Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.10.1975, Az.: BVerwG IV C 16.73

Erteilung einer Baugenehmigung ; Wirksamkeit eines Bebauungsplans ; Beeinträchtigung öffentlicher Belange

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.10.1975
Aktenzeichen
BVerwG IV C 16.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 13920
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 15.09.1971 - AZ: 8 A 307/70
OVG Niedersachsen - 02.11.1972 - AZ: I A 4/72

Fundstellen

  • BauR 1976, 185
  • DVBl 1977, 588 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1976, 381-382 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1976, 381

Amtlicher Leitsatz

Zu der in den Fällen des § 34 BBauG den Maßstab bildenden "vorhandenen Bebauung" kann auch qualifiziert beplantes Gebiet gehören. Soweit dies zutrifft, sind unbebaute Grundstücke des beplanten Gebietes nicht deshalb wie eine bereits vorhandene Bebauung zu behandeln, weil sie nach § 30 BBauG bebaut werden dürften.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 2. November 1972 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger begehrt die Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus am nordwestlichen Ortsrand von F. auf einem Teil des Flurstücks 5/1. Dieses Flurstück ist insgesamt etwa 1 ha groß; es grenzt im Süden mit etwa 60 m an den öffentlichen Weg "B.". An dieser Straße steht bereits ein 1947 mit Baugenehmigung errichtetes, später etwas erweitertes Wohnhaus. Sonst ist das Grundstück mit Anflugholz (Kiefern) bestanden. Der Kläger hat von diesem Grundstück einen Teil von etwa 1.000 qm neben dem erwähnten Wohnhaus gekauft. Das Grundstück wird erreicht über den "S.", der in nördlicher Richtung die Eisenbahnlinie R.-H. überquert. An der Nordseite der Eisenbahn verläuft der B. zunächst auf etwa 100 m entlang dem Bahndamm, dann biegt er im stumpfen Winkel nach Nordwesten ab. Südlich der Eisenbahn befindet sich ein Wohngebiet. Auch östlich vom S., nördlich der Bahn ist das Gelände mit Wohnungen bebaut. Im Winkel zwischen der Westseite des S. und dem B. befindet sich ein größeres Grundstück, das der Firma N.-Zelte gehört. Es grenzt mit 120 m an die Westseite des S. und mit 100 m an den B. bis zum Abknicken sowie, weitere 150 m an den B. in nordwestlicher Richtung. Im westlichen Teil dieses Geländes - bis zu einem schmalen Weg (Parzelle 10/6), hinter dem das Flurstück 5/1 liegt - befindet sich das Fabrikgebäude der N.-Zelte. Das übrige Gelände ist nicht bebaut; es wird zum Teil als Ausstellungs- und Abstellplatz für hergestellte Wohnwagen benutzt. Der erwähnte schmale Weg führt zu einem Kraftfahrzeugschrottplatz; darauf stehen - hinter dem Fabrikgebäude der Firma N.-Z. - zwei weitere Wohnhäuser. Bis zu diesem schmalen Weg ist der B. mit einer Asphaltdecke befestigt; von da an hat er eine behelfsmäßige Befestigung auf der Grundlage von Bauschutt. Die westliche Hälfte des Grundstücks 5/1 will der Kläger bebauen. Weiter westlich von dem Grundstücksteil des Klägers steht auf dem Flurstück 5/3 ein 1959/60 mit Baugenehmigung errichtetes Wohnhaus. Im Westen schließt sich daran ein unbebautes Gelände, meist Anflugwald an. An der gegenüberliegenden Seite des B. befindet sich 40 m westlich ein Wohnhaus und gegenüber den Grundstücken 5/3 und 5/1 eine früher sumpfige, jetzt trocken gelegte Fläche; für diese Fläche sollen mehrere Bauinteressenten vorhanden sein. Gegenüber dem Grundstück der Zeltfabrik sind weitere kleine Wohnhäuser vorhanden.

