Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.10.1963, Az.: BVerwG I C 43.62
Zurückweisung einer Revision; Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten für öffentliche-rechtliche Streitigkeiten; Streitigkeit aus Versorgungseinrichtung von Ärztekammern; Begriff der Sozialversicherung und Anknüpfung an historische Vorbilder
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 43.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14801
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 31.01.1962 - AZ: III A 926/61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 17, 74 - 83
- DVBl 1964, 33-36 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1964, 92-95 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1964, 257 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1964, 463-466 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus Versorgungseinrichtungen der Ärztekammern ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Der Begriff der Sozialversicherung in § 51 Abs. 1 BGG ist auf die klassischen Zweige der Sozialversicherung beschränkt.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1963
durch
die Bundesrichter Fischer, Dr. Eue, Hering, Lullies und Dr. Heinrich
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Das nordrhein-westfälische Landesgesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte vom 3. Juni 1954 (GS NW S. 376) setzte in § 5 Abs. 1 Buchst. g den Kammern die Aufgabe:
Fürsorgeeinrichtungen und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Versorgungseinrichtungen auf Grund einer besonderen Satzung für die Kammerangehörigen und ihre Familienmitglieder zu schaffen.
Die KammerVersammlung der Beklagten beschloß in ihren Sitzungen vom 11. Oktober und 17. Dezember 1958 eine Satzung der nordrheinischen Ärzteversorgung, die vom Innenminister unter dem 16. Dezember 1958 genehmigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Sp. 2645 sowie im Rheinischen Ärzteblatt vom 23. Dezember 1958 veröffentlicht wurde. Nach § 6 Abs. 1 der Satzung sind, alle Angehörigen der Ärztekammer, die "bei Inkrafttreten der Versorgungseinrichtung" das 6.8. Lebensjahr nicht vollendet haben, Mitglieder der Versorgungseinrichtung. Nach § 39 können Ärzte, die bis zum 31. Dezember 1958 eine den Leistungen der nordrheinischen Ärzteversorgung entsprechende Versorgung erworben haben, ganz oder teilweise von der Zahlung der Versorgungsabgabe befreit werden. Zuständig für die Entscheidung ist ein nach § 5 zu berufender Verwaltungsausschuß.
Der Kläger ist Arzt im Angestelltenverhältnis. Er beantragte am 30. Dezember 1960 eine Befreiung von der Ärzteversorgung mit der Begründung, er sei angestelltenversicherungspflichtig, und er befinde sich nur vorübergehend in Nordrhein-Westfalen. Den Antrag lehnte der Verwaltungsausschuß des Versorgungswerks der Beklagten am 9. Februar 1961 ab. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, der vom Ausschuß am 29. März 1961 abschlägig beschieden wurde.
Nunmehr erhob der Kläger Klage gegen den Verwaltungsausschuß und stellte den Antrag,
die Bescheide des Ausschusses vom 9. Februar 1961 und vom 29. März 1961 aufzuheben,
hilfsweise,
den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht zu verweisen.
Das Verwaltungsgericht Köln erklärte den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht in Köln. Auf die Berufung der Beklagten hob das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Entscheidung, auch über die Kosten der Berufungsinstanz, an das Verwaltungsgericht in Köln zurück.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben ist, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz anderen Gerichten ausdrücklich zugewiesen sind. Das Berufungsgericht stellt zunächst fest, daß es sich im vorliegenden Fall um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Der öffentlich-rechtliche Charakter des hier, in Betracht kommenden Rechtsverhältnisses müsse, so führt es aus, bejaht werden, weil die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk weder auf einem privatrechtlichen Vertrag noch auf einer privatrechtlichen Beitrittserklärung beruhe, sondern unmittelbar auf § 6 der Satzung. Die Satzung könne wenigstens in dieser rechtlichen Hinsicht dem Gesetz gleichgestellt werden, denn die Zwangsmitgliedschaft zur Ärztekammer, die unmittelbar auf dem Heilberufsgesetz beruhe, bewirke über § 6 der Satzung Zwangsmitgliedschaft bei der Versorgungseinrichtung. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der beklagten Ärztekammer beruhten somit auf autonomem öffentlichem Recht - eben der Satzung des Versorgungswerks.
Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte sei weiter davon abhängig, daß die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz anderen Gerichten ausdrücklich zugewiesen sei. Ein solches Bundesgesetz habe das Verwaltungsgericht in § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - erblickt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift entschieden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung. In Absatz 3 werde die Möglichkeit geschaffen, durch Gesetz für sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten den Sozialrechtsweg zu eröffnen. Von dieser Möglichkeit sei in erheblichem Umfang Gebrauch gemacht worden. Für das hier in Betracht kommende Rechtsgebiet bestehe jedoch keine spezielle gesetzliche Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 Abs. 3 SGG. Es komme deshalb für die Entscheidung, welches Gericht zuständig sei, auf die Auslegung des Wortes "Sozialversicherung" in § 51 Abs. 1 SGG an. Abschnitt I des Gesetzes über den Aufbau der Sozialversicherung vom 5. Juli 1934 (RGBl. I S. 577) definiere diesen Begriff dahin, daß er die Krankenversicherung, die Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten, die Unfallversicherung und die Knappschaftsversicherung umfasse. Diese sozusagen "historische Definition" der "klassischen" Zweige der Sozialversicherung habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 10. Mai 1960 (BVerfGE 11, 105 [111]) erweitert. Es betrachte das Wort "Sozialversicherung" in Art. 74 Nr. 12 GG als "verfassungsrechtlichen Gattungsbegriff", der alles umfasse, was sich der Sache nach als Sozialversicherung darstelle, und ermögliche damit die Einbeziehung neuer Lebenssachverhalte in das Gesamtsystem der Sozialversicherung. Ob das Versorgungswerk der Beklagten unter diesen vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Begriff der Sozialversicherung falle, könne dahingestellt bleiben, da es nicht angehe, diese Auslegung auch auf § 51 Abs. 1 SGG zu erstrecken. Art. 74 GG sei eine Kompetenznorm für den Gesetzgeber, § 51 SGG eine Kompetenznorm für die Gerichte. Diese Beschränkung des Begriffs "Sozialversicherung" in § 51 SGG entspreche auch der Systematik des Sozialgerichtsgesetzes, die besondere Kammern mit entsprechender Besetzung für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, des Kassenarztrechts und bei Bedarf der Knappschaftsversicherung vorsehe. Sie werde auch - wie näher ausgeführt wird - durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigt. Auch in der Literatur sei die Zuständigkeit nach § 51 SGG fast einhellig auf die klassischen Zweige der Sozialversicherung beschränkt worden. Ebenso hätten die Verwaltungsgerichte in Streitigkeiten, die sich gegen andere als die sogenannten klassischen Träger der Sozialversicherungen richteten, bisher stets die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte angenommen. Aus Art. 96 GG lasse sich ebenfalls keine umfassende Zuständigkeit der Sozialgerichte herleiten. Ebensowenig lasse sie sich im Wege des Sachzusammenhangs begründen. In dem hier zu entscheidenden Fall liege eine nach Erlaß des Grundgesetzes getroffene spezielle gesetzliche Zuständigkeitsregelung vor. Im übrigen sei auch nicht zu erkennen, weshalb zu der Sozialgerichtsbarkeit ein besonderer Sachzusammenhang bestehen solle.
