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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.11.1957, Az.: BVerwG VI C 153.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.11.1957
Aktenzeichen
BVerwG VI C 153.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 12529
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 25.08.1954 - AZ: Nr. 166 III 53
VG Ansbach - 10.04.1955 - AZ: Nr. 4284-I/52

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - VI. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1957
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden,
den Bundesrichter Schmidt, die Bundesrichterin Schmitt, den Bundesrichter Reimer und den Bundesrichter Dr. Waitz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Anfechtungsklägers werden die Urteile des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. April 1955 - Nr. 4284-I/52 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. August 1954 - Nr. 166 III 53 - aufgehoben.

Die Sache wird an das Arbeitsgericht in München verwiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1

I.

Der Anfechtungskläger wurde, wie er angibt, im Jahre 1936 an das Luftfahrtministerium in Berlin dienstverpflichtet und war vom 15. Juli 1936 bis zum 30. September 1942 im Dienstbereich des Generalluftzeugmeisters als technischer Angestellter (TO.A III), vom 1. Oktober 1942 bis zum 31. Mai 1943 bei der Regierung des Generalgouvernements als technischer Rundfunk- und Filmdezernent (TO.A III) und vom 1. Dezember 1943 bis zum 31. Mai 1945 im Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda als technischer Leiter mit der Dienstbezeichnung "Referent" (TO.A II) beschäftigt.

2

Die Auswertungsstelle zum Gesetz zu Art. 131 GG beim Bayerischen Statistischen Landesamt teilte dem Anfechtungskläger durch Bescheid vom 10. September 1952, an dem sie mit Einspruchsbescheid vom 9. Oktober 1952 festhielt, folgendes mit: Er habe als Angestellter des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda am 8. Mai 1945 weder einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn gehabt, noch habe er die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 TO.A (Unkündbarkeit nach mindestens 25jähriger ununterbrochener Dienstzeit im öffentlichen Dienst) erfüllt. Er nehme demnach gemäß § 52 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - nicht an der Unterbringung teil. Sein Arbeitsverhältnis gelte nach § 52 Abs. 3 a.a.O. als mit Ablauf des 8. Mai 1945 beendet. Er könne einem Dienstherrn, der ihn als Beamten, Angestellten oder Arbeiter übernehme, nicht auf den Pflichtanteil (§§ 12 und 13 G 131) angerechnet werden.

3

Hiergegen richtet sich die von dem Anfechtungskläger entsprechend der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung im Verwaltungsrechtswege erhobene Anfechtungsklage. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage durch Sachurteil vom 10. April 1953 abgewiesen. Auf die Berufung des Anfechtungsklägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 25. August 1954 die im ersten Rechtszuge ergangene Entscheidung aufgehoben und der Klage stattgegeben, soweit in den angefochtenen Bescheiden des Beklagten ausgesprochen ist, daß der Anfechtungskläger einem Dienstherrn nicht auf den Pflichtanteil angerechnet werden könne.

4

Mit der von Anfechtungskläger eingelegten Revision wird beantragt,

das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 25. August 1954 aufzuheben und der Klage stattzugeben,

5

hilfsweise,

den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht in München zu verweisen.

6

Der Beklagte hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage nach der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges bei Streitigkeiten über die in §§ 52 ff.G 131 geregelten Ansprüche keine Anträge gestellt.

7

Der Oberbundesanwalt ist nicht am Verfahren beteiligt.

8

II.

Die zulässige Revision kann nur nach Maßgabe des Hilfsantrages Erfolg haben.

9

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat schon durch Urteile vom 10. Juni 1955 (BVerwGE 2, 144 ff.) undvom 4. September 1956 - BVerwG II C 90.56 - entschieden, daß für Ansprüche aus §§ 52, 52a und 52b G 131 der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet ist. Diese Entscheidung beruht in erster Linie darauf, daß der Bundesgesetzgeber die den vom Art. 131 GG betroffenen Angestellten und Arbeitern gewährten Ansprüche durch die angeführten Vorschriften als solche arbeitsrechtlicher, nicht allgemein öffentlich-rechtlicher Natur gestaltet hat. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und nimmt wegen der Begründung im einzelnen auf die vorerwähnten Urteile Bezug. Da der Anfechtungskläger am 8. Mai 1945 unstreitig in einem Angestelltenverhältnis stand, hätte demnach seine Anfechtungsklage wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges statt durch Sachurteil durch Prozeßurteil abgewiesen werden müssen. Die im Verwaltungsrechtswege ergangenen Urteile sind daher aufzuheben.

10

Die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Arbeitsgericht des ersten Rechtszuges beruht auf § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - und §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 46 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267).

11

Die Kostenentscheidung, die sich nach Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile auch auf die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges zu erstrecken hat, beruht auf folgenden Erwägungen: Die Kostenfrage ist in § 81 BVerwGG nicht geregelt. Zur Ausfüllung dieser Gesetzeslücke bietet sich zunächst - wie auch der Bundesgerichtshof (u.a. BGHZ 11, 43 [57] und 12, 52 [69]) aus geführt hat - die Vorschrift des § 276 der Zivilprozeßordnung - ZPO - an, die nach Maßgabe der §§ 61, 26 BVerwGG im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entsprechend angewendet werden darf. Diese Vorschrift regelt jedoch nicht die Verweisung eines Rechtsstreites an ein Gericht eines anderen Rechtsweges. Der Senat hält es deswegen in Übereinstimmung mit der jetzigen Rechtsprechung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteil vom 19. September 1957 - BVerwG II C 125.55 -; anders die frühere Rechtsprechung des II. Senats, vgl.Urteil vom 10. Juni 1955 - BVerwG II C 226.53 -) nicht ohne weiteres für angängig, dieser Vorschrift zu entnehmen, sie ermächtige Gerichte eines anderen Rechtsweges, über Kosten zu entscheiden, die durch die Inanspruchnahme des Verwaltungsrechtsweges entstanden sind. Die entsprechende Anwendung der in § 276 Abs. 3 Satz 2 ZPO enthaltenen Kostenregelung würde zudem bei Beschreiten des unzulässigen Verwaltungsrechtsweges häufig zu unbilligen Ergebnissen führen, weil die Anrufung der Verwaltungsgerichte in der Regel auf eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung zurückzuführen ist. Der Senat hält hiernach § 276 Abs. 3 ZPO in Fällen der vorliegenden Art für nicht entsprechend anwendbar. In Anbetracht dessen, daß sich für die Verwaltungsgerichte der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, ist vielmehr über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Maßgabe der §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 61, 26 BVerwGG in Verbindung mit der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Da der Anfechtungskläger durch die ihm erteilte unrichtige Rechtsmittelbelehrung auf den Verwaltungsrechtsweg gedrängt und durch die im ersten und zweiten Rechtszuge ergangenen Sachurteile in der Überzeugung, der Verwaltungsrechtsweg sei zulässig, bestärkt wurde, andererseits aber dem Beklagten wegen der seinerzeit noch ungeklärten Rechtslage (vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte beim Bayerischen Obersten Landesgericht vom 14. Januar 1954 - KKReg. 2/1953 - in ZBR 1954, 178) die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, erscheint es angemessen, die Kosten des gesamten Verwaltungsstreitverfahrens gegeneinander aufzuheben.

12

Zur Klarstellung wird bemerkt, daß im Rahmen der hier getroffenen Kostenentscheidung als Kosten des ersten Rechtszuges nur die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Ansbach erwachsenen Mehrkosten zu verstehen sind, weil das weitere Verfahren vor dem Arbeitsgericht mit dem bisherigen Verfahren gerichtsgebührenrechtlich eine Instanz bildet.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2000 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Reimer
Schmidt
Dr. Waitz
Schmitt