Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.01.1966, Az.: BVerwG IV C 85.65
Rechtmäßigkeit von Heranziehungsbescheiden zu Straßenherstellungskosten; Regelungsgehalt des § 133 Abs. 4 Bundesbaugesetz (BBauG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.01.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 85.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 13944
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 11.10.1963 - AZ: OS IV 50/62
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DWW. 1966, 333
- ZMR 1966, 318
Amtlicher Leitsatz
Die nur teilweise Bebauung eines einheitlichen Grundstücks rechtfertigt nach dem Bundesbaugesetz nicht die Erhebung eines Erschließungsbeitrages (Fortsetzung der Rechtsprechung von BVerwG I C 88.63 und I C 100.63).
In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Dr. Müller, Klein, Clauß und Dr. Paul
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13.300 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehungsbescheide der Beklagten zu Straßenherstellungskosten. Sie sind Eigentümer des 2.983 qm großen, am 9. März 1957 aus den drei Flurstücken 28 Nr. 23-25, (Bauland, Hof- und Gebäudefläche, Hofraum) vereinigten Grundstücks in der Gemarkung E. Flur 28 Nr.24/1. Das Grundstück grenzt an die R. Straße, die P.straße und die R.-W.-Straße; das ehemalige Flurstück 28 Nr. 24 - ist durch die Rechtsvorgänger der Kläger 1906 an der damals bereits bestehenden R. Straße mit einem Wohnhaus bebaut worden. Die seit 1935 in der Gemeinde E. geltende Ortssatzung über den Anbau an unfertigen Straßen und die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen für die Stadt E. vom 1. Juli 1939 ist durch die Satzung der Stadt E. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 27. Juni 1961 abgelöst worden. Die P.straße und die R.-W.-Straße sind in den Jahren 1956 und 1957 von der Stadt E. ausgebaut und straßenmäßig hergestellt worden. Die P.straße ist am 15. August 1957, die R.-W.-Straße am 28. Februar 1957 fertiggestellt worden. Zur Zahlung von Anliegerbeiträgen hierfür zog die Stadt E. die Kläger mit Verfügungen vom 16. Februar 1961 und 21. Februar 1961 heran, und zwar
- 1.
als Eigentümer des bebauten Teils des Grundstücks Flur 28 Nr. 24/1 für die Herstellung der P.straße,
- 2.
als Eigentümer des unbebauten Teils des Grundstücks Flur 28 Nr. 24/1 für die Herstellung der P.straße und
- 3.
als Eigentümer des unbebauten Teils des Grundstücks Flur 28 Nr. 24/1 für die Herstellung der R.-W.-Straße.
Der Widerspruch der Kläger blieb erfolglos mit Ausnahme der vom Widerspruchsausschuß für nicht erstattungsfähig erklärten Instandsetzungskosten für die ersten fünf Jahre.
Auf die Klage hob das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide mit der Begründung auf, die Beklagte könne die Kläger nicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen nach dem vor dem 29. Oktober 1960 geltenden Ortsrecht heranziehen, denn die Beitragspflicht der Kläger sei erst mit dem 29. Oktober 1960 entstanden. Sie sei allerdings auch für bereits bebaute Grundstücke entstanden und müsse nunmehr nach neuem Recht berechnet werden.
Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof hält die Kläger nach altem Recht nicht für beitragspflichtig für die Herstellung der P. und der R.-W.-Straße, da sie nach dem Zeitpunkt, in dem mit der Anlegung der Straßen begonnen worden sei und von dem an eine Beitragssatzung vorhanden war, keine Gebäude errichtet hätten. Eine Beitragspflicht wäre danach erst mit einer neuen Bebauung des Grundstücks entstanden. Auch nach dem Bundesbaugesetz seien sie aber nicht beitragspflichtig geworden. Das neue Recht stelle nicht mehr auf die Errichtung von Gebäuden ab, sondern erfasse auch unbebaute Grundstücke, wenn die Grundstücke bebaut werden dürften. Da die Erschließungsanlagen im vorliegenden Falle am 29. Oktober 1960 bereits hergestellt gewesen seien, entstehe nach dem Bundesbaugesetz für diese an sich eine neue oder erstmalige Beitragspflicht der Anlieger. Diese sich bei einer wörtlichen Auslegung des Gesetzes ergebende Rechtsfolge erfahre jedoch aus Gesichtspunkten, die sich teilweise aus übergeordneten Rechtsgrundsätzen und teilweise aus dem Bundesbaugesetz selbst ergäben, mehrere Einschränkungen. Eine Schranke sei in dem allgemeinen Grundsatz des Anliegerbeitragsrechts zu sehen, daß der Anlieger die Kosten einer Erschließungsanlage nur ein einziges Mal zu erstatten brauche. Eine weitere Einschränkung ergebe sich daraus, daß für am 29. Oktober 1960 vorhandene Erschließungsanlagen keine Beitragspflicht entstehe, wenn nach altem Recht eine solche nicht habe entstehen können, wenn also die Straße vor dem Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung fertiggestellt gewesen sei, oder aber, wenn eine Beitragspflicht zwar entstanden sei, aber nicht mehr geltend gemacht werden könne. Der Senat sei der Auffassung, daß der Fall einer vor dem 29. Oktober 1960 entstandenen, aber verjährten Beitragsforderung mit dem einer vor dem 29. Oktober 1960 nach altem Recht nicht entstandenen Forderung gleichzusetzen sei, denn in beiden Fällen wäre auch nach altem Recht gleichermaßen eine neue Beitragspflicht erst mit einem neuen Baufall entstanden.
Bei dem Grundstück der Kläger handele es sich jedenfalls seit der Vereinigung der drei Flurstücke um ein bebautes Grundstück. Eine Aufspaltung des Begriffs "Grundstück" im Sinne des Bundesbaugesetzes sei nicht denkbar. Ein Grundstück sei danach ebenso wie im bürgerlichen Recht und im Grundbuchrecht ein katastermäßig abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer eingetragen sei. Ein ideeller Anteil eines Grundstücks könne nicht als Grundstück angesehen werden.
Mit der zugelassenen Revision rügt die Beklagte mangelnde Sachaufklärung durch das Berufungsgericht insoweit, als bereits im Berufungsverfahren die Absicht der Kläger, einen Teil ihres an der R.-W.-Straße liegenden Grundstücks zu verkaufen, bekannt gewesen sei und der Verkauf inzwischen auch stattgefunden habe. Der Erwerber wolle darauf ein Doppelwohnhaus errichten und habe die Anliegerbeiträge übernommen. Im übrigen seien die Kläger trotz Einheitlichkeit des Grundstücks beitragspflichtig, da die Entstehung der Beitragspflicht nach dem Bundesbaugesetz unabhängig davon sei, ob es sich um bebaute oder unbebaute Grundstücke handle.
Die Kläger halten das angefochtene Urteil für richtig.
Der Oberbundesanwalt hat vorgetragen, daß, weil im vorliegenden Fall die Erschließungsanlage vor dem 30. Oktober 1960 hergestellt worden sei, das alte Recht anzuwenden und allein der Entstehungszeitpunkt für die nach altem Recht zu beurteilende Forderung dem Bundesbaugesetz zu entnehmen sei. Da sich die Frage, welcher Grundstücksbegriff der Entscheidung zugrunde zu legen sei, ebenfalls nach altem und somit nach Landesrecht beurteile, sei die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das diesen Begriff nach Bundesrecht beurteilt habe.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben, da das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis richtig ist.
Die Rüge einer mangelnden Erforschung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht im Sinne von § 86 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob entgegen der Darstellung des Sachverhalts im angefochtenen Urteil bereits während des Berufungsverfahrens Tatsachen vorgetragen worden sind, die auf eine beabsichtigte Teilung des Grundstücks schließen lassen konnten. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern bei Zugrundelegung der für den Umfang der Erforschungspflicht maßgebenden Beurteilung der Rechtslage durch das Berufungsgericht eine Verkaufsabsicht der Kläger zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.
Die Grundfragen der Übergangsregelung, wie sie das Bundesbaugesetz in §§ 133 Abs. 4, 180 für die Leistung eines Erschließungsbeitrages getroffen hat, sind inzwischen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt worden (vgl. BVerwG I C 88.63 in BVerwGE 18, 80; BVerwG I C 100.63, Urteil vom 25. Februar 1964; BVerwG I C 19.63 in BVerwGE 18, 96; BVerwG I C 124.63 in BVerwGE 18, 102 [BVerwG 25.02.1964 - I C 124/63] und BVerwG IV C 50.65 in NJW 1966, 72). Danach hat § 133 Abs. 4 BBauG nicht, wie das Berufungsgericht offenbar meint, einen neuen und selbständigen Anspruch der Gemeinde auf Leistung eines Anliegerbeitrages begründet, regelt vielmehr nur die Entstehung eines nach altem Recht bereits vorgesehenen Anspruchs. Auf die genannten Entscheidungen wird hierzu im einzelnen verwiesen (vgl. hierzu auch Böhmer in BayVBl. 1964, 312 und 1965, 10). Danach kann im vorliegenden Falle die Beitragspflicht nur nach altem Landesrecht beurteilt werden, weil die Erschließungsanlagen bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits fertiggestellt waren. In BVerwG I C 88.63 und BVerwG I C 100.63 ist auch bereits entschieden worden, daß mit dem Bundesbaugesetz für Grundstücke eine Beitragspflicht nicht entstanden ist, wenn die Grundstücke zum Teil bebaut, aber als einheitliche Grundstücke anzusehen sind.
Dem Oberbundesanwalt ist darin beizupflichten, daß somit auch der Begriff des Grundstückes nach Landesrecht, nicht aber mit dem Berufungsgericht nach dem Bundesbaugesetz auszulegen war. Insoweit hat der erkennende Senat jedoch von seinem Recht Gebrauch gemacht, im Rahmen einer nach Bundesrecht zu treffenden Entscheidung auch über eine landesrechtliche Norm zu entscheiden, wenn das angefochtene Urteil keinen Anlaß zu der Annahme bietet, daß das Berufungsgericht hierzu anders entschieden hätte (vgl. BVerwG VI C 203.56, Urteil vom 7. Mai 1958; BVerwG V C 128.63/129.63 in BVerwGE 19, 204). Die Einheitlichkeit des Grundstückes war auch nach Landesrecht von besonderer Bedeutung. Das preußische Oberverwaltungsgericht sah darin die wirtschaftliche Einheit eines Grundstückes unter der Voraussetzung, daß auch das Eigentum in einer Hand war (PrOVG 62, 194). Das Grundstück mußte danach einheitlich bewirtschaftet werden. Das aber steht im vorliegenden Fall außer Frage. Es kann hier dahinstehen, ob für die Beurteilung der Einheitlichkeit eines Grundstückes auch der planungsrechtliche Wille der Gemeinde von Bedeutung sein kann, wovon BVerwG I C 100.63 ausgeht. Das wäre allenfalls dann möglich, wenn dieser Wille nach außen in Erscheinung getreten wäre, etwa in einem Bebauungsplan, der eine Parzellierung des Grundstücks zwecks weiterer Bebauung vorgesehen hätte. Das ist hier nicht der Fall. Innere Vorstellungen der Planungsbehörde können jedenfalls den Charakter eines einheitlich bewirtschafteten Grundstücks ebensowenig in Frage stellen wie etwaige für die Zukunft vorhandene Absichten des Eigentümers über eine Abtrennung und Verkauf von Teilen des Grundstücks.
War das Grundstück aber bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes ein einheitliches Grundstück, so konnte es im Bereich des preußischen Straßen- und Baufluchtliniengesetzes für die nach seiner Bebauung fertiggestellten Straßen nicht zur Leistung eines Anliegerbeitrages herangezogen werden. Diese Möglichkeit bestand seinerzeit bei weiterer Bebauung des Grundstücks. Die Gemeinden mögen bedauern, daß nach dem Bundesbaugesetz eine solche Regelung nicht aufrechterhalten worden ist. Einmal sollte aber für vorhandene Erschließungsanlagen eine abschließende Regelung gefunden werden. Zum anderen dürfte durch die neu begründete Beitragspflicht auch für unbebaute Grundstücke mehr als ein Ausgleich hierfür geschaffen worden sein.
Im vorliegenden Fall bestand jedenfalls, wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig erkannt hat, für die Bescheide über die Heranziehung der Kläger zu. Erschließungsbeiträgen keine Rechtsgrundlage, so daß deren Aufhebung zu bestätigen war. Die Revision war daher mit der sich hieraus für die Beklagte ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13.300 DM festgesetzt.
Dr. Müller
Klein
Clauß
Dr. Paul