2

Das Gebiet zwischen dem S. und dem schmalen Weg östlich des Flurstücks 5/1, also das von der Firma N.-Zelte genutzte Gebiet, ist durch einen 1963 wirksam gewordenen Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen. Dem entspricht auch die Darstellung in dem 1968 genehmigten Flächennutzungsplan, in dem das im Westen angrenzende Gebiet als landwirtschaftliche Fläche dargestellt ist.

3

Den Bauantrag des Klägers lehnte der Beklagte unter dem 5. März 1970 mit der Begründung ab, das Grundstock liege außerhalb eines Plangebiets und außerhalb einer im Zusammenhang bebauten Ortschaft. Seine Bebauung mit einem Wohnhaus würde den bauaufsichtlich unzulässigen Bestand verfestigen und verdichten und die Entstehung einer Splittersiedlung begünstigen. Der Beigeladene zu 2. wies den Widerspruch des Klägers mit der weiteren Begründung zurück, daß die jenseits des Gewerbegebiets vorhandenen vier Wohnhäuser durch Fehlentscheidungen der Bauaufsichtsbehörde entstanden seien.

4

Der Kläger hat seine auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Klage im wesentlichen damit begründet, daß der Brahmkamp von beiden Seiten bebaut sei und das Grundstück deshalb innerhalb eines Ortsteils liege, der sich nördlich der Eisenbahn durch die Industrieansiedlung selbständig entwickelt habe. Der Flächennutzungsplan stehe nicht entgegen, da die Gemeinde die Errichtung von Einfamilienhäusern am B. laufend gefördert habe. Die Erschließung sei gesichert; der Brahmkamp sei auch vor dem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück ausreichend befestigt.

5

Das Verwaltungsgericht hat - nach Durchführung einer Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter - der Verpflichtungsklage stattgegeben und ausgeführt, das Grundstück liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Es grenze an der einen Seite an das Gewerbegebiet an, das durch Bebauungsplan als Baugebiet ausgewiesen sei, auf der anderen Seite an das bebaute Flurstück 5/3. Daß das Gewerbegebiet selbst noch nicht vollständig bebaut sei, sei in diesem Zusammenhang unerheblich; das noch unbebaute Flurstück 10/18 könne den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen, da es ebenfalls zum Gebiet des Bebauungsplans gehöre und deshalb nicht Außenbereich sei. Die an das Gewerbegebiet anschließenden bebauten Flächen lägen nicht im Außenbereich, weil sie mit dem beplanten Gebiet in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stünden. Da das Grundstück des Klägers diesseits des bebauten Flurstücks 5/3 liege, gehöre es wie dieses zum Bebauungszusammenhang. Der geringe Abstand zwischen den vorhandenen Wohnhäusern auf den Flurstücken 5/1 und 5/3 unterbreche den Bebauungszusammenhang zum Gewerbegebiet noch nicht. Aber selbst wenn auch das vom Kläger zur Bebauung vorgesehene Grundstück zum Außenbereich gerechnet werde, sei seine Bebauung zulässig, da öffentliche Belange nicht entgegenstünden.

6

Das Berufungsgericht hat - ebenfalls nach Einnahme eines Augenscheins - die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

