Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.10.1956, Az.: BVerwG I CB 16.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.10.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I CB 16.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 12013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 17.10.1955 - AZ: 4 VII 54
- VGH Bayern - 17.10.1955 - AZ: 5 VII 54
Rechtsgrundlage
- Art. 10 Bayer. Flurbereinigungsgesetz vom 11. Februar 1932 (GVBl. S. 73)
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 1. Oktober 1956
durch
die Bundesrichter Witten, Dr. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgerichts) vom 17. Oktober 1955 - Nr. 4 und 5 VII 54 - wird zurückgewiesen.
Die Revision der Kläger gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger sind an einem Flurbereinigungsverfahren in Untermühlhausen, Landkreis Landsberg/Lech, beteiligt, das im September 1937 eingeleitet und nach Unterbrechung durch die Kriegs- und erste Nachkriegszeit in den Jahren 1949/50 zu Ende geführt wurde. Gegen die Einleitung des Verfahrens und gegen die Ergebnisse der Wertermittlung erhoben die Kläger keine Einwendungen, wohl aber gegen den Neuverteilungsplan. Der Spruchausschuß des Flurbereinigungsamtes München gab den Einwendungen der Klägerin zu 2) teilweise statt. Im übrigen verwarf er die Einwendungen des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2). Soweit die Kläger mit ihren Einwendungen im Verwaltungsvorverfahren keinen Erfolg gehabt hatten, beschritten sie den Verwaltungsrechtsweg. Das Flurbereinigungsgericht wies die Klagen durch Urteil vom 17. Oktober 1955 ab, weil, wie es in den Gründen näher ausführte, die Kläger wertgleich abgefunden seien. Es ließ die Revision nicht zu.
Gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben die Kläger Beschwerde. Gleichzeitig legten sie gegen das Urteil selbst Revision ohne Zulassung ein.
Die Rechtsmittel der Kläger konnten keinen Erfolg haben. In dem Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist eine Revision nur in beschränktem Umfang vorgesehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Revisionsverfahren sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
1)
Grundsätzlich bedarf es für ein Revisionsverfahren einer besonderen Zulassung der Revision. Die Revision ist lediglich unter bestimmten, engbegrenzten Voraussetzungen zuzulassen (§ 53 BVerwGG). Von den hierfür vorgesehenen Voraussetzungen kommt allein der Fall des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG in Betracht. Danach müßte eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen, deren Klärung im künftigen Revisionsverfahren zu erwarten wäre. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben.
Nach § 156 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - ist die Rechtswirksamkeit von Anordnungen, Festsetzungen und Entscheidungen der Behörden und Spruchstellen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem bisherigen Recht zu beurteilen. Dieses Recht findet sich in dem bayerischen Flurbereinigungsgesetz vom 11. Februar 1932 (GVBl. S. 73) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 3. September 1937 (GVBl. S. 259). Nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist das Verfahren eingeleitet und, nachdem das bayerische Gesetz Nr. 24 vom 15. Juni 1946 (GVBl. S. 185) die seit 1. Januar 1938 gültige Reichsumlegungsordnung für Bayern außer Kraft gesetzt hatte, auch durchgeführt worden.
Es mag hier dahingestellt bleiben, ob die bayerischen Vorschriften über die Flurbereinigung bei Inkrafttreten des Grundgesetzes - GG - gemäß Art. 125 Nr. 2 GG in Verbindung mit Art. 74 Nr. 18 GG Bundesrecht geworden sind und ob sie gemäß § 56 BVerwGG als Bundesrecht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen; denn auch wenn man auf Grund der genannten Vorschriften das bayerische Flurbereinigungsrecht als revisibel ansehen wollte, sind im vorliegenden Fall keine der weiteren Klärung im Revisionsverfahren bedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar.
Die Kläger sind der Meinung, daß sich klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfragen, die zur Zulassung der Revision führen müßten, insbesondere aus der Anwendung des Art. 10 des bayerischen Flurbereinigungsgesetzes vom 11. Februar 1932 ergäben. Das trifft jedoch nicht zu. Zwar ist es eine grundsätzliche Rechtsfrage, ob sich die Vorschrift in dem Rahmen des Art. 14 GG hält. Diese Frage ist jedoch einer weiteren Klärung nicht bedürftig. Insoweit muß, wie der Senat in seinerEntscheidung vom 18. November 1955 - BVerwG I B 178.55 - dargelegt hat, dasselbe gelten wie für die entsprechenden Vorschriften der Reichsumlegungsordnung (vgl. hierzuEntscheidung vom 9. November 1954 - BVerwG I B 145.53 -, BVerwGE 1, 225). Im übrigen stehen die Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts zu dem Art. 10 des bayerischen Flurbereinigungsgesetzes mit den anerkannten Grundsätzen des Flurbereinigungsrechts in Einklang und werfen keine der weiteren Klärung bedürftigen grundsätzlichen Rechtsfragen auf.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist daher unbegründet.
2)
Auch ohne Zulassung kann bei Vorliegen wesentlicher Verfahrensmängel Revision eingelegt werden, sofern gleichzeitig eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG genannten Voraussetzungen vorliegt. Die Mängel des Verfahrens, die hiernach zu einer Revision ohne Zulassung führen können, müssen sich auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren beziehen. Solche Mängel haben die Kläger indessen nicht gerügt. Auch liegt, wie oben dargelegt wurde, keine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG vor.
Die Revision mußte daher als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ernst
Hering