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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.1975, Az.: BVerwG IV CB 22.75

Revisionsrechtliche Klärungsbedürftigkeit der Anfechtbarkeit einer Baugenehmigung für einen Schweinemastbetrieb durch Eigentümer von im Außenbereich gelegenen Wohnhäusern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1975
Aktenzeichen
BVerwG IV CB 22.75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 13222
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 05.11.1974 - AZ: VI OVG A 156/71

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Juni 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. November 1974 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde führt gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Zulassung der Revision. Die Rechtssache gibt Gelegenheit, zu der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Umständen die Eigentümer von im Außenbereich gelegenen Wohnhausgrundstücken die für die Errichtung eines der Schweinemast dienenden Gebäudes erteilte Baugenehmigung mit Erfolg bekämpfen können. Dabei wird auch zu klären sein, welche Bedeutung dem bebauungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf den Nachbarschutz zukommt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter