Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.11.1955, Az.: BVerwG I B 178.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.11.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 178.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 11569
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 24.08.1955 - AZ: Nr. 10 VII 55
Rechtsgrundlage
- Bayerisches Flurbereinigungsgesetz
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 18. November 1955
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. August 1955 - Nr. 10 VII 55 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist als Eigentümerin von zwei Flurstücken mit insgesamt 2,097 ha an einem Flurbereinigungsverfahren beteiligt, das mit Rücksicht auf den Bau der Autobahn längs des Chiemsees durch Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Abt. Landwirtschaft, gemäß Art. 1 des bayerischen Gesetzes über die beschleunigte Durchführung von Flurbereinigungen vom 7. Dezember 1933 (GVBl. S. 483) im Dezember 1934 für die Gemeinde Übersee, Landkreis Traunstein, angeordnet und sodann auf Grund der Vorschriften des bayerischen Flurbereinigungsgesetzes vom 11. Februar 1932 (GVBl. S. 73) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 3. September 1937 (GVBl. S. 259) - Bay.FlurbG - durchgeführt wurde. Im Flurbereinigungsverfahren wurde ein Landausgleich zugunsten derjenigen Eigentümer vorgenommen, deren Besitz für den Bau der Autobahn in Anspruch genommen wurde. Auch die Klägerin wurde entsprechend belastet, dafür aber in Geld entschädigt. Ihr wurde im übrigen ein Ersatzgrundstück von 1,723 ha zugewiesen, das unter Verwendung des kleineren ihrer Altflurstücke gebildet wurde. Die wertmäßige Abfindung der Klägerin stellt sich unter Verwendung der bei der Ermittlung des Wertverhältnisses der Grundstücke errechneten Zahlen folgendermaßen dar:
| Altbesitz: 32.890 WVZ (Wertverhältniszahlen) Neubesitz: | 30.305 WVZ |
|---|---|
| zuzügl. Anteil an Gemeinschaftseinrichtungen | 1.111 " |
| zuzügl. besonders entschädigten Anteil für die Autobahn | 1.474 " |
| 32.890 WVZ. |
Im Anschluß an die Bekanntgabetagfahrt, die am 22. April 1950 stattfand, erhob die Klägerin rechtzeitig Einwendungen gegen die Zuteilung des Ersatzgrundstücks. Der Spruchausschuß des Flurbereinigungsamtes ging, was von der Klägerin auch nicht bestritten wurde, davon aus, daß der Flächenverlust, den die Klägerin nach Abzug der auf sie entfallenden Anteile für die Gemeinschaftseinrichtungen und für die Autobahn erlitten hat, an sich durch den wertvolleren Boden des Ersatzgrundstücks voll ausgeglichen sei, trug aber den Einwendungen der Klägerin, daß sie das Grundstück wegen der weiten Entfernung von ihrem Hof nicht entsprechend bewirtschaften könne, Rechnung und bestimmte, daß sie daher für diesen Flächenverlust zusätzlich in Geld zu entschädigen sei. Im übrigen wies der Spruchausschuß die Einwendungen der Klägerin zurück. Sie beschritt daraufhin den Verwaltungsrechtsweg. Das Flurbereinigungsgericht wies die Klage ab, indem es ausführte: Für die sachliche Beurteilung der Einwendungen der Klägerin seien die Vorschriften des bayerischen Flurbereinigungsgesetzes maßgebend. Hiernach sei die Klägerin wertmäßig abgefunden. Dem Wunsch der Klägerin, daß dem größeren ihrer Altgrundstücke das kleinere angegliedert werde, habe nicht entsprochen werden können, da sonst die zweckmäßige Abfindung der übrigen Beteiligten nicht möglich gewesen wäre. Eine Herausnahme der Altgrundstücke der Klägerin aus dem Verfahren sei nicht in Betracht gekommen; denn die Flurbereinigung hätte ohne die Grundstücke der Klägerin nicht durchgeführt werden können.
Die Revision wurde vom Flurbereinigungsgericht nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde erhoben.
II.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Die Revision ist gemäß § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nur dann zuzulassen, wenn entweder in einem künftigen Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist, oder wenn bestimmte Bundesbehörden am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt sind, oder wenn die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines allgemeinen obersten Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Bundesbehörden sind an dem Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligt. Eine abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor. Abweichende Entscheidungen eines allgemeinen obersten Verwaltungsgerichts eines anderen Landes sind nicht bekannt. In Betracht kommt somit allein die Zulassung wegen der Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Dabei muß es sich, soweit es nicht um verwaltungsgerichtliche Verfahrensfragen geht, um Bundesrecht handeln. Nur die Anwendung von Bundesrecht ist vom Bundesverwaltungsgericht nachzuprüfen (§ 56 BVerwGG). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Nach § 156 Satz 3 des Bundesgesetzes über die Flurbereinigung vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) ist die Rechtswirksamkeit von Anordnungen, Festsetzungen und Entscheidungen der Behörden und Spruchstellen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach dem bisherigen Recht zu beurteilen. Danach kamen hier nur die bayerischen Vorschriften über die Flurbereinigung in Betracht. Daß diese Vorschriften allein maßgebend waren, als die Flurbereinigung in der Gemeinde Übersee im Jahre 1934 eingeleitet wurde, bedarf keiner Erörterung. Inwieweit sich hieran durch die Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) etwas geändert hat, mag dahingestellt bleiben; denn durch das bayerische Gesetz Nr. 24 vom 15. Juni 1946 (GVBl. S. 185) wurde die Reichsumlegungsordnung für Bayern wieder außer Kraft gesetzt und vorgeschrieben, daß anhängige Umlegungsverfahren nach dem bayerischen Flurbereinigungsgesetz und in besonders bestimmten Fällen nach dem bayerischen Gesetz über die beschleunigte Durchführung von Flurbereinigungen weiterzuführen seien. Ob und in welchem Umfang diese bayerischen Vorschriften nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes bundesrechtlichen Charakter erhalten haben, könnte eine rechtsgrundsätzliche Frage sein. Auf sie kommt es jedoch im vorliegenden Fall nicht an. Denn auch wenn man dies annehmen wollte, würde das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu bestätigen sein, so daß die Anwendung der vom Senat in seiner Entscheidung vom 21. Januar 1954 - BVerwGE 1, 67 - entwickelten Grundsätze eine Zulassung der Revision deswegen nicht rechtfertigt.
Eine weitere rechtsgrundsätzliche Frage könnte darin gesehen werden, ob das bayerische Flurbereinigungsgesetz mit Art. 14 des Grundgesetzes - GG - in Einklang steht, der das Eigentum gewährleistet und eine Enteignung nur unter bestimmten Voraussetzungen zuläßt. Mit der Frage jedoch, ob die Vorschriften über eine Umlegung durch Art. 14 GG erfaßt werden, ob also darin eine Enteignung im Sinne des Art. 14 GG zu sehen ist, hat sich der Senat bereits in seinerEntscheidung vom 9. November 1954 - BVerwG I B 145.53 - (BVerwGE 1, 225) im Zusammenhang mit den Vorschriften der Reichsumlegungsordnung auseinandergesetzt. Was der Senat in dieser Entscheidung für die Reichsumlegungsordnung ausgeführt hat, kann in gleicher Weise für das bayerische Flurbereinigungsgesetz Geltung beanspruchen. Eine noch der Klärung bedürftige Rechtsfrage liegt insoweit nicht vor. Allerdings enthält der vorliegende Fall die Besonderheit, daß die Flurbereinigung u.a. auch dazu diente, den bei den einzelnen Beteiligten durch den Bau der Autobahn eingetretenen Flächenverlust auszugleichen. Diese auf den Landausgleich abzielenden Maßnahmen der Flurbereinigung stellen sich allerdings als eine Enteignung dar. Sie beruht auf den ausdrücklichen Vorschriften des bayerischen Flurbereinigungsgesetzes (Art. 12, 13) und des bayerischen Gesetzes über die beschleunigte Durchführung von Flurbereinigungen (Art. 1 ff.). Diese Vorschriften sehen eine Entschädigung vor. Die Klägerin hat, soweit sie durch den Landausgleich belastet wurde, auch eine Entschädigung erhalten. Jedenfalls ergeben sich für den vorliegenden Fall in diesem Zusammenhang keine der Klärung bedürftigen Rechtsfragen, deretwegen das Revisionsverfahren zuzulassen wäre.
Entscheidend ist, daß die Klägerin gemäß Art. 10 des bayerischen Flurbereinigungsgesetzes unter Berücksichtigung der vorgesehenen Abzüge für die Gemeinschaftseinrichtungen des Flurbereinigungsunternehmens und abgesehen von dem besonders entschädigten Anteil für die Autobahn vollen Wertersatz erhalten hat. Wertmäßig ist die Klägerin, wie die tatsächlichen, nach § 56 BVerwGG das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts ergeben, voll abgefunden. Einen Rechtsanspruch darauf, daß sie eine Landabfindung erhält, die von dem größeren ihrer Altgrundstücke ausgeht, kann sie nicht geltend machen. Die Frage, wie die Landabfindung im einzelnen gestaltet wird, liegt im Ermessen der Behörde. Der Senat hat dies für die Vorschriften der Reichsumlegungsordnung bereits in einemBeschluß vom 6. Dezember 1954 - BVerwG I B 180.53 - ausgesprochen. Dasselbe gilt für das bayerische Flurbereinigungsgesetz. Auch kann, wie das Flurbereinigungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Klägerin nicht verlangen, daß ihre Flurgrundstücke aus dem Umlegungsverfahren herausgenommen werden. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die in einem Revisionsverfahren zu klären wären, ergeben sich insoweit nicht.
Die Beschwerde der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 200 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Ernst
gez. Hering