Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.09.1974, Az.: BVerwG IV B 37.74
Zurechnung eines Grundstücks zu einem Ortsteil; Begriff des "Ortsteils"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.09.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 37.74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 13356
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 30.11.1973 - AZ: I OVG A 180/72
Rechtsgrundlagen
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. September 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl und Prof. Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. November 1973 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Ihrer Begründung ist weder zu entnehmen, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch, daß das Berufungsurteil auf der geltend gemachten Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Zu der Frage, ob das Grundstück des Klägers einem "Ortsteil" im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - zuzurechnen ist, weicht das Berufungsurteil nicht von dem Urteil des Senats vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 47.68 - (Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 20) ab. Dort ist der Begriff des "Ortsteils" gekennzeichnet als "jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist". Genau an diese Begriffsbestimmung hat sich das Berufungsgericht gehalten. Es hat in Übereinstimmung mit ihr und unter ausdrücklicher Zitierung des Urteils vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 31.66 - (BVerwGE 31, 22), das dieselbe Begriffsbestimmung des "Orteils" enthält (a.a.O. S. 26), festgestellt, es sei "noch kein Baubestand vorhanden, der auch nur nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt" (UA S. 10). Es ist mithin mit der das Berufungsurteil tragenden Rechtsauffassung insoweit nicht von der Rechtsauffassung abgewichen, die den erwähnten Urteilen zugrunde liegt. Daß es bei der Beweiswürdigung des hier in Rede stehenden Baubestandes, anders als in dem Fall BVerwG IV C 47.68 das dortige Berufungsgericht und ihm folgend das Revisionsgericht, zu dem Ergebnis gelangt ist, im hier vorliegenden Fall habe der Baubestand nicht das erforderliche Gewicht, stellt keine Abweichung von jenem Urteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar. Die Angriffe der Beschwerde gegen diese Beweiswürdigung rechtfertigen nicht gem. § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision.
Die von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, "ob solche Gebiete, die durch einen Bebauungsplan bereits als Bauland ausgewiesen sind, nicht grundsätzlich so beurteilt werden müssen wie sie nach Abschluß der Bautätigkeit, zumal wenn wie hier diese in vollem Gange ist, aussehen" werden, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision: Soweit diese Frage das in § 34 BBauG enthaltene Tatbestandsmerkmal des Ortsteils betrifft, sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision deshalb nicht erfüllt, weil sie - so verstanden - durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits hinreichend geklärt ist. Der Senat hat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 31.66 - (BVerwGE 31, 22) für das von ihm geforderte Gewicht des vorgegebenen Baubestandes ausdrücklich und unmißverständlich auf die "Zahl der vorhandenen Bauten" abgestellt. Das besagt zugleich, daß - zwar zulässige, aber eben noch - nicht vorhandene Bauten ungeeignet sind, zur erforderlichen Gewichtigkeit des einem Bauvorhaben vorgegebenen Baubestandes beizutragen. Diese Auslegung verkennt durchaus nicht, wie der Kläger zu meinen scheint, daß als Folge dessen - weil es eben zu dieser Zeit noch am Gewicht der vorhandenen Bebauung fehlt - ein Genehmigungsantrag erfolglos bleiben muß, der nach unter Umständen kurzer Zeit - wegen der inzwischen hinzugekommenen Baulichkeiten - mit Erfolg wiederholt werden kann. Aus dieser (etwaigen) Möglichkeit den Vorwurf einer unwirtschaftlichen Handhabung herleiten zu wollen, ginge offensichtlich fehl. Bei der Baugenehmigung (und ebenso bei der Bebauungsgenehmigung) kommt es auf die gegenwärtige Zulässigkeit eines Vorhabens an; und ein Vorhaben ist nicht deshalb gegenwärtig zulässig, weil seine künftige Zulässigkeit mehr oder weniger verläßlich erwartet werden kann (vgl. dazu den Beschluß vom 26. Mai 1972 - BVerwG IV B 36.72 - [Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 99]). Anders liegt es nur dann, wenn das Gesetz selbst für bereits gegenwärtig beachtlich erklärt, was an künftiger Entwicklung zu erwarten oder nicht zu erwarten ist (vgl. auch dazu den Beschluß vom 26. Mai 1972 a.a.O.). Für die Rechtfertigung einer solchen Vorwegnahme der - mehr oder weniger wahrscheinlichen - weiteren Entwicklung liefert § 34 BBauG keinen Anhaltspunkt.
Soweit sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage (nicht auf das Tatbestandsmerkmal des Ortsteils, sondern) auf das Tatbestandsmerkmal des Bebauungszusammenhanges bezieht, ist für eine Zulassung der Revision keim Raum, weil in dieser Richtung von einem Revisionsverfahren ein Beitrag zur Klärung der Frage nicht erwartet werden kann: Da es nach dem Gesagten jedenfalls an einem Ortsteil fehlt, ist unerheblich, ob doch immerhin ein Bebauungszusammenhang vorhanden ist oder nicht. Darauf näher einzugehen, bestünde in einem Revisionsverfahren kein Anlaß.
Was die Beschwerde schließlich zur Anwendung des § 35 Abs. 2 BBauG durch das Berufungsgericht auf den vorliegenden Fall ausführt, vermag ebenfalls eine Revisionszulassung nicht zu rechtfertigen, weil die Beschwerde eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich behauptet, aber nicht, wie in § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorgeschrieben ist, die Entscheidung, von der das angefochtene Urteil abweichen soll, "bezeichnet". Die Darlegungen in diesem Teil der Beschwerdeschrift stellen in der Art einer Berufungsbegründung den Ausführungen in dem Berufungsurteil die davon abweichenden Ansichten des Klägers gegenüber und gehen dabei auch noch unzutreffenderweise davon aus, das Berufungsurteil habe darauf abgestellt, daß ein Anspruch auf Bebauung im Außenbereich selbst dann nicht bestehe, wenn öffentliche Belange dadurch nicht beeinträchtigt würden. Das Berufungsgericht hat unter anderem auf S. 12 Abs. 2 ff. ausführlich dargelegt, daß und welche öffentlichen Belange durch die Verwirklichung des Vorhabens des Klägers beeinträchtigt werden würden.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther