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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1964, Az.: BVerwG I C 127.60

Gleichstellung von öffentlich-rechtlichen berufsständischen Körperschaften mit den kommunalen Gebietskörperschaften; Rechtscharakter von den Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft Verpflichtungen auferlegenden Beitragsordnungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.01.1964
Aktenzeichen
BVerwG I C 127.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 12490
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 28.07.1960 - AZ: 20 V 59

Fundstellen

  • Dt.Apoth.Z. 1964, 557
  • DÖV 1964, 704-706 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1966, 141
  • NJW 1964, 1433-1435 (Volltext mit amtl. LS)
  • Pharm.Z. 1964, 650

Amtlicher Leitsatz

Beitragsregelungen einer besonderen Einrichtung im Sinne des § 32 des Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Familienausgleichskassen (Kindergeldgesetz) vom 13. November 1954 (BGBl. I S. 333) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Veröffentlichung. Diese Veröffentlichung hat in dem für amtliche Bekanntmachungen vorgesehenen Teil des in der Satzung bestimmten Mitteilungsblattes zu erfolgen.

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Januar 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Lullies und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 1960 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Der Kläger, der als Universitätsprofessor in E. tätig ist und daneben eine freie ärztliche Praxis ausübt, wendet sich in dem vorliegenden Rechtsstreit gegen die Heranziehung zu Beiträgen zu der Kindergeldkasse der Beklagten. Die Errichtung der Kindergeldkasse der Beklagten ist am 19. März 1955 von der Vollversammlung der Beklagten beschlossen worden. Nachdem der Bayerische Staatsminister des Innern zugestimmt hatte und sie als besondere Einrichtung für die Berufsgruppe der selbständig tätigen Ärzte Bayerns im Sinne des § 32 des Kindergeldgesetzes vom 13. November 1954 (BGBl. I S. 333) - KGG - von der Familienausgleichskasse Hamburg anerkannt worden war, erließ der Vorstand der Beklagten eine Verwaltungsanordnung, in der die Kosten der Kindergeldkasse der Beklagten und das Verfahren zur Gewährung von Kindergeldleistungen an die berechtigten Ärzte geregelt wurden. Unter VIII dieser Anordnung ist u.a. bestimmt worden, daß der Gesamtbetrag der Kosten der Kindergeldkasse von den in Bayern selbständig ärztlich tätigen Ärzten aufzubringen ist, wobei den Pflichtigen das Recht zur Selbstveranlagung eingeräumt wird. Die Einzelheiten der Aufbringung der notwendigen Mittel und die Höhe der Beiträge wurden einer gesonderten Beitragsordnung vorbehalten, die von der Vollversammlung der Beklagten zu erlassen war. Die Verwaltungsanordnung wurde in der Juli-Nummer des Bayerischen Ärzteblattes 1956 S. 150 unter der Rubrik "Amtliches" veröffentlicht und sollte nach Ziff. X rückwirkend zum 1. Januar 1955 in Kraft treten.

2

Der 8. Bayerische Ärztetag (Vollversammlung der Beklagten) in Passau hatte eine Beitragsregelung für das Jahr 1955, der 9. Bayerische Ärztetag in Ansbach eine solche für das Jahr 1956 beschlossen. Die Beitragsstaffelung sah 1955 je nach der Höhe des jährlichen Einkommens fünf verschiedene Beitragsgruppen vor, wobei bei jährlichen Einkünften bis zu 4.800 DM (Beitragsgruppe I) ein Jahresbeitrag von 12 DM in der obersten Beitragsgruppe V bei Einkünften von 18.000 DM und darüber ein Jahresbeitrag von 150 DM zu entrichten war. 1956 wurden je nach der Höhe der Einkünfte wiederum fünf Beitragsgruppen unterschieden, deren Abgabesätze zwischen 12 DM und 240 DM lagen. Auf die entsprechenden Beschlüsse der Vollversammlungen der Beklagten wurde jeweils nur im Rahmen eines allgemeinen Berichtes über die betreffenden Ärztetage im Bayerischen Ärzteblatt hingewiesen (1955 S. 120; 1956 S. 138). Eine gesonderte Veröffentlichung der Beschlüsse erfolgte weder im redaktionellen noch im amtlichen Teil des Bayerischen Ärzteblattes.

3

Der Kläger veranlagte sich für die Jahre 1955 und 1956 selbst zur Zahlung von Beiträgen zur Kindergeldkasse, und zwar in Beitragsgruppe V, indem er am 8. September 1957 eine entsprechende vorgedruckte "Erklärung zum Jahresbeitrag ..." an die Beklagte sandte. Die danach auf ihn entfallenden Beiträge von insgesamt 390 DM (150 DM + 240 DM) bezahlte er jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung nicht. Die Beklagte erklärte daher am 24. Februar 1958 ein Ausstandsverzeichnis über den Betrag von 390,80 DM (einschließlich Kosten) für vollstreckbar und beauftragte am selben Tage die Gerichtsvollzieherei beim Amtsgericht Erlangen mit dessen Zustellung an den Kläger und mit der Vollstreckung.

4

Gegen dieses am 24. März 1958 zugestellte Ausstandsverzeichnis erhob der Kläger "Widerspruch" gemäß § 77 ff. des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in Verbindung mit § 28 KGG, der durch Einspruchsbescheid der Beklagten vom 8. Dezember 1958 zurückgewiesen wurde. Der Kläger erhob darauf Klage mit dem Antrag,

5

das vollstreckbare Ausstandsverzeichnis der Beklagten vom 24. Februar 1958 Nr. VI/11 und den "Widerspruchsbescheid" vom 8. Dezember 1958 aufzuheben.

6

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.

7

Das Berufungsgericht bejaht zunächst die Zulässigkeit der Anfechtungsklage. Es geht davon aus, daß der Kläger keine Einwendungen gegen die formelle Ordnungsmäßigkeit des Vollstreckungstitels und der Vollstreckungsklausel erhebt, sondern allein den Rechtsbestand der Forderung bestreitet, für welche die Vollstreckung stattfand. Für solche Einwendungen seien - so führt das Berufungsgericht aus - nach Art. 7 Abs. 2 AGZPOKO, Art. 11 Abs. 5 AVVGG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsvertretungen und über die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Kammergesetz) vom 15. Juli 1957 (GVBl. S. 162) die Verwaltungsbehörden bzw. die Verwaltungsgerichte zuständig.

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Es liege auch ein rat der Anfechtungsklage angreifbarer Verwaltungsakt vor. Wenn nach den vergleichsweise heranzuziehenden Vorgängen des Steuerrechts bereits in der Entgegennahme der Selbsterrechnungserklärung ein formloser Steuerbescheid erblickt werden könne, so könne hinsichtlich der im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Selbstveranlagung zur Beitragsleistung an die Beklagte nichts anderes gelten. Auf jeden Fall enthalte das Ausstandsverzeichnis der Beklagten einen Verwaltungsakt, den der Kläger anfechten könne.

9

Das Verwaltungsgericht habe ferner zutreffend den Rechtsweg vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten nach § 22 SGG als eröffnet angesehen. Insbesondere sei eine sachliche Zuständigkeit der Sozialgerichte kraft gesetzlicher Zuweisung nach § 51 Abs. 3 SGG nicht begründet worden. Sie ergebe sich auch nicht aus § 28 Abs. 1 KGG. Die Kindergeldkasse der Beklagten befreie als anerkannte Eigeneinrichtung im Sinne von § 32, Abs. 1 KGG die ihr angehörenden Mitglieder gemäß § 32 Abs. 3 KGG von allen Leistungen nach dem Kindergeldgesetz, so daß Ansprüche nach diesem Gesetz überhaupt nicht im Streit seien.

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Die Klage sei auch begründet.

11

Die Rechtsgrundlagen für die Beschlüsse der Beklagten über die Beitragserhebung seien zwar wirksam. Der Beklagten sei durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Ärztegesetzes vom 25. Mai 1946 (BayBS II S. 58) die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen worden, die sie auch nach Art. 10 Abs. 1 Satz 3 des am 1. August 1957 in Kraft getretenen Kammergesetzes weiterhin innehabe. Nach Art. 16 Abs. 2 des Bayerischen Ärztegesetzes bzw. Art. 16 Abs. 2 des Kammergesetzes könne die Beklagte "im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit Genehmigung des Staatsministeriums des Innern Richtlinien aufstellen, die für alle in Bayern wohnenden oder berufstätigen Ärzte verbindlich sind ...". Nach Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Ärztegesetzes bzw. Art. 2 Abs. 1 des Kammergesetzes habe die Beklagte u.a. die Aufgabe, "im Rahmen der Gesetze ... Wohlfahrtseinrichtungen für Ärzte und deren Angehörige zu schaffen". Nach Art. 16 Abs. 3 des Bayerischen Ärztegesetzes bzw. Art. 16 Abs. 3 des Kammergesetzes sei die Beklagte berechtigt gewesen, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben von allen Ärzten, die in Bayern ihren Wohnsitz haben, Beiträge bis zum Höchstbetrag von 1/2 % des steuerpflichtigen Einkommens aus der ärztlichen Berufstätigkeit zu erheben. Auf Grund der durch diese gesetzlichen Bestimmungen wirksam eingeräumten Autonomie habe sich die Beklagte am 29./30. März 1947 eine bis zum 30. April 1958 geltende, hier also einschlägige Satzung gegeben, derzufolge die Vollversammlung und der Vorstand der Beklagten als beschlußfähige Organe eingerichtet wurden. Nach § 8 dieser Satzung sei die Vollversammlung u.a. zuständig "zur Aufstellung von Richtlinien sowie zur Festsetzung der Beiträge". In § 16 der Satzung sei darüber hinaus festgelegt worden, daß die Beklagte "ein Blatt zu ihren offiziellen Bekanntmachungen bestimmt (Bayerisches Ärzteblatt)".

12

Diese Bestimmungen reichten als Rechtsgrundlage für die Schaffung der Kindergeldkasse und für die Beschlußfassung über die Erhebung von Beiträgen für sie aus. Auch die in Durchführung des Beschlusses des 8. Bayerischen Ärztetages 1955 in Passau geschaffene Verwaltungsanordnung zur Gewährung von Kindergeld durch die Kindergeldkasse der Beklagten habe gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung der Beklagten wirksam durch deren Vorstand erlassen werden können. Die "Verwaltungsanordnung" sei als Rechtsvorschrift anzusehen, da sie wesentliche organisatorische und verfahrensrechtliche Bestimmungen enthalte, die in die Rechtsstellung der von ihr betroffenen Ärzte eingriffen. Sie sei gemäß § 16 der Satzung der Beklagten im Bayerischen Ärzteblatt 1956 S. 150, und zwar in dessen amtlichem Teil, bekanntgemacht worden und habe damit rechtsverbindliche Wirkung für alle Mitglieder der Beklagten erlangt.

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Hingegen seien die entsprechenden Beitragsregelungen der Beklagten nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ungültig. Eine "Beitragsordnung" oder "Richtlinien" für die Beitragsfestsetzung im Sinne von § 8 Satz 1 der Satzung und Ziff. VIII Nr. 4 a Satz 1 der Verwaltungsanordnung lägen überhaupt nicht vor. Alle Träger hoheitlicher Gewalt, denen kraft besonderer Delegation oder kraft allgemeiner Einräumung einer Autonomie Gesetzesbefugnisse zustehen, müßten ihre rechtsetzenden Beschlüsse rechtsförmlich niederlegen und in einer rechtsstaatlicher Anordnung genügenden Form bekanntgeben. Zur rechtsförmlichen Niederlegung gehörten grundsätzlich Fixierung des vollen Wortlauts der Norm mit Überschrift und Angabe des erlassenden Organs, des Ortes und des Zeitpunktes des Erlasses sowie des Ausfertigenden. Die bloße Bestätigung, daß eine bestimmte Regelung beschlossen worden sei, genüge nicht. Es fehle also im vorliegenden Fall schon an der "rechtsförmlichen Festsetzung" der Beiträge in einer als solche erkenntlichen Norm.

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Das Berufungsgericht sehe aber auch in der gewählten Art der Veröffentlichung eine Verletzung der erforderlichen - übrigens von der Beklagten selbst rechtssatzmäßig festgelegten - Form der öffentlichen Bekanntmachung ihrer "offiziellen Bekanntmachungen" (§ 16 der Satzung), die schon für sich allein betrachtet zur Unwirksamkeit der Beitragsregelungen führe. Das Erfordernis der öffentlichen Bekanntmachung der verbindlichen Vorschriften öffentlich-rechtlicher Körperschaften sei vom Berufungsgericht zunächst für statutarische Bestimmungen der kommunalen Gebietskörperschaften ausgesprochen worden. Das Berufungsgericht vertrete die Auffassung, daß nicht nur kommunales statutarisches Ortsrecht, sondern jeder Rechtssatz einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft der öffentlichen und amtlichen Verkündung bedürfe, um wirksam zu werden. Jedenfalls müsse dies dann gelten, wenn Zwangsmitgliedschaft bestehe. Das Erfordernis der amtlichen öffentlichen Bekanntmachung sei von der Beklagten nicht wirksam erfüllt worden. Die Mitteilung der Beschlüsse über die Beiträge im nichtamtlichen Teil des Bayerischen Ärzteblattes 1955 S. 119/120 und 1956 S. 135/138 und die Einzelmitteilungen der beschlossenen Beitragsstaffeln an die betroffenen Ärzte anläßlich ihrer Aufforderung, sich selbst einzustufen, stellten keine wirksame amtliche Bekanntgabe dar. Wenn das satzungsgemäß "für die offiziellen Bekanntmachungen" der Beklagten bestimmte Mitteilungsblatt zwischen einem amtlichen und einem anderen (redaktionellen) Teil unterscheide, so bedürfe es zur wirksamen Verkündung von Rechtsvorschriften grundsätzlich einer Veröffentlichung im amtlichen Teil. Zumindest sei ein ohne eigene Überschrift oder sonstige Hervorhebung wiedergegebener Hinweis im Rahmen eines ganz allgemeinen Berichts über den Verlauf einer Tagung keine Verkündung einer auf dieser Tagung beschlossenen Norm. Die Beitragsordnung der Beklagten sei somit nicht in der erforderlichen Form und an der richtigen Stelle bekanntgemacht worden und deshalb nicht rechtsverbindlich geworden. Die Beklagte könne sich auch nicht auf eine gewohnheitsrechtliche Übung berufen, nach der jede "irgendwie geartete" Mitteilung dem Erfordernis der Bekanntgabe nach § 16 ihrer Satzung aus dem Jahre 1947 genügen sollte. Gewohnheitsrecht könne sich nicht gegen übergeordnete allgemeine Rechtssätze und gegen die grundlegenden Anforderungen der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit bilden.

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Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

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Die Beklagte rügt zunächst mit der Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, daß öffentlich-rechtliche berufsständische Körperschaften denselben Grundregeln unterlägen wie die kommunalen Gebietskörperschaften. Die berufsständischen Körperschaften hätten einen abgeschlossenen Bestand von Mitgliedern, während die Satzungen der kommunalen Gebietskörperschaften nach außen wirkten und sich an einen nicht fest abgegrenzten Personenkreis wendeten. Aus diesem Unterschied ergebe sich, daß die Beschlüsse der Berufsverbände den Satzungen der Gemeinden nicht gleichzustellen seien, sondern lediglich Verwaltungsvorschriften seien und damit der formalen Publikation nicht unterlägen.

17

Selbst wenn man aber Rechtssatzcharakter und formales Publikationsprinzip für die vorliegenden Beitragsbeschlüsse bejahen wollte, so wäre diesen Anforderungen im vorliegenden Falle genügt. An die Berufsverbände könnten hinsichtlich der formalen Behandlung ihrer Beschlüsse jedenfalls keine größeren Ansprüche gestellt werden, als sie für die Satzungen der Gemeinden in dem in Frage stehenden Zeitpunkt galten. Die bayerische Gemeindeordnung vom 25. Januar 1952 (BayBS I S. 461) enthalte in den Art. 54 und 26 Vorschriften über die Niederlegung und die Veröffentlichung der Gemeinderatsbeschlüsse. Den Anforderungen, die danach an eine Niederlegung von Gemeindebeschlüssen gestellt würden, genüge die Niederlegung der Beschlüsse des 8. und 9. Bayerischen Ärztetages. Beide Beschlüsse seien unter Angabe von Ort und Datum mit Unterschrift des Präsidenten bei der Beklagten niedergelegt worden und zeigten die Beachtung der Förmlichkeiten des Verfahrens und des Inhalts der Beschlüsse auf. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe auf einer Verletzung der verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 128, 125, 86, 108 VwGO, wenn sie feststelle, daß eine ordnungsgemäße Niederlegung der fraglichen Beitragsbeschlüsse nicht erfolgt sei. Die in der bayerischen Gemeindeordnung in der damaligen Fassung in Art. 26 vorgeschriebene "ortsübliche Bekanntmachung" sei ebenfalls erfolgt. Die Beschlüsse seien in den Bayerischen Ärzteblättern wiedergegeben worden. Diese Beschlüsse lägen bei der Beklagten und stünden jedem Standesgenossen zur Einsicht offen. Außerdem seien sie jedem einzelnen Berufsgenossen durch Brief in vollem Inhalt mitgeteilt worden. Das Berufungsgericht beanstande zu Unrecht, daß die Beschlüsse im allgemeinen Teil des Bayerischen Ärzteblattes und nicht unter der Rubrik "Amtliches" wiedergegeben seien. Das Bayerische Ärzteblatt sei in seiner Gesamtheit und nicht nur in seinem amtlichen Teil dazu bestimmt, den Arzt über alle für ihn wesentlichen Vorkommnisse zu informieren. Die Satzung schreibe in § 16 lediglich vor, daß die Bayerische Landesärztekammer einen Platz für ihre offiziellen Bekanntmachungen bestimme. Es fehle jedoch eine Bestimmung dahin, daß solche Veröffentlichungen etwa in den Teil "Amtliches" aufzunehmen seien. Die Sonderrubrik "Amtliches" sei ursprünglich ausschließlich für Bekanntmachungen Dritter - nämlich der bayerischen Staatsministerien - vorgesehen gewesen. Begriff der "ortsüblichen Bekanntmachung" in Art. 26 der bayerischen Gemeindeordnung nehme auf die tatsächlichen Gewohnheiten innerhalb des betreffenden Gemeindewesens Bezug. An die Stelle des "Ortsüblichen" müsse bei einer berufsständischen Körperschaft der Begriff des "Standesüblichen" oder "Verbandsüblichen" treten. Wenn schon bei der öffentlichen Bekanntmachung von Gemeindesatzungen während des in Frage stehenden Zeitraums die Niederlegung auf der Gemeindekanzlei und das Ausschellen auf Straßen und Plätzen mit einer doch weitgehend fiktiven Bekanntmachungswirkung genügt habe, so habe die Beklagte im Rahmen des "Standesüblichen" jedenfalls genausoviel getan wie die Gemeinde im Rahmen des "Ortsüblichen".

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Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.

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Er macht geltend, daß die gesamte Revisionsbegründung unbeachtlich sei, da eine Revision nur auf Verletzung von Bundesrecht gestützt werden könne, eine solche aber nicht vorliege. Die Beklagte leite ihre Ansprüche aus dem Bayerischen Kammergesetz und dem Bayerischen Ärztegesetz her. Die Entscheidungen der Vorinstanzen stützten sich ausschließlich auf diese Normen. Vorsorglich werde der Auffassung widersprochen, daß zwischen den Satzungen eines öffentlichen Rechtsträgers und sonstigen verbandsinternen Bestimmungen zu unterscheiden sei und die letztgenannten Bestimmungen auf die Ebene von Verwaltungsanordnungen zu stellen seien. Vielmehr seien Vorschriften, die, wie hier die Beitragsordnungen, den Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft Verpflichtungen auferlegten, echte Rechtsnormen. Hieraus ergebe sich, daß die Beitragsregelungen der Beklagten ungültig seien, da sie nicht in abstrakter Form gefaßt und rechtsförmlich festgesetzt seien. Zur rechtsförmlichen Niederlegung gehörten grundsätzlich Fixierung des vollen Wortlauts der Norm mit Überschrift, Angabe des erlassenden Organs, des Ortes und des Zeitpunktes des Erlasses sowie des Ausfertigenden. Die nunmehr in der Revisionsschrift von der Beklagten behauptete Niederlegung werde bestritten. Es handle sich dabei auch um eine nichtrevisible Tatsachenbehauptung. Im übrigen handle es sich nach den Behauptungen der Beklagten selbst nicht um eine ausdrückliche Niederlegung der gefaßten Beschlüsse, sondern eine wohl berichtsmäßige nachträgliche Fixierung der Beschlüsse durch den Präsidenten der Beklagten im Rahmen einer Fixierung des Arbeitsprogramms der Ärztetagungen.

20

Die Revision wäre aber auch dann nicht begründet, wenn man eine entsprechende Niederlegung und damit förmliche Beitragsordnungen für die Jahre 1955 und 1956 annehmen würde, da eine öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse vom 26. Juni 1955 und 29. Juni 1956 nicht erfolgt sei. Der Kläger schließt sich in dieser Hinsicht im wesentlichen den Ausführungen des Berufungsurteils an.

21

Der Revision war der Erfolg zu versagen.

22

Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für die vorliegende Klage ist zu bejahen. Eine Zuständigkeit der Sozialgerichte scheidet nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO aus, weil das Beitragsrecht der Körperschaften des öffentlichen Rechts im Gesundheitswesen nicht zu den Angelegenheiten der Sozialversicherung nach § 51 Abs. 1 SGG gehört (Urteil des Senatsvom 29. Oktober 1963 - BVerwG I C 43.62 -, DVBl. 1964 S. 33 = DÖV 1964 S. 92 = NJW 1964 S. 463).

23

Auch § 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Familienausgleichskassen (Kindergeldgesetz) vom 13. November 1954 (BGBl. I S. 333) - KGG - begründet im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit der Sozialgerichte. Nach dieser Vorschrift entscheiden zwar die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten des Kindergeldgesetzes. Das Kindergeldgesetz befaßt sich mit dem hier in Betracht kommenden Fragenkomplex nur insoweit, als es sich um die Anerkennung der Kindergeldkasse der Beklagten als besondere Einrichtung im Sinne des § 32 Abs. 1 des Gesetzes handelt. Das Verhältnis zwischen den besonderen Einrichtungen und den einzelnen Beitragspflichtigen regelt das Kindergeldgesetz nicht. Vielmehr bestimmt § 32 Abs. 3, daß dieser Personenkreis von der Beitragspflicht zur Familienausgleichskasse befreit ist. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht festgestellt, daß Ansprüche aus dem Kindergeldgesetz nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind.

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Die Klage kann auch nicht an dem Fehlen eines Verwaltungsakts scheitern.

25

Die Beklagte hat in dieser Hinsicht im ersten Rechtszug geltend gemacht, daß es an einem beschwerenden Verwaltungsakt fehle, da der Kläger der Aufforderung zur Selbstveranlagung nachgekommen sei, so daß eine hoheitliche Regelung, d.h. der Erlaß eines Beitragsbescheides, gar nicht veranlaßt worden sei. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die gegen den Kläger ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen beruhten auf Ziff. VIII Nr. 4 c der Verwaltungsanordnung vom 1. Januar 1955. Danach wurden die Beiträge auf dem Wege der Selbstveranlagung der Pflichtigen erhoben, Nicht gezahlte Beiträge wurde danach im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens eingezogen. Diese Bestimmung hat durch das Kammergesetz vom 15. Juli 1957 eine Modifizierung erfahren. Nach Arte 20 dieses Gesetzes haben die Landesärztekammern für die von ihnen festgesetzten Beiträge das Vollstreckungsrecht. Der Vorstand der zuständigen Berufsvertretung hat die Vollstreckung nach Maßgabe der Art. 6 und 7 des bayerischen Ausführungsgesetzes zur Reichs-Zivilprozeßordnung und Konkursordnung vom 23. Februar 1879 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1899 (GVBl. S. 401, BayBS III S. 143) durch den Gerichtsvollzieher bewirken zu lassen, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist. Diese Vorschrift galt am 24. Februar 1958, als die Beklagte das Ausstandsverzeichnis über den streitigen Betrag von 390,80 DM für vollstreckbar erklärte. Sie ist auch der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zugrunde zu legen. Das inzwischen in Kraft getretene Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VWZG) vom 30. Mai 1961 (GVBl. S. 148) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach seinem Art. 48 Abs. 3 bereits eingeleitete Vollstreckungsverfahren nach dem bisherigen Recht fortgeführt werden.

26

Im vorliegenden Falle hat nun wegen der Regelung der Verwaltungsanordnung eine ausdrückliche eigenständige Festsetzung der Beiträge durch die Beklagte, wie sie Art. 20 des Kammergesetzes offensichtlich vorschwebte, nicht stattgefunden. Das Berufungsgericht hat diese Schwierigkeit durch eine vergleichsweise Heranziehung des § 212 AO und der zu ihm entwickelten Rechtsprechung der Finanzgerichte zu lösen geglaubt. Ob dies unbedenklich ist, mag dahingestellt bleiben. Der angeblich fehlende Verwaltungsakt liegt, wie auch das Berufungsgericht richtig erkannt hat, auf jeden Fall darin, daß die Beklagte den vom Kläger selbst veranlagten Betrag in das Ausstandsverzeichnis übernommen hat und auf Grund dessen nunmehr Zwangsvollstreckung betreibt. Hierbei handelte es sich um eine selbständige Entscheidung, die der Beitragsfestsetzung im Sinne des Art. 20 des Kammergesetzes gleichzusetzen ist (vgl. hierzu auch VGH Kassel, DVBl. 1960 S. 37). Nach Art. 7 Abs. 2 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Zivilprozeßordnung und Konkursordnung vom 23. Februar 1879 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1899, auf den in Art. 20 Abs. 2 des Kammergesetzes ausdrücklich Bezug genommen worden ist, sind Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung, welche die Frage betreffen, ob die Forderung, für welche die Vollstreckung stattfindet, überhaupt besteht, bei den zuständigen Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichten geltend zu machen. Hierfür ist es unerheblich, daß sich der Schuldner, wie im vorliegenden Fall, zu der Forderung, deretwegen die Vollstreckung gegen ihn betrieben wird, selbst veranlagt hat. Der Kläger kann nicht anders beurteilt werden als ein Schuldner, der sich in einer vollstreckbaren Urkunde zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichtet hat. Die Urkunde gibt nur das Recht, eine zunächst als bestehend angenommene Forderung zu verwirklichen. Sie verwehrt es dem Schuldner nicht, die Nichtexistenz dieser Forderung geltend zu machen, auch wenn die Einwendungen gegen den Titel schon vor der Errichtung der Urkunde entstanden sind (§ 797 Abs. 4 ZPO; vgl. BGHZ 1, 181 [185]).

27

Das Berufungsgericht hat den vom Kläger gegen die Beitragsfestsetzung erhobenen Einwendungen auch mit Recht stattgegeben.

28

Die Revisibilität der in Betracht kommenden Rechtsmaterien ist zunächst zu bejahen. Die Vorschriften, auf Grund deren die Beklagte den Kläger zu den Beiträgen für die Kindergeldkasse heranzieht, gehören zwar ausschließlich dem Landesrecht an. Das Rechtsverhältnis der Parteien wird in seinen Grundzügen durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Ärztegesetzes und Art. 10 Abs. 1 Satz 3 des Kammergesetzes bestimmt, nach denen die Beklagte die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt. Die Beitragsregelungen, die unmittelbare Anspruchsgrundlage der Beklagten, beruhten auf der durch Beschluß des 8. Bayerischen Ärztetages 1955 in Passau erlassenen Verwaltungsanordnung und auf den Art. 7 Abs. 1, 16 Abs. 2 und 3 des Bayerischen Ärztegesetzes und Art. 16 des Kammergesetzes. Der Senat hat sich in seiner Entscheidung jedoch nicht mit dem materiellen Gehalt dieser Vorschriften zu befassen. Das Berufungsgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben, weil die Beschlüsse über die streitigen Beitragsregelungen nicht rechtsförmlich niedergelegt und nicht in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Form bekanntgegeben worden sind. Hierbei konnte die Frage der rechtsförmlichen Niederlegung der beiden streitigen Beschlüsse unerörtert bleiben. Die Beklagte behauptet zwar in ihrer Revisionsbegründung, daß die beiden hier in Frage stehenden Beschlüsse des 8. und 9. Ärztetages unter Angabe von Ort und Datum mit Unterschrift des Präsidenten bei der Beklagten in einer Form niedergelegt seien, welche die Urheber der Beschlüsse und die Beachtung der wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens aufzeige. An sich ist dies eine im Revisionsverfahren unbeachtliche neue Tatsachenbehauptung. Andererseits läßt sich weder aus dem Berufungsurteil noch aus dem Inhalt der Akten entnehmen, wie das Berufungsgericht zu seiner Feststellung über das Fehlen einer rechtsförmlichen Niederlegung gekommen ist. Diesen Fragen brauchte aber nicht weiter nachgegangen zu werden, da die Entscheidung allein auf das Fehlen einer rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Bekanntmachung abgestellt werden konnte. Demit greift der Rechtsstreit nach der Rechtsprechung des Senats in revisibles Recht über. Im Rechtsstaat bestehen über die Verlautbarung von Rechtsnormen gewisse Grundregeln der Rechtsetzung. Zu ihnen zählt das Erfordernis einer gehörigen, insbesondere einer für die Betroffenen zugänglichen und erkennbaren Verkündung, wird geltend gemacht, daß die Verlautbarung einer landesrechtlichen Norm hinter an eine ordnungsmäßige Verkündung zu stellenden Mindestanforderungen zurückbleibt und besteht Streit darüber, ob dieser Verlautbarung trotzdem Rechtsnormqualität zugesprochen werden kann, so geht der Streit um die Frage, ob Bundesrecht verletzt worden ist (Urteile des Senats vom 29. August 1961 [DVBl. 1962 S. 137 = NJW 1962 S. 506] und vom 28. November 1963 [DVBl. 1964 S. 147 = MDR 1964 S. 257 = NJW 1964 S, 512] und Beschluß des Senatsvom 10. Juli 1962 - BVerwG I B 108.62 -).

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Die Revision sucht zunächst, den Feststellungen des Berufungsgerichts über die Verletzung rechtsstaatlicher Verkündungsbefugnisse mit der Behauptung zu begegnen, daß eine Publikationspflicht für die hier streitige Beitragsregelung überhaupt nicht bestanden habe. Damit setzt sich die Beklagte aber bereits in Widerspruch zu § 16 ihrer Satzung in der damals geltenden Fassung, der die Mitteilung ihrer offiziellen Bekanntmachungen im Bayerischen Ärzteblatt vorsah. Die streitige Bekanntmachungspflicht ergibt sich aber auch aus allgemeinen Erwägungen. Die Beitragsordnungen der Beklagten tragen statutarischen Charakter. Sie entsprechen der in § 11 KGG getroffenen Regelung, welche die Berechnung der Beiträge zu den Familienausgleichskassen im einzelnen den Satzungen dieser Kassen überträgt. Die Beklagte macht nun zwar unter Berufung auf Forsthoff (Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 8. Aufl., S. 130) geltend, daß statutarische Regelungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, welche lediglich die Mitglieder verpflichten und keine nach außen reichende Wirkung haben, des Rechtssatzcharakters entbehrten und keiner öffentlichen Bekanntmachung bedürften. Dem kann jedenfalls für die hier in Betracht kommende Beitragsregelung nicht zugestimmt werden. Sie schuf - entsprechend der erwähnten Bestimmung des § 11 des Kindergeldgesetzes - auf Grund gesetzlicher Delegation und an Stelle des Gesetzes verbindliche Rechtssätze. Sie mußte daher auch unter sinngemäßer Anwendung der für Gesetze geltenden Grundsätze veröffentlicht werden. Wenn sinn die Beklagte weiterhin für die von ihr vertretene Auffassung auf 0. Mayer beruft, so geht dies fehl. 0. Mayer hat keine Zweifel daran gelassen, daß körperschaftliche Satzungen der Bekanntmachung bedürfen. Nur für öffentliche Genossenschaften hat er eine Ausnahme gemacht, weil nach seiner Ansicht die statutarischen Vorschriften bei den Genossenschaften ebensowenig Rechtssätze sind wie beim privatrechtlichen Verein (Deutsches Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bd. 1 S. 85/87). Ein solcher Tatbestand liegt hier nicht vor. Vielmehr handelt es sich bei der hier streitigen Verpflichtung um eine Abgabe für eine besondere Einrichtung einer öffentlichen Körperschaft. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf das kommunale Abgabenrecht hingewiesen. Die Satzungsbefugnisse der öffentlichen Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft sind auf dem hier fraglichen Gebiet der Lokalgesetzgebung durchaus vergleichbar (vgl. Art. 23 Satz 1, 24 Abs. 1 Nr. 1 der bayerischen Gemeindeordnung vom 25. Januar 1952 [GVBl. S. 19 = BayBS I S. 461]). Wenn die Beklagte geltend macht, daß die berufsständischen Körperschaften nur einen abgegrenzten Bestand von Mitgliedern besitzen, während die Satzungen der kommunalen Gebietskörperschaften sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, so ist dieses Argument unwichtig, weil der Kreis der Beitragspflichtigen nicht abgegrenzt, sondern unbestimmt ist, nämlich durch Berufsaufnahme neuer Ärzte vergrößert wird. Im übrigen ist es schon deshalb nicht entscheidend, weil es auf die Stärke des Eingriffs in die Rechtssphäre der Mitglieder ankommt. Die Intensität dieses Eingriffs ist aber in beiden Fällen die gleiche.

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Die Pflicht zur Bekanntmachung ortsstatutarischer Vorschriften kann aber heute nicht mehr in Abrede gestellt werden. Gegen die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, welche die Publizierung solcher statutarischer Vorschriften wegen des Fehlens einer entsprechenden Norm für entbehrlich hielt (Reichsgericht in Gruchot, Beiträge zur Erläuterung des Deutschen Rechts, Bd. XXXI S. 425 [431]), ist mit Recht geltend gemacht worden, daß eine solche Vorschrift entbehrlich sei, da die Veröffentlichung aus dem Wesen und Begriff des Rechtssatzes als solchem ohne weiteres folge und es ohne Publikation überhaupt kein Gesetz gäbe (so vor allem Jebens, Preuß. Verwaltungsblatt Bd. 21 S. 333 [334/335]; Anschütz, Preuß. Verwaltungsblatt Bd. 22 S. 83 [86]; Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl., S. 81; Bayer. VGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. Bd. 7 S. 322; Bd. 49 S. 123 [124]). Diese allein den heutigen rechtsstaatlichen Anschauungen entsprechende Ansicht hat auch bereits früher gesetzlichen Ausdruck gefunden. In den Gründen des Berufungsurteils ist mit Recht auf § 142 Abs. 1 Satz 2 GewO hingewiesen worden, der die Bekanntmachung statutarischer Bestimmungen einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes hinsichtlich der ihnen durch das Gesetz überwiesenen gewerblichen Gegenstände vorschreibt. Art. 26 der bayerischen Gemeindeordnung vom 25. Januar 1952 machte bereits in der zur Zeit des Erlasses der Beitragsregelungen geltenden Fassung das Inkrafttreten gemeindlicher Satzungen von einer Bekanntmachung abhängig. In der jetzigen Fassung der hierzu ergangenen Verordnung über die amtliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen - BekVO - vom 3. März 1959 (GVBl. S. 121) ist diese Materie näher behandelt worden.

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Kann sich die Beklagte somit auf das Fehlen einer Publikationspflicht nicht berufen, so kam es nunmehr darauf an, ob die von ihr gewählte Bekanntmachungsform mit rechtsstaatlichen Anforderungen im Einklang steht. Die Beitragsfegelungen sind im Bayerischen Ärzteblatt nur in den Berichten über die beiden Ärztetagungen erwähnt und wiedergegeben worden und in dem für "Mitteilungen" bestimmten Raum des Blattes nicht enthalten. Die Revision meint, daß damit der Publikationspflicht Genüge getan worden sei, weil auch Art. 26 der bayerischen Gemeindeordnung in der damaligen Fassung für Satzungen nur eine Bekanntmachung "in ortsüblicher Weise" vorgesehen habe und bei einer berufsständischen Körperschaft hierfür der Begriff des "Standesüblichen" oder "Verbandsüblichen" treten müsse. Das Berufungsgericht ist dem bereits mit der zutreffenden Erwägung entgegengetreten, daß Vergleiche mit der früher zulässigen ortsüblichen Bekanntmachung von Ortssatzungen überhaupt nicht gezogen werden können, da der Beklagten das Merkmal der Ortsbezogenheit ihres Tätigwerdens fehle, das die betreffenden Sonderformen der Verkündung rechtfertigte. Dem ist zuzustimmen. Rechtsstaatlichen Erfordernissen entspricht es, daß eine Verlautbarung einer Körperschaft, die ihren einzelnen Mitgliedern Pflichten und finanzielle Lasten der vorliegenden Art auferlegt, nicht in der Beiläufigkeit eines Tagungsberichts erfolgt, sondern in einer Form, die den Leser von vornherein darauf aufmerksam macht und ihn erkennen läßt, daß nunmehr der körperschaftliche Gesetzgeber selbst unmittelbar das Wort ergreift. Das Berufungsgericht steht daher mit Recht auf dem Standpunkt, daß es zur wirksamen Verkündung der Beitragsregelung grundsätzlich der Veröffentlichung im amtlichen Teil des Ärzteblattes bedurft hätte (vgl. VGHE Bd. 49 S. 123 [124]). Dem entspricht die jetzige Regelung des Satzungswesens im bayerischen Gemeinderecht. Nach der Neufassung des Art. 26 GO sind Satzungen im Amtsblatt der Gemeinde bekanntzumachen. In der hierzu ergangenen bereits oben erwähnten Bekanntmachungsverordnung vom 3. März 1959 ist das Nähere geregelt werden. Ortsübliche Bekanntmachungen ersetzen die amtliche Bekanntmachung nicht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BekVO). Die Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde hat im amtlichen Teil zu erfolgen (Helmreich-Widtmann, Kommentar zur bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl., S. 211).

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Die Veröffentlichung im amtlichen Teil des Ärzteblattes konnte auch nicht dadurch ersetzt werden, daß den einzelnen Ärzten bei der Aufforderung, sich selbst einzustufen, die Beitragsstaffeln formlos mitgeteilt wurden. Dem steht die eigene, bereits oben erwähnte Satzungsbestimmung der Beklagten entgegen, nach der für offizielle Bekanntmachungen das Bayerische Ärzteblatt bestimmt worden ist. Da hier also die Form der Veröffentlichung durch eine besondere Vorschrift geregelt worden ist, bedurfte es keiner weiteren Prüfung, ob etwa die formlose Übersendung an die einzelnen Mitglieder den nach den Umständen des Einzelfalles zu stellenden Publikationsanforderungen entsprach (vgl. Bayer.VerfGH in VGHE n.F. Bd. 8 II S. 38 [43] und 91 [101]). Diese Frage war im übrigen zu verneinen. Würde man im vorliegenden Fall die formlose Übersendung der Beitragsberechnung an die einzelnen Ärzte als ausreichende Verkündung einer Rechtsnorm gelten lassen, so würde dies zu einer schwer erträglichen Unsicherheit der Rechtslage führen. Da jede Rechtsnorm grundsätzlich erst mit ihrer Verkündung in Kraft tritt, würde auf diese Weise der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gänzlich dahinstehen und für jeden einzelnen Normunterworfenen verschieden ausfallen. Hinzu kommt, daß - im Gegensatz zu dem vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof in VGHE n.F. Bd. 8 II S. 91 entschiedenen Fall - der Mitgliederbestand im vorliegenden Fall nicht konstant ist. Für die später eintretenden Mitglieder würde die Rechtsnorm überhaupt nicht gelten, sofern nicht die Bekanntgabe der Beitragsstaffelung an sie unter gleichzeitiger Unterrichtung über ihre rechtlichen Grundlagen in jedem einzelnen Fall nachgeholt wird. Eine weitere Schwierigkeit könnte sich im Hinblick auf die Vorschrift des § 93 BVerfGG ergeben, nach der die Verfassungsbeschwerde nur innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden kann. Unter diesen Umständen können die rechtsstaatlichen Erfordernisse der Bekanntgabe auch durch die Übersendung der Beitragsberechnung an die einzelnen Mitglieder in keiner Hinsicht als erfüllt angesehen werden.

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Die Vorinstanzen haben daher mit Recht auf Aufhebung der Bescheide erkannt. Die weiteren am Schluß des Berufungsurteils erörterten Fragen, ob Beitragserhebungen mit rückwirkender Kraft zulässig sind, ob der festgesetzte Beitragsrahmen von 1/2 % des steuerpflichtigen Einkommens überschritten worden ist, ob ein Personenkreis belastet werden kann, dem die Beiträge selbst nicht zustatten kommen, und ob der Kläger zu den nach Nr. VIII der Verwaltungsanordnung beitragspflichtigen Personen gehört, konnten somit schon aus diesem Grunde unberücksichtigt bleiben.

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Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 390 DM festgesetzt.

gez. Prof. Dr. Werner
gez. Dr. Eue
gez. Hering
gez. Lullies
gez. Dr. Böhmer