Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.06.1955, Az.: BVerwG II C 226.53
Rechtsweg bei streitigem Anspruch auf Gewährung von Ausgleichsbeihilfe; Rechtsnatur der Ansprüche von Angestellten und Arbeitern
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.06.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 226.53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10483
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 27.10.1953 - AZ: V OVG A 350.53
Rechtsgrundlagen
- § 52 G 131
- § 81 BVerwGG
- § 29 BBG
- § 172 BBG
Fundstellen
- BVerwGE 2, 144 - 147
- AS II, 144
- BB 55, 769
- BayVBl 55, 212
- DVBl 55, 579
- DVBl 1955, 599-600 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 55, 602
- JZ 55, 679
- JZ 1955, 679 (amtl. Leitsatz)
- MDR 55, 587
- MDR 1955, 587 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 55, 1455
- NJW 1955, 1455 (amtl. Leitsatz)
- RiA 55, 303
- ZBR 55, 242
- ZBr 55, 341
Amtlicher Leitsatz
Für Ansprüche aus § 52 des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1955
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Schmidt als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Witten,
des Bundesrichters Dr. Zinser,
der Bundesrichterin Schmitt und
des Bundesrichters Dr. Otto
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Urteile des Landesverwaltungsgerichts Hannover - Auswärtige Kammer Hildesheim - vom 16. April 1953 und des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Fiedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. Oktober 1953 - V OVG A 350.53 - werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Arbeitsgericht in Hildesheim verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem künftigen Schlußurteil vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger, geboren im Jahre 1894, war von 1922 bis 1945 als Verwaltungsangestellter bei der Stadt Kreuzburg in Oberschlesien tätig. Er lebt jetzt in Bad Lauterberg im Harz und bezieht eine Rente nach Sozialversicherungsrecht. Er behauptet, nach den Vorschriften des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG einen Anspruch auf höhere Bezüge, insbesondere monatliche Beihilfen, zu haben. Nur wegen der Folgen des Zusammenbruchs und seiner Flucht aus Kreuzburg habe er frühzeitig das Ruhegeld aus der Angestelltenversicherung und der Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder in Anspruch nehmen müssen. Diese Bezüge seien sehr gering. Wenn dieser Fall in gewöhnlichen Zeiten eingetreten wäre, würde ihm die Stadt Kreuzburg als einem Dauerangestellten laufende monatliche Beihilfen gezahlt haben. Solche Beihilfen müßten ihm auch im Rahmen des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG gezahlt werden. Der Beklagte lehnte die Ansprüche des Klägers mit einer Verfügung vom 11. Januar 1952 und einem Einspruchsbescheid vom 5. Juni 1952 ab. Die Rechtsmittelbelehrung des Einspruchsbescheides verweist auf die Klage im Verwaltungsrechtswege.
Am 1. Juli 1952 hat der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben mit dem Antrag auf Gewährung monatlicher Ausgleichsbeihilfen. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt; er hält den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig, den Klaganspruch aber auch sachlich für unbegründet.
Die Klage ist in beiden Rechtszügen wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs abgewiesen worden, und zwar mit den Urteilen des Landesverwaltungsgerichts vom 16. April 1953 und des Oberverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1953.
Schon das Landesverwaltungsgericht hat den Kläger darauf hingewiesen, daß das Arbeitsgericht zuständig sei, die Verweisung an dieses Gericht aber nicht erfolgen könne. Der Kläger hat wiederholt erklärt, daß er in erster Linie Entscheidung des Verwaltungsgerichts begehre, in zweiter Linie Verweisung an das Arbeitsgericht. Im Berufungsverfahren hat er für den Fall einer ungünstigen Entscheidung um Zulassung der Revision gebeten und sich vorbehalten, alsdann seine Ansprüche beim zuständigen Arbeitsgericht geltend zu machen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen. Das Berufungsurteil ist dem Kläger am 10. November 1953 zugestellt worden.
Am 1. Dezember 1953 hat der Kläger Revision eingelegt. Er stellt die Anträge,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts nach dem Klageantrag zu erkennen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht in Hildesheim zu verweisen,
ferner
in jedem Fall die bisher entstandenen Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.
Zur Begründung führt er aus: Der Klageanspruch habe seinen rechtlich erfaßbaren Ursprung in § 52 des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG, nicht in dem früheren Arbeitsverhältnis. Die Rechtsgrundlage des Klageanspruchs sei daher öffentlich-rechtlicher Natur, deshalb sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Für den Fall, daß das Revisionsgericht diese Auffassung nicht teile, beantrage er die Verweisung an das Arbeitsgericht. Die bisher entstandenen Kosten müßten auch in diesem Fall dem Beklagten auferlegt werden, weil dieser sie durch seine unrichtige Rechtsmittelbelehrung veranlaßt habe.
Der Beklagte bittet um
Zurückweisung der Revision.
Er schließt sich den Darlegungen des angefochtenen Urteils an, hält demnach den Verwaltungsrechtsweg nicht für gegeben. Demgemäß tritt er dem Verweisungsantrag nicht entgegen. Er meint weiter, daß ihm Kosten nach Lage der Sache nicht auferlegt werden könnten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision kann nur nach Maßgabe des Hilfsantrages Erfolg haben. Den Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts darüber, daß der Verwaltungsrechtsweg für den Klageanspruch nicht gegeben sei, ist beizutreten. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3 S. 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52]) kann für die Frage, in welchem Rechtsweg Ansprüche im Sinne von § 52 des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) geltend zu machen sind, nichts gewonnen werden. Auch wenn alle Rechtsverhältnisse von öffentlich Bediensteten am 8. Mai 1945 erloschen sein sollten, war der Bundesgesetzgeber nicht gehindert, in dem Gesetz zu Art. 131 GG von dem Fortbestand dieser Rechtsverhältnisse auszugehen; er hätte den Fortbestand dann fingiert (vgl. Anders, Gesetz zu Art. 131 GG, 3. Aufl., Einführung S. 29). Auch wenn der Bundesgesetzgeber nicht von dieser Auffassung oder dieser Fiktion ausgegangen sein und nur neue Ansprüche gewährt haben sollte, war er in der Gestaltung dieser Ansprüche frei. Daraus allein, daß diese Ansprüche dann erst unmittelbar durch das Gesetz begründet wären, würde sich nicht ergeben, daß sie einheitlich dem öffentlichen Recht angehören müßten. Der Gesetzgeber konnte die Ansprüche auch in diesem Fall frei gestalten, teils als solche des Beamtenrechts, teils als solche des Arbeitsrechts. Die Würdigung der Vorschriften des Bundesgesetzes in ihrem Zusammenhang ergibt nach der Auffassung des Senats, daß das Gesetz immer an die Rechtsstellung anknüpft, die die betroffenen Bediensteten am 8. Mai 1945 erreicht hatten. Diese Rechtsstellung sucht das Gesetz soweit als möglich entweder zu erhalten oder wieder herzustellen. Zu diesem Zwecke gewährt es den Beamten beamtenrechtliche Ansprüche und den Angestellten und Arbeitern arbeitsrechtliche Ansprüche. Demgemäß bestimmt es in § 52, daß die (für Beamte geltenden) Vorschriften der Abschnitte II und IV auf gewisse Gruppen von Angestellten und Arbeitern nur "entsprechende" Anwendung finden sollten. Nach § 52a treten für die Anwendung des § 20a an die Stelle der dort bezeichneten Vorschriften "die entsprechenden Vorschriften für Angestellte und Arbeiter". In § 52a ist der Begriff des '''Angestellten und Arbeiters zur Wiederverwendung" geprägt. Die Vorschrift sagt ausdrücklich, daß an die Stelle des Ruhegehalts "die Hälfte des ungekürzten Arbeitseinkommens" trete. Die Fassung dieser Vorschriften läßt erkennen, daß das Gesetz die den vom Art. 131 GG betroffenen Angestellten und Arbeitern gewährten Ansprüche als solche arbeitsrechtlicher Natur, nicht allgemein öffentlich-rechtlicher Natur gestaltet hat. Damit steht die Vorschrift in § 72 des Gesetzes in Einklang, wonach denjenigen, die nach der Regelung des Gesetzes keine Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erhalten, unter Umständen ein besonderer sozialversicherungsrechtlicher Anspruch gewährt wird.
Das Gesetz gewährt die Ansprüche, die es den betroffenen Personen zuerkennt, nämlich unter Umständen auf Fortsetzung des Dienstverhältnisses, gegebenenfalls auf Übergangsbezüge oder auf Versorgung, soweit als möglich gegenüber dem bisherigen Dienstherrn oder Dienstgeber. Es bestimmt in § 82, daß die Körperschaft, die bei der Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse die Aufgaben der früheren Dienststelle ganz oder überwiegend übernommen habe, nunmehr der Dienstherr der betroffenen Beamten, Angestellten oder Arbeiter "ist". Auch die Regeln über die Unterbringung, durch welche die vorhandenen Dienstherren verpflichtet werden, die betroffenen Personen wieder unterzubringen, zielen darauf ab, wieder Beamtenverhältnisse oder Arbeitsverhältnisse mit ähnlichem Inhalt wie bis zum Jahre 1945 entstehen zu lassen. Das Gesetz bestimmt nur für den Fall, daß in ihm nichts anderes bestimmt sei, daß die zu leistenden Zahlungen dem Bund zur Last fallen (§ 57). Hiernach folgt aus dem Sinnzusammenhang des Gesetzes, daß in diesen Fällen der Bund oder nach Maßgabe der §§ 58 bis 59a die hier bezeichneten Stellen die Zahlungen an Stelle der früheren, nicht mehr vorhandenen Dienstherren zu leisten haben.
Im Gegensatz zu dem Bundesgesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) mit späteren Änderungen enthält das Bundesgesetz zu Art. 131 GG ausdrückliche Regeln zu der Frage, welcher Rechtsweg gegeben sein soll, nur ausnahmsweise. Denn aus der Charakterisierung der neuen Ansprüche, die immer an das frühere Rechtsverhältnis angeknüpft werden, ergibt sich, welcher Rechtsweg zugelassen sein soll. Das Gesetz schreibt in § 7 Abs. 2 ausdrücklich vor, daß gegen die Entscheidung der obersten Dienstbehörde über die Berücksichtigung gewisser beamtenrechtlicher Maßnahmen die Klage im Verwaltungsrechtsweg zulässig sein solle. Diese Klarstellung war angebracht; denn zur Zeit des Inkrafttretens des Bundesgesetzes war für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten meist noch der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben. Es war nicht ganz unzweifelhaft, ob diese eine Entscheidung nach § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes hinzunehmen oder zu überprüfen hätten, oder ob dafür ausschließlich die Verwaltungsgerichte zuständig wären. Deshalb war zur Vermeidung von Zweifeln die Klarstellung geboten, daß der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Es entspricht nun dem System des Bundesgesetzes, daß die Dritte Durchführungsverordnung vom 7. April 1952 (BGBl. I S. 230) für die entsprechende Anwendung des § 7 auf Angestellte und Arbeiter die Klage vor dem Arbeitsgericht vorschreibt. Dies auch für die übrigen Ansprüche der Angestellten und Arbeiter ausdrücklich vorzuschreiben, hätte dem System des Gesetzes nicht entsprochen, weil auch für die übrigen Ansprüche der Beamten im Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschrieben war, daß dafür nach den allgemeinen Rechtsvorschriften der Rechtsweg teils zu den Zivilgerichten, teils zu den Verwaltungsgerichten gegeben sei. Den sogenannten Umkehrschluß kann man aus dieser Regelung der Dritten Durchführungsverordnung daher nicht ziehen. Ebensowenig kann man aus der Regelung der Neufassung vom 1. September 1953 entnehmen, daß nunmehr auch für die Ansprüche der Angestellten und Arbeiter der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Die Neufassung verweist zwar in § 29 unter anderem auf § 172 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551), wonach für alle Klagen der Beamten der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Hierdurch ist zwar klargestellt, daß für die den Beamten in dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG gewährten Ansprüche der Verwaltungsrechtsweg gegeben sein soll. Daraus kann aber nicht entnommen werden, daß der Verwaltungsrechtsweg auch für die in dem Bundesgesetz den Angestellten und Arbeitern gewährten Ansprüche gegeben sein solle; denn § 52 erklärt die Vorschriften des Abschnitts II (mit § 29) nur für entsprechend anwendbar, und § 172 BBG bestimmt den Verwaltungsrechtsweg ausdrücklich gerade nur für Beamte.
Hiernach entnimmt der Senat dem Sinnzusammenhang des Bundesgesetzes, daß die den Angestellten und Arbeitern gewährten Ansprüche als solche arbeitsrechtlicher Natur gestaltet sind und sie demgemäß im Streitfall vor den Arbeitsgerichten zu erheben sind. Das Bundesgesetz rechnet diese Ansprüche zu den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis und aus dessen Nachwirkungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267).
Der Senat befindet sich mit dieser Auffassung im wesentlichen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und dem Schrifttum zu dieser Frage: Bundesarbeitsgericht vom 16. Dezember 1954, NJW 1955 S. 359 = DVBl. 1955 S. 368; Württ.-Bad. VGH vom 8. Mai 1952, VerwRspr. Bd. 5 Nr. 108 S. 500; OVG Münster vom 29. Oktober 1952, DVBl. 1953 S. 213 = VerwRspr.Bd. 5 Nr. 93 S. 443; OVG Lüneburg vom 8. Juli 1953, DVBl. 1953 S. 577; Landesarbeitsgericht Hannover vom 10. November 1952, Betriebsberater 1953 S. 117; OVG Koblenz vom 9. November 1954, ZBR 1955 S. 20; Anders G 131, 3 Aufl., § 52 Anm. 2 f; Ambrosius-Löns-Rengier G 131 § 52 Anm. 19. Der abweichenden Meinung des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte beim Bayerischen Obersten Landesgericht vom 14. Januar 1954 (ZBR 1954 S. 178) kann der Senat aus den eingangs dargelegten Gründen nicht beipflichten.
Diese Auffassung führt jedoch nicht zur Zurückweisung der Revision. Nach Maßgabe des Hilfsantrages ist die Sache vielmehr gemäß § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - an das zuständige Gericht des ersten Rechtszuges, das Arbeitsgericht in Hildesheim, zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist dem künftigen Urteil des Arbeitsgerichts vorzubehalten, da noch nicht feststeht, welche Partei unterliegen wird. Es ist auch nicht möglich, die bisherigen Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. § 65 Abs. 3 BVerwGG kann noch nicht angewendet werden, weil noch nicht feststeht, ob der Beklagte obsiegen wird. Auch steht dahin, ob bei den Zweifeln über die Rechtslage in der Erteilung der Rechtsmittelbelehrung vom 5. Juni 1952 ein Verschulden gefunden werden kann. Das Arbeitsgericht wird unter Umständen erwägen können, ob die durch die Anrufung der Verwaltungsgerichte entstandenen Kosten nach § 6 GKG niedergeschlagen werden können.
Witten
Dr. Zinser
Schmitt
Dr. Otto