Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.10.1958, Az.: BVerwG I CB 71.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.10.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG I CB 71.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 12672
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 18.01.1957 - AZ: 38 VII 55
Rechtsgrundlage
- Bayerisches Gesetz über die beschleunigte Durchführung von Flurbereinigungen vom 7. Dezember 1933/3. September 1937 (GVBl. S. 483/S. 259)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 1958
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner
und die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgerichts) vom 18. Januar 1957 - Nr. 38 VII 55 - wird zurückgewiesen.
Die Revision der Kläger gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger, Inhaber einer Brauerei und einer Mineralwasserfabrik, sind an einem Flurbereinigungsverfahren beteiligt, das für G. Ldkr. L. auf Grund des bayerischen Gesetzes über die beschleunigte Durchführung von Flurbereinigungen angeordnet und durchgeführt wurde. Sie erkannten den Ubersichtsplan und die Ergebnisse der Wertermittlung an, erhoben jedoch Einwendungen gegen den Neuverteilungsplan. Sie verlangen, daß einige Grundstücke, die sie während des Verfahrens gekauft haben, an ihr Hausgrundstück herangelegt werden, und berufen sich darauf, daß ihnen dies von dem Ausführungsbeamten mit stillschweigender Duldung des stellvertretenden Vorsitzenden der Teilnehmergenossenschaft zugesagt worden sei, damit sie im Anschluß an ihren Betrieb eine Arbeitersiedlung errichten könnten. Der Vorstand der Teilnehmergenossenschaft änderte während des Verfahrens den Neuverteilungsplan, ohne aber dem Wunsch der Kläger auf Zusammenlegung der Grundstücke im Anschluß an ihren Betrieb zu entsprechen. Es kam zu einem Verwaltungsstreitverfahren, in dem die Kläger u.a. weiterhin beanstandeten, daß sie nicht wertgleich abgefunden und daß ihnen wertvolle Teile von Altgrundstücken an ihrem Hause genommen seien. Das Flurbereinigungsgericht wies die Klage ab.
In den Urteilsgründen führte das Flurbereinigungsgericht u.a. aus: Die Kläger seien wertgleich abgefunden. Aus der Durchführung des von den Klägern mit der Übersichtskarte anerkannten Wegeplanes habe sich notwendigerweise ergeben, daß Teile der in der Nähe des Betriebes der Kläger gelegenen Einlagegrundstücke in Anspruch genommen werden mußten. Die Kläger seien aber dafür am Hausgrundstück in anderer Weise entschädigt; ihnen sei durch Heranlegung weiterer Grundstücke ein ansehnliches, unmittelbar an das Betriebsgelände angrenzendes Ersatzgrundstück zugewiesen worden. Auf die von den Klägern behaupteten Zusagen des Ausführungsbeamten und des stellvertretenden Vorsitzenden könnten sie sich nicht berufen, da solche Zusagen den Genossenschaftsvorstand, der allein verantwortlich sei, nicht binden könnten. Mit Rücksicht auf die Interessen anderer Beteiligter sei es nicht möglich gewesen, den Wünschen der Kläger zu entsprechen.
Das Flurbereinigungsgericht ließ die Revision nicht zu.
Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger Beschwerde erhoben. Gleichzeitig haben sie gegen das Urteil selbst Revision eingelegt.
II.
Die Rechtsmittel der Kläger konnten keinen Erfolg haben.
1)
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war als unbegründet zurückzuweisen.
Die Revision ist nur dann zuzulassen, wenn die in § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - näher bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Von diesen Voraussetzungen käme hier allein der Fall des § 53 Abs. 2 Buchst. a in Betracht. Danach wäre die Revision zuzulassen, wenn in dem künftigen Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre. Indessen ist diese Voraussetzung hier nicht gegeben.
Die Klärung einer Rechtsfrage ist im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur dann zu erwarten, wenn es sich um revisibles, d.h. der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegendes Recht handelt (§ 56 BVerwGG). Geht es um Fragen nichtrevisiblen Rechts, so ist das Bundesverwaltungsgericht entsprechend dem föderativen Aufbau der Bundesrepublik gemäß § 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO an die Auslegung gebunden, die der Verwaltungsgerichtshof der in Frage kommenden Vorschrift gegeben hat. Insoweit kann eine Klärung im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgen.
In sachlich-rechtlicher Einsicht beruht die angefochtene Entscheidung im wesentlichen auf den Vorschriften des bayerischen Flurbereinigungsgesetzes vom 11. Februar 1932/3. September 1937 (GVBl. S. 73/S. 259) und dem Gesetz über die beschleunigte Durchführung von Flurbereinigungen vom 7. Dezember 1933/3. September 1937 (GVBl. S. 483/S. 259).
Diese Vorschriften enthalten, wie der Senat bereits früher ausgeführt hat (vgl.Beschluß vom 28. Februar 1958 - BVerwG I C 163.57 -), nichtrevisibles Recht im Sinne des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht. Über ihre Anwendung und Auslegung entscheidet letztinstanzlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München.
Auszuscheiden haben daher alle von den Klägern zur Begründung ihrer Beschwerde vorgetragenen Fragen, die sich auf die Anwendung der bayerischen Vorschriften beziehen. Insbesondere kann die Frage, ob Art. 8 und 9 des bayerischen Flurbereinigungsgesetzes richtig angewandt sind, nicht zu einer Zulassung der Revision führen. Auch daraus ergeben sich keine bundesrechtlichen Fragen, ob die Kläger noch Einwendungen gegen das geplante Wegenetz vorbringen konnten; ferner, wie die Vorschriften auszulegen sind, die für das Verfahren vor dem Spruchausschuß gelten; ob es zulässig war, daß am Einspruchsbescheid, dieselben landwirtschaftlichen Mitglieder mitwirkten wie beim Erlaß des Sonderbescheides; ob der neue Genossenschaftsvorstand den Neuverteilungsplan nachträglich ändern konnte, ohne dem Spruchausschuß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Zur Zulassung der Revision könnten allein solche grundsätzlichen Rechtsfragen führen, die übergeordneten Rechtsvorschriften zu entnehmen sind. Eine solche Rechtsfrage ergibt sich zwar daraus, ob die bayerischen Vorschriften mit Art. 14 des Grundgesetzes vereinbar sind. Diese Frage kann aber als geklärt angesehen werden (vgl. Entscheidung des Senatsvom 1. Oktober 1956 - BVerwG I CB 16.56 -). Aus den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts ergibt sich im übrigen, daß die Kläger wertgleich abgefunden sind. Es besteht daher auch insoweit kein Anlaß, die Revision zuzulassen.
Dem übergeordneten Recht gehört die von den Klägern angeschnittene Frage an, inwieweit eine Behörde durch eine mündliche Zusage ihrer Beamten gebunden wird. Wie der Senat in BVerwGE 3, 199 entschieden hat, wird eine Behörde durch eine solche Zusage dann verpflichtet, wenn die Zusage nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und der erklärende Beamte nach seiner Stellung in der Behörde zur Erteilung der Zusage befugt war. Bei der Anwendung dieser Grundsätze im Flurbereinigungsrecht mögen sich noch weitere grundsätzliche Rechtsfragen ergeben. Das kann hier jedoch dahingestellt bleiben; denn der Ausführungsbeamte und der stellvertretende Vorsitzende der Teilnehnergenossenschaft waren keinesfalls befugt, verpflichtende Erklärungen für den Vorstand der Genossenschaft abzugeben, der nach dem Gesetz allein über die Gestaltung des Neuverteilungsplanes zu befinden hat. Auch diese Frage gibt daher im vorliegenden Falle keinen Anlaß, die Revision zuzulassen.
Soweit die Kläger im übrigen gegen die tatsächlichen Feststellungen angehen, die das Flurbereinigungsgericht in dem angefochtenen Urteil getroffen hat, ist ebenfalls kein Anlaß gegeben, die Revision zuzulassen. Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Feststellungen in allen Punkten zutreffen; zumindest ergeben sich aus den gegen sie gerichteten Angriffen der Kläger keine grundsätzlichen, d.h. über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen. Dasselbe gilt, soweit die Kläger gegen die Erwägungen angehen, die das Flurbereinigungsgericht zu der Frage angestellt hat, ob die Behörde von ihrem Ermessen einen zweckmäßigen Gebrauch gemacht hat (§ 146 Nr. 2 des Flurbereinigungsgesetzes des Bundes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 591]). Diese Erwägungen sind ganz auf den Einzelfall abgestellt. Sie lassen grundsätzliche Rechtsfragen nicht erkennen. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ist also auch insoweit unbegründet.
2)
Die Revision war als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 54 BVerwGG bedarf es keiner besonderen Zulassung zur Einlegung der Revision, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Die Kläger rügen zwar, daß das Flurbereinigungsgericht seiner Aufklärungspflicht nicht in allen Punkten nachgekommen sei, doch kann dies dahingestellt bleiben; denn es fehlt, wie oben dargelegt, an den in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit eine Revision ohne besondere Zulassung statthaft ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt. [...], die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ernst
Hering