Da das Verwaltungsgericht in eine Prüfung der übrigen prozessualen und materiellen Fragen des Streites nicht eingetreten sei, habe sein Urteil nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden müssen.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Der Kläger beruft sich mit der Revision zunächst darauf, daß das Bundesverfassungsgericht den Begriff "Sozialversicherung" in Art. 74 Nr. 12 GG nicht auf die sogenannten klassischen Zweige der Sozialversicherung beschränkt, sondern ihn sehr extensiv ausgelegt habe. Es liege kein hinreichender Anlaß vor, diesen Begriff in § 51 Abs. 1 SGG anders auszulegen. Die Rechtsordnung sei eine Einheit. Komme derselbe Begriff im Gesetz mehrmals oder in mehreren Gesetzen vor, so laute eine allgemeine Auslegungsregel, daß er im gleichen Sinne verwendet worden ist. § 51 SGG sei ebenso wie § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. eine Generalklausel. Solche Generalklauseln seien bemüht, möglichst viele Fälle zu umfassen. Stünden sie miteinander in Konkurrenz, so müsse die Abgrenzung nach sachlichen Kriterien vorgenommen werden. Der Sinn der Aufsplitterung der Gerichtsbarkeit liege nur darin, den Prozeßbeteiligten besonders sachverständige Richter, zur Verfügung zu stellen. Dies spreche bereits für die Zuständigkeit der Sozialgerichte. Sodann stimme die Einrichtung der Ärzte Versorgung im wesentlichen mit den Grundzügen der klassischen Rentenversorgung überein. Auch das zweite Charakteristikum der Sozialversicherung - das Zwangsversicherungsprinzip - sei in ihr durchgeführt. Sie reiche zur Ablösung der bundesrechtlich geregelten Angestelltenversicherungspflicht aus. In den Fällen, in denen eine besondere Art der Versorgung an die Stelle der regelmäßigen staatlichen Sozialversicherung trete, sei für den Rechtsweg - wie das Reichsgericht bereits in RGZ Bd. 159 S. 141 entschieden habe - die für die Sozialversicherung vorgesehene Instanz zuständig. Bei anderen vergleichbaren Zwangsversicherungseinrichtungen für freie Berufe gehe man ganz selbstverständlich von der Zuständigkeit, der Sozialgerichte aus. Die Verweisung des Berufungsgerichts auf die Entstehungsgeschichte sei nicht durchschlagend. Die Gesetzesmaterialien seien äußerst wenig ergiebig und in dem Berufungsurteil auch unvollständig wie der gegeben worden. Im übrigen bleibe eine Gesetzesnorm nicht den Vorstellungen verhaftet, die ihren Verfassern vorgeschwebt haben, sondern beginne mit ihrem Erlaß ein Eigenleben. Ihre Auslegung richte sich alsdann vornehmlich nach der Art der Lebensverhältnisse, die sie im Sinne der sozialen Gerechtigkeit ordnen solle. Diese teleologische Auslegung gebiete es, den Sozialgerichten alle diejenigen Streitigkeiten zuzuweisen, die ihrem Wesen nach zur Sozialversicherung im weitesten Sinne gehörten.
Die Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
Sie schließt sich den Ausführungen des Berufungsurteils an.
Der Oberbundesanwalt hat ebenfalls die Ansicht vertreten, daß für Streitigkeiten aus der Ärzteversorgung der allgemeine Verwaltungsrechtsweg gegeben sei.
Der Revision war der Erfolg zu versagen.
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Das Berufungsgericht hat mit Recht festgestellt, daß der Streit um die Beitragspflicht des Klägers zum Versorgungswerk der Beklagten öffentlich-rechtlicher Natur ist. Es hat sich mit der Entscheidung des VI. Senats vom 21. Februar 1958 (BVerwGE 6, 200[BVerwG 21.02.1958 - BVerwG VI C 352.57]) auseinandergesetzt, nach der Streitigkeiten aus dem Versicherungsverhältnis zwischen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und den bei ihr versicherten Arbeitnehmern öffentlicher Verwaltungen und Unternehmungen keine öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sind. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, daß bei der Entscheidung des VI. Senats das Versicherungsverhältnis im Grunde auf kollektiven Vereinbarungen beruhte, während die Mitgliedschaft zum Versorgungswerk weder auf einen privatrechtlichen Vertrag noch auf einen Tarifvertrag, noch auf eine private Beitrittserklärung zurückzuführen ist. Sie folgt vielmehr unmittelbar aus § 6 der Satzung, nach der alle Angehörigen der Ärztekammer grundsätzlich Mitglieder der Versorgungseinrichtung sind. Sie entspricht der Zwangsmitgliedschaft zur Ärztekammer, die auf § 2 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte vom 5. Februar 1952 (GV NW S. 16) in der Fassung vom 3. Juni 1954 (GV NW S. 209 = GS NW S. 376) beruht. Das Ärztekammergesetz sieht in § 5 Abs. 1 Buchst. g die Schaffung von Fürsorgeeinrichtungen und Versorgungseinrichtungen auf Grund einer besonderen Satzung für Kammerangehörige und ihre Familienmitglieder vor. Sie gehört - nach den Eingangsworten des, § 5 - zu den Aufgaben der Kammer und ist damit ein öffentlich-rechtliches, gesetzlich verankertes Anliegen. Der Streit der Parteien über die Beitragspflicht des Klägers gehört damit dem öffentlichen Recht an (vgl. BGHZ 4, 208 [212]; OVG Lüneburg, OVGE 15, 354 [572]).
§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt für die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte weiter voraus, daß die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Als ein solches Bundesgesetz kommt hier das Sozialgerichtsgesetz vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1239) in der Fassung vom 23. August 1958 (BGBl. I S. 614) - SGG - in Betracht. Nach § 51 Abs. 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung. Nach Absatz 3 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ferner über sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird. Für das hier in Betracht kommende Rechtsgebiet ist ein solches Gesetz nicht erlassen worden. Die Entscheidung des Rechtsstreits konzentriert sich also auf die Frage, ob das Versorgungswerk der Beklagten unter den Begriff der Sozialversicherung in § 51 Abs. 1 SGG fällt.
Eine gesetzliche Erläuterung des Begriffs "Sozialversicherung" findet sich in dem Gesetz über den Aufbau der Sozialversicherung vom 5. Juli 1934 (RGBl. I S. 577). Danach umfaßt die Reichsversicherung
die Krankenversicherung,
die Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten,
die Unfallversicherung,
die Knappschaftsversicherung
(Abschn. I des Gesetzes).
Will man untersuchen, ob sich der Begriff der Sozialversicherung in § 51 Abs. 1 SGG auf diese sogenannten klassischen Zweige der Sozialversicherung beschränkt, so muß nach Ansicht des Senats von Art. 96 GG ausgegangen werden. In Absatz 1 dieses Artikels ist der Begriff der Sozialgerichtsbarkeit in die Gesetzessprache eingeführt worden. Die verschiedenen in Art. 96 Abs. 1 GG aufgeführten Gerichtsbarkeiten knüpfen an historische Vorbilder an. Der Verfassungsgesetzgeber hat bestimmte "Typen" der Gerichtsbarkeit vor Augen gehabt (siehe Jahrbuch des öffentlichen Rechts, n.F. Bd. 1, zu Art. 95 und 96 GG; Holtkotten, Bonner Kommentar und Erläuterungen zu Art. 96 GG; Schewe, Die Sozialgerichtsbarkeit 1954 S. 133; Sellmann, DVBl. 1956 S. 118 [119]), Auch hinsichtlich der Sozialgerichtsbarkeit muß angenommen werden, daß man einen geschichtlichen Anschluß an überkommene Begriffe suchte. Eine Ausweitung auf das gesamte Gebiet des Sozialrechts, also etwa eine Einbeziehung der Rechtsgebiete der öffentlichen Fürsorge und Wohlfahrtspflege, der Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, der Wohnraumbewirtschaftung, des sozialen Wohnungswesens ist z.B. nicht beabsichtigt gewesen (vgl. Holtkotten a.a.O. S. 91). In dem Nachtrag zum Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik über den Entwurf eines Sozialgerichtsgesetzes wird ausdrücklich hervorgehoben, daß die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit im § 51 nach historischen Gesichtspunkten festgelegt worden ist (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode, zu Drucks. Nr. 4567 S. 3). Dieser Bericht ist - wie das Berufungsgericht bereits zutreffend festgestellt hat bei der Beratung im Bundestag unwidersprochen gebliehen (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode, Stenogr. Berichte Bd. 17 S. 14075 f.). Darüber hinaus ist in der Begründung des Gesetzentwurfs in einem historischen Aufriß an den alten Aufbau der Sozialversicherungsbehörden angeknüpft werden. In der Begründung des § 3 des Entwurfs, in dem die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für die ihnen durch Gesetz zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der weiteren, der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung übertragenen Aufgaben sowie der Kriegsopferversorgung bestimmt worden ist, wird ausgeführt, daß die Aufgaben der Sozialversicherung im Gegensatz zu dem Aufgabenbereich der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung "fest umrissen werden können" (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode, Drucks. Nr. 4225, Begründung S. 15 zu § 3).
Dem entspricht auch der Aufbau des Sozialgerichtsgesetzes. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Beschränkung des Begriffs "Sozialversicherung" auf die klassischen Zweige sich aus der gesetzlichen Regelung der Besetzung der Sozialgerichte ergibt. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGG gehört in Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung je ein Sozialrichter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. Nur Versicherte und Arbeitgeber können in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Sozialrichter sein (§ 16 Abs. 2 SGG). Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die Sozialrichter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein (§ 12 Abs. 2 Satz 2 SGG). Die Vorschlagslisten für die Sozialrichter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung mitwirken, werden von den Gewerkschaften und von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie von Vereinigungen von Arbeitgebern und den in § 16 Abs. 4 Nr. 5 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden aufgestellt.
Die Absicht des Gesetzgebers, den Begriff der Sozialversicherung auf ihre klassischen Zweige zu beschränken, läßt sich bis in das Jahr 1955 hinein verfolgen. Die Beklagte hat mit Recht auf den ergebnislosen Versuch hingewiesen, in das Gesetz über Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichs Versicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes (Gesetz über Kassenarztrecht - GKAR -) vom 17. August 1955 (BGBl. I S. 513) eine Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Kassenärzte einzufügen. Die diesbezügliche Bestimmung des § 368 14 Abs. 5 des Gesetzentwurfs (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 2. Wahlperiode, Drucks. Nr. 528) stieß auf den Einspruch des Bundesrats, der insbesondere dem Bund die Gesetzgebungskompetenz absprach, weil eine Ausweitung des Begriffs Sozialversicherung in Art. 74 Nr. 12 GG nicht zulässig sei. Der Vermittlungsausschuß schloß sich dem an, und die Vorschrift wurde gestrichen (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 2. Wahlperiode, Drucks. Nr. 1492, und Sitzungsberichte des Bundesrats 1955, 144. Sitzung, S. 197; Drucks, des Bundesrats Nr. 227 von 1955).
Die Revision beruft sich demgegenüber auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1960 (BVerfGE 11, 105), nach der in Art. 74 Nr. 12 GG unter Sozialversicherung ein verfassungsrechtlicher Gattungsbegriff zu verstehen ist, der alles umfaßt, was sich der Sache nach als Sozialversicherung darstellt. Nach dieser Entscheidung ermöglicht die Kompetenznorm des Art. 74 Nr. 12 GG die Einbeziehung neuer Lebenssachverhalte in das Gesamtsystem "Sozialversicherung", wenn die neuen Sozialleistungen in ihren wesentlichen Strukturelementen, insbesondere in der organisatorischen Bewältigung ihrer Durchführung, dem Bild entsprechen, das durch die "klassische" Sozialversicherung geprägt ist. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begegnet auch die Einbeziehung der selbständigen Berufe in den Kreis der Begünstigten keinen Bedenken.
Eine begriffliche Einordnung des Versorgungswerks der Beklagten unter eine so weit verstandene Sozialversicherung mag nicht ausgeschlossen sein. Aber auch wenn die Pflichtversicherung der Beklagten zum Sachgebiet "Sozialversicherung" im Sinne des Art. 74 Nr. 12 GG zu rechnen wäre, so würde dies es noch nicht rechtfertigen, die weite Auslegung des Begriffs Sozialversicherung auch auf § 51 SGG zu erstrecken. Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß Art. 74 GG nur eine Kompetenznorm für den Gesetzgeber ist. Scheuner hat in seiner Schrift "Berufsständische Versorgungseinrichtungen und Grundgesetz" in Rohrbeck, Aktuelle Probleme der Versicherungswirtschaft, auf S. 78 f. dargelegt, daß jede Erweiterung des Kreises der Sozialversicherungspflichtigen nicht nur eine damit verbundene potentielle Inanspruchnahme allgemeiner Steuermittel, sondern auch weitreichende soziale und einkommensmäßige Folgen nach sich ziehen kann. Die Einbeziehung jedes neuen, sich über das ganze Bundesgebiet erstreckenden Berufsstandes in die Sozialversicherung setzt daher eine sorgfältige Prüfung seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation voraus und verlangt wegen der weitreichenden und schwer übersehbaren Auswirkungen auf anderen Lebensgebieten ein behutsames Vorgehen. Es ist daher durchaus sinnvoll, wenn angenommen wird, daß der Bundesgesetzgeber sich in Art. 74 Nr. 12 GG einen maßgebenden Einfluß in allen diesen vielschichtigen und heiklen Fragen sichern wollte.
Aber diese für Art. 74 Nr. 12 GG geltende Ausrichtung de lege ferenda kann für die reine Zuständigkeitsnorm des § 51 SGG keine Geltung beanspruchen. Es ist bereits oben ausgeführt worden, daß die bundesrechtliche Sozialgerichtsbarkeit auf die Sozialversicherung in ihrer traditionellen Gestalt abgestimmt ist. Einer "teleologischen" Auslegung im Sinne des Klägers, die dazu führen würde, nunmehr sofort den Sozialgerichten alle Streitigkeiten zuzuweisen, die ihrem Wesen nach zur Sozialversicherung im weitesten Sinne gehören, würden aber nicht nur gerichtsorganisatorische und verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Die Auffassung des Klägers, daß das Gesetz nach seinem Erlaß ein von den Vorstellungen des Gesetzgebers losgelöstes Eigenleben führe, das nunmehr auch seine unmittelbare Ausdehnung und Anwendung auf Gebiete erfordere, für die es nach dem Willen seiner Verfasser nicht vorgesehen war, setzt zumindest voraus, daß sich eine solche Einbeziehung neuer Lebensverhältnisse aus dem Sinn des Gesetzes zwingend und folgerichtig ergibt und daß insbesondere auch über die Art und Weise, in der sich die Einordnung zu vollziehen hat, kein Zweifel bestehen kann. Eine Prüfung des Sachverhalts unter diesem Gesichtspunkt kann zunächst an der Tatsache nicht vorübergehen, daß der Begriff der Sozialversicherung - im Rahmen des § 51 SGG betrachtet - unter dem Aspekt ihrer überlieferten sozialpolitischen Zwecke eine deutliche Prägung aufweist. Die Sozialversicherung ist seit der Kaiserlichen Botschaft von 1881 auf die Forderung des Wohls der sozial abhängigen Gruppen der Bevölkerung gerichtet gewesen. Sie ist im wesentlichen als "Arbeiterversicherung" entstanden. Das Wort "Sozialversicherung" wird erstmals in den Gesetzen über "Sozialversicherung in Ansehung des Saargebiets" vom 19. April 1922 (RGBl. I S. 462) und über "Änderung von Geldbeträgen in der Sozialversicherung" vom 9. Juni 1922 (RGBl. I S. 504) gebraucht. Erst seit 1921 ist im Sachverzeichnis des Reichsgesetzblatts das Stichwort "Arbeiterversicherung" durch "Sozialversicherung" ersetzt worden (Bogs, Zur Rechtsnatur der Versorgungseinrichtungen freier Berufe, in den Beiträgen zur Sozialversicherung 1954 S. 51 Anm. 19). Zwar ist der Kreis derjenigen, denen der Staat die Vorteile der Sozialversicherung zuteil werden läßt, immer weiter gezogen worden. Die Reichsversicherungsordnung kennt bereits die Zwangsversicherung von Hausgewerbetreibenden, selbständigen Lehrern, Erziehern, Musikern, Artisten, Hebammen sowie der in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege selbständig tätigen Personen (§ 166). In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind auch die Unternehmer zwangsweise versichert (§ 537 Nr. 8 RVO). § 538 RVO gestattet die Ausdehnung der Versicherungspflicht durch Satzung auch auf gewerbliche Unternehmer. Außerdem steht nicht nur den Gewerbetreibenden, sondern auch den ausscheidenden Mitgliedern die freiwillige Versicherung bzw. Weiterversicherung offen (§§ 176 Nr. 3, 313 RVO). Das Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1900) eröffnete dem selbständigen Handwerksmeister die Möglichkeit, sich der Angestelltenversicherung anzuschließen. Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1063) will die Altersversorgung der Landwirte sichern. Jedoch steht im Vordergrund immer noch die Ausrichtung auf bestimmte sozial gebundene Bevölkerungsklassen, "die wegen ihrer wirtschaftlichen Schwäche zu einer eigenen Fürsorge nicht fähig sind und die eine Sicherung gegen die Wechselfälle des Lebens am nötigsten haben" (vgl. BGHZ 4, 197 [203] und 4, 208 [217]). Die Entlastung der Berechtigten, die dadurch eintritt, daß die Beitragspflicht ganz oder teilweise auf die Arbeitgeber als die stärkeren Sozialpartner abgewälzt wird, ohne daß diese in den Genuß der Versicherungsleistung gelangen, wird von dem Bundessozialgericht als charakteristisch für die Sozialversicherung hervorgehoben (BSGE 6, 213 [BSG 20.12.1957 - 7 RKg 4/56] [227]). Auch dort, wo das System der deutschen Sozialversicherung gewisse selbständige Berufe erfaßt hat, ist ihre Einbeziehung zum Teil an Voraussetzungen geknüpft, die ihre besondere soziale Schutzbedürftigkeit erkennen lassen. Zum Teil ist sie nur sehr zögernd erfolgt, wie dies insbesondere das Gesetz über die Altersversorgung der Handwerker erkennen läßt, das dem Handwerksmeister noch die freie Wahl zwischen dem Anschluß an die Angestelltenversicherung, dem Abschluß eines privaten Lebensversicherungsvertrages oder einer Verbindung beider Wege gelassen hat. Ein Wille des Gesetzgebers, die Sozialversicherung auf die selbständigen Berufe allgemein auszudehnen, läßt sich jedenfalls nicht feststellen. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen, die in dieser Richtung liegen, sind Randerscheinungen, die noch keine wesentliche Strukturveränderung des Bildes der klassischen Sozialversicherung darstellen (siehe Ipsen, Rechtsfragen berufsständischer Zwangsversorgung S. 23). Wie wenig gerade die hier in Rede stehende Versorgung des Arztstandes in die klassische Sozialversicherung hineingehört, läßt sich auch daraus entnehmen, daß die Reichsversicherungsordnung auf dem Gebiet der Unfallversicherung, auf dem der Versicherungsschutz auch der Selbständigen besonders ausgeprägt worden ist, die Ärzte, Zahnärzte und Apotheker ausdrücklich für versicherungsfrei erklärt hat (§ 541 Nr. 5 RVO). Das Versorgungswerk der Beklagten ist vielmehr eine autonome Einrichtung von Angehörigen eines selbständigen Berufs, die ohne Anlehnung an irgendwelche Träger der klassischen Versicherung erfolgt ist, wie sie auch das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 11, 105 (113) für die Einbeziehung in den Begriff der "Sozialversicherung" noch für. "bedeutsam" hält (siehe hierzu auch Forsthoff in seinem in der Sache 3 A 902/60 des OVG Münster - BVerwG I C 42.62 des Senats - erstatteten Gutachten vom 19. Juni 1961, S. 7). Es ist aber nicht nur von dem Gedanken der kollektiven Eigenvorsorge geprägt, sondern verfolgt auch spezielle berufspolitische Ziele, indem es durch seine Vorsorge einer Überalterung des Berufs vorbeugen und damit der Erhaltung eines voll leistungsfähigen Arztstandes dienen will (siehe hierzu BVerfGE 10, 354 [BVerfG 25.02.1960 - 1 BvR 239/52] [369 f.]). Es erschöpft sich also keineswegs in einer bloßen Ersatzfunktion für die regelmäßige staatliche Sozialversicherung, so daß die von dem Kläger angeführte Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ Bd. 159 S. 141 (145) auf den vorliegenden Fall schon aus diesem Grunde nicht zur Anwendung kommen kann.
Alle diese Erwägungen sprechen dagegen, den Begriff der Sozialversicherung in § 51 Abs. 1 SGG auf das Versorgungswerk der Beklagten auszudehnen. Hierbei ist erwähnenswert, daß das Bundesverfassungsgericht trotz seiner Entscheidung vom 10. Mai 1960 noch nicht einmal die Frage, ob eine Pflichtversorgung für freiberufliche Ärzte zum Sachgebiet "Sozialversicherung" im Sinne des Art. 74 Nr. 12 GG gehört, bejaht, sondern sie offengelassen hat (NJW 1961 S. 1155 [BVerfG 02.05.1961 - 1 BvR 203/53]). Wenn auch die Ärzteversorgung im Zuge der modernen Sozialpolitik liegt (vgl. BVerfG, NJW 1960 S. 619 [BVerfG 25.02.1960 - 1 BvR 239/52]), so bedeutet dies noch nicht, daß Rechtsstreitigkeiten, die sich aus ihr ergeben, ohne weiteres dem Gerichtsaufbau der Sozialversicherung zu unterstellen sind. Vielmehr zeigen das Gesetz über die Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Familienausgleichskassen (Kindergeldgesetz) vom 13. November 1954 (BGBl. I S. 333), das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1063) und der Entwurf eines. Gesetzes über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsversicherungsgesetz) - Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 3. Wahlperiode, Drucks. Nr. 2656 -, wie sich eine solche Entwicklung zu vollziehen hat. Alle diese Gesetzeswerke enthalten besondere Bestimmungen, in denen sie die sich aus ihrer Anwendung ergebenden öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ausdrücklich als Streitigkeiten der Sozialversicherung der Sozialgerichtsbarkeit überweisen (§ 28 des Kindergeldgesetzes, § 22 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte und § 27 des Entwurfs des Rechtsanwaltsversicherungsgesetzes). Dem entspricht die Auffangbestimmung des § 51 Abs. 3 SGG, nach der die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden, für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird. Der Gesetzgeber hat also bereits den Weg gewiesen, auf dem Streitigkeiten der hier vorliegenden Art vor die Sozialgerichte zu bringen sind. Das Argument des Klägers, daß es bei der Auslegung von Gesetzen nicht auf die Äußerung einzelner am Gesetzgebungsverfahren beteiligter Personen, sondern auf den Willen des Gesetzes selbst ankomme, verliert damit für den vorliegenden Fall seine Bedeutung. Das Gesetz hat die Art und Weise seiner Weiterbildung hier bereits selbst bestimmt.
Das Berufungsgericht hat daher die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit Recht bejaht. Dies entspricht auch der allgemeinen Meinung (vgl. OVG Münster, OVGE 5, 102; OVG Lüneburg, OVGE 15, 354; Meilwitz, Kommentar zum SGG, Anm. 11 zu § 51 SGG; Hofmann-Schroeter, Kommentar zum SGG, 2. Aufl., Anm. 7 zu § 51 SGG; Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zum SGG, Anm. 10 c zu § 51 SGG; a.A. Haueisen, DVBl. 1958 S. 580 [BVerwG 29.01.1958 - BVerwG VI C 352/57]).
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Eue
gez. Hering
gez. Lullies
gez. Dr. Heinrich