Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1973, Az.: BVerwG VII C 36.71
Religionslehre als versetzungserhebliches Schulfach ; Trennung von Staat und Kirche; Verfassungsrechtliche Qualifizierung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach; Einstufung des Religionsunterrichtes als Wahlfach in der Schule
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.07.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 36.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 13212
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.06.1971 - AZ: V A 1219/70
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 7 Abs. 2 GG
- Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG
- Art. 149 Abs. 1 WRV
- Art. 149 Abs. 2 WRV
Fundstellen
- BVerwGE 42, 346 - 353
- DVBl 1973, 809-812 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1973, 437
- DÖV 1974, 279-281 (Volltext mit amtl. LS)
- GemTag 1974, 52
- MDR 1974, 74-76 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1815-1817 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 2315 (amtl. Leitsatz)
- ZevKR 19, 369
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die im Lande Nordrhein-Westfalen geltende Regelung, daß das Fach Religionslehre an den Gymnasien versetzungserhebliches wissenschaftliches Fach ist, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
- 2.
Das Grundgesetz gebietet nicht, daß der Religionsunterricht bei der Versetzungsentscheidung berücksichtigt wird, verbietet dies aber auch nicht, sondern läßt insoweit den Ländern als Trägem der Schulhoheit einen Spielraum offen.
- 3.
Der nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG zulässige bekenntnisgebundene Inhalt des Religionsunterrichts schließt nicht aus, daß die Leistungen in diesem Fach bewertet und bei der Versetzungsentscheidung berücksichtigt werden.
- 4.
Als ordentliches Lehrfach (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG) ist der Religionsunterricht in der Frage, ob er versetzungserhebliches Fach sein kann, den Pflichtfächern der Schule, nicht den Wahlfächern gleichzustellen; die Befreiungsmöglichkeit nach Art. 7 Abs. 2 GG steht der Zulässigkeit der versetzungserheblichen Benotung des Religionsunterrichts nicht entgegen.
- 5.
Die Berücksichtigung des Religionsunterrichts bei der Versetzungsentscheidung verletzt nicht den Grundsatz der Chancengleichheit.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Heddaeus, Klamroth und Willberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Das auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1970 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1971 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die am 12. Juli 1951 geborene (jetzige) Klägerin besuchte von Ostern 1962 bis Juli 1969 den neusprachlichen Zweig der Beklagten, eines von einer katholischen Schwesternkongregation unterhaltenen privaten Mädchengymnasiums. Sie wiederholte im Schuljahr 1968/69 die 10. Klasse, wurde aber wegen mangelhafter Leistungen in Mathematik, Französich, Religionslehre und Musik nicht versetzt und erhielt ein Abgangszeugnis.
Auf den Widerspruch der Eltern der damals minderjährigen Klägerin wies das Schulkollegium beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf die Beklagte an, der Klägerin ein neues Abgangszeugnis mit der Note "ausreichend" in Französisch auszustellen; im übrigen wies das Schulkollegium den Widerspruch zurück. Das Verwaltungsgericht gab der von den Eltern der Klägerin erhobenen Klage statt und verpflichtete die Beklagte, über die Versetzung neu zu entscheiden und dabei die Koten in Religionslehre und Musik unberücksichtigt zu lassen.
