Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.02.1958, Az.: BVerwG VI C 352.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.02.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 352.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13550
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 13.01.1953 - AZ: A 175/52
- VGH Bremen - 06.04.1954 - AZ: BA 13/53
Rechtsgrundlagen
- § 22 bremisches Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 5. August 1947 (GBl. S. 171)
- § 51 Sozialgerichtsgesetz vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1239)
- § 13 Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 (RGBl. 41) in der Fassung des Gesetzes vom 20 September 1950 (BGBl. S. 513)
- Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 1. Oktober 1952 [BundesAnz. 1952 Nr. 182 vom 19. September 1952]
Fundstellen
- BVerwGE 6, 200 - 204
- AS VI, 200
- Breith. 1958, 894
- DVBl 1958, 579
- DÖD 1958, 75
- DÖV 1953, 302
- VerBAV 1958, 204
- Verw.Rspr. 10, 758
Amtlicher Leitsatz
Streitigkeiten aus dem Versicherungsverhältnis zwischen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und den bei ihr versicherten Arbeitnehmern öffentlicher Verwaltungen und Unternehmungen sind keine öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
ohne mündliche Verhandlung am 21. Februar 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst,
den Bundesrichter Schmidt, die Bundesrichterin Schmitt und
die Bundesrichter Reimer und Dr. Waitz
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Anfechtungsklägers werden die Urteile des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 13. Januar 1953 - A 175/52 - und des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 6. April 1954 - BA 13/53 - aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht in Karlsruhe verwiesen.
Die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Der Anfechtungskläger wurde als Krankenkassen-Angestellter 1940 Mitglied der Anfechtungsgegnerin, der damaligen Zusatzversorgungsanstalt des Reiches und der Länder. Er bezieht auf Grund eines Rentenbescheides der Anfechtungsgegnerin vom 29. März 1951 seit dem 1. Juni 1950 eine monatliche Zusatzrente von 20,90 DM. Die wiederholten Anträge des Anfechtungsklägers auf Gewährung einer höheren Rente lehnte die Anfechtungsgegnerin ab. Die Beschwerde des Anfechtungsklägers wies der Beschwerdeausschuß der Anfechtungsgegnerin am 20. Dezember 1951 mit dem Bemerken zurück, daß seine Entscheidung endgültig sei. Nach weiteren ablehnenden Bescheiden der Anfechtungsgegnerin erhob der Anfechtungskläger Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Entscheidungen der Anfechtungsgegnerin und des Beschwerdeausschusses aufzuheben und festzustellen, daß die Anfechtungsgegnerin neu über seinen Rentenantrag zu entscheiden habe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit ab, auf die Berufung des Anfechtungsklägers hob der Verwaltungsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen durch Urteil vom 6. April 1954 das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und verwies den Rechtsstreit entsprechend einem Hilfsantrag des Klägers an das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Die Revision ist in dem Urteil zugelassen.
Der Anfechtungskläger hat gegen das ihm am 27. September 1954 zugestellte Urteil am 12. Oktober 1954 Revision eingelegt.
Er beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen die Sache an das Sozialgericht Bremen zu verweisen, notfalls an das Arbeitsgericht Bremen, andernfalls an das Amtsgericht Bremen, wenn unbedingt geboten in gleicher Folge an das Sozialgericht, Arbeitsgericht oder Amtsgericht Karlsruhe, wenn gar nicht anders an das Verwaltungsgericht Bremen zurückzuverweisen, äußerstenfalls der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Anfechtungsgegnerin beantragt,
die Revision des Anfechtungsklägers zurückzuweisen.
Sie leugnet die Zulässigkeit des Verwaltungs- wie auch des Sozialrechtsweges und meint, daß es sich um einen bürgerlichen Rechtsstreit handele.
Der Oberbundesanwalt ist am Verfahren beteiligt. Er vertritt die Auffassung, daß der Anspruch des Arbeitnehmers gegen die Anfechtungsgegnerin nicht öffentlich-rechtlicher, sondern privatrechtlicher Art sei und daher die Zuständigkeit der Zivilgerichte begründet sei, daß diese jedoch durch die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit (§ 274 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO) ausgeschlossen sei, es sei denn, daß die Aufhebung des Schiedespruches beantragt werde. (§ 1041 ZPO).
II.
Die kraft Zulassung statthafte, auch form- und fristgerecht eingelegte Revision muß zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen führen, weil der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten nicht gegeben ist. Diese Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren ist, wie dem Sinn und Zweck des § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zu entnehmen ist, vom Revisionsgericht an erster Stelle der Klagevoraussetzungen zu prüfen.
Die Verwaltungsgerichte entscheiden über die Anfechtung von Verwaltungsakten sowie in anderen Streitigkeiten des öffentlichen Rechts (§ 22 des bremischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 5. August 1947, GBl. S. 171 - VGG -). Die Klage vor den Verwaltungsgerichten ist also nur dann zulässig, wenn die streitigen Rechtsbeziehungen dem öffentlichen Recht angehören. Das ist bei den Rechten und Pflichten des Versicherten aus dem Vorsicherungsverhältnis mit der Anfechtungsgegnerin nicht der Fall.
Nicht entscheidend für die Art der Rechtsbeziehungen der Anfechtungsgegnerin zu den bei ihr Versicherten ist, daß die Anfechtungsgegnerin durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Reich und dem Lande Preußen vom 26. Februar 1929 errichtet worden und ihr vom Preußischen Staatsministerium die Rechtsfähigkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen worden ist (RBB 1929 S. 7, PrBB 1929 S. 75). Es ist allgemein anerkannt, daß auch die Benutzung einer öffentlichen Anstalt nach privatem Recht geregelt sein kann (vgl. u.a. BGHZ 9, 145 [147] im Anschluß an die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts, z.B. RGZ 168, 83; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 1. Band, 6. Aufl., S. 341; E. R. Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht 2. Band, 2. Aufl., S. 589; Wolff, JZ 1953 S. 552 [BGH 26.03.1953 - III ZR 220/52]). Es kann also nur darauf ankommen, ob das Versicherungsverhältnis zwischen der Anfechtungsgegnerin und den Versicherten dem öffentlichen oder dem privaten Recht angehört. Die Prüfung ergibt, daß es privatrechtlicher Artist.
Sowohl die Pflicht zur Zusatzversicherung bei der Anfechtungsgegnerin als auch insbesondere die aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten der Versicherten und der Anstalt beruhen - anders als bei der Sozialversicherung im hergebrachten Sinne - nicht unmittelbar auf Gesetz. Die Pflicht zur Zusatzversicherung gründet sich auf Vereinbarungen der an der Anfechtungsgegnerin beteiligten öffentlichen Verwaltungen und Unternehmungen mit der Anfechtungsgegnerin und auf Tarifverträge dieser Verwaltungen und Unternehmungen mit ihren Arbeitnehmern (vgl. § 29 Abs. 1 der Satzung der Anfechtungsgegnerin vom 1. Oktober 1933 mit den vom Verwaltungsrat am 11. Januar 1951 beschlossenen Änderungen [MinBl.Fin. 1951 S. 90] - Satzung a.F. -, jetzt § 22 Abs. 1 der Satzung in der ab 1. Oktober 1952 geltenden Fassung [BundesAnz. 1952 Nr. 182 vom 19. September 1952] - Satzung n.F. -, dazu die nach 1945 zunächst anstelle von Tarifverträgen fortgeltende Gemeinsame Dienstordnung für die Verwaltungen und Betriebe des Reichs über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der nichtbeamteten Gefolgschaftsmitglieder vom 10. Dezember 1943 [RGBl. S. 218], inhaltlich übernommen in die Tarifvereinbarung des Bundes mit den Gewerkschaften vom 19. Juni 1951 [MinBl.Fin. S. 251], und entsprechende Dienstordnungen und Tarifverträge der Länder). Über die Aufnahme der Mitglieder wurde nach.§ 77 der Satzung a.F. durch Organe der Anstalt besonders entschieden; nach §. 22 Abs. 1 Satz 3 und § 23 der Satzung n.F. kann die Aufnahme von Bedingungen abhängig gemacht und kann auf Antrag des Arbeitnehmers mit Zustimmung des Arbeitgebers Befreiung von der Versicherungspflicht gewährt werden. Die Versicherungspflicht bei der Anfechtungsgegnerin beruht also im Gegensatz zur Sozialversicherung nicht auf einem der Versicherungsanstalt durch Gesetz verliehenen Benutzungszwang (so auch Ringelmann in BayerVBl. 1956, 106 gegen Roehrbein in Beiträge zur Versicherungswissenschaft - Festgabe zum 70. Geburtstag von Walter Rohrbeck S. 319). Es ist zwar zuzugeben, daß das Versicherungsverhältnis bei der Anfechtungsgegnerin ohne besondere Willenserklärung der zu versichernden Arbeitnehmerin der Regel durch die Verwirklichung der in der Satzung der Anfechtungsgegnerin festgelegten Tatbestände beginnt und endet, dabei darf jedoch nicht übersehen werden, daß die Satzung insoweit nur die bestehenden Tarifverträge im einzelnen ausführt, das Versicherungsverhältnis also im Grunde auf kollektiven Vereinbarungen beruht (so auch Iltgen, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst 2. Aufl., B 11, 43, 59). Schon das spricht für die privatrechtliche Gestaltung des Versicherungsverhältnisses, wenn dadurch auch nicht notwendig ausgeschlossen ist, daß es in seinem Inhalt öffentlich-rechtlich ausgestaltet sein könnte.
Auch das ist jedoch nicht der Fall. Die einzelnen Rechte und Pflichten des Versicherten und der Anstalt aus dem Versicherungsverhältnis, insbesondere Art und Höhe der Beiträge und der Versicherungsleistungen, sind in der Satzung geregelt. Die Satzung läßt mit hinreichender Deutlichkeit die privatrechtliche Gestaltung des Versicherungsverhältnisses erkennen. Ein gewichtiges Anzeichen dafür ist bereits, daß die Satzung im Gegensatz zu der gesetzlichen Regelung auf dem Gebiete der Sozialversicherung (vgl. besonders § 531 Abs. 2, § 1488 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung) keinen Verwaltungszwang zur Durchsetzung der Ansprüche der Anstalt, besonders der Beitragsforderungen, gegen die Versicherten vorsieht. Für eine öffentlich-rechtliche Gestaltung des Versicherungsverhältnisses könnte zwar sprechen, daß die Anstalt über den Antrag auf Leistungen durch "Bescheid" entscheidet (§ 79 Satzung a.F., § 55 Abs. 2 Satzung n.F.) und daß gegen den Bescheid die Beschwerde an den "Beschwerdeausschuß" gegeben ist (§ 82 Satzung a.F., § 58 Satzung n.F.). Der Vorsitzende und ein Beisitzer des Beschwerdeausschusses werden von der Aufsichtsbehörde im Benehmen rät den an der Anstalt beteiligten Ländern, der andere Beisitzer wird vom Verwaltungsrat der Anfechtungsgegnerin aus dem Kreise der Versicherten nach dem Vorschlage der Gewerkschaften ernannt (§ 17 Abs. 1 Satzung a.F., § 16 Abs. 1 Satzung n.F.). Schon diese Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses legt die Auffassung; nahe, daß er als Schiedsgericht entscheidet. Dies wird durch die neue Fassung der Satzung ausdrücklich bestätigt, wonach der Spruch des Beschwerdeausschusses bei dem für die Anstalt örtlich zuständigen Amts- oder Landgericht niederzulegen ist (§ 58 Abs. 7 Satzung n.F., § 1039 ZPO). Der Beschwerdeausschuß ist also ein Schiedsgericht im Sinne des § 1048 ZPO. Gegen die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses läßt die Satzung in bestimmten Fällen die Berufung an ein weiteres, ausdrücklich so bezeichnetes "Schiedsgericht" zu (§§ 83, 18 Satzung a.F., §§ 59, 17 Satzung n.F.). Die Entscheidungen dieses Schiedsgerichts sind ebenfalls beim Amts- oder Landgericht niederzulegen (§ 83 Abs. 7 Satzung a.F., § 59 Abs. 7 Satzung n.F., § 1039 ZPO). Erst durch die Niederlegung des Schiedsspruchs bei Gericht wird er wirksam und vollstreckungsfähig. Indem das Zivilgericht die Vollstreckungsklausel erteilt (§ 1042 a ZPO), übt es Gerichtsbarkeit aus. Das Schiedsverfahren mündet also in die bürgerliche Gerichtsbarkeit. Hätte das Versicherungsverhältnis der Parteien öffentlich-rechtlich gestaltet werden sollen, so daß die Bescheide der Anfechtungsgegnerin Verwaltungsakte wären, so hätte die Satzung der Anfechtungsgegnerin diesen Weg an die Zivilgerichte nicht gewählt. Aus der Satzung ergibt sich also, daß die angefochtenen Bescheide der Anfechtungsgegnerin keine Verwaltungsakte, sondern bürgerlich-rechtliche Erklärungen sind (so auch Iltgen a.a.O., B 29). Auch der angefochtene Beschwerdebescheid des Beschwerdeausschusses ist mangels öffentlich-rechtlicher Beziehungen zwischen den Parteien aus dem Versicherungsverhältnis kein vor den Verwaltungsgerichten anfechtbarer Verwaltungsakt (§ 22 VGG).
Nach alledem stsfct fest, daß es sich bei dem vom Kläger geltend geinachten Rentenanspruch nicht um eine Streitigkeit des öffentlichen Rechts, sondern um einen bürgerlichen Rechtsstreit handelt, so daß die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte oder der Sozialgerichte nicht gegeben ist (§ 22 VGGr, § 51 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1952 [BGBl. I S. 1239]; ebenso Iltgen a.a.O., B 29 und Ringelmann a.a.O.). Da auch die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ausscheidet (vgl. § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 [BGBl. I S. 1267]), sind gemäß § 13 GVG die ordentlichen Zivilgerichte zuständig. Der Rechtsstreit ist daher nach Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen auf den Hilfsantrag des Anfechtungsklägers gemäß § 81 BVerwGG an das örtlich zuständige Amtsgericht in Karlsruhe zu verweisen. Erst das Gericht der zuständigen Gerichtsbarkeit kann über die Einreden der Schiedsgerichtsbarkeit und der rechtskräftig entschiedenen Sache entscheiden.
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind gemäß §§ 69 Abs. 1, 61, 26 BVerwGG in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 1957 - BVerwG VI C 153.57 und BVerwG VI C 207.57 -) gegeneinander aufzuheben. Das entspricht der Billigkeit, weil die Frage, welche Gerichtsbarkeit zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Versicherungsverhältnis bei der Anfechtungsgegnerin zuständig ist, bisher höchstrichterlich nicht geklärt war.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Vorfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 500 DM festgesetzt.
Schmidt
Schmitt
Reimer
Dr. Waitz