Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1950, Az.: III ZR 24/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1950
- Aktenzeichen
- III ZR 24/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1950, 10045
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Köln - 16.02.1950
Fundstellen
- JZ 1951, 84-85 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1951, 101 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1951, 153 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1951, 229
Prozessführer
1. der Witwe Hede H. geb. N.,
2. des minderjährigen Heinz H., gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Klägerin zu 1) beide in R. (Sieg),
Prozessgegner
1. die Firma Gustav K., Inhaber Hugo K. und Frau Arthur K., in A.,
2. den Kraftfahrer Werner W. in E. bei R. ( ...),
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1950 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Birnbach, Dr. Lisco, Dr. Pagendarm und Johannsen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16. Februar 1950 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Vorhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Aus einem Unfall, dem der Ehemann und Vater der beiden Kläger am 26. Januar 1946 zum Opfer gefallen ist, nehmen die Kläger die Erstbeklagte als Halterin und den Zweitbeklagten als Fahrer des am Unfall beteiligten Kraftwagens in Anspruch. Mit der Klage verlangten sie zunächst die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Zahlung eines Verdienstausfalls für 1 Jahr in Höhe von 3.000 RM. Das Landgericht lehnte das Armenrecht ab, das Oberlandesgericht bewilligte es zu 1/3. Infolgedessen ermässigten die Kläger ihren Anspruch auf Zahlung von 1.000 RM und Feststellung der Schadensersatzpflicht zu 1/3. Nach der Währungsreform stellten sie den Zahlungsanspruch auf 100 DM um. Das Landgericht wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil legten die Kläger Berufung ein und behielten sich in der Berufung den Antrag und die Berufungsbegründung vor. Innerhalb der (verlängerten) Begründungsfrist reichten sie am 25. November 1949 eine Berufungsbegründung ein, in der zur Sache eingehend Stellung genommen wurde und im übrigen gesagt wurde: "Berichtigung des Klageantrags nach Einsicht der Gerichtsakten behalte ich mir vor. Der im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebene Klageantrag ist in den Handakten des Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht enthalten."
Das Oberlandesgericht sah diese Berufungsbegründung nicht als ausreichend an und verwarf die Berufung als unzulässig. Mit der Revision begehren die Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
Die Revision musste zur Aufhebung des Berufungsurteils führen.
Das Berufungsgericht nimmt auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts Bezug, die es auch auf die hier in Frage kommende Fassung des §519 ZPO. in der Fassung der Verordnung vom 9. Juni 1947 (VOBl. BZ. S. 76) anwendet. Es geht hiernach davon aus (RGZ. Bd. 145 S. 38), dass die Berufungsschrift einen förmlichen gesonderten Antrag nicht zu enthalten braucht. Es meint aber, die weitere Bedingung sei nicht erfüllt, dass der Inhalt der Berufungsschrift eindeutig erkennen lassen müsse, inwieweit eine Abänderung beantragt wird. Das Berufungsgericht erwägt, ob es möglich sei, in der Erklärung, dass die Berichtigung des Klagantrages nach Einsicht der Gerichtsakten vorbehalten bleibe, eine Wiederholung des in der ersten Instanz gestellten und abgewiesenen Antrages zu sehen. Es meint aber, diesem Umstände stehe die Erklärung entgegen, der Klagantrag sei in den Handakten des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nicht enthalten, sodass die Beklagten nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersehen könnten, was gemeint sei und gegen welche Ansprüche sie sich würden verteidigen müssen.
Mit dieser Auslegung des §519 ZPO. und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Reichsgerichts stellt aber das Berufungsgericht an den Inhalt der Berufungsbegründung Anforderungen, die weder nach dem Wortlaut des Gesetzes geboten sind, noch durch die Sache gerechtfertigt werden. Wenn auch der vor dem Landgericht nach der nur teilweisen Bewilligung des Armenrechts gestellte Antrag in den Handakten des Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht enthalten war, so ergab er sich doch sowohl für das Gericht wie für die Beklagten mit hinreichender Deutlichkeit aus den Gerichtsakten, insbesondere aus dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts. Es konnte nach dieser Fassung der Berufungsbegründungsschrift kein Zweifel daran sein, dass die Kläger jedenfalls zunächst die aus dem landgerichtlichen Urteil erkennbaren Anträge wiederholen und sich nur deren "Berichtigung", d.h. Erweiterung, vorbehalten wollten. Eine derartige Bezeichnung des Berufungsantrages muss aber den vom Reichsgericht gestellten Anforderungen genügen, und es besteht auch kein Anlass, über diese Anforderungen hinauszugehen. Zweifel können über den Inhalt der Berufungsanträge nur dann entstehen, wenn die Berufungsbegründung die Möglichkeit offen lässt, der Berufungskläger wolle das Urteil des Landgerichts nicht in vollem Umfange, sondern nur zu einem Teil angreifen. Wenn aber, wie hier, die Zweifel von vornherein nur dahingehen können, ob der Berufungskläger bei seinen früheren Anträgen bleiben oder diese erweitern will, so ist irgendeine Unklarheit nicht gegeben.
Die Berufung konnte deshalb nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als unzulässig verworfen werden. Andere Gründe, die sie unzulässig machen könnten, sind nicht geltend gemacht worden, auch nicht erkennbar. Deshalb musste das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen werden.