Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.09.1956, Az.: BVerwG II C 90.56
Anforderungen an die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte; Voraussetzungen für eine gerichtliche Verweisung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.09.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 90.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10674
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 28.12.1954 - Tagebuch Nr. 401/54 /L
Rechtsgrundlagen
- § 56 Abs. 1 S. 2 BVerwGG
- § 81 BVerwGG
- § 52b G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt, der Bundesrichterin Schmitt, des Bundesrichters Dr. Otto
und des Bundesrichters Dr. Meyer
am 4. September 1956
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 28. Dezember 1954 - Tagbuch Nr. 401/54/L; Prozeßliste Nr. 194/54 - wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Arbeitsgericht in Tübingen verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil im Verfahren vor dem Arbeitsgericht vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger hat bei seiner Meldung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - folgende Beschäftigungsdaten angegeben:
- a)
1923 - 1924: Revisions"beamter" bei der Kommunalbank B...,
- b)
1924 - 1935: Zeitangestellter bei der Stadt B... mit Unterbrechungen (Gesamtdauer der Dienstzeiten etwas mehr als 4 Jahre),
- c)
1937: Personalsachbearbeiter beim Deutschen Sängerbund B... (1/2 Jahr),
- d)
1937 - 1938: Kartenstellenleiter beim Reichsbund für Leibesübungen B... (1 Jahr),
- e)
1938 - 1939: Sachbearbeiter für den Oberfinanzpräsidenten S..., T... und P... (rd. 1 Jahr 3 Monate),
- f)
1940 - 1942: Statistiker und Landesprüfer beim Landwirtschaftsamt B... (2 Jahre 8 Monate),
- g)
1942 - 1947: Wehrdienst und Kriegsgefangenschaft.
Das beklagte Regierungspräsidium entschied am 25. August 1954, der Kläger könne keine Anrechenbarkeitsbescheinigung nach § 52b G 131 erhalten, weil er im öffentlichen Dienst keine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren ohne erheblichere Unterbrechung abgeleistet habe. Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde (Anfechtungsklage) hat der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen durch Urteil vom 28. Dezember 1954 - Tagbuch Nr. 401/54/L - Prozeßliste Nr. 194/54 - abgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt:
Mangels der Voraussetzungen der §§ 52 und 52a G 131 könne der Kläger nur nach § 52b G 131 auf die Pflichtanteile der §§ 12 und 13 G 131 angerechnet werden, wenn er im öffentlichen Dienst mindestens zehn Jahre ohne erheblichere Unterbrechung beschäftigt gewesen sei. Selbst bei Außerachtlassung der Unterbrechung der Dienstzeit des Klägers durch die angebliche Teilnahme an einem Lehrgang der Deutschen Arbeitsfront im Jahre 1936 habe der Kläger im öffentlichen Dienst nur eine Gesamtdienstzeit von 6 3/4 Jahren aufzuweisen. Der die Erteilung einer Anrechenbarkeitsbescheinigung ablehnende Bescheid des Beklagten sei nach § 52b G 131 zu Recht ergangen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem ihm am 14. Januar 1955 zugestellten Urteil hat der Kläger am 10. Februar 1955 Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 25. Januar 1956 - BVerwG II B 21.55 -, dem Kläger zugestellt am 1. März 1956, stattgegeben. Am 26. März 1956 hat der Kläger Revision eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 28. Dezember 1954 aufzuheben und die Sache an das zuständige Arbeitsgericht zu verweisen. Er hat die Revision am 23. April 1956 begründet. Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nach § 53 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zulässig. Sie führt - dem Antrag des Klägers entsprechend - nach § 81 BVerwGG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verweisung der Sache an das zuständige Gericht des ersten Rechtszuges.
Das angefochtene Urteil war aufzuheben, weil der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen für eine Sachentscheidung auf die Anfechtungsklage nicht zuständig war. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 10. Juni 1955 - BVerwG II C 226.53 - (BVerwGE Bd. 2 S. 144) entschieden, daß die Ansprüche von Angestellten aus dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes dem Zivilrecht zuzuordnen sind und demgemäß für ihre Geltendmachung im Klagewege nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg vor den Arbeitsgerichten gegeben ist. Dies hat auch insofern zu gelten, als § 52b G 131 den nicht von § 52 oder § 52a G 131 erfaßten Angestellten die Möglichkeit eröffnet, infolge Ableistung einer Dienstzeit im öffentlichen Dienst von mindestens zehn Jahren ohne erheblichere Unterbrechung in den Genuß einer durch die Anrechenbarkeit auf die Pflichtanteile (§§ 12 und 13 G 131) der sie übernehmenden Dienstherren erleichterten Wiederverwendung zu gelangen, und zwischen den Parteien Streit über die Erteilung der verwaltungsüblichen Anrechenbarkeitsbescheinigung besteht. Auch die Entscheidung der vom Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes bestimmten Behörde über die Erteilung einer solchen Bescheinigung ist eine dem Zivilrecht zugehörende Entscheidung des Ersatzarbeitgebers zur Regelung der dem Angestellten nach § 52b G 131 verbliebenen Nachwirkung eines früheren Angestelltenverhältnisses. Bei Beachtung der erwähnten Entscheidung des erkennenden Senats hätte der Verwaltungsgerichtshof die Anfechtungsklage statt durch Sachurteil - als unbegründet - durch Prozeßurteil - als im Verwaltungsrechtswege unzulässig - abweisen müssen. Das angefochtene Urteil beruht daher auf einem wesentlichen Mangel des Verfahrens, so daß seine Aufhebung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG geboten war.
Die nach § 81 BVerwGG erforderliche Verweisung der Sache an das Arbeitsgericht in Tübingen folgt aus den §§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 46 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) in Verbindung mit den entsprechend anzuwendenden §§ 17 und 18 der Zivilprozeßordnung.
Die Kostenentscheidung war dem künftigen Schlußurteil in dem durch die Verweisung eröffneten Rechtswege der Arbeitsgerichtsbarkeit vorzubehalten, weil noch nicht feststeht, welche Partei unterliegen wird. Es ist auch nicht möglich, die bisher entstandenen Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. § 65 Abs. 3 BVerwGG ist nicht anwendbar, solange nicht feststeht, ob der Beklagte obsiegen wird. Auch steht dahin, ob bei den bis zu der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch obwaltenden Zweifeln über die Rechtslage hinsichtlich des Rechtsweges für Klagen von Angestellten nach den §§ 52 ff. G 131 in der Erteilung der Rechtsmittelbelehrung des Beklagten vom 25. August 1954 ein Verschulden gefunden werden kann. Das Arbeitsgericht wird unter Umständen zu erwägen haben, ob die durch die Anrufung der Verwaltungsgerichte entstandenen Kosten nach § 6 des Gerichtskostengesetzes niederzuschlagen sind.