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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.07.1962, Az.: BVerwG I B 108.62

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Festsetzung von Baupolizeigebühren; Wirksamkeit gemeindlicher Bekanntmachungen; Mindestanforderungen an die Form der Verkündung von Normen; Irrevisibilität von Landesrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.07.1962
Aktenzeichen
BVerwG I B 108.62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 12665
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.03.1962 - AZ: III A 541/60

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Irrevisibilität landesrechtlicher Vorschriften über die Verkündung von Ortsrecht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 1962
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. März 1962 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 198,50 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klage gegen die Festsetzung von Baupolizeigebühren hatte in zwei Instanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hält die Bochumer Gebührensatzung vom 25. September 1958 für ungültig. Es hat dazu ausgeführt:

2

§ 37 Abs. 3 Satz 2 der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung vom 28. Oktober 1952 schreibe in Konkretisierung des Rechtsstaatsgedankens vor, daß die Form der gemeindlichen Bekanntmachungen in der Hauptsatzung zu regeln sei. Die Hauptsatzung der Stadt Bochum genüge dieser Vorschrift nicht. Sie bestimme nicht selbst die Bekanntmachungsblätter, sondern überlasse das dem Hauptausschuß. Somit fehle dort eine gültige Regelung der Bekanntmachungsform, und deshalb seien alle seither erfolgten Bekanntmachungen der Stadt rechtsunwirksam.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Beklagte Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache eingelegt. Zu klären sei, ob die Unwirksamkeit einer Verkündungsregelung immer auch die verkündeten Rechtsnormen ergreife, m.a.W. ob eine im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1961 (DVBl. 1962 S. 137) "gehörige" Veröffentlichung einer Rechtsnorm nur bei rechtsgültiger Regelung der Verkündungsform möglich sei.

4

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

5

Der Beschwerdevortrag ergibt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diese Bedeutung kann nicht auf einer solchen Rechtsfrage beruhen, die sich im Revisionsverfahren nicht klären läßt. Nach §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO und § 562 ZPO ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über Bestehen und Inhalt nichtbundesrechtlichen Rechts für die Revisionsentscheidung maßgeblich. Dem Revisionsgericht bleibt nur zu prüfen, ob die Anwendung des irrevisiblen Rechts in der berufungsgerichtlichen Auslegung Bundesrecht verletzt.

6

Der Umstand, daß die - landesrechtliche - Vorschrift des § 37 Abs. 3 Satz 2 der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnungüber die Form gemeindlicher Bekanntmachungen eine Konkretisierung des - bundesrechtlichen - Rechtsstaatsgedankens enthält, macht die Vorschrift selbst nicht revisibel. Landesrechtliche Normen, die einen bundesrechtlichen Grundsatz konkretisieren, können allerdings Bundesrecht dadurch verletzen, daß sie hinter Mindestanforderungen zurückbleiben, welche sich aus dem bundesrechtlichen Grundsatz ergeben, oder daß sie - umgekehrt - eine dem bundesrechtlichen Grundsatz immanente Schranke überschreiten. Beides trifft hier nicht zu. Die berufungsgerichtliche Auslegung des § 37 Abs. 3 Satz 2 a.a.O. nebst der Folgerung, daß eine Gemeinde, solange sie die Form ihrer Bekanntmachungen nicht entsprechend geregelt habe, zum Erlaß rechtswirksamer Bekanntmachungen überhaupt außerstande sei, kann keine aus dem Rechtsstaatsgedanken herleitbare Mindestanforderung an die Form der Verkündung von Normen verletzen. Ebenso unverkennbar setzt der Rechtsstaatsgrundsatz einer landesrechtlichen Regelung der Verkündung von Ortsrecht auch keine Schranke, die das Berufungsgericht durch seine Auslegung und seine Folgerung verletzt haben könnte. Ein Rechtssatz des Inhalts, daß Ortsrecht auch beim Fehlen einer rechtsgültigen Verkündungsregelung wirksam verkündet werden kann, läßt sich im Bereich des Bundesrechts nicht feststellen.

7

Die Beschwerdebegründung ergibt somit keinen Angriffspunkt für eine revisionsgerichtliche Klärung der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen. Auch die möglicherweise weitreichende praktische Bedeutung des Berufungsurteils vermag daher die Zulassung der Revision nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu rechtfertigen. Die Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 198,50 DM festgesetzt.

Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG

Prof. Dr. Werner
Lullies
Dr. Böhmer