Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.12.1960, Az.: BVerwG IV C 309.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.12.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 309.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14883
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BVG Koblenz - 17.07.1959 - AZ: 2 K 2/59
Rechtsgrundlagen
- § 5 FG
- § 9 FG
- § 11 FG
- § 14 LAG
- § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG
- § 229 LAG
Fundstelle
- IFLA 1961, 201
Amtlicher Leitsatz
- 1.
- a)
Nach allgemein anerkannten Grundsätzen des Revisionsrechts handelt es sich um nicht nachprüfbare Tatfragen, wenn bei bürgerlich-rechtlichen Rechtsgeschäften Unklarheiten oder Streitigkeiten darüber herrschen, welche Erklärungen von den Vertragspartnern abgegeben worden sind.
- b)
Eine vom Revisionsgericht nachprüfbare Rechtsfrage liegt aber dann vor, wenn streitig ist, ob die Auslegung privatrechtlicher Abkommen mit den Denkgesetzen vereinbar ist oder ob nicht anerkannte Auslegungsgrundsätze, wie die §§ 133, 157 BGB verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Betracht gelassen worden ist.
- 2.
Bestätigung der Rechtsprechung in BVerwGE 7, 100 ff.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Klein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Juli 1959 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Feststellung von Schäden an Betriebsvermögen eines Textilienhandels. Das Unternehmen wurde früher von seinem Vater in westlichen Teile der Stadt F. betrieben. Durch notariellen Vertrag vom. Oktober 1945 übernahm der Kläger das Geschäft seines Vaters mit Wirkung vom 1. November 1945. Der Vater hatte seinen Wohnsitz im westlichen F. und blieb dort auch nach der Übergabe des Geschäftes wohnen. Der Kläger war nach seiner Verheiratung im November 1944 nach dem östlichen Teil der Stadt F. verzogen. Von dort wurde seine Ehefrau, während der Kläger als Soldat abwesend war, nach dem Einmarsch der Sowjetischen Armee vertrieben. Im Juli 1945 kehrte der Kläger aus Kriegsgefangenschaft zurück und nahm mit seiner Ehefrau Wohnsitz im westlichen Teile von F.. Er führte das Geschäft des Vaters bis Februar 1950 fort, dann übersiedelte er in die Bundesrepublik. Er besitzt den Vertriebenen-Ausweis A. Der geltend gemachte Schaden am Betriebsvermögen soll durch Auslagerung von Waren im Frühjahr 1944 in den östlichen Teil der Stadt F. sowie durch weitere Verlagerung im März 1945 nach Süd- und Westdeutschland entstanden sein.
Die Lastenausgleichsbehörden haben die Feststellung abgelehnt, weil in dem zwischen Vater und Sohn abgeschlossenen Vertrag eine vorweggenommene Erbfolge nicht zu erblicken sei.
Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage hatte Erfolg. Mit Urteil vom 17. Juli 1959 hob das Bezirksverwaltungsgericht Koblenz die entgegenstehenden Entscheidungen der Behörden auf, weil eine vorweggenommene Erbfolge vorliege. Zur Begründung für diese Auffassung hat es weiter u.a. ausgeführt, daß durch die Verlagerung nach dem östlichen Teile von F. ein Ostschaden, durch die Verwringung von Waren nach Süd- und Westdeutschland ein Kriegssachschaden entstanden sei. Für beide Arten des Schadens habe der Gesetzgeber die Übernahme des Betriebsvermögens zu Lebzeiten der Erbfolge gleichgesetzt. Wesentliche Voraussetzung für die vorweggenommene Erbfolge sei das Vorhandensein von Vermögensstücken im Zeitpunkt der Übertragung. Diese Voraussetzung sei erfüllt, da im notariellen Vertrag der Wert der Geschäftseinrichtung nach Erklärung des Vaters etwa 5.000 RM und der Wert des Warenlagers etwa 10.000 RM gewesen sei. Es handele sich auch nicht um eine Scheinübertragung. Die bestimmenden Motive könnten dahingestellt bleiben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe auch nach dem Kriege die Geschäftsleitung tatsächlich in den Händen des Klägers gelegen. Die Übertragung habe auch nicht nur für vorübergehende Zeit erfolgen sollen. Daß mit dem Vertrage eine erbrechtliche Regelung erfolgen solle, ergebe sich auch daraus, daß im Vertrag auch eine Unterhaltsregelung für die Schwester des Klägers getroffen werden sei. Wenn der Vater als stiller Gesellschafter mit einem Gewinnanteil von 50 % am Unternehmen beteiligt geblieben sei, so stehe das der Annahme einer vorweggenommenen Erbfolge nicht entgegen. Eine entsprechende Auslegung des Vertrages scheitere auch nicht daran, daß der Vater des Klägers berechtigt gewesen sei, in jedem Zeitpunkt die Aufhebung des Vertrages und die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft zu verlangen, an welcher der Vater dann mit gleichen Rechten und Pflichten als Gesellschafter zu beteiligen gewesen wäre. Auch eine unter Vorbehalt erfolgte Vermögensübertragung müsse solange als vorweggenommene Erbfolge angesehen werden, als sich der Vorbehalt nicht auswirke. Unbeachtlich sei schließlich auch, daß der Vater am 1. April 1952 noch gelebt habe. Nach alledem sei der Kläger antragsberechtigt. Ob sein Feststellungsantrag begründet sei, könne das Gericht nicht nachprüfen, weil der Kläger nur Aufhebung der angefochtenen Bescheide verlangt habe.
Gegen dieses Urteil hat der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die vom Bezirksverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil in Bestätigung des Bescheids des Beklagten vom 11. Februar 1958 und des Beschlusses des Beigeladenen vom 26. April 1958 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache nach Aufhebung des angefochtenen Urteils zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksverwaltungsgericht Koblenz zurückzuverweisen.
Er rügt die Auslegung des Begriffes der vorweggenommenen Erbfolge. Hiermit könnten vom Gesetzgeber nur Vermögensübertragungen gemeint sein, die ihrem Wesen nach einer Erbeinsetzung entsprächen. Diese Voraussetzung sei hier aber nicht erfüllt. Insbesondere habe sich der Vater des Klägers mit der Möglichkeit, die Aufhebung des Vertrages und die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft zu verlangen, ein Recht vorbehalten, das ihm jederzeit eine wenigstens teilweise Rückgängigmachung der Vermögensübertragung ermöglicht habe. Eine Vermögensübertragung könne jedoch nur dann eine vorweggenommene Erbfolge darstellen, wenn sie endgültig sei. Der Vater hätte sich im Vertrage auch kein Kontrollrecht vorbehalten sowie keine loyale Zusammenarbeit verlangen dürfen, wenn er eine der Erbfolge gleichzusetzende Vermögensübertragung habe vornehmen wollen. Lediglich eine Übertragung von Vermögen ohne Gegenleistung könne einer Erbfolge gleichgesetzt werden. Der Kläger habe jedoch einen Erwerbspreis zahlen müssen, wenn dieser auch einer späteren Vereinbarung vorbehalten geblieben sei. Daß der Vater sich im Vertrag eigene Einkünfte gesichert habe, spreche zwar nicht gegen die Annahme einer vorweggenommenen Erbfolge. Jedoch hätten diese Einkünfte in festen Beträgen bestehen müssen. Eine 50 %ige Gewinnbeteiligung lasse den Vertrag offensichtlich als einen normalen Gesellschaftsvertrag erkennen. Überdies hätte das angefochtene Urteil die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden nicht in vollem Umfange aufheben dürfen. Nach Ansicht aller Beteiligten sei nämlich der Antrag des Klägers auf Feststellung von Vertreibungsschäden an einem Sparkonto und an einem Lebensversicherungsvertrag zu Recht abgelehnt worden. Auch hätte das Verwaltungsgericht die weitere Rechtmäßigkeit der Feststellung erörtern müssen. Wenn es lediglich die Antragsberechtigung überprüft und die weiteren sachlichen Erörterungen den Ausgleichsbehörden überlassen habe, so habe es gegen seine Verpflichtung verstoßen, den Sachverhalt selbst aufzuklären. So liege in Wirklichkeit eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörden vor, die damit erneut, aus anderem Grunde den Antrag ablehnen könnten. Das aber sei nicht der Sinn einer gerichtlichen Nachprüfung und könne zu unnötigen Prozessen führen.
Der Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht haben sich den Ausführungen der Revision angeschlossen. Letzterer weist darauf hin, daß der Kläger seinen Antrag auf Feststellung von Sparer- und Versicherungsschaden zurückgenommen habe, so daß formelle Bedenken gegen den Tenor des Urteils nicht beständen.
Der Kläger hat beantragt,
die Revision kostenpflichtig abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache an das Bezirksverwaltungsgericht Koblenz zurückzuverweisen, gegebenenfalls mit der Auflage, neben dem strittigen Begriff der vorweggenommenen Erbfolge seinen Feststellungsantrag auch im übrigen auf seine Richtigkeit zu überprüfen und das beklagte Ausgleichsamt zu verpflichten, gemäß dieser Überprüfung zu entscheiden.
II.
Die Revision mußte zur Zurückverweisung führen.
Es ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Nachprüfbarkeit bürgerlich-rechtlicher Rechtsgeschäfte den; Senat als Revisionsgericht nur beschränkt möglich ist. Um Tatfragen, mit denen sich ein Revisionsgericht grundsätzlich nicht zu befassen hat, handelt es sich z.B. bei Unklarheiten und Streitigkeiten darüber, welche Erklärungen von den Vertragspartnern abgegeben werden sind. Soweit das Revisionsvorbringen zu dieser Frage in Betracht zu ziehen ist, bewegt es sich nach Ansicht des Senats auf dem Gebiete des Tatsächlichen. Das gilt z.B. für die Rüge, daß die Vermögensübertragung mit der Möglichkeit jederzeitiger Aufhebung des Vertrages und der Schaffung einer OHG verknüpft sowie eine Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens vorgesehen werden sei. Gleichzeitig hat die Revision selbst in ihrer Begründung hinzugefügt, daß die Tatsache eigener Einkünfte des Übertragenden aus diesen Rechtsgeschäft die Annahme einer vorweggenommenen Erbfolge nicht auszuschließen brauche.
Allerdings hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob die Auslegung der privatrechtlichen Abkommen im angefochtenen Urteil mit den Denkgesetzen vereinbar ist oder ob nicht anerkannte Auslegungsgrundsätze, wie die §§ 133, 157 BGB, verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen worden ist (vgl. Nachweise bei Baumbach-Lauterbach ZPO 23. Aufl. zu § 550 Bem. 2 B). Solche Fehler sind aber nicht zu erkennen.
Indessen hatte die Revision aus einem anderen Grunde Erfolg. Das Bezirksverwaltungsgericht durfte sich nicht auf die bisher erörterte Frage der Rechtswirksamkeit des Übernahmevertrages kraft vorweggeenommener Erbfolge und der dadurch gegebenen Antragsberechtigung des Klägers beschränken. Nach der feststehenden Rechtsprechung beider Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts (für alle BVerwGE 7, 100 ff. und die dort wiedergegebene Rechtsprechung) muß vielmehr das Bezirksverwaltungsgericht die weiteren sachlichen Erörterungen im Rahmen des Klagebegehrens von Amts wegen anstellen und darf sie nicht den Ausgleichsbehörden überlassen. Um dem Gericht erster Instanz diese notwendige weitere Aufklärungs- und damit Entscheidungsmöglichkeit zu geben, mußte, wie geschehen, erkannt werden.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).
Oswald
Klein