Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.09.1953, Az.: BVerwG II C 12/53

Fehlen eines bestimmten Antrags bei Einlegung der Revision ; Unzulässigkeit der Revision bei Mitteilung, dass Revision eingelegt wird

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.09.1953
Aktenzeichen
BVerwG II C 12/53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 10442
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig-Holstein - 21.10.1952 - AZ: II OVG 26/52

Fundstellen

  • BVerwGE 1, 14 - 15
  • AS 1954, 14
  • DÖV 1953, 729
  • JZ 1954, 132
  • NJW 1953, 1848 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 6, 57
  • ZBR 1953, 223

Verfahrensgegenstand

Verfahrensrecht, Revisionseinlegung

"bestimmter Antrag"

Amtlicher Leitsatz

Beschränkt sich der Revisionskläger innerhalb der Revisionsfrist auf die Mitteilung, daß er Revision einlege, so fehlt ein "bestimmter Antrag" i.S. des § 57 Abs. 2 S. 1 BVerwGG.

Die Revision ist dann unzulässig.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Witten als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Zinser und
der Bundesrichterin Schmitt
am 26. September 1953 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 21. Oktober 1952 - II OVG A 26/52 - wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Mit dem Urteil vom 21. Oktober 1952 hob das Oberverwaltungsgericht das Urteil der Vorinstanz auf, verwies die Sache an das Landesverwaltungsgericht Schleswig-Holstein zurück und ließ die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Dieses mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil wurde dem Vertreter des Klägers am 17. November 1952 zugestellt. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1952, eingegangen am 13. Dezember 1952, legte der Vertreter des Klägers "gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg vom 21. Oktober 1952 Revision ein". Dieser Schriftsatz enthält sonst keine Mitteilung, insbesondere weder einen Antrag noch die Revisionsbegründung. Erst mit dem Schreiben vom 16. Februar 1953 - eingegangen am 18. Februar 1953 - beantragte der Kläger unter Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils entsprechend dem Urteil erster Instanz zu erkennen und dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 22 BVerwGG zu gewähren.

2

Zur Begründung trug er vor, ihn träfe an der Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden, da er durch Anwälte vertreten gewesen sei. Seine Prozeßbevollmächtigten hätten die Frist ebenfalls nicht schuldhaft versäumt, vielmehr läge, trotz immer wiederkehrender Kontrollen, ein Büroversehen vor. Jede Berufungs- und Revisionsfrist und Begründungsfrist werde grundsätzlich durch den Prozeßbevollmächtigten persönlich in den Akten verfügt. Die Fristen würden besonders gekennzeichnet und auch mit besonderer Kennzeichnung in den Kalender eingetragen. Diese Eintragungen würden vielfach kontrolliert, zum großen Teil auch in Gegenwart des Anwalts eingetragen. Außerdem beaufsichtige die seit langen Jahren bei den Prozeßbevollmächtigten tätige Anwaltsgehilfin und Notariatsgehilfin Frau Edith Funke, die auch die übliche Lehrzeit absolviert habe, die Eintragungen der Fristen und sorge dafür, daß diese Akten mit einem Zettel versehen würden, der den Vermerk "besonders" trage. Diese Akten würden dann zu den eingetragenen Terminen besonders vorgelegt.

3

Im vorliegenden Fall habe der Prozeßbevollmächtigte die Revisionsschrift an 11. Dezember 1952 gefertigt und die übliche Quittungskarte über den Eingang beim Oberverwaltungsgericht für die Revisionsschrift mitgeschickt. Die Revisionsfrist vom 17. Dezember 1952 sei notiert gewesen. Demgemäß hätten die Akten am 17. Dezember 1952 besonders vorgelegt werden müssen, zumal inzwischen die Quittung des Oberverwaltungsgerichts hätte vorgelegt werden müssen. Es sei nicht aufzuklären, wie die Akten in dem Geschäftsgang untergegangen seien und erst am 23. Januar 1953 wieder zum Vorschein gekommen seien. Offenbar seien sie verfächert worden und bei einer Kontrolle, die in monatlichen Abständen durch den Bürovorsteher erfolge, gefunden worden. Da die Akten am 17. Dezember 1952 nicht vorgelegt worden seien, sei auch die anschließende Revisionsbegründungsfrist nicht vermerkt worden. Es habe auch nicht festgestellt werden können, daß die Empfangsbescheinigung des Oberverwaltungsgerichts zu den Akten zurückgelangt sei. Da durch die laufende Kontrolle alles getan worden sei, was zumutbarer Weise zur Einhaltung der Frist geschehen könne, sei ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten auszuschließen.

4

In der Sache selbst werde die Revision darauf gestützt, daß das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht das allgemeine deutsche Beamtenrecht nicht richtig angewandt habe.

5

Der Beklagte hat sich bisher nicht geäußert.

6

II.

Die Revision ist unzulässig. Die Revisionsschrift ist zwar rechtzeitig eingegangen. In ihr ist auch in ausreichender Weise die angefochtene Entscheidung angegeben. Es fehlt jedoch der in § 57 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zwingend vorgeschriebene "bestimmte Antrag". Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Revisionsschrift nach dieser Bestimmung immer einen ausdrücklichen und formulierten Antrag enthalten muß, oder ob es genügt, wenn sich aus den innerhalb der Revisionsfrist eingegangenen Ausführungen ergibt, in welcher Richtung der Revisionskläger das Urteil anfechten will. Beschränkt sich dar Revisionskläger jedoch - wie im vorliegenden Fall - während der Revisionsfrist auf die Mitteilung, daß er Revision einlegen wolle, so entspricht eine solche Revisionsschrift nicht den Erfordernissen des § 57 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG, da sie nicht erkennen läßt, in welcher Richtung das Urteil angefochten werden soll. Die Umdeutung dieser Vorschrift in eine Sollbestimmung steht mit ihrem Wortlaut nicht im Einklang. Die teilweise mildere Handhabung der Vorschriften über den Klage- und Berufungsantrag durch die Verwaltungsgerichte ist durch die Vorschriften über Vorbescheid und Mängelbeseitigung (z.B. § 55 der Verwaltungsgerichtsgesetze für Bayern, Hessen und Württemberg-Baden, §§ 54-55 der Verordnung Nr. 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, § 31 BVerwGG) gerechtfertigt. Die Anwendung des § 31 BVerwGG ist jedoch im Revisionsverfahren durch § 61 Satz 2 BVerwGG ausgeschlossen. Diese Auslegung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG steht mit dem Wortlaut dieser Bestimmung und mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 554 ZPO im Einklang, nach der zunächst ein formulierter Antrag für erforderlich gehalten wurde (RGZ 102, 280; 117, 170) und nach der nunmehr das Fehlen eines formulierten Antrages für unschädlich gilt, wenn sich aus der Revisionsbegründung mit aller Deutlichkeit ergibt, welchen Antrag der Kläger stellen will (RGS 158, 346, Stein-Jonas-Schönke ZPO, Anm. III A 1 zu § 554; vgl. auch BGH, JZ 1951, 84 [BGH 14.12.1950 - III ZR 24/50]).

7

Die Revisionsfrist ist mithin versäumt worden. Der Kläger hat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Dieser Antrag betrifft jedoch die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Er enthält keine Ausführungen, aus denen entnommen werden kann, daß die Revisionsfrist ohne Verschulden versäumt worden ist. Es besteht ferner kein Anlaß zu der Annahme, daß der Revisionskläger, der durch einen rechtskundigen Anwalt vertreten ist, dartun kann, daß die Revisionsfrist ohne Verschulden versäumt worden ist. Der Senat hat deshalb davon abgesehen, dem Kläger die Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist nahezulegen.

8

Auf die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und auf den Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung dieser Frist braucht bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr eingegangen zu werden.

9

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, die Entscheidung über den Streitwert auf § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2000 DM festgesetzt.

gez. Witten
gez. Dr. Zinser
gez. Schmitt