7

Das Grundstück liege nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Ein solcher Zusammenhang sei allerdings östlich des Grundstücks gegeben: Zwar sei die Ansicht des Verwaltungsgerichts abzulehnen, ein Gebiet, für das ein Bebauungsplan gelte, könne einen Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen; denn der bauliche Zusammenhang sei nach dem tatsächlichen Baubestand zu beurteilen, der nicht durch einen Bebauungsplan ersetzt werden könne. Ein hinreichender tatsächlicher Zusammenhang liege hier jedoch vor. Das Grundstück 10/18 im Winkel zwischen dem S. und dem B. unterbreche den Bebauungszusammenhang nicht, weil es wegen seiner begrenzten Größe (etwa 120 × 150 m) und seiner vom Außenbereich durch Bebauung verschiedener Art abgetrennten Lage nicht mehr sinnvoll in einer für den Außenbereich typischen Art genutzt werden könne. Bei dieser Beurteilung müsse auch als Tatsache berücksichtigt werden, daß der Bebauungsplan eine Bebauung vorsehe und deshalb eine andere als eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht mehr zu erwarten sei, zumal das Grundstück jetzt schon gewerblich im Zusammenhang mit den Bauten der Firma N.-Zelte genutzt werde. Damit sei aber nicht gesagt, daß auch die westlich an das beplante Gebiet angrenzenden Grundstücke diesem Bebauungszusammenhang angehörten. Die beiden Häuser an der Nordseite des B., zwischen denen der Kläger sein Haus errichten wolle, unterschieden sich hinsichtlich ihrer Nutzungsart und ihrer Gestalt erheblich von dem Charakter des bebauten Gewerbegebiets, so daß sie mit diesem zusammen nicht als Einheit angesehen werden könnten. Sie erschienen nicht einmal als Anhängsel an das Gewerbegebiet, sondern als rein zufällig am Rand des Außenbereichs entstandene Anlagen. Tatsächlich seien sie auch zeitlich vor der Fabrikhalle der Firma N.-Zelte errichtet worden. Zwar liege ein Bebauungszusammenhang nicht nur dann vor, wenn Bauten gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung beieinander stünden oder wenn die Bebauung ein bestimmtes Ordnungsprinzip erkennen lasse. Deshalb könnten beispielsweise auch Wohnhäuser mit gewerblichen Bauten oder mit landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden einen Bebauungszusammenhang bilden. Es müsse sich aber immer um den Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur handeln; eine völlig regellose und in dieser Anordnung funktionslose Bebauung bilde keinen Zusammenhang. Das schließe allerdings nicht aus, daß solche Bauten dennoch durch einen übergreifenden Zusammenhang verbunden sein könnten; daran fehle es hier aber, weil sich im Westen an die beiden Wohnhäuser keine Bebauung anschließe und auch die gegenüberliegende Seite des B. nicht bebaut sei.

8

Das Vorhaben des Klägers sei daher nach § 35 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - zu beurteilen. Es beeinträchtige öffentliche Belange und füge sich regellos an ein Gewerbegebiet an, das nach dem Flächennutzungsplan der Abschluß der Bebauung zum Außenbereich hin sein solle. Die drei westlich des Gewerbegebiets stehenden Wohnhäuser bildeten nämlich einen Siedlungssplitter. Eine solche Siedlungsform, noch dazu am Rande eines Gewerbegebiets, beeinträchtige als solche schon öffentliche Belange. Außerdem widerspreche sie städtebaulichen Grundsätzen, die eine Bebauung forderten, die auf Mittelpunkt und Nachbarschaft zugeordnet sei. Mit dem Vorhaben, sein Haus zwischen zwei schon vorhandenen Wohnhäusern zu errichten, würde der Kläger diesen Siedlungssplitter verfestigen. Aufgrund der Darstellung des Flächennutzungsplans sei auch nicht zu erwarten, daß die Siedlungsstruktur später in einen geordneten Siedlungszusammenhang einbezogen werde.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sinngemäß beantragt,

unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.

10

Er rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

11

Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig und beantragt,

die Revision zurückzuweisen;

12

der Beigeladene zu 2. schließt sich - ohne selbst einen Antrag zu stellen - dieser Beurteilung im Ergebnis an; die übrigen Beteiligten haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

13

II.

Die Revision muß mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Erfolg haben. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Eine den Rechtsstreit abschließende Entscheidung ist derzeit nicht möglich; sie erfordert weitere tatsächliche Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 1 und 2 und § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

14

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß sich östlich des vom Kläger zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks ein möglicherweise nach § 34 BBauG zu beurteilender Bebauungszusammenhang befindet, das Grundstück des Klägers diesem Zusammenhang aber nicht mehr angehört, weil es sich bei den jenseits des beplanten Gewerbegebiets vorhandenen Häusern um "rein zufällig am Rand des Außenbereichs entstandene Anlagen" handele. Zwar könnten Wohnhäuser und gewerbliche Bauten durchaus einen Bebauungszusammenhang bilden, doch müsse das dann "Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur" sein; "eine völlig regellose und in dieser Anordnung funktionslose Bebauung" bilde "keinen Zusammenhang". Diese Auffassung widerspricht § 34 BBauG. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats hängt das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs, soweit es hier interessiert, davon ab, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 2.66 - in BVerwGE 31, 20 [21]). Auf diesen Eindruck mag das Vorhandensein oder Fehlen einer organischen Siedlungsstruktur von Einfluß sein können. Eine darüber hinausgehende Bedeutung hat die Siedlungsstruktur insoweit aber nicht. Das Vorhandensein einer organischen Siedlungsstruktur ist keine gleichsam echte und positive Voraussetzung dafür, daß das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs bejaht werden kann. Soweit das Berufungsgericht seine abweichende Ansicht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 31.66 - (BVerwGE 31, 22 [27]) zu stützen versucht, übersieht es, daß sich die in Bezug genommenen Ausführungen dieses Urteils auf das Tatbestandsmerkmal des Ortsteils, nicht aber auf das Tatbestandsmerkmal des Bebauungszusammenhangs beziehen.

15

Das angefochtene Urteil würde allerdings gleichwohl in Ergebnis richtig und deshalb nach § 144 Abs. 4 VwGO zu bestätigen sein, wenn sich bei dem erreichten Aufklärungsstand entweder erstens sagen ließe, daß das Grundstück des Klägers auch bei richtiger Würdigung dem Bebauungszusammenhang nicht zugerechnet werden kann, oder zweitens, daß es sich östlich des Grundstücks gar nicht um einen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BBauG handelt, oder endlich drittens, daß es jedenfalls an dem Vorhandensein eines Ortsteils im Sinne des § 34 BBauG fehlt. Das alles ist jedoch nach Lage der Dinge offen.

16

Was zunächst die Zurechnung zu dem (etwa) vorhandenen Bebauungszusammenhang anlangt, hängt die Würdigung davon ab, ob die Bebauung an der fragleichen Stelle jenen "Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt" oder nicht. Der vom Berufungsgericht festgestellte Mangel einer organischen Siedlungsstruktur könnte darauf hindeuten, daß sich dieser Eindruck nicht gewinnen läßt. Gesichert ist dieser Schluß aber gegenwärtig noch nicht. Eine Bebauung, die tatsächlich aufeinanderfolgt, also keine sichtbaren Einschnitte aufweist, wird in der Regel das Merkmal des Bebauungszusammenhangs auch dann erfüllen, wenn ihre siedlungsstrukturelle Bewertung - etwa als "Mischung" - eher negativ als positiv ausfallen muß. Soweit es bei § 34 BBauG auf den Eindruck der "Zusammengehörigkeit" ankommt, ist nicht eine Zusammengehörigkeit im Sinne städtebaulicher Billigung, sondern eine solche der hinreichend tatsächlichen Verknüpfung gemeint.

17

Was zum zweiten die Möglichkeit betrifft, daß das Grundstück des Klägers vielleicht deshalb nicht nach § 34 BBauG zu beurteilen sein könnte, weil es sich bei den Bauten östlich dieses Grundstücks gar nicht um einen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BBauG handelt, ist folgendes zu sagen: Das Berufungsgericht wirft zunächst die Frage auf, ob dieses Gebiet trotz der dort noch vorhandenen Lücken etwa deshalb als insgesamt im Zusammenhang bebaut angesehen werden müsse, weil insoweit ein qualifizierter Bebauungsplan (vgl. § 30 BBauG) besteht. Es verneint diese Frage. Dem ist beizupflichten. Bei § 34 BBauG "kommt es als Maßstab ausschließlich auf die vorhandene Bebauung an ... Wenngleich dabei der Begriff der Bebauung weit zu nehmen ist und beispielsweise auch alles das einschließt, was sich, ohne selbst Bebauung zu sein, in der vorhandenen Bebauung 'niederschlägt' ..., so ändert dies nichts daran, daß sich alle Umstände und Belange auf den Maßstab des § 34 BBauG doch immer nur auswirken können, wenn sie durch die vorhandene Bebauung zumindest vermittelt werden" (Urteil vom 29. November 1974 - BVerwG IV C 10.73 - in Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46 S. 121 [126] mit weiteren Nachweisen). Von diesen Grundsätzen ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn innerhalb des Bereichs, nach dessen zusammenhängender Bebauung gefragt ist, qualifiziert beplantes Gebiet liegt. Das Berufungsgericht prüft dann weiter, ob das unbebaute "Grundstück im Winkel zwischen dem Schafredder und dem Brahmkamp" den Bebauungszusammenhang unterbricht. Es verneint das und bemerkt zur Begründung, daß dieses Grundstück unter anderem wegen

"seiner vom Außenbereich durch Bebauung verschiedener Art abgetrennten Lage nicht mehr sinnvoll in einer für den Außenbereich typischen Art genutzt werden kann und deshalb nicht den Bebauungszusammenhang unterbricht".

18

Dem ist nicht zu folgen. Der erkennende Senat ist dieser Ansicht bereits in seinem Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 48.72 - (Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 30 S. 31 [39 f.]) entgegengetreten. An dem dort Gesagten hält er fest. Die Wahrscheinlichkeit dessen, was das Berufungsgericht unter einer für den Außenbereich typischen Nutzung versteht, ist unerheblich, wenn es zu entscheiden gilt, ob ein unbebautes Grundstück den sonst vorhandenen Bebauungszusammenhang unterbricht oder unangetastet läßt. Dementsprechend kann mit dieser Begründung auch im vorliegenden Fall das Fehlen einer Unterbrechung nicht dargetan werden. Ausschlaggebend ist vielmehr auch insoweit allein der - trotz dieses unbebauten Grundstücks - gegebene oder - wegen dieses unbebauten Grundstücks - nicht gegebene "Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit)" im oben erörterten Sinne. Wie die damit aufgeworfene Frage zu beantworten ist, vermag der Senat aufgrund der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht zu beurteilen.

19

Soweit schließlich drittens zu erwägen ist, ob es nicht jedenfalls am Merkmal des Ortsteils fehlt, mag es bei einem ersten Blick so scheinen, als brauchte man die Ausführungen des Berufungsgerichts über die "völlig regellose und in dieser Anordnung funktionslose Bebauung" nur vom "Bebauungszusammenhang" auf den "Ortsteil" gewissermaßen zu übertragen, um im Ergebnis bestätigen zu können, daß sich das Vorhaben des Klägers in seiner Zulässigkeit nicht nach § 34 BBauG bestimmt. Dieser Anschein trügt jedoch. Was das Berufungsgericht zur unorganischen Siedlungsstruktur festgestellt hat, bezieht sich auf das westliche "Anhängsel" des Gewerbegebiets. Bei dem im Merkmal des Ortsteils eingeschlossenen Erfordernis einer organischen Siedlungsstruktur hingegen geht es darum, ob der gesamte zu würdigende Bebauungszusammenhang

"nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist" (Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 31.66 - in BVerwGE 31, 22 [26]).

20

Das kann zu bejahen sein, auch wenn nicht alle Teile des Zusammenhangs zueinander in einer organischen Beziehung stehen. Das Fehlen eines organischen Anschlusses ist unter den Voraussetzungen, von denen das Berufungsgericht auszugehen scheint, eher ein Grund, das in Aussicht genommene Vorhaben für nach der vorhandenen Bebauung bedenklich zu halten, als daß daraus etwas gegen das Vorhandensein eines Ortsteils zu entnehmen wäre. Indessen läßt sich auch dazu im gegenwärtig erreichten Stadium des Verfahrens Abschließendes nicht sagen.

21

Das Berufungsgericht wird nach alledem erneut zu prüfen haben, ob auf das Vorhaben des Klägers § 34 BBauG anzuwenden ist.

22

Dabei wird auch, klargestellt werden müssen, aus welchem Grunde es nach Meinung des Berufungsgerichts in südlicher Richtung an der Verknüpfung mit einem Bebauungszusammenhang fehlt.

23

Für den Fall, daß das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß nicht auf § 34, sondern auf §. 35 Abs. 2 BBauG abzustellen ist, weist der Senat bereits Jetzt darauf hin, daß unter dieser Voraussetzung die im angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen zu § 35 Abs. 2 BBauG der Rechtslage entsprechen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher