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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1966, Az.: BVerwG I C 130.64

Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Voraussetzungen für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente; Leistungsfreiheit des Versicherer von der Verpflichtung im Falle einer zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlten Prämie ; Zulässigkeit des Ausschlusses der Versicherung für unmittelbar nach Erwerb der Mitgliedschaft versterbende Mitglieder; Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1966
Aktenzeichen
BVerwG I C 130.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14505
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 28.11.1963 - AZ: VIII A 150/63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1966
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Lullies und Dr. Heinrich
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil der Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1963 wird aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Die Klägerin zu 1) ist die Witwe des am 29. Dezember 1910 geborenen und an einem Gehirnschlag plötzlich am 6. April 1960 verstorbenen Facharztes für innere Krankheiten Dr. R. L. A. die Kläger zu 2) und 3) sind Kinder aus der Ehe der Klägerin zu 1) mit dem Verstorbenen. Dr. L.-A. war nacn der am 1. April 1960 in Kraft getretenen Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung Mitglied dieser Versorgungseinrichtung. Nach § 10 Abs. 1 dieser Satzung hat jedes Mitglied der Versorgungseinrichtung, das mindestens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat und das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig ist und aus diesem Grunde seine gesamte ärztliche Tätigkeit einstellt, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Nach § 11 Abs. 2 der Satzung werden Hinterbliebenenrenten gewährt, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf Altersrente oder Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente bestand bzw. Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde.

2

Als Dr. L.-A. am 6. April 1960 starb, war lediglich die Satzung erlassen worden. Kurz nach dem Tode ihres Mannes, am 13. oder 14. April 1960, erhielt die Klägerin zu 1) ein vom 2. April 1960 datiertes, am 12. April 1960 versandtes Rundschreiben der Beklagten mit Erläuterungen zur Versorgungseinrichtung und Angaben zur Höhe der Versorgungsabgaben. Noch am gleichen Tage überwies die Klägerin zu 1) 498,30 DM als erste Rate der Versorgungsabgabe auf das Postscheckkonto der Beklagten.

3

Auf ihre Anfrage vom 11. Mai 1960, wie sie den Antrag auf Zahlung einer Witwen- und Weisenrente stellen müsse, erhielt die die Klägerin zu 1) unter dem 9. Juni 1960 von der Beklagten den Bescheid, daß eine Hinterbliebenenrente gemäß Beschluß des Verwaltungsausschusses nicht gezahlt werden könne, weil "rentenwirksame" Beiträge vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht geleistet worden seien. Der rechtzeitig eingelegte Widerspruch der Kläger blieb erfolglos. Den eingezahlten Betrag für die Versorgungsabgabe erhielt die Klägerin zu 1) zurück.

4

Die Kläger erhoben Klage mit dem Antrag,

den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. April 1961 und die zugrunde Liegende Verfügung vom 9. Juni 1960 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern satzungsgemäße Versorgung durch Hinterbliebenenrente zu gewähren.

5

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt.

6

Das Berufungsgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab. Es ist der Ansicht, daß die Mitgliedschaft bei der Versorgungseinrichtung, die Dr. L.-A. seit dem 1. April 1960 besessen habe, weder ihm noch seinen Hinterbliebenen einen Anspruch auf Versorgung gewährt habe. Die in § 11 Abs. 2 der Satzung hierfür aufgestellten Voraussetzungen seien nicht erfüllt, Einen Anspruch auf Altersrente hätte er nach § 9 Abs. 1 der Satzung erst mit Vollendung des 68. Lebensjahres erworben. Er habe auch noch keine Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente besessen.

7

Zwar bestimme die Satzung nicht ausdrücklich, was unter Anwartschaft im Sinne ihres § 11 Abs. 2 zu verstehen ist. Dem Gesamtzusammenhang der Satzung in Verbindung mit dem das Versicherungsrecht beherrschenden Grundsatz, daß eine Haftung erst mit der Zahlung der ersten Prämie eintritt - einen Grundsatz, der auch in § 11 Abs. 2 der Satzung seinen Ausdruck gefunden habe -, sei aber zu entnehmen, daß eine Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente voraussetze, daß mindestens eine Versorgungsabgabe geleistet worden ist.

8

Für vergleichende Betrachtungen mit dem Sozialversicherungsrecht sei im Rahmen der Ärzteversorgung kein Platz.

9

Auch aus dem Rechtsgedanken des § 162 BGB könne die Leistung der Beklagten nicht hergeleitet werden. Es könne der Beklagten nicht vorgeworfen werden, daß sie den Eintritt der Bedingung, nämlich die Möglichkeit der Zahlung der ersten Versorgungsabgabe unverzüglich nach Inkrafttreten der Satzung, wider Treu und Glauben verhindert habe. Ein unredliches Verhalten der Beklagten könne insbesondere darin, daß die Fälle dieser Art durch geeignete Verwaltungsmaßnahmen nicht verhindert oder daß sie hierfür keine Übergangslösung in ihrer Satzung geschaffen habe, nicht erblickt werden, zumal die Beklagte glaubhaft vorgetragen habe, daß viele Monate vor dem Inkrafttreten der Satzung in den Ärzteversammlungen und den Ärztezeitungen auf das Versorgungswerk hingewiesen worden sei und die Ärzte bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Entwurf der Satzung erhalten hätten und somit die erste Versorgungsabgabe rechtzeitig hätten bezahlen können. Im übrigen stehe nicht einmal fest, daß der Ehemann der Klägerin zu 1), wenn er das Rundschreiben der Beklagten vom 2. April 1960 noch zu Lebzeiten erhalten hätte, seinerseits alles getan hätte, um unverzüglich eine Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente zu erwerben. Schließlich könne den Klägern auch aus Billigkeitsgründen eine Hinterbliebenenrente nicht zugesprochen werden, da die Satzung für Billigkeitserwägungen keinen Raum lasse.

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Der Senat hat auf Beschwerde die Revision zugelassen.

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Die Kläger rügen mit der Revision die Verletzung des Art. 3 GG, des § 162 BGB, des § 38 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes und der §§ 10 bis 12 der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung.

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Die Revision ist im Gegensatz zum Berufungsgericht der Auffassung, daß die Anwendung der Grundgedanken des Sozialversicherungsrechts auf das vorliegende Rechtsverhältnis zulässig und angezeigt sei. Das Berufungsgericht gehe bei der Erörterung des Begriffs der Anwartschaft fehl, indem es in Anlehnung an das private Versicherungsrecht zu dem Ergebnis komme, daß mangels Zahlung der ersten Prämie eine Anwartschaft nicht gegeben sei. Die für die Verhältnisse nach dem Versicherungsvertragsgesetz typische Regelung des § 38 Abs. 2 dieses Gesetzes sei auf die Versorgungseinrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht anzuwenden. Die Mitgliedschaft begründe zwar nicht den Anspruch, aber die Anwartschaft.

13

Das Berufungsgericht habe weiterhin § 162 BGB fehlerhaft angewandt, indem es sich darauf berufen habe, daß nicht einmal feststehe, ob der Ehemann der Klägerin zu 1) bei rechtzeitigem Erhalt des Rundschreibens seinerseits alles getan haben würde, um unverzüglich eine Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente zu erwerben. Ein exakter Beweis für das, was der Verstorbene getan haben würde, wenn er das Rundschreiben bei Lebzeiten erhalten hätte, sei kaum denkbar. In einem solchen Fall läge die Beweislast bei der Beklagten.

14

Im übrigen gehörten Todesfälle von Mitgliedern, die sich in der Zeit vor dem endgültigen Abschluß der Beitragspflicht ereigneten, bereits zu dem Risikobereich der Versorgungseinrichtung. Der wichtigste hier berührte und durch die Beklagte verletzte Rechtssatz sei der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Es sei eine eindeutige Verletzung dieses Grundsatzes, wenn man demjenigen, der durch rechtzeitiges Zugehen des Rundschreibens vom 2. April 1960 unterrichtet und zur Zahlung instandgesetzt gewesen sei, die Möglichkeit gegeben habe sich in den Risikobereich zu begeben, einem anderen hingegen, dessen Bezirk oder Anfangsbuchstabe im Alphabet hinsichtlich der Versendung ungünstiger gelegen habe, diese Möglichkeit abgeschnitten habe.

15

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

16

Sie hat sich den Ausführungen des angefochtenen Urteils angeschlossen und insbesondere behauptet, daß die technische Regelung der Beitragspflicht bereits am 1. April 1960 völlig abgeschlossen gewesen sei.

17

Der Revision war stattzugeben.

18

Die von den Klägern verfolgten Ansprüche auf Hinterbliebenenrente stützen sich auf die §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 14 der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung erhält die Witwe eines Arztes eine Witwenrente. Nach § 14 der Satzung erhalten die Kinder des verstorbenen Arztes eine Halbwaisenrente. Nach § 11 Abs. 2 der Satzung werden diese Renten jedoch nur gewährt, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Arztes ein Anspruch auf Altersrente oder eine Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente bestand oder wenn der Verstorbene solche Renten schon bezogen hatte. Der Ehemann der Klägerin zu 1) besaß im Zeitpunkt seines Todes weder einen Anspruch auf Altersrente nach § 9 der Satzung noch hatte er eine Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsrente bezogen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt also allein davon ab, ob der Ehemann der Klägerin zu 1) schon eine Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente erworben hatte oder nicht. Das Berufungsgericht entnimmt aus dem Gesamt Zusammenhang der Satzung in Verbindung mit dem das Versicherungsvertragsrecht beherrschenden Grundsatz, nach dem eine Haftung erst mit der Zahlung der ersten Prämie eintritt, daß eine Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente die Leistung mindestens einer Versorgungsabgabe zur Voraussetzung habe.

19

Der Begriff der Anwartschaft als solcher ist noch nicht revisibel. Die Frage, wann jemand die Rechtsstellung eines Anwartschaftsberechtigten erwirbt, hängt von den Voraussetzungen ab, die für den Erwerb des vollen Rechtes aufgestellt worden sind, und unterliegt damit der Disposition des Gesetzgebers. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Anwartschaft auf eine Berufsunfähigkeitsrente für einen Angehörigen des Ärztestandes. Diese Materie gehört dem Landesrecht an.

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Jedoch wird eine Betrachtungsweise, die es allgemein auf den Begriff der Anwartschaft in § 11 Abs. 2 der Satzung abstellt, den Besonderheiten des gegebenen Falles nicht gerecht. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft nicht den Regelfall des bereits angelaufenen und im Gang befindlichen Versicherungsverfahrens, den die Vorschrift des § 11 Abs. 2 der Satzung erfassen will. Vielmehr ist hier ein Versicherungsfall in einem Übergangsstadium unmittelbar nach Inkrafttreten der Satzung eingetreten. Der Begriff der Anwartschaft mußte somit unter Berücksichtigung dieser besonderen Konstellation ausgelegt werden. Die Auslegung des Berufungsgerichts tut dies nicht und hat dabei revisible Rechtssätze verletzt.

21

Es beruft sich für seine Ansicht, daß auch im vorliegenden Fall an dem Erfordernis der Zahlung der Erstprämie festgehalten werden müsse, auf den Rechtsgedanken des § 38 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes. Danach ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt ist. Auch bei Anwendung dieser Vorschrift ist jedoch zu beachten, daß die Haftung des Versicherers dann eintritt, wenn die nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsmäßige Zahlung der Erstprämie auf einen. Umstand beruht, der ihm selbst zur Last fällt (Prölss, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 15. Aufl., Anm. 4 zu § 38 des Gesetzes mit weiteren Nachweisen). Dies hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, geht aber davon aus, daß die rechtzeitige Zahlung der ersten Versorgungsabgebe dem Ehemann der Klägerin zu 1) noch vor seinem Tode möglich gewesen sei. Hierbei hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß damals lediglich die Satzung in einem Sonderheft des Westfälischen Ärzteblattes veröffentlicht worden war, welche die Höhe der Beitragszahlung für das Jahr 1960 offenließ. § 41 der Satzung bestimmte zwar, daß die jährliche durchschnittliche Versorgungsabgabe für die ersten drei Jahre nach Inkrafttreten der Versorgungseinrichtung auf 1.600 DM festgesetzt werde. Für das Jahr 1960 bedurfte es jedoch einer gesonderten Beitragsfestsetzung, da hier das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr nicht entsprach, sondern nur einen Zeitraum von einem dreiviertel Jahr umfaßte. Die Beitragssonderregelung für 1960 ist den Mitgliedern denn auch durch das Rundschreiben vom 2. April 1960 gesondert mitgeteilt worden (Ziff. 4), das den Klägern unstreitig erst nach dem Tode des Ehemannes der Klägerin zu 1) zugegangen ist. Weitere Ergänzungen zur Beitragshöhe, insbesondere für Kassenärzte, finden sich unter Ziff. 3 des Rundschreibens. Die Satzung enthielt für die Kassenärzte, also den größten Teil der Mitglieder, nur die Vorschrift, daß sie auf Antrag in Abweichung von dem normalen Hundertsatz statt 14 v.H. nur 7 v.H. ihrer kassenärztlichen oder vertragsärztlichen Umsätze zu leisten brauchen. Ein solches Antragsverfahren konnte naturgemäß in der Zeit vom 1. April 1960 bis 6. April 1960 nicht durchgeführt werden. Darüber hinaus ist die Vorschrift des § 26 der Satzung über die Art der Zahlung durch Ziff. 5 des Rundschreibens dahin erläutert worden, daß die Zahlungen aus verwaltungstechnischen Gründen in ganzjährigen, halbjährlichen oder vierteljährlichen Raten geleistet werden können. Nach § 32 der Satzung galt die Versorgungsabgabe nur dann als geleistet, wenn sie auf einem Bank-, Sparkassen- oder Postscheckkonto der Versorgungseinrichtung eingezahlt worden war. Die Satzung enthielt keinerlei Kontoangaben. Am Schluß des Sonderheftes des Westfälischen Ärzteblattes, in dem sie veröffentlicht worden war, wurden nur die Bankkonten angeführt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, daß Postscheckkonten noch eingerichtet und bekanntgegeben würden. Dies ist ebenfalls erst zugleich mit dem Rundschreiben vom 2. April 1960 erfolgt (Ziff. 5). Das Berufungsgericht hat also nicht gewürdigt, daß die Leistung der Versorgungsabgabe in dem Zeitpunkt, in dem der Ehemann der Klägerin zu 1) starb, noch nicht völlig und bis ins letzte geregelt war.

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Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß bei der Errichtung der Versorgungsinstitution für einen Berufsstand die sofortige Zahlung der Erstprämie unmittelbar nach Inkrafttreten der Satzung der Lebenserfahrung nicht entspricht. Vielmehr muß in solchem Falle eine gewisse Anlaufzeit in Rechnung gestellt werden und den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Frist zur Zahlung der Versorgungsabgabe verbleiben. Diese Frist konnte im vorliegenden Fall nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Ehemann der Klägerin zu 1) das Rundschreiben vom 2. April 1960 erhielt, das die technische Durchführung des Beitragssystems abschließend regelte.

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Wenn unter Ziff. 2) dieses Rundschreibens darauf hingewiesen wird, daß das Risiko für alle Leistungen für das einzelne Mitglied erst von dem Augenblick an übernommen wird, in dem der erste Beitrag (Versorgungsabgabe) bei der Versorgungseinrichtung eingeht, so kann dieser Hinweis nicht auf einen Fall bezogen werden, in dem das Mitglied noch keine hinreichende Gelegenheit zur Zahlung der Versorgungsabgabe hatte. Im übrigen ist der Hinweis in Ziff. 2) des Rundschreibens insofern besonders aufschlußreich, als hier die Beklagte zum ersten Mal mit aller Deutlichkeit kundgibt, daß sie das Risiko für alle Leistungen - also auch für die Hinterbliebenenrente erst von dem Eingang der ersten Versorgungsabgabe an übernehmen will. Aus der Satzung, die den Begriff der Anwartschaft unerläutert ließ, war dies für das einzelne Mitglied nicht klar ersichtlich.

24

Wenn das Berufungsgericht trotzdem auch im vorliegenden Fall für den Begriff der Anwartschaft das Postulat der Leistung mindestens einer Versorgungsabgabe aufgestellt hat, dann ist dies unter Nichtbeachtung allgemeiner Auslegungsgrundsätze geschehen, deren Revisibilität anerkannt ist (Urteil des Senatsvom 21. April 1960 - BVerwG I C 31.58 -; Urteil des II. Senatsvom 12. Juli 1962 - BVerwG II C 180.59 -; RGZ 133, 16 [19]; Wieczorek, Kommentar zur ZPO, A II d 1 zu § 550 ZPO; Stein-Jonas-Schönke, Kommentar zur ZPO, 18. Aufl., III 4 zu § 549 ZPO). Wie oben ausgeführt wurde, ließ die Satzung eine Erläuterung des Begriffs der Anwartschaft vermissen. Ebensowenig enthielt sie eine Übergangsvorschrift für Versicherung fälle der vorliegenden Art, die nach Erwerb der Mitgliedschaft und vor dem endgültigen Abschluß der technischen Beitragsregelung eintraten. Der Ehemann der Klägerin zu 1) konnte aus ihr in der maßgebenden Zeitspanne vom 1. April 1960 bis 6. April 1960 nicht ersehen, wie er sich eine Anwartschaft für eine Berufsunfähigkeitsrente sichern konnte. Die Satzungsbestimmungen sind von der Beklagten aufgestellt worden.

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Die Mitglieder der Beklagten mußten sich ihnen in der beschlossenen Form unterwerfen. Es ist ein anerkannter Auslegungsgrundsatz, daß derjenige, der durch die Fassung von Vertrags- oder allgemeinen Bedingungen eine Unklarheit veranlaßt hat, sich regelmäßig gefallen lassen muß, daß die Auslegung zu seinem Nachteil geschieht (RGR Komm., 10. Aufl., Anm. 3 zu § 157 BGB). Dies gilt insbesondere auf dem Gebiet des Versicherungsrechts (RGZ 145, 21 [26]; RGHRR 1937 Nr. 1328).

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Weiterhin hat das Berufungsgericht gegen eine Auslegungsregel insofern verstoßen, als es wesentlichen Auslegungsstoff bei seiner Entscheidung außer Betracht gelassen hat (vgl. hierzu Urteil des IV. Senatsvom 21. Dezember 1960 - BVerwG IV C 309.59 -; RGZ 169, 122 [124]; RGHRR 1931 Nr. 2). Die technischen Unfertigkeiten in der Regelung der Beitragszahlung, wie sie sich aus der Satzung ergeben, ihre erst nach dem Tode des Ehemannes der Klägerin zu 1) bekanntgemachten Ergänzungen durch das Rundschreiben vom 2. April 1960 und die oben behandelte Anlauffrist für die Zahlung der ersten Versorgungsabgabe sind in dem Berufungsurteil unberücksichtigt geblieben. Der Hinweis des Berufungsgerichts, daß viele Monate vor dem Inkrafttreten der Satzung in den Ärzteversammlungen und den Ärzte Zeitungen schon auf das Versorgungswerk aufmerksam gemacht worden sei und die Ärzte bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Entwurf der Satzung erhalten hätten, ändert nichts an der Ungewißheit, in der die Satzung den Ehemann der Klägerin zu 1) über den Erwerb der Anwartschaft in dem in Betracht kommenden Zeitraum ließ.

27

Hätte das Berufungsgericht die angeführten Auslegungsgrundsätze beachtet, hätte es seine Entscheidung nicht auf die Zahlung der Erstprämie durch den Ehemann der Klägerin zu 1) abstellen dürfen.

28

Darüber hinaus ist die angefochtene Entscheidung auch fehlerhaft, weil sie die Rechtslage, in der sich der Ehemann der Klägerin zu 1) damals befand, nicht unter sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet hat. Das Versorgungswerk der Beklagten ist eine Zwangs Versorgung für ihre arbeitenden Mitglieder, die ihr Vorbild nur in der staatlichen Sozialversicherung haben kann. Der Senat hat es zwar in seinem Urteil vom 29. Oktober 1963 (BVerwGE 17, 74 [BVerwG 29.10.1963 - I C 43/62]) abgelehnt, den Begriff der Sozialversicherung über seine sogenannten klassischen Zweige hinaus auch auf Versorgungswerke der hier vorliegenden Art zu erstrecken. Jedoch betraf diese Entscheidung nur die Zuständigkeitsnorm des § 51 SGG und die damit zusammenhängenden gerichtsorganisatorischen Fragen. Daß die korporative Zwangs Versorgung der freien Berufe materiell mit der Sozialversicherung aufs engste zusammenhängt, läßt sich nicht leugnen. Es sei hierbei auf BVerfGE II, 105 verwiesen.

29

Nach dieser Entscheidung ermöglicht die Kompetenznorm des Art. 74 Nr. 12 GG die Einbeziehung neuer Lebenssachverhalte in das Gesamtsystem "Sozialversicherung", wenn die neuen Sozialleistungen in ihren wesentlichen Strukturelementen, insbesondere in der organisatorischen Bewältigung ihrer Durchführung, dem Bild entsprechen, das durch die klassische Sozialversicherung geprägt ist (vgl. ferner Bundesverfassungsgericht NJW 1960, 619 [BVerfG 25.02.1960 - 1 BvR 239/52];  1961, 1155; Ipsen, Rechtsfragen berufsständischer Zwangs Versorgung, S. 36; Scheuner, Berufsständische Versorgungseinrichtungen und Grundgesetz, S. 8). Aus der begrifflichen und materiellen Zugehörigkeit zur Sozialversicherung folgt aber für das Wesen der ersatzweise für sie eintretenden Zwangsversorgung, daß man, Jedenfalls in Zweifelsfällen der vorliegenden Art, von dem privatversicherungsrechtlichen Grundsatz des Entsprechungsverhältnisses von Leistung und Gegenleistung absehen muß und daß soziale Gesichtspunkte den Ausschlag geben müssen (Scheuner, a.a.O., S. 13). Der soziale und rechtsstaatliche Fürsorgegedanke, der verfassungsrechtlich in Art. 20 Abs. 1 GG wurzelt und auch in der Delegationsnorm des § 5 Abs. 1 Buchst. g des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte vom 3. Juni 1954 (GV NW S. 209) erkennbar ist, verbietet es, Todesfälle von Mitgliedern, die sich unmittelbar nach dem Erwerb der Mitgliedschaft in einem Zeitpunkt ereignen, in dem die Zahlung des Beitrages dem Mitglied noch nicht zumutbar und die technische Regelung der Beitragspflicht auch noch nicht endgültig abgeschlossen war, von der Versicherung auszuschließen, weil ein Beitrag noch nicht geleistet worden ist. Die Revisibilität allgemein übergeordneter Rechtsgedanken auf dem Gebiet der landesrechtlichen berufsständischen Versorgung hat der Senat bereits in seinemUrteil vom 16. Januar 1964 - BVerwG I C 127.60 - (DÖV 1964, 704 = NJW 1964, 1433) bejaht (vgl. auchBeschluß vom 2. Oktober 1958 - BVerwG I CB 71.57 -).

30

Aus allen diesen Erwägungen rechtfertigte die Begründung des Berufungsgerichts die von ihm getroffene Entscheidung nicht. Der Begriff der Anwartschaft mußte vielmehr entsprechend den obiger. Ausführungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls ausgelegt werden. Nach Ansicht des Berufungsgerichts soll die Mitgliedschaft allein noch keine Versorgungsansprüche begründen. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, daß die Erwähnung der Anwartschaft in § 11 Abs. 2 der Satzung überflüssig wäre, wenn bereits die Mitgliedschaft des Verstorbenen zum Bezug der Hinterbliebenenrente berechtigt hätte. Es mag dahingestellt bleiben, ob und inwiefern diese Argumentation auf den vorliegenden Fall zutrifft. Auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß neben der Mitgliedschaft noch andere Umstände zum Erwerb der Anwartschaft vorliegen müssen, so sind diese im vorliegenden Fall gegeben. § 10 ADS. 1 der Satzung stellt neben der Leistung einer Versorgungsabgabe noch andere gleichrangige Voraussetzungen für den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente auf, so die Unfähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs wegen Schwäche der körperlichen Kräfte. Hätte der Ehemann der Klägerin zu 1) unmittelbar nach dem 31. März 1960 einen Unfall oder einen Herzinfarkt erlitten, der ihn für immer berufsunfähig gemacht hätte, und hätte er dann noch bis zum 6. April 1960 gelebt, ohne eine Versorgungsabgabe gezahlt zu haben, so hätte am 6. April 1960 eine Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente bestanden. Es wäre nicht verständlich, wenn die Kläger schlechter stehen sollen, weil der Ehemann der Klägerin zu 1) am 6. April 1960 plötzlich durch einen Gehirnschlag aus dem Leben gerissen worden ist. Dies sieht auch die Beklagte ein. Auf Seite 3 ihrer Revisionserwiderung vom 14. Juni 1965 legt sie die Bestimmung des § 11 der Satzung ebenfalls dahin aus, daß die Hinterbliebenen eines ohne vorherige Berufsunfähigkeit verstorbenen Arztes nicht anders und schlechter gestellt sein können als die Hinterbliebenen eines Arztes, der zunächst berufsunfähig wurde und dann verstarb. Die vom Berufungsgericht erörterte Möglichkeit, daß dem Ehemann der Klägerin zu 1) vielleicht an dem Erwerb der Anwartschaft gar nichts gelegen gewesen wäre und er vielleicht versucht haben würde, von der Pflichtmitgliedschaft freigestellt zu werden, mußte außer Betracht treiben. In dieser Hinsicht sind weder Behauptungen aufgestellt noch Beweise angetreten worden.

31

Die Ansicht der Kläger, daß der Ehemann der Klägerin zu 1) am 6. April 1960 bereits eine Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente besaß, mußte daher als gerechtfertigt angesehen werden.

32

Der Senat war nicht gehindert, die sich hieraus ergebenden Folgen selbst aus zusprechen. Die Auffassung, daß der plötzliche Tod des Ehemannes der Klägerin zu 1) der Unfähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs wegen Schwäche der körperlichen Kräfte bei der Auslegung des Begriffs Anwartschaft in § 11 Abs. 2 der Satzung gleichzustellen ist, betrifft zwar die Anwendung irrevisiblen Rechts. Es kann hier aber an die Rechtsprechung angeknüpft werden, die es dem Revisionsgericht gestattet, Landesrecht auszulegen, wenn das Berufungsgericht aus seiner anderen Beurteilung der Rechtslage heraus sich mit dieser Auslegung überhaupt nicht befaßt hat (Urteil des VII. Senatsvom 5. Juni 1959 - BVerwG VII C 97.57 -; Urteil des VI. Senatsvom 7. Mai 1958 - BVerwG VI C 203.56 -; BGHZ 24, 159 [164]; Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. April 1958, NJW 1958, 1159; vgl. ferner Baumbach-Lauterbach, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl., Anm. 3 B zu § 565 ZPO; Wieczorek, a.a.O., B III b 2 zu § 565 ZPO; Stein-Jonas-Schönke, a.a.O., Anm. IV zu § 565 ZPO). Wird ein Berufungsurteil wegen Verletzung revisiblen Rechts bei Anwendung des Gesetzes auf einen in tatsächlicher Hinsicht nicht aufklärungsbedürftigen Sachverhalt aufgehoben und kommt für die zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von irrevisiblem Recht in Betracht, das von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden ist, so kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 4 ZPO selbst unter Anwendung des irrevisiblen Rechts entscheiden (Urteil des V. Senats vom 26. August 1964, BVerwGE 19, 204; vgl. Urteil des VI. Senats vom 10. Dezember 1965 = BVerwG VI C 188.62 - und Urteil des IV. Senatsvom 14. Januar 1966 - BVerwG IV C 85.65 -). Das Berufungsgericht hatte sich von seiner Einstellung aus nicht mit der Frage zu befassen, wie der Begriff der Anwartschaft auszulegen ist, wenn das Erfordernis der Leistung der ersten Versorgungsabgabe fallengelassen werden muß. Eine Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Auslegung des Begriffs "Anwartschaft" erschien um so weniger geboten, als die beklagte - wie bereits oben bemerkt - der Auslegung dieses Begriffs zustimmt, wenn man von dem Erfordernis der Zahlung der ersten Versorgungsabgabe absieht.

33

Der Senat hat daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungs- und das Revisionsverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner zugleich für den ortsabwesenden Bundesrichter Hering
Dr. Eue
Lullies
Dr. Heinrich