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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.08.1983, Az.: BVerwG 4 C 96.79

Baurechtliches Rücksichtnahmegebot; Drittschützende Wirkung; Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.08.1983
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 96.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11583
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 02.12.1977 - AZ: XIII A 400.76
OVG Berlin - 16.07.1979 - AZ: II B 31.78

Fundstellen

  • BVerwGE 67, 334 - 341
  • BBauBl. 1983, 759-761
  • BRS 40, 6 - 11
  • BauR 1983, 543-547
  • BayVBl. 1984, 25-27
  • DVBL 1984, 143-145 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 143-145
  • DVBl 1984, 143-145 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1984, 1-6
  • DÖV 1984, 295-297
  • JArbBl. 1984, 316-318
  • JuS 1984, 488-489
  • MDR 1984, 428-429
  • MDR 1984, 428-429 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 25-27
  • NJW 1984, 138-140 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1985, 719
  • NuR 1984, 303-305
  • UPR 1984, 24-26
  • VBlBW 1984, 143-145
  • ZfBR 1983, 243-245

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen (im Anschluß an das Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5)

  2. 2.

    § 15 Abs. 1 BauNVO stellt sich u.a. als Ausprägung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots dar und kann nach Maßgabe der im Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 32, 122 [BVerwG 22.05.1969 - VIII C 14/68] dargestellten Grundsätze in Ausnahmefällen drittschützende Wirkung haben (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG 4 C 71.71 - DVBl. 1974, 358).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. August 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter,
Dr. Niehues, Gielen und Dr. Gaentzsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juli 1979 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Bei geladenen erteilte Baugenehmigung.

2

Der Beigeladene ist Eigentümer des ca. 59 m tiefen und 20 m breiten Grundstücks ... in ... dessen Grundfläche 1.186 qm beträgt. Die an die nordöstliche Seitengrenze dieses Grundstücks anschließende Fläche wird von dem rechtwinklig in die ... einmündenden ... erschlossen und ist mit einer direkt an dieser Straße liegenden zweigeschossigen, siebenteiligen Reihenhauszeile bebaut. Die an das Grundstück des Beigeladenen angrenzenden Gärten der Reihenhäuser sind jeweils ca. 13,4 m tief und ca. 6,2 m breit. Das am weitesten von der ... entfernt liegende Reihenhaus gehört dem Kläger. Daran schließt sich eine im Miteigentum eines Teils der Reihenhauseigentümer stehende Garagenfläche an.

3

Das fragliche Gebiet ist nach dem Baunutzungsplan für ... als allgemeines Wohngebiet der Baustufe II/3 (zwei Vollgeschosse in geschlossener Bauweise mit 3/10 bebaubarer Fläche und einer Geschoßflächenzahl - GFZ - von 0,6) ausgewiesen. Tatsächlich sind aber die Grundstücke der näheren Umgebung in offener Bauweise bebaut. Auf einzelnen Grundstücken, die überwiegend zur Straße schmal, aber nach hinten tief sind, stehen zusätzlich zum Vorderhaus genehmigte Hintergebäude; vereinzelt sind auch sogenannte "Hammergrundstücke" unter Teilung des Gesamtgrundstücks zugelassen und bebaut worden.

4

Unter dem 5. Mai 1976 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen nach längeren Verhandlungen und mehrmaligen Umplanungen die Genehmigung zum Bau eines zweigeschossigen Vorderhauses mit ausgebautem Dachgeschoß und eines eingeschossigen Hinterhauses mit ausgebautem Dachgeschoß. Beide Häuser sind mittlerweile errichtet und bewohnt. Das Hinterhaus hat eine Geschoßfläche von ca. 195 qm. Seine 11,50 m breite und 8,20 m hohe Giebelwand befindet sich in einem Abstand von 3 m zur südöstlichen Grundstücksgrenze des Klägers.

5

Für eine Überschreitung der bebaubaren Grundstücksfläche um 13,23 qm und eine Überschreitung der zulässigen Bebauungstiefe von 13 m sind Ausnahmen erteilt worden; die zulässige Geschoßflächenzahl wird nicht überschritten.

6

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, durch die Ausnahmen werde er in seinem Eigentumsrecht verletzt.

7

Das Verwaltungsgericht hat die für das Bauvorhaben erteilte Baugenehmigung und den Widerspruchsbescheid aufgehoben, weil der Kläger durch die Bebauung "schwer und unerträglich" getroffen werde.

8

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

9

Das Verwaltungsgericht habe die städtebauliche Situation der näheren Umgebung nicht hinreichend gewürdigt. Sie werde gekennzeichnet durch das Auseinanderklaffen zwischen den planerischen Festsetzungen und den örtlichen Gegebenheiten; die Baugenehmigungen seien nämlich durchweg für eine offene Bauweise erteilt. Da auch der Beigeladene die offene Bauweise habe einhalten wollen, hätte ein Ausgleich für die damit verbundene Einschränkung der Ausnutzbarkeit des Grundstücks gesucht werden müssen. Dem diene die Zulassung einer Ausnahme von § 8 Abs. 1 a der Bauordnung für ... von 1958 - BauO 58 -. Städtebauliche Gründe stünden nicht entgegen (§ 8 Abs. 2 BauO 58), weil die offene Bauweise in der Siedlung vorherrsche und Hinterbebauungen vereinzelt zugelassen seien.

10

Das Grundstück des Klägers habe durch das streitige Bauwerk des Beigeladenen keine schwere und unerträgliche Beeinträchtigung erfahren. Abgesehen davon, daß es bereits an dem Merkmal einer schwerwiegenden Veränderung der vorgegebenen Grundstücks Situation fehle, weil die GFZ von 0,6 eingehalten, der Bauwich freigehalten und das Ortsbild durch die vereinzelte Zulassung von Hintergebäuden mitbestimmt werde, habe die Ortsbesichtigung auf dem Grundstück des Klägers den Eindruck eines gepflegten Reihenhausgartens vermittelt, dessen Besonnung dank der Südlage offenbar nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Der Kläger könne den Garten nutzen, ohne in eine Art "Hinterhof" oder in ein "Hinterhofghetto" eingezwängt zu sein. Sicher wäre für ihn eine geringere bauliche Ausnutzung des Grundstücks des Beigeladenen angenehmer gewesen, weil das beanstandete Gebäude den freien Blick auf die Gärten der südlichen und südöstlichen Nachbarn teilweise verbaue; der freie Blick gehöre aber grundsätzlich nicht zum geschützten Bereich seines Eigentums. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß der Beigeladene, um sein Grundstück voll nutzen zu können, an der Straße in den Grenzabstand baue oder bauen dürfe. Er habe sich nicht darauf verlassen können, daß sein rückwärtiger Nachbar in der Verwertung seines Grundstücks unter der zulässigen GFZ bleiben würde. Er habe damit rechnen müssen, daß der Beklagte um der Erhaltung der offenen Bauweise willen den Kompromiß einer Hinterbebauung anbieten würde, wie sie auf anderen Grundstücken des Viertels bereits vorhanden sei. Auch unter Einbeziehung der optischen Behinderung durch den südöstlichen Garagenbau und das Vorderhaus des Beigeladenen im Westen blieben dem Kläger die Annehmlichkeiten des "Wohnens im Grünen" erhalten. Auch das "Gebot der Rücksichtnahme" führe zu keiner anderen Beurteilung: Die Rücksichtnahme auf Individualinteressen fordere nicht die Einschränkung der Bebaubarkeit des Grundstücks des Beigeladenen auf eine GFZ von 0,5, während das Grundstück des Klägers mit einer GFZ von 0, 7, jedenfalls aber von 0,648 bebaut sei.

11

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision, zu deren Begründung der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügt.

12

II.

Die Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Bedeutung des Rücksichtnahmegebotes verkannt. Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ermöglichen dem Senat nicht, über die Sache abschließend zu entscheiden (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

13

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne des § 30 des Bundesbaugesetzes vors 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - liegen. Es handelt sich um einen gemäß § 173 Abs. 3 BBauGübergeleiteten Bebauungsplan, der aus dem Baunutzungsplan für ... in der Fassung vom 28. Dezember 1960, den planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21. November 1958 (GVBl. S. 1087 [1104]) - BauO 1958 - sowie Fluchtlinienfestsetzungen besteht. Das Berufungsgericht hat in einer den Senat bindenden Weise diesem Bebauungsplan entnommen, daß für den hier interessierenden Bereich ein allgemeines Wohngebiet der Baustufe II/3 (zwei Vollgeschosse in geschlossener Bauweise mit 3/10 bebaubarer Fläche und einer GFZ von 0,6) festgesetzt ist. Dieser übergeleitete Bebauungsplan im Sinne des § 30 BBauG ist - das hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt und davon gehen auch die Beteiligten in der Revisionsinstanz übereinstimmend aus - durch den Bebauungsplan XIV A geändert worden, der durch Verordnung vom 9. Juli 1971 (GVBl. S. 1235) erlassen worden ist. Hiernach gelten hinsichtlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung, der Bedeutung der Baufluchtlinien, der Bestimmung der festgesetzten Bebauungstiefe und des Überschreitens der Bebauungstiefe sowie hinsichtlich der Zulässigkeit baulicher Anlagen auf den nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke die Vorschriften der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237) - BauNVO 1968 - (vgl. dazu Förster/Grundei/Pflug/Steinhoff, Bauordnung für Berlin 1979, Kommentar, 3. Aufl., Anhang S. 660).

14

In tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht festgestellt, aus den Behördenakten ergebe sich, daß die Baugenehmigungsbehörde die Zuordnung dieses Gebietes zur Baustufe II/3 als "eine echte Fehlplanung" angesehen habe. Die Grundstücke in dem Baublock zwischen der ..., dem ... dem ... und dem ... seien auch - mit Ausnahme der Reihenhausbebauung an der Ecke ... - in offener Bauweise bebaut worden; auf einzelnen Grundstücken befänden sich zusätzlich zur Vorderbebauung genehmigte Hintergebäude. An diese Feststellungen, die der Kläger mit Verfahrensrügen nicht, angegriffen hat, ist das Revisionsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Nicht gebunden ist der Senat dagegen an die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, die Erhaltung der offenen Bauweise könne vom öffentlichen Wohl gerechtfertigt sein, selbst wenn der Bebauungsplan die geschlossene Bauweise vorschreibe. Hiermit verkennt das Berufungsgericht die Bedeutung eines Bebauungsplanes, dem gemäß § 10 BBauG Rechtsnormcharakter zukommt. Wenn die Behörde die Festsetzungen des übergeleiteten Bebauungsplanes als "Fehlplanung" ansieht, hat sie eine Änderung des Bebauungsplanes zu veranlassen. Mit dem Verfahren, durch die Erteilung von Ausnahmen den Planbereich bis hin zur Veränderung der eigentlichen Planungskonzeption umzustrukturieren, verkennt die Behörde einerseits das Planungserfordernis des § 2 Abs. 1 BBauG 1960 (= § 1 Abs. 3 BBauG 1976/79) und andererseits die Bedeutung des § 31 Abs. 1 und 2 BBauG. Das bedarf hier jedoch keiner weiteren Vertiefung, weil die Nichtbeachtung der genannten Vorschriften allein jedenfalls Dritte nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. auch Urteil des Senats vom 10. Dezember 1982 - BVerwG 4 C 49.79 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 21).

15

Allerdings stellt sich die Frage, ob der übergeleitete Bebauungsplan infolge der ständigen Genehmigung der offenen Bauweise und der gelegentlichen Genehmigung von Hintergebäuden im Blockinnern insgesamt oder doch hinsichtlich der betroffenen Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten ist. Wenn und soweit nämlich die Verhältnisse, auf die sich eine bauplanerische Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt, tritt nach der Rechtsprechung des Senats eine Festsetzung außer Kraft (vgl. Einzelheiten im Urteil des Senats vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5). Ist der übergeleitete Bebauungsplan funktionslos und deshalb insgesamt unwirksam geworden, so bestimmt sich die Zulässigkeit der Bebauung des Grundstücks des Beigeladenen nach § 34 BBauG, Sind einzelne Festsetzungen mit der Folge funktionslos geworden, daß der Bebauungsplan seine Qualifikation im Sinne des § 30 eingebüßt hat, so ergänzen seine noch gültigen Festsetzungen die Anwendung des § 34 BBauG.

16

Ob der übergeleitete Bebauungsplan oder einzelne Festsetzungen funktionslos geworden sind, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung; denn die Entscheidung des Rechtsstreits hängt in jedem Falle von der Beantwortung der Frage ab, ob das Gebot der Rücksichtnahme objektiv-rechtlich und zudem in einer Weise verletzt worden ist, die dem Kläger Abwehrrechte gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vermittelt.

17

Geht man von der Gültigkeit des übergeleiteten Bebauungsplanes aus, so gilt insoweit folgendes: Nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplanes oder nachbarschützende Vorschriften des Landesbaurechts sind, wie das Berufungsgericht in Anwendung des irrevisiblen Rechts entschieden hat, durch die Baugenehmigung nicht verletzt worden; vielmehr sind nur Ausnahmen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen bzw. Vorschriften erteilt worden.

18

Eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentums des Klägers hat das Berufungsgericht verneint. Es hat ausgeführt, die Baugenehmigung und ihre Ausnutzung träfen den Kläger jedenfalls nicht schwer und unerträglich. Daß die Beeinträchtigungen den für eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG erforderlichen Schweregrad nicht erreichen, hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen entschieden. Dies alles stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein (vgl. Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG 4 C 234.65 - BVerwGE 32, 173). Die Prüfung, ob eine Baugenehmigung oder ihre Ausnutzung zu einer nachhaltigen Veränderung der Grundstücks Situation führt und dadurch den Nachbarn "schwer und unerträglich" trifft, reicht jedoch im vorliegenden Fall nicht aus; vielmehr ist zusätzlich darüber zu befinden, ob der Kläger durch die Baugenehmigung und ihre Ausnutzung in einer zwar weniger gravierenden Weise getroffen wird, aber doch derart, daß ihm aufgrund des Rücksichtnahmegebotes Drittschutz zur Seite steht. Dazu ist zu sagen:

19

Daß in Ausnahmefällen "rücksichtslose" Beeinträchtigungen, die noch nicht den Grad der gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßenden Unzumutbarkeit erreichen, im Außenbereich und auch im unbeplanten Innenbereich erfolgreich abgewehrt werden können, hat der Senat bereits entschieden: Im Außenbereich gehört die Beachtung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme zu den öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG (vgl. Einzelheiten im Urteil des Senats vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122). Im unbeplanten Innenbereich geht das Gebot der Rücksichtnahme in aller Regel in dem Begriff des "Einfügens" im Sinne des § 34 BBauG 1976/79 auf, war aber auch schon in dem Begriff der "Unbedenklichkeit" im Sinne des § 34 BBauG 1960 enthalten (vgl. Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 S. 4 [8]; vgl. aber auch das Urteil vom 10. Dezember 1982 - BVerwG 4 C 28.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 89 S. 15 [19], wonach das Rücksichtnahmegebot in dem Begriff der öffentlichen Belange aufgeht, wenn ein Innenbereichsvorhaben auf ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben Rücksicht zu nehmen hat). Und sowohl im Außen- als auch im unbeplanten Innenbereich kann dem an sich objektiv-rechtlichen Rücksichtnahmegebot in Ausnahmefällen eine drittschützende Wirkung zukommen (vgl. die soeben zitierten Urteile jeweils a.a.O.).

20

Im Grundsatz gilt für die Anwendung eines Bebauungsplanes nichts anderes; das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Dezember 1982 - BVerwG 4 C 49.79 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 21 S. 3 (5) angedeutet und vor kurzem in seinem Beschluß vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.83 - näher ausgeführt: Der verschiedentlich vertretenen Auffassung, die in einem Bebauungsplan vorgenommene Konfliktbewältigung sei stets abschließend mit der Folge, daß eine individuelle Anwendung des Rücksichtnahmegebotes nicht mehr in Betracht komme, ist in dieser Allgemeinheit nicht zuzustimmen. Richtig mag sein, daß in der Regel bei der individuellen Anwendung des Bebauungsplanes insoweit nicht noch besonders auf das Rücksichtnahmegebot abzustellen ist, als es bereits in der den Festsetzungen zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen ist. Die Festsetzungen eines Bebauungsplanes müssen nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel "konkret-individuell" sein (vgl. Urteil vom 30. Januar 1976 - BVerwG 4 C 26.74 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 15 = NJW 1976, 1329 unter Hinweis auf BVerwGE 40, 272 [BVerwG 14.07.1972 - IV C 69/70]). Das bedeutet, daß die konkrete Situation der Grundstücke und auch ihr Verhältnis zur Nachbarschaft zu sehen und etwaige Konflikte zu lösen sind. Festsetzungen eines Bebauungsplanes dürfen jedoch im Einzelfall auch weniger konkret sein; sie können nämlich auch Ausdruck einer "planerischen Zurückhaltung" sein, die den von der Planung Betroffenen ein gesteigertes Maß an Gestaltungsmöglichkeiten beläßt (vgl. Urteil vom 30. Januar 1976 a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil vom 4. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 62 bis 64.72 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 15 S. 35 f.). Gerade auch in solchen Fällen, erst recht aber bei der Erteilung von Ausnahmen, muß gewährleistet sein, daß auf benachbarte Bebauung Rücksicht genommen wird. Eben diesem Zweck dient § 15 Abs. 1 BauNVO. Die Vorschrift wird getragen von der Ermächtigungsnorm des § 2 Abs. 10 BBauG 1960 (= § 2 Abs. 8 BBauG 1976/79), nach der u.a. im Verordnungswege die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen zu regeln sind. § 15 Abs. 1 BauNVO in der hier anwendbaren Fassung 1968 lautet: "Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen oder sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen. Sie sind insbesondere unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebietes unzumutbar sind." (Durch die Neufassung der Baunutzungsverordnung vom 15. September 1977 [BGBl. I S. 1763] ist diese Vorschrift übrigens dahin erweitert worden, daß in die Prüfung der Zulässigkeit auch die Umgebung des festgesetzten Baugebietes, also benachbarte Bereiche, einzubeziehen sind; darauf kommt es hier jedoch nicht an.)

21

§ 15 Abs. 1 BauNVO bezieht sich nach allgemeiner Meinung sowohl auf die generelle Zulässigkeit von Vorhaben als auch auf deren ausnahmsweise Zulässigkeit. Die Vorschrift gilt mithin auch für die Erteilung von Ausnahmen im Sinne des § 31 Abs. 1 BBauG (vgl. dazu z.B. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BBauG-Kommentar, § 15 BauNVO Rn 7; Boeddinghaus/Franßen/Rohde, Kommentar zur BauNVO, § 15 Rn 3; Förster, Kommentar zur BauNVO, 3. Aufl., § 15 Rn 1 S. 200).

22

§ 15 Abs. 1 BauNVO stellt sich für den Fall der Anwendung von Bebauungsplänen als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebotes dar (Boeddinghaus/Franßen/Rohde, a.a.O. Rn 17). Die Lage oder der Umfang eines Gebäudes, besonders aber die von einem Gebäude ausgehenden Belästigungen oder Störungen können sich nämlich auch auf das nachbarliche Verhältnis der Planbetroffenen auswirken; deswegen ist nach dieser Vorschrift insoweit Rücksicht auf nachbarliche Belange zu nehmen. Allerdings hat der Senat bisher § 15 Abs. 1 BauNVO als eine nicht nachbarschützende Vorschrift angesehen, weil ein bestimmter und abgegrenzter Kreis Betroffener nicht hinreichend deutlich bezeichnet sei (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG 4 C 71.71 - DVBl. 1974, 358 = DÖV 1974, 381, in BVerwGE 44, 244 nicht abgedruckt). Er modifiziert nunmehr seine Ansicht wie folgt: Stellt sich § 15 Abs. 1 BauNVO (auch) als eine - zunächst objektiv-rechtliche - Ausprägung des Rücksichtnahmegebotes dar, so müssen auch insoweit die Regeln gelten, die der Senat für den in besonderen Fällen anzuerkennenden Drittschutz des Rücksichtnahmegebotes aufgestellt hat (so auch Boeddinghaus/Franßen/Rohde, a.a.O. Rn 18). Dem in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerten Gebot der Rücksichtnahme kommt danach eine drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist; das gilt für diejenigen Ausnahmefälle, in denen - erstens - die tatsächlichen Umstände handgreiflich ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist, und - zweitens - eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (vgl. Urteil des Senats vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 [130/131]). Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind dann gegeneinander abzuwägen. Ein solcher Drittschutz des Rücksichtnahmegebotes wird nur selten eintreten, wo die Baugenehmigung im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt wird. Er wird aber dort eher zum Zuge kommen, wo die Baugenehmigung von den Planfestsetzungen im Wege der Ausnahmeerteilung oder sogar unter Verstoß gegen sie abweicht.

23

Nichts anderes gilt, wenn hier der übergeleitete Bebauungsplan (ganz oder teilweise) ungültig ist; denn auch bei (alleiniger oder durch den Plan ergänzter) Anwendung des § 34 BBauG kommt es entscheidungserheblich auf das in dieser Vorschrift verankerte Rücksichtnahmegebot an; auch dann würde für seine drittschützende Wirkung das soeben Ausgeführte gelten (vgl. Einzelheiten dazu im Urteil des Senats vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 S. 4 ff.).

24

Das Berufungsgericht hat erwogen, ob das Rücksichtnahmegebot hier verletzt sei; es hat gemeint, die Rücksichtnahme fordere nicht die Einschränkung der Bebaubarkeit des Grundstücks des Beigeladenen auf eine GFZ von 0,5, da das Grundstück des Klägers eine höhere GFZ aufweise. Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, aus welcher Vorschrift es das Rücksichtnahmegebot abgeleitet hat. Und jedenfalls hat es Inhalt und Bedeutung des Rücksichtnahmegebotes nicht vollständig erkannt, indem es dabei nur auf die Geschoßflächenzahl abgestellt hat. Erforderlich wäre eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen gewesen. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob infolge der Umstellung des Baunutzungsplanes auf die Vorschriften der Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1968 das Rücksichtnahmegebot in dem durch § 15 Abs. 1 BauNVO bestimmten Ausmaße anzuwenden ist. Wenn - allein oder zusätzlich - das Rücksichtnahmegebot in der landesrechtlichen Vorschrift des § 7 Nr. 5 BauO 1958 enthalten sein sollte, so würde das einseitige Abheben auf die Geschoßflächenzahl auch dem nicht gerecht.

25

Im vorliegenden Fall geht es weder ausschließlich noch in erster Linie um die Ausnutzung der Geschoßflächenzahl. Was den Kläger vornehmlich beeinträchtigen kann, ist vielmehr die Lage des Gebäudes, also die durch die Ausnahme von der festgesetzten Bebauungstiefe ermöglichte Bebauung im hinteren Teil des Nachbargrundstücks und damit die Bebauung im inneren Bereich des Baublocks sowie die damit verbundene Folge, daß die an dieser Stelle bisher noch erhaltene Begrünung zerstört wird. Es geht ferner um die durch die Höhe und Breite des Baukörpers verursachte Wirkung auf das Grundstück des Klägers, um eine etwaige Verminderung der Besonnung seines Grundstücks und die Einschränkung der Nutzbarkeit des Gartens. Hierbei mögen einzelne nachteilige Auswirkungen, jeweils für sich betrachtet, noch nicht das Rücksichtnahmegebot verletzen; maßgebend ist jedoch die Gesamtheit der negativen Auswirkungen.

26

Der Senat hat erwogen, ob sich das Berufungsurteil trotz des erörterten Rechtsfehlers im Ergebnis als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das wäre dann der Fall, wenn die zur Verneinung eines "schweren und unerträglichen" Eingriffs getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine geeignete Grundlage böten, um über die Verletzung des Rücksichtnahmegebotes abschließend zu entscheiden. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar liegt die für eine drittschützende Wirkung des Rücksichtnahmegebotes vorausgesetzte "Individualisierung" auf der Hand: Nach Lage der Dinge drängt sich auf, daß von der Errichtung des Hintergebäudes gerade der Kläger als unmittelbarer Nachbar, dessen Hausgarten auf dieses Gebäude im vollen Umfang ausgerichtet ist, betroffen wird. Der Kläger bringt auch - wenn man von der Gültigkeit des übergeleiteten Bebauungsplanes ausgeht - eine besondere Schutzposition in die Interessenabwägung ein, nämlich die ihn schützende bauplanerische Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes mit geschlossener Bebauung. Und selbst im Falle der Planungültigkeit wäre zu berücksichtigen, daß jedenfalls das Grundstück des Klägers seinerzeit plangemäß in der geschlossenen Bauweise bebaut worden ist. Dies sind durchaus qualifizierende Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Senats zur drittschützenden Wirkung des Rücksichtnahmegebotes. Jedoch reichen im weiteren die tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht im Hinblick auf die Eigentumsverletzung getroffen hat, nicht aus, um eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu ergeben, weil das Berufungsgericht diese Feststellungen allein im Hinblick auf die Intensität eines schweren und unerträglichen Eingriffs getroffen hat, der die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie verletzt. Für die Verletzung des Rücksichtnahmegebotes genügt dagegen, wie bereits erwähnt, eine minder schwere Beeinträchtigung. Hierzu fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Gielen
Dr. Gaentzsch