Die Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht zurück: Minderleistungen im Fach Religionslehre dürften die Entscheidung der Klassenkonferenz nicht negativ beeinflussen. Nach der Trennung von Staat und Kirche sei die religiöse Erziehung nicht mehr eine eigenständige staatliche Angelegenheit, sondern Sache der Erziehungsberechtigten und der Religionsgemeinschaften. Aufgabe des Religionsunterrichts sei, nicht nur Wissen, sondern auch Glaubenssätze als Wahrheiten zu vermitteln; er solle eine bestimmte Glaubenseinstellung und sittliche Haltung herbeiführen. Mit dieser Zielsetzung sei bereits eine echte Leistungsbewertung nur schwer zu vereinbaren, zumal im Unterschied zu anderen Fächern nicht auszuschließen sei, daß die Mitarbeit auf einer unehrlichen, opportunistischen Haltung beruhe. Auf keinen Fall sei der säkulare Staat berechtigt, Leistungsbewertungen in einem inhaltlich zumindest teilweise glaubensmäßigen Unterrichtsfach bei Versetzungsentscheidungen zu verwerten. Seine Erziehungsaufgabe liege im religionsfreien Bereich und sei an einem Bildungsziel auszurichten, das für alle Glieder der Gesellschaft gleich und glaubensmäßig nicht gebunden sei. Hinzu komme, daß der Religionsunterricht wegen der Freiwilligkeit der Teilnahme nach Art. 7 Abs. 2 GG als Wahlfach anzusehen sei. Wahlfächer seien aber nach den Versetzungsrichtlinien nicht versetzungserheblich. Dieses Ergebnis werde auch von der grundgesetzlich geschützten Glaubensfreiheit sowie dem Grundsatz der Chancengleichheit gefordert. Bei Minderleistungen könnten die Erziehungsberechtigten aus schulischen Erwägungen zur Abmeldung des Schülers veranlagt werden, obwohl sie die weitere Teilnahme am Religionsunterricht nach ihrem Glauben durchaus wünschten. Ein derartiges Verhalten könnte im übrigen auch die Schüler benachteiligen, die trotz schlechter Leistungen weiter am Religionsunterricht teilnähmen, weil dies auf einer zwingenden Glaubensentscheidung beruhe. Wenn demgegenüber der Religionsunterricht in Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG als ordentliches Lehrfach bezeichnet werde, so werde damit lediglich gewährleistet, daß die Schule Religionsunterricht erteile und ihn gegenüber anderen Fächern organisatorisch nicht benachteilige. Die für die öffentlichen Gymnasien geltenden Grundsätze habe auch die Beklagte als Ersatzschule zu beachten. Die mangelhaften Leistungen der Klägerin in Musik hätten kein solches Gewicht, daß sie auch unter Berücksichtigung ihres Versagens in Mathematik eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse in Frage stellen könnten.
Die Beklagte hat Revision eingelegt. Nach Vollendung ihres 21. Lebensjahres ist die Klägerin an Stelle ihrer Eltern in den Rechtsstreit eingetreten.
Die Beklagte macht geltend: Das Berufungsurteil verletze Art. 7 Abs. 3 GG sowie die Grundsätze des allgemeinen Staatskirchenrechts. Das Grundgesetz habe die vom Berufungsgericht angenommene Trennung von Staat und Kirche nicht vollzogen. Dies zeige sich gerade im Bereich des Religionsunterrichts, der auf eine enge Partnerschaft angelegt sei. Aus Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG lasse sich entnehmen, daß der Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule auch den Religionsunterricht umfasse. Wenn der Unterricht an den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft auszurichten sei, so bedeute dies nicht, daß er damit zu einer kirchlichen Angelegenheit werde. Aus der Bezeichnung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach in Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG folge, daß er auch Noten- und Versetzungsfach sein könne. Als Pflichtlehrfach könne er kein Wahlfach sein; daran ändere nichts, daß die Teilnahme am Religionsunterricht freiwillig sei. Einer Benotung stehe nicht entgegen, daß es zur Aufgabe des Religionsunterrichts gehöre, Glaubensinhalte zu vermitteln. Er sei gleichwohl ein wissenschaftliches Unterrichtsfach, nämlich nach dem Verständnis der modernen Religionspädagogik ein wissenschaftsorientierter und wissenschaftspropädeutischer Unterricht. Die Leistung des Schülers bestehe in der Fähigkeit, methodisch und sachgerecht zu arbeiten, und könne damit auch bewertet werden. Für eine unehrliche, opportunistische Haltung bestehe kein Raum. Seien die Leistungen bewertbar, so ließen sie sich auch bei der Entscheidung über die Versetzung verwerten. Eine Abmeldung vom Religionsunterricht wegen schlechter Leistungen berühre das Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nicht, weil es sich dabei nicht um ein normengerechtes Verhalten handele. Der Verfassungsgeber habe die Befreiungsmöglichkeit allein aus Glaubens- und Gewissensgründen für erforderlich gehalten. Ebensowenig sei ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit ersichtlich. Ein Schüler, der sich nicht aus Gewissensgründen vom Religionsunterricht abmelde, könne nicht mit Schülern verglichen werden, die trotz schlechter Leistungen weiterhin am Religionsunterricht teilnähmen Schließlich sei auch der Auffassung des Berufungsgerichts entgegenzutreten, das Fach Religionslehre dürfe nicht berücksichtigt werden, weil es für den Schultyp der Beklagten nicht bezeichnend sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts in Köln vom 1. Oktober 1970 und des Urteils des Oberverwaltungsgerichts in Münster vom 15. Juni 1971 die Klage ab zu weisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie verteidigt das Berufungsurteil.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er stimmt dem Berufungsgericht im Ergebnis zu.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage.
Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), indem es aus dem Grundgesetz herleitet, daß schlechte Leistungen in dem Fach Religionslehre die Versetzungsentscheidung nicht beeinflussen dürften.
Grundlage der angefochtenen Versetzungsentscheidung ist die durch Runderlaß des Kultusministers erlassene Versetzungsordnung für die Gymnasien des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 1959 (ABl KM NW S. 60) in der Fassung vom 2. Mai 1968 (ABl KM NW S. 178). In Betracht kommt hier die Richtlinie Nr. 4 a) 2 der Versetzungsordnung, die vorschreibt, daß ein Schüler in der Regel nicht zu versetzen sein wird, wenn seine Leistungen in zwei wissenschaftlichen Fächern mangelhaft sind. Zu den wissenschaftlichen Fächern im Sinne dieser Versetzungsrichtlinie zählt ohne Einschränkung auch das Fach Religionslehre; dies ergibt sich unstreitig aus der vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Kultusministers vom 3. September 1970, die durch die an den Oberbundesanwalt gerichtete Stellungnahme des Kultusministers vom 31. Juli 1972 bestätigt worden ist.
Mit den vom Berufungsgericht für seine Auffassung in erster Linie herangezogenen Gesichtspunkten der Säkularität des Staates und der Trennung von Staat und Kirche läßt sich ein verfassungsrechtliches Verbot der Versetzungserheblichkeit des Fachs Religionslehre nicht begründen, weil für den Religionsunterricht die Sonderregelung des Art. 7 Abs. 3 GG gilt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist der Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Damit hat der Verfassungsgeber in Fortführung der Regelung des Art. 149 Abs. 1 WRV den Religionsunterricht zu einen integrierenden Bestandteil der staatlichen Schulorganisation und Unterrichtsarbeit erhoben. Der Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates (BVerfGE 19, 206 [216]) findet insoweit eine Durchbrechung, als Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG mit verfassungsrechtlicher Garantie den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen zu einer - jedenfalls auch - staatlichen Aufgabe erklärt. Dies ist einhellige Meinung des Schrifttums (vgl. v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, Art. 7 Anm. V 1 und 2; Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Art. 7 RdNr. 47 f.; K. Peters in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Bd. IV/1 S. 369 [413]; v. Campenhausen, Erziehungsauftrag und staatliche Schulträgerschaft, 1967 S. 143; v. Drygalski, Die Einwirkungen der Kirchen auf den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, 1967, S. 60 f.; Friesenhahn in Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, Bd. 5, 1971, S. 68 f.; Geiger in Katholische Frauenbildung, 1969, S. 514 ff.; H. Weber, Grundprobleme des Staatskirchenrechts, 1970, S. 66; Schmoeckel, Der Religionsunterricht, 1964, S. 55; Haugg, Kommentar zum Schulordnungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 1962, S. 417 f.) und wird auch von denen anerkannt, die für eine strikte Trennung von Staat und Kirche eintreten und de lege ferenda die Abschaffung des Religionsunterrichts an den öffentlichen Schulen fordern (vgl. Fischer, Trennung von Staat und Kirche, 2. Auflage 1971, S. 257 ff.; Keim, Schule und Religion, 1967, S. 153). Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dem säkularen Staat sei es verwehrt, die Leistungen im Religionsunterricht zu Kriterien der Versetzung zu machen, weil nach der Trennung von Staat und Kirche der Religionsunterricht keine eigenständige staatliche Aufgabe sei, die eigentliche schulische Erziehungsaufgabe des Staates vielmehr im religionsfreien Bereich liege und für alle Glieder der Gesellschaft ein glaubensmäßig nicht gebundenes Bildungsziel anstrebe, erweist sich hiernach als unrichtig.
Die verfassungsrechtliche Qualifizierung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach schließt bundesrechtlich die Möglichkeit der versetzungserheblichen Benotung des Religionsunterrichts ein. Der Begriff "ordentliches Lehrfach" wurde in Art. 149 Abs. 1 WRV neu eingeführt und nach der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift in der Weimarer Zeit allgemein so ausgelegt, daß der Religionsunterricht nicht fakultatives, sondern obligatorisches Lehrfach bis auf die in Art. 149 Abs. 2 WRV statuierte Ausnahme sein solle, d.h. er solle, abgesehen von der Verbindlichkeit für Lehrer und Schüler in allen anderen Beziehungen, in der Bedeutung für die gesamte Schularbeit und der Bewertung seiner Wichtigkeit, den für das Bildungsziel der Schule als wesentlich geltenden obligatorischen Lehrfächern gleichstehen (vgl. Lande, Die Schule in der Reichsverfassung, 1929, S. 206 f.). Mit diesem traditionellen Inhalt ist der Begriff "ordentliches Lehrfach" in Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG übernommen worden. Als ordentliches Lehrfach gehört der Religionsunterricht somit zu den Pflichtlehrfächern der Schule, die - unbeschadet der weiteren Frage nach Haupt- und Nebenfach - grundsätzlich versetzungserheblich sein können. Demgemäß geht die herrschende Lehre davon aus, daß der Religionsunterricht im Zeugnis zu benoten (vgl. v. Mangoldt-Klein, a.a.O., Art. 7 Anm. V 2 S. 286; Maunz-Dürig-Herzog, a.a.O., Art. 7 RdNr. 48; Peters, a.a.O., S. 413; v. Campenhausen, a.a.O., S. 143; v. Drygalski, a.a.O., S. 61; Friesenhahn, a.a.O., S. 77; Geiger, a.a.O., S. 517; Schmoeckel, a.a.O., S. 62 f.; Haugg, a.a.O., S. 481; Zinn-Stein, Die Verfassung des Landes Hessen, 1954 Bd. 1, Art. 57 Anm. 2, S. 290; Deuschle, Kirche und Schule nach dem Grundgesetz, jur. Diss. Tübingen 1968 S. 132) und bei der Versetzungsentscheidung zu berücksichtigen sei (so ausdrücklich Maunz-Dürig-Herzog, a.a.O., Art. 7 RdNr. 48; Geiger, a.a.O., S. 517; Schmoeckel a.a.O., S. 62 f.; v. Drygalski, a.a.O., S. 61; Deuschle a.a.O., S. 132 f.). Zur Frage der Versetzungserheblichkeit des Religionsunterrichts ergibt der Normeninhalt des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG allerdings weder positiv noch negativ eine rechtliche Aussage, da ordentliche Lehrfächer (z.B. im nichtwissenschaftlichen Bereich) nicht versetzungserheblich sein müssen. Das Grundgesetz gebietet nicht, daß der Religionsunterricht bei der Versetzungsentscheidung berücksichtigt wird, verbietet dies andererseits aber auch nicht, sondern laßt insoweit den Ländern als Träger der Schulhoheit einen Spielraum offen. Innerhalb dieser Gestaltungsfreiheit hat das Land Nordrhein-Westfalen für seinen Bereich in verfassungsrechtlich zulässiger Weise angeordnet, daß das Fach Religionslehre an den Gymnasien versetzungserheblich ist.
Der versetzungserheblichen Benotung des Religionsunterrichts steht nicht entgegen, daß nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG, der fast wörtlich dem Art. 149 Abs. 1 Satz 3 WRV entspricht, unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt wird. Dies bedeutet, daß der Schule die Bestimmung des Lehrinhalts weitgehend entzogen ist. Zulässiger Inhalt des Religionsunterrichts ist die Vermittlung der Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Daraus folgt jedoch nicht, daß, wie das Berufungsgericht meint, der Religionsunterricht einer echten Leistungsbewertung unzugänglich sei. Der zulässige bekenntnisgebundene Inhalt des Religionsunterrichts schließt nicht aus, daß der Religionsunterricht ein auf Wissensvermittlung gerichtetes Lehrfach ist und an den Gymnasien den Charakter eines wissenschaftlichen Faches hat und daß Mitarbeit und Leistungen der Schüler in diesem Unterrichtsfach bewertet werden und bei der Versetzungsentscheidung berücksichtigt werden können. Wie für jedes andere ordentliche Lehrfach - jedenfalls im wissenschaftlichen Bereich - ist auch für den Religionsunterricht die Wissensvermittlung das Wesentliche (vgl. Geiger, a.a.O., S. 519). Im neueren religionspädagogischen Schrifttum besteht Einigkeit darüber, daß der Religionsunterricht auf wissenschaftlicher Grundlage erteilt werden kann und soll (vgl. Wegenast und Schladoth, beide in Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, Bd. 5, 1971, S. 9 ff. und S. 31 ff.). Ergeben sich hinsichtlich der wissenschaftlichen Gestaltung des Religionsunterrichts Bedenken - etwa aus dem Grunde, daß entsprechend der traditionellen Vorstellung der