Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.01.1956, Az.: BVerwG II B 21.55
Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ; Ansprüche von Angestellten aus dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des GG fallenden Personen (G 131) ; Rechtsweg vor den Arbeitsgerichten ; Erteilung der verwaltungsüblichen Anrechenbarkeitsbescheinigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 21.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 10736
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 28.12.1954
Rechtsgrundlagen
- § 53 BVerwGG
- § 54 BVerwGG
- § 81 BVerwGG
- § 52 b G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Otto und des Bundesrichters Dr. Meyer
am 25. Januar 1956
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 28. Dezember 1954 - Tagbuch Nr. 401/54/L; Prozeßliste Nr. 194/54 - aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 28. Dezember 1954 - Tagbuch Nr. 401/54/L - Prozeßliste Nr. 194/54 -, dem Kläger am 14. Januar 1955 zugestellt, hat dieser am 10. Februar 1955 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt.
Die Beschwerde hatte Erfolg.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anfechtungsklage durch Sachurteil entschieden, ohne die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 10. Juni 1955 - BVerwG II C 226.53 - (ZBR 1955 S. 242 = MDR 1955 S. 587 = NJW 1955 S. 1455 = DVBl. 1955 S. 599 = DÖV 1955 S. 602) entschieden, daß die Ansprüche von Angestellten aus dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - dem Zivilrecht zuzuordnen sind und demgemäß für ihre Geltendmachung im Klagewege nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg vor den Arbeitsgerichten gegeben ist.
Dies hat auch insofern zu gelten, als § 52 b G 131 den nicht von § 52 oder § 52 a G 131 erfaßten Angestellten die Möglichkeit eröffnet, infolge Ableistung einer Dienstzeit im öffentlichen Dienst von mindestens zehn Jahren ohne erheblichere Unterbrechung in den Genuß einer durch die Anrechenbarkeit auf die Pflichtanteile (§§ 12 und 13 G 131) der sie übernehmenden Dienstherren erleichterten Wiederverwendung zu gelangen und zwischen den Parteien Streit über die Erteilung der verwaltungsüblichen Anrechenbarkeitsbescheinigung besteht. Auch die Entscheidung der vom G 131 bestimmten Behörde über die Erteilung einer solchen Bescheinigung ist eine dem Zivilrecht zugehörende Entscheidung des Ersatzarbeitgebers zur Regelung der dem Angestellten nach § 52 b G 131 verbliebenen Nachwirkung seines früheren Angestelltenverhältnisses.
Bei Beachtung der erwähnten Entscheidung des erkennenden Senats hätte der Verwaltungsgerichtshof die Anfechtungsklage statt durch Sachurteil - als unbegründet - durch Prozeßurteil - als im Verwaltungsrechtswege unzulässig - abweisen müssen. Die vom Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene Endentscheidung weicht mithin von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Sie beruht auch auf dieser Abweichung (Beschluß BVerwG vom 13. Juli 1953 - I B 10.53 - JZ 1953 S. 676 = NJW 1953 S. 1607 = DÖV 1953 S. 729 [BVerwG 26.09.1953 - BVerwG II C 12/53]). Nach § 53 Abs. 2 Buchst. c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist deshalb die Revision zwecks Herbeiführung einer Entscheidung nach § 81 BVerwGG auch ohne dahingehende Rüge zuzulassen. Denn einer solchen Rüge bedarf es nicht, wenn - wie bei der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges - eine Prozeßvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen ist.
Demgemäß war - wie geschehen - zu entscheiden.
Dr. Otto
Dr. Meyer