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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.1969, Az.: BVerwG VIII C 14.68

Schädigung im öffentlichen Dienst; Wirksamkeit eines Vergleichs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.05.1969
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 14.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 13380
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.07.1967 - AZ: I A 1578/65

Fundstellen

  • BVerwGE 32, 117 - 123
  • BVerwGE 32, 117
  • RzW 1970, 43

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Unterscheidung des "Inkrafttretens" eines Änderungsgesetzes von der "rückwirkend" auf einen vor der Gesetzesverkündung liegenden Zeitpunkt vorgesehenen Inkraftsetzung einzelner Gesetzesänderungen.

  2. 2.

    Ein am Tage des Inkrafttretens eines Änderungsgesetzes im Wiedergutmachungsverfahren geschlossener Vergleich steht einem später gestellten Antrag entgegen, den Anspruch wegen der Rechtsänderung erneut zu überprüfen (Ergänzung zu BVerwGE 22, 273).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichter in Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Der 1899 geborene Kläger, der 1923 die ärztliche Bestallung erhalten hat, jedoch zunächst im elterlichen Geschäft tätig war, war von 1932 bis 1936 an der Poliklinik der Universität ... beschäftigt; er wurde 1945 außerordentlicher Professor an der Universität ... und lebt seit 1949 im Bundesgebiet. Er beanspruchte 1951 Wiedergutmachung wegen einer Schädigung im öffentlichen Dienst. Nach Ablehnung des Antrags und Abweisung seiner Klage schloß er während des Berufungsverfahrens mit der Beklagten einen Vergleich, auf Grund dessen ein Änderungsbescheid vom 9. Dezember 1957 erging. Dem Kläger wurde unter anderem das Recht auf bevorzugte Wiedereinstellung als Oberarzt einer medizinischen Klinik im Angestelltenverhältnis zugesprochen. Er ist im öffentlichen Dienst nicht wiederverwendet worden. Nach wiederholten erfolglosen Versuchen, eine Rechtsverbesserung zu erhalten, erklärte er sich im August 1961 bereit, einen Vergleich mit der Beklagten abzuschließen. Der daraufhin abgeschlossene und in einer Niederschrift festgehaltene Vergleich vom 1. September 1961 sah unter anderem folgendes vor: Unter Aufhebung des Bescheides von 1957 wurde dem Kläger das Recht auf Wiederanstellung als beamteter wissenschaftlicher Oberassistent zugesprochen unter der Annahme, er wäre am 1. April 1936 zum planmäßigen wissenschaftlichen Assistenten und am 1. April 1939 zum Oberassistenten ernannt worden und am 1. April 1951 in den Ruhestand getreten. Im Dezember 1962 beanspruchte er weitergehende Wiedergutmachung, nämlich das Ruhegehalt eines außerordentlichen oder ordentlichen Professors. Nach Ablehnung des Antrags forderte er mit der Klage die Rechtsstellung und die Besoldung eines emeritierten ordentlichen Professors. Die Klage wurde abgewiesen. Die Berufung wurde zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:

2

Durch die vergleichsweise Regelung vom 1. September 1961 sei das zweite Wiedergutmachungsverfahren abgeschlossen worden. Die Unwirksamkeit des Vergleichs könne nicht aus § 779 BGB entnommen werden. Rechtsänderungen im Jahre 1961 seien bei Abschluß des Vergleichs schon berücksichtigt worden. Dafür, daß der Kläger bei Abschluß des Vergleichs arglistig getäuscht worden sei, fehle jeglicher Anhalt. Ein etwaiger, die finanziellen Auswirkungen des Vergleichs betreffender Motivirrtum des Klägers sei unbeachtlich. Es verstoße nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Kläger am Vergleich festgehalten werde. Dem Kläger sei die damals schon vorhandene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über hochschulrechtliche Wiedergutmachung bei Abschluß des Vergleichs bekannt gewesen; er könne sich nicht auf einen beiderseitigen Rechtsirrtum bei Abschluß des Vergleichs berufen. Es bedürfe deshalb keiner Stellungnahme zu der Rechtsfrage, ob im Falle eines beiderseitigen Rechtsirrtums ein Fortfall der Geschäftsgrundlage in besonderen Fällen anzuerkennen sei. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage, die zur erneuten Prüfung des Wiedergutmachungsanspruchs führen könnte, sei nicht eingetreten. Es könne schließlich offenbleiben, ob ein Wandel in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in bestimmten Fällen einer Änderung der Rechtslage gleichzustellen sei, weil hier ein solcher Wandel nach Abschluß des Vergleichs nicht eingetreten sei. Demnach habe die Beklagte eine neue Sachprüfung mit Recht abgelehnt.

3

Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Klagebegehren; er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts.

Entscheidungsgründe

4

II.

Die Revision ist unbegründet.

5

Der Kläger kann das Recht auf eine Änderung der im Wege des Vergleichs vom 1. September 1961 getroffenen Wiedergutmachungsentscheidung nicht auf Art. V Abs. 2 des Sechsten Änderungsgesetzes - 6. ÄndG BWGöD - vom 18. August 1961 (BGBl. I S. 1349) zum Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073), stützen.

6

Art. V Abs. 2 Satz 1 des 6. ÄndG BWGöD gewährt dem Geschädigten ein neues Antragsrecht, wenn und soweit die in Art. I des Gesetzes geregelten Gesetzesänderungen zu einer Rechtsverbesserung führen, (vgl. BVerwGE 22, 273); dem neuen Antragsrecht (§ 24 BWGöD) entspricht ein materiellrechtlicher Änderungsanspruch, wenn und insoweit die geänderte Vorschrift die begehrte Rechtsverbesserung rechtfertigt. In den dadurch gezogenen Grenzen steht die bereits vorher ergangene unanfechtbare oder rechtskräftig bestätigte Wiedergutmachungsentscheidung einer neuen Entscheidung nicht entgegen. Das gilt gemäß Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift entsprechend, wenn ein Wiedergutmachungsfall durch Vergleich geregelt werden war.

7

Im vorliegenden Fall sind zwei Vergleiche geschlossen worden. Der im Jahre 1957 geschlossene außergerichtliche Vergleich hat zu einer unanfechtbar gewordenen Wiedergutmachungsentscheidung geführt. Diese Wiedergutmachungsentscheidung vom 9. Dezember 1957 ist aufgehoben und ersetzt worden durch die vergleichsweise Regelung vom 1. September 1961. Nur auf den letztgenannten Vergleich kommt es bei Anwendung von Art. V Abs. 2 des 6. ÄndG BWGöD an.

8

Wird von den Annahmen des Vergleichs von 1957 ausgegangen, an die im Vergleich vom 1. September 1961 angeknüpft worden ist, so wäre es denkbar, daß § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD in der Fassung von Art. I Nr. 6 des 6. ÄndG BWGöD für den Kläger zu einer Rechtsverbesserung geführt hat (vgl. BVerwGE 22, 273, anschließend an BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60]); diese Frage könnte gemäß den in den genannten Urteilen aufgestellten Rechtsgrundsätzen nur im Wege einer erneuten Nachzeichnung der Dienstlaufbahn des Klägers beantwortet werden, bei der zu unterstellen wäre, daß er seine Dienstlaufbahn im Zeitraum vom 8. Mai 1945 bis zum 1. April 1951 im Geltungsgebiet des Gesetzes fortgesetzt hätte.

9

Eine erneute Prüfung seines Wiedergutmachungsanspruchs unter diesem Gesichtspunkt kann der Kläger aber nicht beanspruchen, weil der das zweite Wiedergutmachungsverfahren abschließende Vergleich vom 1. September 1961 in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem die durch das Sechste Änderungsgesetz bewirkten Rechtsänderungen bereits wirksam geworden waren.

10

Der hier entsprechend anzuwendende Art. V Abs. 2 Satz 1 des 6. ÄndG BWGöD spricht von Wiedergutmachungsentscheidungen, die

"nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Gesetzen ergangen sind";

11

solche Entscheidungen stehen einer erneuten Prüfung des Anspruchs nicht entgegen. In Art. V Abs. 1 Satz 2 des 6. ÄndG BWGöD wird von Bescheiden gesprochen, die soweit es hier auf diese Vorschrift ankommt, nach der "bisherigen Fassung" des Bundeswiedergutmachungsgesetzes ergangen sind. Art. V Abs. 2 Satz 2 des 6. ÄndG BWGöD gewährt also im Falle eines durch einen Vergleich beendeten Wiedergutmachungsverfahrens ein erneutes Antragsrecht nur dann, wenn der Vergleich geschlossen wurde, als die "bisherige Fassung" des Bundeswiedergutmachungsgesetzes noch galt und das Sechste Änderungsgesetz noch nicht in Kraft getreten war.

12

Der Vergleich vom 1. September 1961 ist jedoch geschlossen worden, als das Sechste Änderungsgesetz schon in Kraft getreten war. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Art. VIII des 6. ÄndG BWGöD enthält zahlreiche Vorschriften zum "Inkrafttreten" dieses Gesetzes. Ein Gesetz tritt dann "in Kraft", wenn es wirksam wird (vgl. Art. 82 Abs. 2 GG). Dazu bedarf es aber in solchen Fällen einer Unterscheidung, in denen gesetzliche Vorschriften in dem Sinne "rückwirkend" in Kraft gesetz werden, daß sie so angesehen werden sollen, als hätten sie schon in einem vor der Kundmachung des Gesetzes liegenden Zeitraum gegolten. Auf die verfassungsrechtliche Zulässigkeit solcher "Rückwirkungs"-Regelungen kommt es hier nicht an. Sind sie nicht verfassungswidrig, so sind sie dadurch gekennzeichnet, daß sie sich einer Fiktion bedienen: Die "rückwirkend" geänderte Rechtslage wird so angesehen, als hätte das neue Recht schon in der Vergangenheit gegolten, ohne daß Rechtsverhältnisse, die nach Maßgabe des bisherigen Rechts geregelt worden sind, dadurch unmittelbar neu geregelt würden.

13

Das "Inkrafttreten" einer solchen gesetzlichen Fiktion, gemäß derer die auf Grund der rückwirkend geänderten Rechtslage in der Vergangenheit geregelten Rechtsverhältnisse rückblickend der Neuregelung bedürfen, muß unterschieden werden von der auf diese Weise bewirkten Inkraftsetzung der Rechtsnorm auf den in der Vergangeheit liegenden Zeitpunkt.

14

Der hier in Betracht kommende § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD in der Fassung vor. Art. I Nr. 6 der 6. ÄndG BWGöD ist durch Art. VIII Abs. 1 Nr. 1 des 6. ÄndG BWGöD "rückwirkend" auf den 1. April 1951 in Kraft gesetzt worden; die mit dieser "Rückwirkungs"-Regelung zum Ausdruck gebrachte Fiktion, die neue Fassung der Vorschrift hätte schon ab 1. April 1951 gegolten, ist aber erst am 1. September 1961 in Kraft getreten. Das folgt aus Art. VIII Abs. 1 Nr. 9 des 6. ÄndG BWGöD, wo unter anderem Art. V dieses Gesetzes zu den Vorschriften gerechnet wird, die am Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft treten. Damit wird zum Ausdruck gebracht, daß im Sinne der bereits genannten Vorschriften von Artikel V des Gesetzes bis zum genannten Monatsersten die "bisherige Fassung" des Bundeswiedergutmachungsgesetzes galt und die fiktive Inkraftsetzung der materiellrechtlichen Gesetzesänderungen - unter anderem des geänderten § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD - erst am genannten Monatsersten wirksam werden sollte.

15

Das Sechste Änderungsgesetz vom 18. August 1961 ist im Bundesgesetzblatt I Nr. 68 vom 25. August 1961 verkündet worden. Der nächste Monatserste war der 1. September 1961. Bis zum Ende des 31. August 1961 galt demnach die "bisherige Fassung" des Bundeswiedergutmachungsgesetzes; ab 1. September 1961 galt die Neufassung auch insoweit, als Änderungsvorschriften für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt in Kraft gesetzt worden waren.

16

Art. VIII des 6. ÄndG BWGöD entspricht mit der Bestimmung, daß Artikel V des Gesetzes am 1. September 1961 in Kraft tritt, der Forderung des Art. 82 Abs. 2 GG, wonach jedes Gesetz den Tag des Inkrafttretens bestimmen soll. Die auf den 1. April 1951 festgelegte Inkraftsetzung des geänderten § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD führte erst ab 1. September 1961 auf die Fiktion, die neue Fassung der Vorschrift solle bei einer erneuten Prüfung von Wiedergutmachungsansprüchen im Rahmen von Art. V des 6. ÄndG BWGöD schon vom 1. April 1951 an als in Kraft gewesen angesehen werden.

17

Wird in einem Gesetz ein bestimmter Tag des Inkrafttretens angegeben, so tritt es mit dem Beginn dieses Tages (null Uhr) in Kraft (Maunz-Dürig, Grundgesetz, Randn. 11 zu Art. 82; von Mangoldt-Klein, Grundgesetz [2. Aufl.], Anm. V 2. a) zu Art. 82; Mercker, BB 1952, 865; Hallier, AÖR NF Bd. 46 S. 391 [412]; im Ergebnis auch: Heinze, NJW 1961, 345 [BGH 21.12.1960 - VIII ZR 214/59] [mit weiteren Nachweisen]). Vom Beginn des 1. September 1961 an galt demnach die durch das Sechste Änderungsgesetz geänderte Fassung und nicht mehr die "bisherige Fassung" des Bundeswiedergutmachungsgesetzes. Der Vergleich vom 1. September 1961 ist erst im Laufe dieses Tages und deshalb nicht vor dem Inkrafttreten des neugefaßten Bundeswiedergutmachungsgesetzes geschlossen worden. Daraus folgt, daß der Kläger sich nicht auf Art. V Abs. 2 Satz 2 das 6. ÄndG BWGöD berufen kann; dem Antrag auf eine Überprüfung der vergleichsweise geregelten Wiedergutmachung steht schon der Vergleich vom 1. September 1961 entgegen.

18

Entgegen der Ansicht der Revision stände dem Kläger selbst dann kein neues Antragsrecht gemäß Art. V Abs. 2 Satz 2 des 6. ÄndG BWGöD zu, wenn bei Abschluß des Vergleichs die Vorschriften dieses Änderungsgesetzes unbeachtet geblieben wären. Ob in einem solchen Fall andere Gesichtspunkte zu einer erneuten Prüfung des Wiedergutmachungsanspruchs nötigen könnten, bedarf keiner Entscheidung. Aus den im Revisionsverfahren verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist nämlich zu entnehmen, daß sich der Kläger selbst auf das Sechste Änderungsgesetz berufen hatte, als er sich bereit erklärte, den Vergleich abzuschließen. Ob ihm dieses Gesetz auch inhaltlich bekannt war, ist unerheblich.

19

Entgegen der Ansicht der Revision ist es ferner unerheblich, ob der abgeschlossene Vergleich erkennen, läßt, daß Vorschriften des Sechsten Änderungsgesetzes zugunsten des Klägers angewendet wurden, und ob andererseits Rechtsverbesserungen Inhalt des Vergleichs geworden sind, die sich nicht aus den Änderungsvorschriften dieses Gesetzes ergaben. Der auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts entsprechend anwendbare § 779 BGB läßt jede inhaltliche Bestimmung des Vergleichs zu, zu der es im Wege gegenseitigen Nachgebens gekommen ist. Ebenso wie die Wiedergutmachungsbehörde im Wege eines "Zweitbescheides" den Wiedergutmachungsanspruch auch dann neu regeln kann, wenn schon eine unanfechtbar gewordene Wiedergutmachungsentscheidung vorliegt (BVerwGE 24, 115), kann sie solche Regelungen auch im Wege des Vergleichs treffen; der Antragsteller ist ebenfalls nicht gehindert, vergleichsweise auf die Anwendung neu in Kraft getretener Vorschriften zu verzichten.

20

Da schon der Vergleich vom 1. September 1961 dem geltend gemachten Antragsrecht entgegensteht, kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob der Kläger im Vergleich ausdrücklich darauf verzichtet hat, ein Änderungsrecht nach Art. V Abs. 2 des 6. ÄndG BWGöD geltend zu machen. Aber auch darin irrt die Revision, daß ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen sei; Nr. 8 des Vergleichs lautet nämlich:

"Mit diesem Vergleich sind alle Ansprüche des Geschädigten nach dem BWGöD abgegolten".

21

Wird ein Gesetz - wie hier das "BWGöD" - ohne nähere Angaben erwähnt, so ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen die jeweilige Fassung dieses Gesetzes gemeint. Am 1. September 1961, als der Vergleich abgeschlossen wurde, galt das Bundeswiedergutmachungsgesetz bereits in der Fassung des Sechsten Änderungsgesetzes; nur diese Gesetzesfassung konnte in der genannten Bestimmung des Vergleichs gemeint sein, zumal dem Kläger das Vorhandensein des Änderungsgesetzes bekannt war.

22

Im Falle einer unanfechtbar gewordenen Wiedergutmachungsentscheidung - der ein im Wiedergutmachungsverfahren geschlossener Vergleich gleichzustellen ist - ist die Wiedergutmachungsbehörde nicht gehindert, in eine erneute Prüfung einzutreten und einen "Zweitbescheid" zu erlassen mit der Rechtsfolge, daß der Anspruch auch vom Gericht überprüft werden kann in den Grenzen, innerhalb derer die Behörde den Anspruch erneut geprüft hat (BVerwGE 24, 115). Der im Jahre 1962 gestellte erneute Antrag des Klägers hat aber nicht zu einem solchen "Zweitbescheid" geführt; die Beklagte hat den Kläger vielmehr auf die abschließende Regelung seines Falles durch den Vergleich vom 1. September 1961 verwiesen.

23

Zu Unrecht meint die Revision, die Vorinstanzen hätten die Klage rechtsfehlerhaft als unzulässig behandelt. Jedenfalls im Berufungsurteil ist das Recht des Klägers auf eine erneute Prüfung seines Anspruches durch Sachurteil für unbegründet erklärt worden; das entspricht der Rechtslage.

24

Art. IV des Siebenten Änderungsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1210) gewährt dem Kläger kein neues Antragsrecht; dieses Gesetz enthält keine Rechtsänderung, die sich für ihn rechtsverbessernd auswirken könnte.

25

Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Unverzichtbarkeit beamtenrechtlicher Ansprüche. Solange keine Wiedergutmachungsentscheidung ergangen ist, die über § 18 BWGöD beamtenrechtliche Versorgungsansprüche auslöst, fehlt es an Ansprüchen, auf die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht verzichtet werden kann. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - die auch durch Art. V Abs. 2 Satz 2 des 6. ÄndG BWGöD bestätigt werden - kann ein Wiedergutmachungsverfahren auch durch einen Vergleich abgeschlossen werden, der die Rechtswirkung einer förmlichen Wiedergutmachungsentscheidung hat und grundsätzlich der Möglichkeit entgegensteht, das durch den Vergleich abgeschlossene Verfahren erneut einzuleiten.

26

Das Berufungsgericht hat materiellrechtlich fehlerfrei dargelegt, daß weder ein Fall der Unwirksamkeit des Vergleichs im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 779 BGB, noch ein Anfechtungsgrund vorliegt, auf den sich der Kläger berufen könnte. Verfahrensrügen, die insoweit mit der schriftlichen Revisionsbegründung vorgebracht waren, sind in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zurückgenommen worden und bedürfen schon aus diesem Grunde keiner Prüfung.

27

Die aufrechterhaltenen Verfahrensrügen könnten selbst dann, wenn sie an sich begründet wären, nicht die Folgerung rechtfertigen, daß das Urteil auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Sie betreffen nämlich Feststellungen zu den aus den schon angeführten Gründen materiellrechtlich unerheblichen Fragen, ob dem Kläger bei Abschluß des Vergleichs vom 1. September 1961 die Rechtsänderungen bekannt waren, zu denen das Sechste Änderungsgesetz geführt hatte, ob die Beteiligten bei Abschluß des Vergleichs beabsichtigt hatten, eine diesen Rechtsänderungen entsprechende Rechtsverbesserung zu vereinbaren, und ob der Kläger die Absicht hatte, vergleichsweise auf weitere Rechte zu verzichten, die ihm nach den Vorschriften des Sechsten Änderungsgesetzes zustehen könnten. Selbst wenn diese Fragen im Sinne des Revisionsvorbringens beantwortet würden, würde der Kläger erfolglos bleiben.

28

Die Revision war daher mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.

Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf