risiko gerade der Tätigkeit eines Chirurgen sei aus der Höhe der Haftpflichtprämie zu ersehen, die bei Chefärzten und selbständig operierenden Oberärzten jährlich 700-840 DM betrage und damit weit über den Prämien für Haftpflichtversicherungen anderer Berufszweige liege. Die Möglichkeit der Haftpflichtversicherung und die Höhe der Prämien bewiesen andererseits, daß das Risiko einkalkulierbar sei und durch Versicherung abgedeckt werden könne. - Obgleich aber das Land hier Keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe und in der Vergütung eines Oberarztes der Chirurgischen Klinik auch keine Risikoprämie enthalten sei, sei doch das Widerklagebegehren nicht begründet. Angesichts der Bekundung des ... der Klinik, nach der es sich hier bei dem Verbleiben des Tupfers in der Operationswunde nicht einmal um leichte Fahrlässigkeit, sondern ehe um "Schicksal" gehandelt habe, liege zwar an sich ein Regelfall vor, für den eine Entlastung des Beamten vom besonderen Risiko seiner Tätigkeit in Betracht komme. Von einem solchen besonderen Risiko könne hier aber nicht die Rede sein, nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsgesellschaft für den vom Widerkläger zu leistenden Schmerzensgeldbetrag eingetreten sei und seine Belastung sich somit in der regelmäßigen Zahlung der Versicherungsprämie erschöpft habe. Die auf das Gutachten des gestützte Auffassung, die privat abgeschlossene Haftpflichtversicherung habe nichts mit der Frage zu tun, ob der Widerkläger einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Widerbeklagten habe, gehe fehl. Das Bundesarbeitsgericht vertrete in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, der Arbeitnehmer sei kraft seiner Treuepflicht sogar verpflichtet, sich zunächst an seinen Versicherer zu halten, wenn dieser zahlungswillig und zahlungsbereit sei. Im Schrifttum werde darüber hinaus die zutreffende Ansicht vertreten, daß der Arbeitnehmer seinen Deckungsanspruch gegen die Versicherung nötigenfalls sogar gerichtlich geltend machen müsse, bevor er an seinen Arbeitgeber herantrete. Dieser Ansicht sei auch für das Verhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zu folgen. - Eine freiwillige Versicherung, wie sie hier bestanden habe, diene zwar in erster Linie dem Schutz des Versicherten, gewährleiste jedoch auch, daß der Geschädigte ohne Rücksicht auf die Verhältnisse des Schädigers seinen Schaden ersetzt bekomme. Da insoweit der Versicherungsschutz bei Zwangsversicherung und bei freiwilliger Versicherung im Ergebnis gleich sei, könne sich dieser Unterschied der Versicherungsart auch nicht bei der Frage der Zumutbarkeit des Schadensersatzes bei gefahrengeneigter Arbeit auswirken. - Nicht zu folgen sei auch der Auffassung des Gutachtens Weidner, daß der Freistellungsanspruch gemäß § 67 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 2635) - WG - auf die Haftpflichtversicherung übergehe und von dieser gegenüber dem Widerbeklagten geltend gemacht werden könne. Die genannte Vorschrift setze einen Schadensersatzanspruch voraus, hier aber stehe nur in Frage, ob der Dienstherr in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht den Bediensteten vor unzumutbaren Belastungen zu bewahren habe.

5

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Widerkläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt mit eingehender Begründung sein Widerklagebegehren weiter. U.a. trägt er noch vor, er habe den Versicherungsschutz hinsichtlich der Deckung des Schmerzensgeldanspruchs auf Grund einer Privat- und Sporthaftplichtversicherung mit einer Jahresprämie von 12 DM genossen: bei der Vereinbarung einer so niedrigen Prämie seien die Vertragspartner davon ausgegangen, daß der Dienstherr das Risiko der dienstlichen Tätigkeit des Arztes abdecken werde. Wollte man ungeachtet dessen die begehrte Haftungserleichterung nicht berücksichtigen, so liefe das auf eine erhöhte, aufsichtsamtlich nicht genehmigte Haftung des Versicherers hinaus; diese Gefahrerhöhung könne auch ein Kündigungsrecht des Versicherers bewirken. Jedenfalls könne dem Widerbeklagten die fragliche Versicherung nicht wie eine eigene zugute kommen; das gerade wolle § 67 VVG verhindern, auf den sich die Widerklage kraft gewillkürter Prozeßstandschaft stützen lasse. Auch Ansprüche auf fürsorgerische Maßnahmen fielen unter den dort geregelten gesetzlichen Übergang; so jedenfalls hier, da die Fürsorge nur noch durch Geldleistung zu erbringen sei.

6

Der Widerbeklagte hat sich seinerseits darauf berufen, daß der Widerkläger den Versicherungsschutz gegen eine Jahresprämie von nur 12 DM genossen habe. Er hat daraus abgeleitet, daß von einer "Belastung" des Widerklägers, die vielleicht einen Schadenseintritt des Dienstherrn rechtfertigen würde, nicht die Rede sein könne.

7

Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt- Er hat insbesondere ausgeführt: Dem Berufungsgericht sei darin zuzustimmen, daß im Bereich nichthoheitlichen Handelns die zur schadengeneigten Arbeit entwickelten Grundsätze auch den Beamten zugute kämen. "In ihrer Verallgemeinerung" bedenklich sei aber die dem Berufungsgericht zugrunde liegende Annahme einer vorrangigen Leistungspflicht der Versicherung; hier müsse man berücksichtigen, daß die Versicherungen bei Nichtinanspruchnahme regelmäßig einen erheblichen Teil der Jahresprämien zurückvergüteten, so daß der Beamte im Einzelfall einen berechtigten Grund haben könne, zunächst vom Dienstherrn freigestellt zu werden.

8

II.

Die Revision ist unbegründet.

9

Der Widerkläger will in erster Linie darauf abstellen, daß die Streitparteien Gesamtschuldner seien, zwischen denen die Ausgleichspflicht des § 426 BGB Platz greife - mit der Besonderheit allerdings, daß hier nicht die in der Vorschrift als Regel vorgeschriebene Beteiligung zur Hälfte Platz zu greifen habe, sondern der Widerbeklagte den Schadensbetrag voll übernehmen müsse; dies deshalb, weil der Widerkläger nur im Außenverhältnis (nach den von ihm als fragwürdig erachteten Beweisgrunds ätzen des Bundesgerichtshofs) schuldhaft gehandelt habe, er im Innenverhältnis - zum Widerbeklagten - aber schuldlos sei. - Diese Auffassung geht fehl.

10

Zu Unrecht unterstellt der Widerkläger das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses. Hierfür wäre Voraussetzung, daß (auch) der Widerbeklagte dem Patienten Schmerzensgeld geschuldet hätte. Keinerlei tatsächliche Grundlagen für eine solche Haftung sind aber vom Berufungsgericht festgestellt. Daß der Widerkläger anscheinend die abstrakte Möglichkeit der Mithaftung als ausreichend erachten will, ist offensichtlich verfehlt; nur aus konkreter Haftung kann sich ein Gesamtschuldverhältnis ergeben. - Aber auch die Berufung auf Schuldlosigkeit des Widerklägers im "Innenverhältnis" dürfte durch das Berufungsurteil nicht gedeckt sein; dieses hat (im Gegensatz zur vorangegangenen, schuldbejahenden Entscheidung des Zivilgerichts) die Schuld des Widerklägers nur nicht als erwiesen angesehen. Dabei hat es im Rahmen der Klage die Beweislast insoweit dem Kläger (also dem Widerbeklagten) aufgebürdet; ob sie ihm auch im Rahmen der Widerklage aufzubürden ist, erscheint zumindest fraglich. - Und unabhängig auch davon schließlich ist es eine der rechtlichen Fundierung entbehrende These der Revision, daß der Widerkläger als ein "nach außen" schuldhaft, im "Innenverhältnis" aber schuldlos handelnder Beamter vom Dienstherrn ohne weiteres von den Folgen seines Handelns freizustellen sei. Die Revision geht dabei offenbar einfach davon aus, daß das "Außenverschulden" in der Anwendung einer Operationsmethode gelegen habe, die dem Widerkläger durch den Direktor der Klinik praktisch vorgeschrieben gewesen sei. Doch schon nach den Feststellungen des Berufungsgerichts muß davon ausgegangen werden, daß das Zurückbleiben des Tupfers auch bei der kliniküblichen Methode normalerweise hätte verhindert werden können.

11

Wenn also eine Haftungsabwälzung überhaupt in Betracht käme, dann nur unter dem Gesichtspunkt der schadengeneigten Arbeit, auf den sich die Revision, wenn auch nur in zweiter Linie, ja auch stützt. Da das Verhältnis zwischen Patienten und Universitätsklinik dem Privatrecht zuzurechnen ist, wie das Berufungsgericht unter Anführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (besonders BGHZ 9, 145 [148 ff.]) zutreffend dargetan hat, steht der Übernahme der zur schadengeneigten Arbeit in der Zivilrechtsprechung entwickelten Gedanken das Urteil BVerwGE 19, 243 nicht entgegen, da dieses sich nur auf hoheitliche Betätigung bezieht.

12

Der Hinweis des Oberbundesanwalts, daß die Grundsätze zur schadengeneigten Arbeit für "schuldhaftes" Verhalten des Arbeitnehmers entwickelt worden seien, hier aber kein Verschulden vorliege oder (richtiger) Verschulden vom Berufungsgericht im Gegensatz zum ordentlichen Gericht nicht als erwiesen erachtet worden sei, würde die Anwendung jener Grundsätze nicht hindern: Ist nämlich der Bedienstete, der bei schadengeneigter Arbeit einem Dritten Schaden zugefügt hat, vom ordentlichen Gericht wegen schuldhaften Verhaltens zu Schadensersatz verurteilt worden, dann müßte der Dienstherr in Anwendung der für die schadengeneigte Arbeit entwickelten Grundsätze (die sonstigen Voraussetzungen unterstellt) sogar erst recht Schadenbefreiung gewähren, wenn nachträglich - in der internen Auseinandersetzung - die Qualifizierung des Verhaltens des Bediensteten "als schuldhaft" fragwürdig wird. Auch dieses Risiko des Verschuldensbeweises ist gleichsam eine zusätzliche Variante der Schadensneigung.

13

Der vorliegende Fall nötigt nun aber nicht, abschließend zu entscheiden, ob die zur schadengeneigten Arbeit entwickelten Grundsätze aus den vom Berufungsgericht angeführten und vom Oberbundesanwalt ergänzten sehr beachtlichen Erwägungen im Bereich nichthoheitlicher Betätigung als Modifizierung der positivrechtlichen Haftungsregelung hier des § 89 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GV.NW. S. 237) - LEG (F. 1954) - auch den Beamten zugute kommen; bejahendenfalls bedürfte es dann übrigens wohl noch der Überprüfung, ob die auf einer ganz anderen sozialen Ebene entwickelte Haftungserleichterung ohne weiteres in Bereiche übertragen werden kann, in denen die Risikobeherrschung, auf Vorbildung höherer Art fußend, Inhalt der Berufspflicht ist.

14

Jedenfalls scheitert hier die Berufung auf Haftungsabwälzung bei schadengeneigter Arbeit bereits an den Besonderheiten des Falles.

15

Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof stimmen darin überein, daß die Haftungsbeschränkung oder Haftungsabwälzung insbesondere aus der Fürsorge- und Treuepflicht abzuleiten ist (vgl. dazu die Grundsatzentscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts BAG 5, l = NJW 1958 S. 235; BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] [116] und 27, 62 [67]). Den hiergegen geäußerten Bedenken (vgl. etwa Gamillscheg-Hanau "Die Haftung des Arbeitnehmers", Beiträge zum Privat- und Wirtschaftsrecht, Band 3, 1965, S. 64 ff.) würde gerade im Beamtenrecht mit seiner ganz besonderen Prägung durch die Fürsorge- und Treuepflicht als überkommene Grundlage für die Konkretisierung und Ausgestaltung wichtiger Einzelpflichten des Dienstherrn nicht beigepflichtet werden können (vgl. hier § 90 LBG [F. 1954]). Fürsorgerische Entlastung setzt nun aber Belastung voraus. Als Belastung käme hier nur noch in Betracht, daß der Widerkläger sich den ihm zuteil gewordenen Versicherungsschutz durch Prämienzahlung erworben hatte. Ohnehin muß es, wie auch das Berufungsgericht richtig gesehen hat, als im Ermessen des Dienstherrn stehend erachtet werden, eine etwa durch die Fürsorgepflicht gebotene Entlastung des Bediensteten von einer im Zusammenhang mit besonders risikoreicher Diensttätigkeit entstandenen Schadensersatzbelastung entweder durch direktes Eintreten oder aber z.B. gerade auch durch Bereitstellung oder Erstattung der Prämienbeträge für einen angemessenen Versicherungsschutz zu übernehmen. Hier allerdings wird nicht einmal eine solche Prämienübernahme vom Widerbeklagten erwartet werden können, weil die vom Widerkläger aufgebrachten Prämien nicht über dem lagen, was ein vorsorglicher Mann, ganz gleich welchen Berufes, schon ohnehin für Versicherungsschutz gegen allgemeine Haftungsfälle aufwendet. Zwar hat das Berufungsgericht bemerkt, ein Versicherungsschutz der hier dem Widerkläger gewährten Art sei üblicherweise mit Prämienverpflichtungen in einer sonst für Haftpflichtversicherungen unüblichen Höhe verbunden. Die Höhe der vom Widerkläger tatsächlich zu entrichtenden Prämien hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. Jedoch erscheint es ausnahmsweise im Rahmen einer sinnvollen Prozeßführung vertretbar, auch ein Revisionsurteil auf Umstände tatsächlicher Art zu stützen, die das Berufungsgericht noch nicht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellt hat, die aber zwischen den Beteiligten unstreitig sind. So hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 7. Dezember 1965 - BVerwG II C 199.61 - es ausnahmsweise für zulässig erachtet, eine erst nach dem Berufungsurteil eingetretene Tatsache zu berücksichtigen, wenn deren Vorliegen sich aus übereinstimmenden Parteierklärungen ergibt. Diese Möglichkeit ist genauso und erst recht gegeben, wenn der von den Parteien übereinstimmend berichtete Umstand schon vor Erlaß des Berufungsurteils vorlag, damals aber nicht zur Sprache gekommen war - vielleicht, weil seine potentielle rechtliche Bedeutsamkeit noch nicht gesehen worden war. Wenn in einem solchen Fall noch keine näheren, den Streitstoff einschränkenden Tatsachenfeststellungen in der Tatsacheninstanz getroffen worden waren, so liegt in der nachträglichen Einschränkung durch übereinstimmende tatsächliche Erklärungen der Parteien gleichsam eine teilweise Erledigung: So wird hier eine Entscheidung nicht mehr für alle denkbaren Haftpflichtversicherungstarife begehrt, wie sie noch im Berufungsurteil getroffen worden war, sondern nur noch für den einen Fall einer Haftpflichtversicherung zu der nunmehr konkret mitgeteilten Prämie.

16

Die Revision glaubt, gegen die hier vertretene Auffassung, daß die Abdeckung eines zumindest zunächst vom Bediensteten zu ersetzenden Schadens durch eine Versicherung einen etwaigen Anspruch auf fürsorgerische Maßnahmen des Dienstherrn hinfällig mache, noch anführen zu können, hierbei werde Ursache und Wirkung in logisch unvertretbarer Weise vertauscht; man könne nicht von der Rechtsfolge (dem Eintreten der Versicherung) deren Voraussetzungen (den Haftungsfall) abhängig machen. - Dieses Argument geht aber an der vorliegenden Sache vorbei. Es mag Bedeutung gewinnen in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer einem Arbeitskameraden desselben Betriebes einen Schaden zugefügt hat, für den er diesem nach den Regeln des bürgerlichen Rechts aus unerlaubter Handlung haften müßte, aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angesichts der grundlegend in BAG 5, 1 dargestellten Gemengelage von Rechtsregeln des bürgerlichen Rechts, der im Arbeitsrecht für schadengeneigte Arbeit entwickelten Regeln und des Rechts der Sozialversicherung letztlich grundsätzlich doch nicht haftet. In diesem erst durch Richterrecht harmonisierten Bereich erschiene in der Tat die Frage immerhin sinnvoll, ob die vielfach in der Rechtsprechung von dem Haftungsausschluß "zu Lasten" versicherter Schädiger zugelassene Ausnahme nicht mit der zitierten Unlogik einer Vertauschung von Ursache und Wirkung behaftet sei. In der vorliegenden Sache ist aber davon auszugehen, daß der Versicherungsfall eingetreten ist: nämlich dadurch, daß der Widerkläger rechtskräftig zur Zahlung von Schmerzensgeld an den Patienten verurteilt worden war, und jedenfalls hat die Versicherung daraufhin tatsächlich geleistet. Erst auf dieser Grundlage ist nun die Frage zu stellen und zu verneinen, ob der Dienstherr sich noch fürsorgerisch vor den Widerkläger stellen muß. Für die erwähnten logischen Bedenken bleibt hier kein Raum.

17

Zugleich erweisen sich damit die Bedenken des Berufungsgerichts als gegenstandslos (über die es sich ohnehin schließlich hinweggesetzt hat), daß es sich in Widerspruch stelle zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 1959 (NJW 1959 S. 2205), wonach der Deckungsanspruch des Arbeitnehmers aus einer ohne gesetzlichen Zwang abgeschlossenen Haftpflichtversicherung bei der Frage des Freistellungsanspruchs unberücksichtigt bleibe. Auch in dieser Entscheidung ging es um einen Schaden, den ein Arbeitnehmer einem Arbeitskameraden desselben Betriebes zugefügt hatte; eine Fallsituation also, bei der die in der vorliegenden Sache nicht einschlägige, damals in § 898 RVO gewährleistete Befreiung des Arbeitgebers von Haftungsansprüchen gegenüber seinen Arbeitnehmern mitberücksichtigt werden mußte. Die durch eine solche Fallgestaltung ausgelösten komplexen Überlegungen (vgl. BAG 5, 1) sind ohne Bedeutung für die hier zu entscheidende Frage, ob der Bedienstete nach Eintreten der Versicherung überhaupt noch der Fürsorge des Dienstherrn bedarf.

18

Inwieweit die gegen das Berufungsurteil von ... angeführten und von der Revision übernommenen, weitgehend auf "Allgemeine Versicherungs-Bedingungen" gestützten versicherungsrechtlichen Argumente insoweit überhaupt auf revisiblem Recht im Sinne des § 137 VwGO fußen, kann offenbleiben. Jedenfalls ist es für die Entscheidung des vorliegenden Falles ohne Interesse, ob die Versicherungsgesellschaft bei der Vereinbarung des Versicherungsschutzes gegen eine so geringe Prämie von der Annahme einer nur subsidiär in Betracht kommenden Haftung ausgegangen ist, ob sie sonst gar nicht in Rahmen der aufsichtsamtlichen Genehmigung bliebe, ob sie angesichts der mit dem Rechtsstandpunkt des Berufungsurteils angeblich verbundenen Risikoerhöhung ein besonderes Kündigungsrecht hätte oder was auch immer hier noch angeführt werden soll. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erstreckt sich nicht auf die Versicherungsgesellschaft, die dem Bediensteten Schutz gewährt. Entscheidend ist, daß die Versicherung ungeachtet aller dieser nun geltend gemachten versicherungsrechtlichen Argumente tatsächlich gezahlt hat. Daß sie diese Leistungen vom Versicherten, also vom Widerkläger, als zu Unrecht geleistet wieder zurückfordern könnte oder auch nur ernstlich wollte, behauptet die Revision selbst nicht. Mit der Abdeckung des Schmerzensgeldanspruchs", zu dessen Zahlung der Widerkläger verurteilt war, liegt daher ein Fürsorgefall nicht mehr vor.

19

Auch die Berufung auf § 67 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263) - WG - kann der Revision nicht zum Erfolge verhelfen. Es mag unterstellt werden, daß der Widerkläger innerhalb dieses Prozesses im Wege gewillkürter Prozeßstandschaft einen nach der genannten Vorschrift auf die Versicherungsgesellschaft übergegangenen Anspruch im eigenen Namen geltend machen könnte (das Berufungsurteil enthält zu einer solchen prozessualen Gestaltung allerdings nichts). Selbst wenn man der vom Berufungsgericht einleuchtend vertretenen und u.a. von Prölss, VVG, 16. Aufl., § 67 Anm. 1, übernommenen Auffassung nicht folgen wollte, daß Ansprüche des Bediensteten auf fürsorgerische Maßnahmen keine Ansprüche "auf Ersatz des Schadens" seien, deren Übergehen auf den Versicherer § 67 WG vorschreibe, so scheitert die Argumentation der Revision doch an folgendem: Wie oben dargetan, steht es im Ermessen des Dienstherrn, ob er einer fürsorgerechtlich etwa gebotenen Entlastung des Bediensteten durch Zahlung des Schuldbetrages oder durch Übernahme oder Erstattung der Prämie für eine schadendeckende Versicherung nachkommt. Dem Widerkläger könnte also keinesfalls der mit der Revision verfolgte Zahlungsanspruch, sondern bestenfalls ein Anspruch auf Ausübung des Ermessens zugestanden haben; hier sogar nicht einmal das, weil der Dienstherr dem Widerkläger, wie dargetan, ohne weiteres zumuten konnte, die niedrigen Prämien selbst zu zahlen, so daß für eine fürsorgerische Verpflichtung des Widerbeklagten insoweit gar kein Raum war.

20

Es war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6 840 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr.Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert