Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.05.1972, Az.: BVerwG IV B 36.72
Voraussetzung für die Zulassung der Revision; Erteilung eines positiven Vorbescheides über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens; Bedeutung einer Baugenehmigung; Vermeidung der Entstehung einer Splittersiedlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 36.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 14212
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 14.12.1971 - AZ: VGH VIII 795/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 25, 165
- BauR 1972, 286
- DVBl 1973, 321 (Kurzinformation)
- GemTag 1972, 345
Amtlicher Leitsatz
Beeinträchtigt ein Bauvorhaben im Außenbereich die Eigenart der Landschaft, so kann hiervon bei der Entscheidung über die Bebauungsgenehmigung nicht deshalb abgesehen werden, weil erwartet werden kann, daß mit der künftigen Entwicklung diese Beeinträchtigung später wieder entfallen wird.
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. Mai 1972
durch
den Senatspräsidenten Oppenheimer und
die Bundesrichter Isendahl und Prof. Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Dezember 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Das Beschwerdevorbringen läßt nicht ohne weiteres erkennen, welchen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe der Kläger für gegeben hält. Aufgrund seiner gesamten Ausführungen kann aber - wenn auch nicht ohne Bedenken - angenommen werden, daß er die grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache geltend machen und darlegen wolle (vgl. a.a.O. Nr. 1 mit Abs. 3 Satz 3). Sein in dieser Weise verstandenes Vorbringen reicht jedoch für eine Zulassung der Revision nicht aus.
Der erste Teil des Beschwerdevortrages kreist um Hinweise darauf, daß die Würdigung des vorliegenden Falles allein von der Auslegung des § 35 Abs. 3 BBauG abhänge und "die Entscheidung darüber, ob nun einem Bauvorhabenöffentliche Belange entgegenstehen oder mit ihm vereinbar sind, in der Praxis ... Unwägbarkeiten in die Rechtsprechung" hineintrage. Diese Einlassung geht anscheinend von der Vorstellung aus, daß sich die Zulassung der Revision dann rechtfertige, wenn die Rechtsanwendung auf den Einzelfall besondere Schwierigkeiten bereite. Davon kann indessen keine Rede sein. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache steht als Begriff nahezu im Gegensatz zur Frage nach der dem Einzelfall angemessenen Würdigung. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache nur dann, "wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern" (Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - in BVerwGE 13, 90 [91]). Das trifft gerade nicht schon deshalb zu, weil die Beurteilung eines konkreten Einzelfalles gewisse Unwägbarkeiten einschließt und infolgedessen andere Lösungsmöglichkeiten nicht schon von vornherein und ohne weiteres ausscheiden mögen (vgl. etwa die Beschlüsse vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 16] und vom 7. August 1968 - BVerwG III B 38.68 - [JR 1969, 353]).
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache auch nicht im Zusammenhang mit der in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster aufgeworfenen Frage zu, ob bei der Anwendung des § 35 Abs. 3 BBauG stets nur der gegenwärtige Zustand maßgebend sei oder ob unter Umständen auch eine in Aussicht stehendeÄnderung der Verhältnisse berücksichtigt werden könne. Soweit diese Frage den vorliegenden Fall berührt, bedarf es keines Revisionsverfahrens, um sie zu klären. Das zu ihrer Klärung Erforderliche ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz und der bereits vorliegenden Rechtsprechung (vgl. dazu etwa die Beschlüsse vom 22. März 1955 - BVerwG IV B 75.54 - [Buchholz 427.3, § 261 LAG Nr. 25 a] und vom 29. Oktober 1965 - BVerwG IV B 10.65 - [Buchholz 406.18, Bayern§ 62 BauO Nr. 1]): Die Klage richtet sich auf die Erteilung eines positiven Vorbescheides über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens, also auf eine Bebauungsgenehmigung als den abgespaltenen bodenrechtlichen Teil der Baugenehmigung (vgl. Urteil vom 10. Mai 1968 - BVerwG IV C 8.67 - in BRS 20, 215 [216]). Die Bedeutung einer Baugenehmigung besteht - von der mit ihr erfolgenden Freigabe des Vorhabens abgesehen - in der Erklärung, "daß das Vorhaben mit dem (gesamten) im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geltenden Öffentlichen Rechtübereinstimmt" (Urteil vom 15. März 1967 - BVerwG IV C 205.65 - in BVerwGE 26, 287 [288]). Für die Bebauungsgenehmigung gilt das lediglich in dem Sinne eingeschränkt, daß ihr Gehalt nur die Übereinstimmung mit dem Bodenrecht betrifft. Bereits unmittelbar daraus folgt als Grundsatz, daß bei der Erteilung einer Bau- oder auch Bebauungsgenehmigung allein auf die gegebenen Umstände und nicht darauf abgestellt werden kann, was mit dieser oder jener Wahrscheinlichkeit demnächst an Umständen gegeben sein könnte. Eine andere Handhabung rechtfertigt sich ausschließlich dort, wo das Gesetz die Beachtlichkeit bestimmter künftiger Umstände ausdrücklich anordnet. Das ist beispielsweise in § 35 Abs. 3 BBauG geschehen, wenn alsöffentlicher Belang angesehen wird, daß "die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten ist". Darauf bezieht sich auch die vom Kläger angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 18. Januar 1963 - VII A 351/62 - (OVGE 18, 224; BRS 14 S. 47), die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 - in BVerwGE 27, 137 [139]). Im Unterschied dazu beruht das hier angefochtene Urteil auf der Annahme, daß das Vorhaben des Klägers "die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt". Dieses Tatbestandsmerkmal des § 35 Abs. 3 BBauG nimmt nicht einmal andeutungsweise auf erst künftig zu erwartende Umstände Bezug. Dementsprechend verbleibt es insoweit bei dem oben wiedergegebenen Grundsatz. Im übrigen kommt hinzu, daß auch beimöffentlichen Belang der Vermeidung einer zu befürchtenden Splittersiedlung die Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung ausschließlich zu Lasten des Bauwerbers stattfindet, also auch hier gerade nicht in der Weise eingreift, in der es der Kläger für sein Vorhaben in Anspruch nehmen möchte (so auch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 18. Januar 1963 a.a.O.). Insofern gilt gegenüber der Auffassung des Klägers sinngemäß nichts anderes, als der Senat in seinem Urteil vom 15. Januar 1969 - BVerwG IV G 23.67 - [DÖV 1969, 645] ausgeführt hat: "Die Gefahr der Entstehung einer unerwünschten Splittersiedlung entfällt ... nicht schon deshalb, weil mehr oder weniger verläßlich zu erwarten ist, daß eine künftige bauliche Entwicklung die zunächst unorganische Bebauung später in einen organischen Zusammenhang auflösen werde. Wenn die vorhandene Bebauung nicht die Annahme rechtfertigt, daß es an einem Vorgang der Zersiedlung fehlt, muß der Kläger die Ausführung seines Vorhabens so lange zurückstellen, bis ... eine in Richtung auf die organische Siedlungsstruktur andere Lage eingetreten ist".
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Prof. Dr. Weyreuther
Oppenheimer