Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.05.1987, Az.: BVerwG 7 C 78.85
Kostentragungspflicht; Post; Schutz von Fernmeldekabeln; Behelfsfahrbahn; Verlegung von Kanalisationsrohre
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.05.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 78.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12636
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 21.03.1979 - AZ: VIII VG 3143/78
- OVG Hamburg - 26.09.1985 - AZ: Bf. II 56/79
- OVG Hamburg - 26.09.1985 - AZ: 7 C 78.85
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 TWG
- § 3 Abs. 3 TWG
- § 6 Abs. 2 TWG
Fundstellen
- BVerwGE 77, 276 - 285
- Archiv PF 1988, 154-157
- DVBl 1987, 910-913 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1987, 1062-1065
- NVwZ 1987, 887-889 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird infolge einer Verlegung von Kanalisationsrohren in der Straße die Anlage einer Behelfsfahrbahn erforderlich und muß aus diesem Grund die Bundespost ihre im Gehweg verlegten, nunmehr durch den Fahrzeugverkehr gefährdeten Fernmeldekabel umrüsten, so sind die für eine solche Umrüstung erforderlichen Kosten nicht von der wegeunterhaltungspflichtigen Gemeinde, sondern von der Bundespost zu tragen.
Redaktioneller Leitsatz
Pflicht der Post, die Kosten zu tragen, die beim Schutz von Fernmeldekabeln entstanden sind. Der Schutz mußte erfolgen, weil eine Behelfsfahrbahn angelegt wurde, die wegen Verlegung von Kanalisationsrohren notwendig war.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. April 1987
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Dr. Franßen, Seebass und Dr. Bardenhewer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. September 1985 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kosten von Schutzmaßnahmen für Fernmeldeanlagen, die im Zusammenhang mit dem Bau von städtischen Abwasserleitungen durchgeführt worden sind, von der klagenden Stadt oder der beklagten Deutschen Bundespost getragen werden müssen.
Anlaß der Schutzmaßnahmen war, daß die Klägerin den Verkehr in den Straßen, in denen die Kanalisationsrohre verlegt wurden, über Behelfsfahrbahnen auf Randstreifen und Gehwegen an der Baustelle vorbeiführte. In der Trasse dieser Behelfsfahrbahnen befanden sich Fernmeldeanlagen der Beklagten, die gegen die Belastung durch den Kraftfahrzeugverkehr geschützt werden mußten, u.a. durch die Verstärkung der Decken von Kabelschächten. Wegen des Streits über die Kostentragung führte die Beklagte die Schutzmaßnahmen erst durch, nachdem die Klägerin, um eine Verzögerung der Kanalisationsbauarbeiten zu vermeiden, sich zur Zahlung der Kosten unter Vorbehalt der Rückforderung bereit erklärt hatte.
Die Klage auf Rückzahlung des gezahlten Betrages hatte in der ersten Instanz Erfolg. Mit ihrer Berufung machte die Beklagte u.a. geltend, daß bei günstigerer Trassierung der Behelfsfahrbahnen nur die Umrüstungen von drei Kabelschächten, sonst aber keine Schutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären. Hinsichtlich dieser Umrüstungskosten, die sich auf 16.609,92 DM beliefen, erließ das Berufungsgericht ein Teilurteil (DVBl. 1986, 1011 [OVG Hamburg 26.09.1985 - Bf. II 56/79]), mit dem es in diesem Umfang die Berufung zurückwies. Zur Begründung führt es aus:
Die ohne vorheriges Verfahren nach § 13 Abs. 2 des Telegraphenwege-Gesetzes (TWG) zulässige Klage sei jedenfalls im Umfang des Teilurteils begründet. Die Kostentragungspflicht der Beklagten ergebe sich aus § 6 Abs. 3 TWG. Die in Rede stehenden Umrüstungsmaßnahmen seien Schutzvorkehrungen im Sinne dieser Bestimmung. Um eine Veränderung der Telegraphenlinie im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 TWG handele es sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - jedoch nicht. Absatz 2 befasse sich mit dem Fall, daß eine Telegraphenlinie die Herstellung einer Anlage des Wegeunterhaltungspflichtigen in bautechnischer Hinsicht unmittelbar behindere; Absatz 3 regele dagegen die mittelbare rechtliche Behinderung, die darin bestehe, daß der technisch möglichen Herstellung der Anlage das Verbot, die Telegraphenlinie zu beschädigen, entgegenstehe. Die Frage, wer die Kosten zu tragen habe, die durch ausschließlich zum Schutz der Telegraphenlinie bestimmte Maßnahmen verursacht werden, sei demgemäß nicht in § 6 Abs. 2, sondern in § 6 Abs. 3 TWG geregelt. Veränderungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 TWG seien hiernach nur solche, die nicht dem Schutz der Telegraphenlinie dienten, sondern die notwendig seien, um die Herstellung der Anlage des Wegeunterhaltungspflichtigen bautechnisch zu ermöglichen. Veränderungen, die den Schutz der Telegraphenlinie bezweckten, seien hingegen ausnahmslos Schutzvorkehrungen im Sinne des § 6 Abs. 3 TWG. Es würde zu nicht lösbaren Abgrenzungsproblemen und zu Ungereimtheiten führen, wenn man dem Schutz der Telegraphenlinie dienende Veränderungen dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 TWG zurechnete.
Auf § 3 Abs. 1 und 3 TWG könne die Klägerin ihren Anspruch allerdings nicht stützen. Denn eine Änderung des Verkehrsweges im Sinne dieser Bestimmung liege nur vor, wenn die Änderung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Funktion des Verkehrsweges als Verkehrsträger stehe, also der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Verkehrsverhältnisse diene, nicht aber, wenn sie - wie hier - lediglich die Herstellung einer besonderen Anlage ermöglichen solle. Das ergebe sich aus der Systematik des Telegraphenwege-Gesetzes. § 3 TWG befasse sich lediglich mit der Regelung der Auswirkungen einer Telegraphenlinie auf die Wegebaulast. Die Auswirkungen auf die Herstellung besonderer Anlagen sei hingegen abschließend in den §§ 5 und 6 TWG geregelt.
Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Sie rügt die unrichtige Auslegung und Anwendung der §§ 1, 6 Abs. 1 bis 3 und 13 Abs. 2 TWG und führt aus, sie habe - in Ausübung ihres nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TWG bestehenden Rechtes - ihre Fernmeldeanlage so verlegt, daß diese bei bestimmungsgemäßer Benutzung des Verkehrsweges keinen Schaden nehmen könne. Jedermann sei verpflichtet, alles zu unterlassen, was zu einer Beschädigung der rechtmäßig verlegten Fernmeldeanlage führen könnte. Deshalb sei es jedem, auch dem Wegeunterhaltungspflichtigen, untersagt, den Verkehrsweg übermäßig in einer Weise zu belasten, die zu einer Beschädigung der Fernmeldeanlage führen könnte. Notfalls müsse er auf seine Kosten Sicherheitsvorkehrungen treffen.
Ein Fall, auf den die Kollisionsregelung des § 6 TWG anwendbar sei, liege hier nicht vor, denn die Fernmeldelinie sei der Herstellung der Kanalisation nicht im Wege gewesen. Aus § 6 Abs. 1 TWG ergebe sich, daß die besondere Anlage selbst - also unmittelbar - die vorhandene Telegraphenlinie nicht stören dürfe. Die folgenden Absätze regelten die Folgen einer derartigen unmittelbaren Störung. Mangels einer solchen Kollision scheide die Anwendung des § 6 Abs. 3 TWG hier aus. Davon abgesehen sei eine Schutzvorkehrung im Sinne des § 6 Abs. 3 TWG nicht getroffen worden. Schutzvorkehrungen seien nur solche Einrichtungen, die die von der späteren Anlage ausgehenden Betriebsstörungen vermeiden sollten oder die beim Einbau der späteren Anlage zur baulichen Befestigung und Sicherung der Telegraphenlinie erforderlich seien. Dagegen gehe es bei den aus statischen oder bautechnischen Gründen erforderlich werdenden Baumaßnahmen lediglich um die jedem gegenüber der Fernmeldeanlage obliegende generelle Sorgfaltspflicht. Außerdem könnte es sich hier wegen des Eingriffs in die Substanz der Fernmeldeanlage allenfalls um eine Veränderung der Fernmeldelinie handeln. Gleichwohl greife § 6 Abs. 2 TWG nicht ein, weil auch ohne die Maßnahme die Herstellung der Kanalisation weder hätte unterbleiben müssen noch wesentlich erschwert worden wäre. Läge ein Fall des § 6 Abs. 3 TWG vor, so verstieße das Berufungsurteil gegen § 13 Abs. 2 TWG, weil es entgegen dieser Bestimmung ein verwaltungsbehördliches Erstattungsverfahren für nicht erforderlich gehalten habe.
Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Berufungsgerichts und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Teilurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil im Umfang des Teilurteils im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, denn die Klage muß jedenfalls in diesem Umfang Erfolg haben.
1.
Die Klägerin stützt ihren Rückforderungsanspruch darauf, daß sie die Umrüstungskosten ohne Rechtsgrund gezahlt habe; denn nach dem Telegraphenwege-Gesetz vom 18. Dezember 1899 (RGBl. S. 705) - TWG - sei die Beklagte zur Kostentragung verpflichtet. Sie beruft sich damit auf einen - als Rechtsinstitut seit langem anerkannten - allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (vgl. BVerwGE 71, 85 <87 ff.>). Die hierauf gestützte Klage, für die gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ist ohne ein vorangegangenes Verfahren nach § 13 Abs. 2 TWG zulässig; denn um einen der dort bezeichneten Ersatzansprüche geht es hier nicht.
Der Erstattungsanspruch ist jedenfalls in dem durch das Teilurteil des Berufungsgerichts bestimmten Umfang begründet; denn zur Tragung der fraglichen Umrüstungskosten ist die Beklagte verpflichtet. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 1 (dritte Alternative) und Abs. 3 TWG. Diese in ihrem Wortlaut zu weit gehende Regelung ist zwar in ihrem Anwendungsbereich einzuschränken. Der vorliegende Fall wird von ihr indessen erfaßt. Das zeigt die gesetzliche Gewichtung der widerstreitenden Interessen, wie sie nicht nur in den §§ 1 bis 3 TWG, sondern auch in den hier nicht unmittelbar anwendbaren Vorschriften der §§ 5 und 6 TWG Ausdruck gefunden hat.
2.
Das Telegraphenwege-Gesetz gewichtet die Interessen unterschiedlich je nach dem, ob es sich um einen Widerstreit zwischen der Telegraphenverwaltung und dem Wegeunterhaltungspflichtigen oder zwischen der Telegraphenverwaltung und dem Träger einer "besonderen Anlage" handelt.
a)
Die rechtlichen Beziehungen zwischen der "Telegraphenverwaltung" (Deutsche Bundespost) und dem für die öffentlichen Wege "Unterhaltungspflichtigen" (Straßenbaulastträger) bezüglich der "Telegraphenlinien" (Fernmeldelinien) sind in den §§ 1 bis 3 TWG geregelt. Sowohl die Deutsche Bundespost als auch die Straßenbaulastträger vertreten öffentliche Verkehrsinteressen. Die Bundespost ist für den Fernmeldeverkehr verantwortlich und zur Erhaltung sowie zum Ausbau des Fernmeldenetzes verpflichtet. Aufgabe der Straßenbaulastträger ist es, dem Straßenverkehr ein leistungsfähiges Straßennetz zur Verfügung zu stellen; ihnen obliegt deshalb die Erhaltung und der Ausbau der öffentlichen Straßen. Wenngleich beide - Bundespost wie Straßenbaulastträger - hiermit dem Gemeinwohl dienen, hat der Gesetzgeber in dem hier angesprochenen Bereich doch dem von den Straßenbaulastträgern repräsentierten Straßenverkehrsinteresse gegenüber dem Fernmeldeverkehrsinteresse der Bundespost eine Vorrangstellung eingeräumt. Das zeigt sich sowohl in den Vorschriften, die den Gemeingebrauch der Verkehrswege schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TWG), als auch in den Bestimmungen über die Anpassungs- und Folgepflicht der Bundespost sowie die Verteilung der Kostenlasten (§ 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 bis 3 TWG). Man kann hierin den "Grundsatz der Abhängigkeit der Telegraphenanlagen vom Verkehrsweg" erkennen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23. Oktober 1981, BVerwGE 64, 176 <182> = Archiv PF 1982, 351 <353>).
Die dem zugrundeliegende Interessengewichtung erklärt sich nicht nur aus der historischen Entwicklung, die zu dem Erlaß des Telegraphenwege-Gesetzes geführt hat mit dem Ziel, dem neuen Verkehrszweig des Fernmeldewesens gegenüber dem althergebrachten Straßenverkehr einen Platz einzuräumen (zur Zielsetzung des Telegraphenwege-Gesetzes vgl. die Gesetzesmaterialien: Regierungsentwurf des Gesetzes mit Begründung, Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages, 10. Legislaturperiode, I. Session 1898/1900, Zweiter Anlageband Nr. 170, S. 1253 ff.; Kommissionsbericht über die Beratungen, Stenographische Berichte a.a.O. Vierter Anlageband Nr. 498, S. 2624 ff.). Sie beruht vielmehr auch auf heute noch maßgeblichen sachlichen Gegebenheiten. Es ist die Fernmeldelinie, die den Verkehrsweg benutzt, nicht umgekehrt. Deshalb ist es sachgerecht, dem Nutzungszweck des Verkehrsweges, dem dieser widmungsgemäß in erster Linie dient, nämlich dem straßenrechtlichen Gemeingebrauch, im Falle des Konflikts mit anderen Nutzungsarten grundsätzlich ein größeres Gewicht zuzumessen. Das Interesse der Allgemeinheit am Weg als Verkehrsvermittler hat hiernach den Vorzug vor dem Interesse der Bundespost am Fortbestand ihrer Anlagen sowie daran, ihre Anlagen nur gegen Kostenerstattung verlegen oder verändern zu müssen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1981, a.a.O.).
b)
Anders ist die Lage, soweit es um die rechtlichen Beziehungen zwischen der Bundespost als Betreiberin von Fernmeldelinien und den Trägern "besonderer Anlagen" (Kanalisations-, Wasser-, Gas-, Stromleitungen und dergleichen) geht, die das Telegraphenwege-Gesetz in den §§ 5 und 6 geregelt hat. Fernmeldelinien und besondere Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 TWG stehen sich grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Die Verkehrswege werden sowohl von diesen als auch von jenen benutzt. Auch in bezug auf den Straßenbaulastträger besteht zwischen ihnen kein vorgegebenes Rangverhältnis. Es bot sich deshalb an. Konfliktfälle nach dem Prioritätsprinzip dahingehend zu lösen, daß die bereits vorhandene Anlage vor der späteren Vorrang hat.
Diese zunächst im Regierungsentwurf des Gesetzes ins Auge gefaßte Lösung ist jedoch nicht ohne Einschränkung Gesetz geworden (vgl. hierzu die Gesetzesmaterialien, a.a.O. Nr. 170 S. 1253 f., 1261 f. und Nr. 498 S. 2632 ff.; von Rohr, Das Telegraphenwege-Gesetz, 1900, S. 10 ff.; ferner Senatsurteil vom 19. Dezember 1985 - BVerwG 7 C 81.84 - Buchholz 442.065 TWG Nr. 5 = Archiv PF 1986, 280 <281 f.> m. Anm. Becker). Der Gesetzgeber hat nämlich - einer im Gesetzgebungsverfahren zutage getretenen gemeindefreundlichen Tendenz teilweise nachgebend - berücksichtigt, daß der Erbauer einer besonderen Anlage mit dem Träger der Straßenbaulast der hierfür benutzten Straße identisch sein kann und daß dies besonders häufig bei Gemeinden der Fall ist, die für ihre besonderen Anlagen vorwiegend ihre Gemeindestraßen benutzen. Es erschien unbillig, den "Herrn" der Straße, der diese seine Straße für eine eigene besondere Anlage benutzen will, gegenüber einer schon vorhandenen Fernmeldelinie ohne weiteres auf den zweiten Platz zu verweisen, zumal wenn er die Benutzung seiner Straße durch die Fernmeldelinie, wie in § 1 TWG vorgesehen, ohne Gegenleistung und ohne die Möglichkeit von Vorbehalten zugunsten besonderer Eigeninteressen hinnehmen mußte. Der Gesetzgeber hat deshalb den besonderen Anlagen der Straßenbaulastträger in § 6 Abs. 2 und 3 TWG eine Sonderstellung eingeräumt und sie - anders als die übrigen besonderen Anlagen (§ 6 Abs. 5 TWG) - in ihrem Verhältnis zu den vorhandenen Fernmeldelinien bevorrechtigt. Auch hier - beim Aufeinandertreffen von Fernmeldelinie und besonderer Anlage - wirkt sich somit die starke Rechtsposition des Straßenbaulastträgers aus, die der Gesetzgeber in der Regelung der §§ 1 bis 3 TWG anerkannt hat.
Allerdings ist die Rechtsposition des Straßenbaulastträgers im Fall einer Kollision zwischen seiner bevorrechtigten besonderen Anlage und der Fernmeldelinie der Bundespost schwächer als im Konflikt zwischen seinen straßenrechtlichen Interessen und den fernmelderechtlichen Interessen der Bundespost, wie ein Vergleich der §§ 1 bis 3 TWG mit der in § 6 TWG getroffenen Regelung zeigt. Die im Gesetzgebungsverfahren wirksamen gemeindefreundlichen Tendenzen haben sich nämlich nicht so weit durchsetzen können, daß dem Straßenbaulastträger bei der Errichtung einer bevorrechtigten besonderen Anlage alle Lasten und Kosten abgenommen werden, die sich aus dem Vorhandensein einer Fernmeldelinie ergeben. So hat dieser das Rücksichtnahmegebot des § 6 Abs. 1 TWG zu beachten und deshalb auch die zusätzlichen Kosten zu tragen, die durch eine hiernach erforderliche besondere Ausführungsform seiner Anlage entstehen. Ferner kann er die Verlegung oder Veränderung einer Fernmeldelinie nur verlangen, wenn sonst die Herstellung seiner besonderen Anlage unterbleiben müßte oder wesentlich erschwert werden würde (§ 6 Abs. 2 Satz 1 TWG), wobei seine Rechtsstellung unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG noch weiter eingeschränkt wird. Die Frage, wer die Kosten erforderlicher Schutzvorkehrungen tragen muß, hat der Gesetzgeber indessen in § 6 Abs. 3 TWG zugunsten des Straßenbaulastträgers und zu Lasten der Bundespost entschieden.
3.
Die Besonderheit des hier zu entscheidenden Falles besteht darin, daß eine "Kollision" zwischen Fernmeldelinie und besonderer Anlage nicht vorliegt, daß die Schutzmaßnahmen für die Fernmeldelinie vielmehr wegen einer Veränderung des Verkehrsweges erforderlich geworden sind, deren Ursache aber der Bau einer besonderen Anlage, nämlich der Kanalisationsleitungen der Klägerin, ist.
a)
Wie der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 19. Dezember 1985 (a.a.O.) ausgeführt hat, sind die Kollisionsregeln, mit denen die Rechte und Pflichten einerseits der Deutschen Bundespost als Betreiberin von Fernmeldelinien und andererseits der Betreiber von besonderen Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 TWG gegeneinander abgegrenzt werden, in den §§ 5 und 6 TWG enthalten. Eine Kollision tritt auf, wenn die verschiedenen Anlagen sich gegenseitig "störend beeinflussen" können (§§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 TWG). Der erkennende Senat ist - entgegen dem Berufungsgericht und mit der Beklagten - der Auffassung, daß hier ein solcher Kollisionsfall nicht vorliegt.
Die Fernmeldelinie der Beklagten war der Kanalisation nicht im Wege. Eine Störung der Fernmeldelinie durch den späteren Betrieb der Kanalisation scheidet von vornherein aus. Aber auch die Herstellung der Kanalisation zog die Fernmeldelinie nicht in Mitleidenschaft. Es war nicht zu befürchten, daß die Fernmeldelinie durch die Baumaßnahmen beschädigt werden könnte. Der Kanalisationsbau als solcher ließ die Fernmeldelinie vielmehr unberührt und ungefährdet. Ursache der Gefährdung war allein die Entscheidung, den vorhandenen, dem Kanalisationsbau hinderlichen Kraftfahrzeugverkehr nach entsprechenden straßenbaulichen Veränderungen über die Trasse der Fernmeldelinie zu leiten, also einen bisher hierfür nicht benutzten Straßenteil, nämlich Gehwege und Randstreifen, für den Kraftfahrzeugverkehr bereitzustellen.
b)
Die Einrichtung einer solchen Behelfsfahrbahn ist eine Änderung des Verkehrsweges im Sinne der dritten Alternative des § 3 Abs. 1 TWG, denn sie steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dessen Funktion als Verkehrsträger, dient also der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Verkehrsverhältnisse. Dabei spielt keine Rolle, ob die Einrichtung einer Behelfsfahrbahn - wie hier - eine Straßenbaumaßnahme zur Folge hat oder ob dies nicht der Fall ist. Demgemäß sind die rechtlichen Beziehungen, die sich aus Anlaß einer solchen Einrichtung zwischen dem Straßenbaulastträger und der Bundespost ergeben, nach Maßgabe der genannten Vorschrift, eben der dritten Alternative des § 3 Abs. 1 TWG, zu beurteilen. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang ebenfalls als anwendbar erachtete erste Alternative des § 3 Abs. 1 TWG - nicht nur vorübergehende Beschränkung des Gemeingebrauchs eines Verkehrswegs durch die Fernmeldelinie - scheidet dagegen im vorliegenden Falle aus. Zwar stand die Fernmeldelinie einer Einbeziehung der Gehwege und Randstreifen in die Fahrbahn für den Kraftfahrzeugverkehr entgegen. Diese Nutzung war aber nur für die Dauer der Kanalisationsbaumaßnahmen vorgesehen. Für die anschließende Zeit stand die Straße für den Gemeingebrauch in der bisherigen Form wieder ohne Einschränkung zur Verfügung. Die Behinderung des Gemeingebrauchs durch die Fernmeldelinie war demnach nur vorübergehend.
Die Änderung des Verkehrsweges war vom Straßenbaulastträger auch "beabsichtigt". Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist die Änderungsabsicht gegeben, wenn der Straßenbaulastträger der Änderung zustimmt ohne Rücksicht darauf, ob die Änderung in seinem Interesse liegt (RGZ 102, 184 <186>). Ob dies auch dann gilt, wenn die Änderung allein im Interesse eines Dritten - etwa einer Privatperson - erfolgt, bedarf keiner Erörterung, denn so verhält es sich hier nicht. Die Änderung ist im Interesse der Klägerin vorgenommen worden. Selbst wenn man auf das spezifische, durch seine Aufgaben bestimmte Interesse des Straßenbaulastträgers abstellen wollte, wäre dieses zu bejahen. Denn das Interesse der Klägerin als Straßenbaulastträger, die notwendigen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Kraftfahrzeugverkehrs zu schaffen, kann nicht allein deshalb geleugnet werden, weil es von der durch die Klägerin betriebene Kanalisationsbaumaßnahme ausgelöst worden ist.
Die Bedenken der Beklagten gegen die erwähnte Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. auch Eidenmüller, Post- und Fernmeldewesen, Stand Januar 1987, in: Der Wirtschafts-Kommentator, § 3 TWG Anm. 7; Aubert/Klingler, Fernmelderecht, II. Teil, 3. Aufl. 1976, S. 82; Neugebauer, Fernmelderecht und Rundfunkrecht, 1929, S. 426 f.) beruhen auf der Befürchtung, die dritte Alternative des § 3 Abs. 1 TWG erhalte einen vom Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckten zu weiten Anwendungsbereich. Diese Bedenken sind zwar nicht von der Hand zu weisen. Ihnen ist jedoch an anderer Stelle Rechnung zu tragen. Sie rechtfertigen jedenfalls nicht, der Klägerin als Straßenbaulastträgerin die Absicht der Änderung des Verkehrsweges abzusprechen.
Daß die Anlegung der Behelfsfahrbahn nur eine vorübergehende Maßnahme war, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich. Der Einschub "und zwar nicht nur vorübergehend" in § 3 Abs. 1 TWG bezieht sich - an § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 TWG anknüpfend - nur auf die erste Alternative dieser Bestimmung, nämlich die Beschränkung des Gemeingebrauchs des Verkehrsweges, nicht aber auf die hier in Frage stehende dritte Alternative.
Demnach waren die Voraussetzungen für eine Abänderung der Fernmeldelinie gegeben. Die Umrüstung der Kabelschächte stellt eine solche dar. Unter der Veränderung einer Fernmeldelinie ist jede Umgestaltung der Anlage zu verstehen, die nicht mit einer örtlichen Veränderung verbunden ist - letztere bezeichnet das Gesetz als Verlegung (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 7. November 1975 - BVerwG 7 C 25.73 - Archiv PF 1976, 732 <735> zu § 6 Abs. 2 Satz 1 TWG). Die Kabelschächte sind Bestandteil der Fernmeldelinie. Denn der Begriff der Telegraphen- oder Fernmeldelinie umfaßt nicht nur die Leitungen, sondern auch das gesamte Zubehör (Eidenmüller, a.a.O. § 1 TWG Anm. 6; Nedden, Kreuzungsrecht, 1968, S. 141; Neugebauer, a.a.O., S. 412).
c)
Aus dem Vorstehenden folgt, daß die Anwendung der dritten Alternative des § 3 Abs. 1 TWG nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil die Einrichtung der Behelfsfahrbahn von der Kanalisationsbaumaßnahme veranlaßt worden ist. Indessen würde man der mit dem Telegraphenwege-Gesetz bezweckten Interessengewichtung nicht gerecht werden, wenn man die Augen davor verschlösse, daß der in § 3 TWG geregelte Konflikt zwischen Straßenbau- und Fernmeldeinteressen im vorliegenden Fall seine Ursache in der Kanalisationsbaumaßnahme hat und daß das Gesetz für den Konflikt zwischen Kanalisationsbau- und Fernmeldeinteressen, wenn sie unmittelbar aufeinanderstoßen, in § 6 TWG eine spezielle Regelung bereithält. Das führt zu der bereits angesprochenen Frage, ob der Wortlaut der dritten Alternative des § 3 Abs. 1 TWG weiter geht, als es dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht, und ob der Anwendungsbereich der Vorschrift deshalb der Einschränkung bedarf. Diese Frage ist zu bejahen.
Daß der Wortlaut der Vorschrift zu weit geht, zeigen insbesondere die Fälle, in denen eine die Fernmeldelinie beeinträchtigende Verkehrswegänderung nicht wegen der Errichtung einer Kanalisation oder einer anderen bevorrechtigten besonderen Anlage im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 TWG, sondern wegen des Baues anderer Anlagen, etwa solcher im privaten Interesse, durchgeführt wird (vgl. § 6 Abs. 5 TWG). Die Anwendung des § 3 Abs. 1 und 3 TWG auf diese Fälle würde die dem Gesetz zu entnehmende Interessengewichtung verfehlen. Die Kostenfrage im Fall der Kollision zwischen einer späteren nicht bevorrechtigten Anlage und einer Fernmeldelinie hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 5 TWG zugunsten der Fernmeldelinie gelöst. Fehlt es, wie in den hier herangezogenen Beispielsfällen, an einer solchen Kollision, so ist § 6 Abs. 5 TWG zwar nicht anwendbar. Das zwingt aber nicht zu dem Schluß, daß die in dieser Vorschrift ausgedrückte Interessengewichtung auch dann außer acht zu lassen ist, wenn die besondere nicht bevorrechtigte Anlage mittelbar, nämlich über eine von ihr veranlaßte Maßnahme des Straßenbaulastträgers, in Konflikt mit einer vorhandenen Fernmeldelinie tritt. Ein solcher Umstand ändert an der in § 6 Abs. 5 TWG zum Ausdruck gekommenen Interessenbewertung nichts; er ist vielmehr für diese Bewertung neutral und rechtfertigt daher nicht, die für die Fälle unmittelbarer Kollision geltende Vorschrift des § 6 Abs. 5 TWG zugunsten einer Anwendung der zwar nach ihrem Wortlaut einschlägigen, in den hier in Rede stehenden Fällen aber den Sinn und Zweck des Gesetzes verfehlenden Regelung der dritten Alternative des § 3 Abs. 1 TWG außer acht zu lassen; diese Vorschrift bedarf demnach der Eingrenzung anhand des Maßstabes des § 6 TWG, wenn eine sich auf eine Fernmeldeleitung auswirkende Maßnahme des Straßenbaulastträgers auf die Herstellung oder Veränderung einer besonderen Anlage zurückzuführen ist.
d)
Im vorliegenden Fall ist die von der Klägerin vorgenommene Änderung des Verkehrsweges aufgrund einer städtischen Kanalbaumaßnahme, also wegen der Herstellung einer bevorrechtigten besonderen Anlage, erforderlich geworden; die mit dieser Anlage notwendigerweise verbundene Umrüstung der drei zur Fernmeldelinie der Bundespost gehörenden Kabelschächte ist ihrerseits - wie schon unter 3 b dargelegt - als Veränderung einer Fernmeldelinie anzusehen. Damit liegt eine Fallkonstellation vor, die derjenigen vergleichbar ist, an die die Interessenbewertung des § 6 Abs. 2 TWG anknüpft. Demgemäß ist zu fragen, ob ohne die Veränderung der Fernmeldelinie, die ihrerseits auf der Veränderung des Verkehrsweges beruht, die Verlegung der Kanalrohre im Straßenbett entweder wesentlich erschwert worden wäre oder ganz hätte unterbleiben müssen. Ist diese Frage zu bejahen, so ergibt sich - auch bei Anlegung einer Interessenbewertung nach § 6 Abs. 2 TWG - kein von der Regelung des § 3 Abs. 1 und 3 TWG abweichender Maßstab der Kostenverteilung; die Beklagte muß dann die Kosten der von ihr vorgenommenen Verstärkung der drei Kabelschächte selbst tragen. Ist die Frage dagegen zu verneinen, so ist es gerechtfertigt, daß abweichend von § 3 Abs. 1 und 3 TWG diese Kosten die Klägerin trägt.
Im vorliegenden Fall ist die Frage zu bejahen. Die hier allein in Rede stehende Änderung der Fernmeldelinie, nämlich die Verstärkung der drei Kabelschächte, war im Zusammenhang mit der Kanalbaumaßnahme notwendig; dies hat auch die Beklagte nicht bezweifelt. Denn diese Verstärkung war auch bei einer vom Standpunkt der Beklagten bestmöglichen Trassierung der Behelfsfahrbahn unumgänglich, um die Gemeingebrauchsbeschränkung, die mit der Verlegung der Kanalrohre notwendigerweise verbunden war, in dem aus Verkehrsrücksichten gebotenen Maße auszugleichen. Um Mißverständnisse zu vermeiden, sei ergänzend bemerkt, daß die Notwendigkeit der Umrüstungsmaßnahmen nicht nur bei der nach dem Standpunkt der Bundespost günstigsten Trassierung der Behelfsfahrbahnen zu bejahen ist, sondern daß es insoweit in erster Linie darauf ankommt, welche Trasse aus Verkehrsgründen erforderlich ist.
Hiernach war die Beklagte nicht berechtigt, die Durchführung dieser Verstärkungsmaßnahmen von einer Kostenübernahme durch die Klägerin abhängig zu machen; damit erweist sich das angefochtene Teilurteil als zutreffend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16.609,92 DM festgesetzt.
Kreiling
Dr. Franßen
Seebass
Dr. Bardenhewer