Kirchen der Religionsunterricht ausschließlich als kirchliche Verkündigung im Sinne einer "Kirche in der Schule" verstanden wird, was nach Auffassung des Senats mit der Zielsetzung des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG, daß der Religionsunterricht integrierender Bestandteil der öffentlichen Schule ist, kaum vereinbar sein dürfte, ohne daß auf diese Fragen hier näher eingegangen zu werden braucht -, kann der Staat im Rahmen seiner Schulhoheit solchen Bedenken dadurch Rechnung tragen, daß er die Versetzungserheblichkeit des Religionsunterrichts ausschließt. Im vorliegenden Fall fehlt jeder Anhalt dafür, daß in dem für die angefochtene Versetzungsentscheidung maßgeblichen Zeitraum das Fach Religionslehre an der Schule der Beklagten und insgesamt an den Gymnasien des Landes Nordrhein-Westfalen kein wissenschaftliches Unterrichtsfach gewesen ist. Das Berufungsgericht hat hierzu keinerlei tatsächliche Feststellungen getroffen; seine Bedenken stützen sich auf allgemeine verfassungsrechtliche Erwägungen. Entscheidend ist jedoch, daß das Land Nordrhein-Westfalen das Fach Religionslehre als wissenschaftliches versetzungserhebliches Lehrfach an den Gymnasien anerkannt hat, was nach den bereits genannten Stellungnahmen des Kultusministers unstreitig feststeht. Diese im Berufungsurteil nicht festgestellte Tatsache, daß das Fach Religionslehre an den Gymnasien des Landes Nordrhein-Westfalen den Charakter eines wissenschaftlichen versetzungserheblichen Fachs hat, kann vom Revisionsgericht berücksichtigt werden, weil sie unstreitig und ersichtlich richtig ist (BVerwGE 29, 127 [130]; Urteil vom 17. Dezember 1968 - BVerwG II C 113.65 - [Buchholz 237.0 § 150 LBG Bad.-Württ. Nr. 1]). Daß im übrigen der Unterricht in dem Fach Religionslehre an den Gymnasien des Landes Nordrhein-Westfalen auch tatsächlich auf wissenschaftlicher Grundlage erteilt wird, wird durch den weiteren Inhalt der Auskunft des Kultusministers und die der Auskunft beigefügten, durch Runderlaß des Kultusministers vom 22. März 1963 in Kraft gesetzten Richtlinien für den Unterricht in der Höheren Schule betreffend evangelische und katholische Religionslehre zumindest nahegelegt. Bei einer wissenschaftlichen Gestaltung des Religionsunterrichts ist aber das vom Berufungsgericht befürchtete opportunistische Verhalten von Schülern während des Unterrichts nicht mehr als in anderen Fächern (etwa in Geschichte, Gemeinschaftskunde oder Sozialkunde) zu erwarten, so daß dieser Gesichtspunkt eine echte Leistungsbewertung des Religionsunterrichts nicht in Frage zu stellen vermag.
Aus den Darlegungen zu Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG ergibt sich bereits, daß auch die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, der Religionsunterricht sei im Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 GG für die Schüler ein Wahlfach und dürfe deshalb bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt werden, ebenfalls aus dem Bundesverfassungsrecht nicht herzuleiten ist. Die zum Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit in Art. 7 Abs. 2 GG getroffene Regelung, nach der die Erziehungsberechtigten das Recht haben, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen, hat für die Frage, ob die versetzungserhebliche Benotung des Religionsunterrichts verfassungsrechtlich zulässig ist, keine Bedeutung. Art. 7 Abs. 2 GG ist im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG zu sehen, nach dessen ausdrücklicher Vorschrift der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach ist. Als solches ist der Religionsunterricht, wie ausgeführt wurde, in seiner Bedeutung für die gesamte Schularbeit und seiner Bewertung gegenüber den anderen Lehrfächern und damit auch in der Frage, ob es versetzungserhebliches Lehrfach sein kann, den Pflichtlehrfächern und nicht den Wahlfächern gleichzustellen (vgl. Peters, a.a.O., S. 414 f.). Für die Schule und die an ihm teilnehmenden Schüler bleibt der Religionsunterricht trotz der Befreiungsmöglichkeit nach Art. 7 Abs. 2 GG ordentliches (Pflicht-)Lehrfach. Für die aus dem Bundesverfassungsrecht gezogene Folgerung des Berufungsgerichts, der Religionsunterricht müsse hinsichtlich der Bewertung der Leistungen entsprechend der im Runderlaß des Kultusministers vom 5. März 1965 (ABl KM NW S. 94) für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen auf der Oberstufe der Gymnasien mit Freiwilligkeit der Teilnahme getroffenen Sonderregelung behandelt werden, ist daher kein Raum.
Die Berücksichtigung des Religionsunterrichts bei der Versetzungsentscheidung verletzt schließlich nicht den durch Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Grundsatz der Chancengleichheit. Diejenigen Schüler, die am Religionsunterricht teilnehmen, haben in gleicher Weise die Möglichkeit, durch ihre Leistungen in diesem Fach die Versetzungsnoten positiv zu beeinflussen; wenn sie diese Chance nicht wahrnehmen, so geht das zu ihren Lasten. Die Bedenken des Berufungsgerichts, daß Schüler, bei denen die Teilnahme am Religionsunterricht auf einer zwingenden Glaubensentscheidung beruhe und für die deshalb auch bei schlechten Leistungen eine Abmeldung von diesem Unterricht nicht in Betracht komme, seien gegenüber den Schülern schlechter gestellt, die diesem Zwang nicht ausgesetzt seien, können die Versetzungserheblichkeit der Religionsnote unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht in Frage stellen. Art. 7 Abs. 3 GG nimmt die zusätzliche Belastung der am Religionsunterricht teilnehmenden Schüler in Kauf. Die Möglichkeit nach Art. 7 Abs. 2 GG, dem Religionsunterricht fernzubleiben, ist nicht geschaffen worden, um der Bewertung von Minderleistungen in diesem Fach auszuweichen. Sie dient dem Zweck, die Glaubens- und Gewissensfreiheit bei einem an sich obligatorischen Lehrfach zu gewährleisten.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß die Länder befugt sind, für die am Religionsunterricht nicht teilnehmenden Schüler einen obligatorischen Ersatzunterricht in Philosophie oder Religionskunde einzuführen (vgl. Beschluß des Senats vom 30. Mai 1973 - BVerwG VII B 25.72 -).
Hiernach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Bundesverfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, daß die Beklagte bei der angefochtenen Versetzungsentscheidung entsprechend der allgemeinen Praxis im Lande Nordrhein-Westfalen das Fach Religionslehre als versetzungserhebliches wissenschaftliches Fach im Sinne der maßgebenden Versetzungsordnung behandelt hat.
Die Klage ist unter Aufhebung auch des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen, weil nicht ersichtlich ist, daß die Beklagte bei ihrer Entscheidung über die Nichtversetzung der Klägerin die für den Beurteilungsspielraum pädagogisch-wissenschaftlicher Wertungen gezogenen Grenzen (BVerwGE 8, 272 [BVerwG 24.04.1959 - VII C 104/58]) überschritten hat. Daß die Lehrkräfte der Beklagten die Leistungen der Klägerin in den Fächern Mathematik, Religion und Musik mit jeweils der Note mangelhaft fehlerhaft bewertet hätten, nämlich hierbei von falschen Tatsachen ausgegangen seien oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen, wird von der Klägerin selbst nicht gerügt. Derartige Feststellungen hat auch das Berufungsgericht nicht getroffen; dies gilt auch für die Note mangelhaft in Musik. Damit liegen die Voraussetzungen der Nr. 4 a) 2 der Versetzungsordnung vor, die in der Regel die Nichtversetzung rechtfertigen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Minderleistung in dem Fach Musik gemäß Nr. 4 c der Versetzungsordnung zu berücksichtigen ist oder nicht. Für eine ausnahmsweise Abweichung von dem Regelfall der Nichtversetzung sind hier - wie auch die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat bestätigte - keinerlei Anhaltspunkte vorhanden.
Die sich aus der Anwendung der landesrechlichen Versetzungsordnung, also aus irrevisiblen Vorschriften ergebenden Rechtsfolgen, kann der Senat selbst aussprechen, weil das Berufungsgericht sich von seiner Einstellung aus mit der Beurteilung der Rechtslage unter Einbeziehung der Versetzungserheblichkeit der Note in dem Fach Religionslehre nicht befaßt hat, andererseits der entscheidungserhebliche Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter aufklärungsbedürftig ist (vgl. Urteil vom 27. Juni 1966 - BVerwG I C 130.64 - mit weiteren Nachweisen [Buchholz 418.00 Nr. 5]), so daß es einer Zurückverweisung der Sache nicht bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert Prof. Dr. Sendler
Dr. Heddaeus
Klamroth
Willberg